Muldestausee

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.05.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab630,00 € Reiheneinzelgrabstätte für 25 Jahre
Sargwahlgrab2.090,00 € Wahleinzelgrabstätte für 25 Jahre
Urnenreihengrab390,00 € Reihenurnengrabstätte für 20 Jahre
Urnenwahlgrab1.260,00 € Wahlurnengrabstätte für 20 Jahre
Urnengrab anonym410,00 € Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Trauerhalle / Halle50,00 € - 100,00 € Preise variieren je Ortsteil (Plodda/Schwemsal: 50,00 €; Krina: 75,00 €; übrige: 100,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

  • Lesefassung -

Die Lesefassung berücksichtigt die am 22.05.2019 beschlossenen Änderungen der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Muldestausee vom 17.09.2015.

Die vorliegende Form der Lesefassung dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit. Änderungen sind in Rot dargestellt.

BeschlussstagBeschluss-Nr.InkrafttretenVeröffentlichung Amtsblatt
Satzung vom 17.09.201516.09.2015181/2015rückwirkend zum 01.01.201530.09.2015
1. Änderung vom 23.05.201922.05.2019326/201827.06.201926.06.2019

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Muldestausee (Friedhofsgebührensatzung)

vom 17.09.2015 einschl. 1. Änderung vom 23.05.2019

Aufgrund der §§ 5,8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee in seiner Sitzung am 22.05.2019 folgende Änderungen der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Muldestausee beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Gemeinde Muldestausee gelegenen kommunalen und von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Friedersdorf, Muldenstein, Plodda, Schlaitz, Krina, Gossa und Gröbern.

Die Friedhofsgebührensatzung gilt ebenso für die Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Schwemsal.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen und verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die zur Verfügung stehenden Leistungen werden in der Friedhofssatzung der Gemeinde Muldestausee benannt und erläutert.

§ 3 Gebührenschuldner/in

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, (a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder (b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 4 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattung- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z.B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

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  • Lesefassung -

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen und Rückzahlung von Gebühren

(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (2) Wird der Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärt, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 6 Übergangsregelung

(1) Die bisher bezahlten Grabgebühren im OT Muldenstein gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeiten auch nach dieser Satzung als entrichtet. (2) Bei neu zu belegenden Grabstellen gilt der zur Zeit der Belegung der Grabstelle geltende Gebührensatz. Für die Beisetzung von Urnen und Erdbestattungen in bereits eröffnete Grabstätten gelten die neuen Gebührensätze. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten von Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung belegt wurden, gelten die neuen Gebührensätzen. (3) Die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren für Urnen, Einzel und Doppelgräber, an denen das Nutzungsrecht bis zum Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurde, bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit bestehen. Für den jeweiligen Ort belaufen sich diese Kosten im Einzelnen:

a) Ortsteil Plodda
Urnen- und Kindergräberjährlich12,70 €
Doppelgrabjährlich30,90 €
Einzelgrabjährlich15,45 €
b) Ortsteil Gröbern
Urnen- und Kindergräberjährlich15,50 €
Doppelgrabjährlich28,00 €
Einzelgrabjährlich17,00 €
c) Ortsteil Gossa
Urnen- und Kindergräberjährlich12,00 €
Doppelgrabjährlich28,00 €
Einzelgrabjährlich14,50 €
d) Ortsteil Friedersdorf
Urnen- und Kindergräberjährlich6,00 €
Doppelgrabjährlich16,00 €
Einzelgrabjährlich8,00 €
e) Ortsteil Krina
Urnen- und Kindergräberjährlich7,30 €
Doppelgrabjährlich18,80 €
Einzelgrabjährlich9,40 €
f) Ortsteil Schlaitz
Urnen- und Kindergräberjährlich13,50 €
Doppelgrabjährlich31,00 €
Einzelgrabjährlich15,50 €

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Die 1. Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage: Gebührenverzeichnis

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  • Lesefassung -

Anlage

zur Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Gemeinde Muldestausee (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenverzeichnis

1. Grabnutzungsgebühren je Reihengrabstätte

1.1.Reiheneinzelgrabstätte für 25 Jahre630,00 €
1.2.Reihenurnengrabstätte für 20 Jahre390,00 €
1.3.Urnengemeinschaftsanlage (UGA)410,00 €

2. Grabnutzungsgebühren je Wahlgrabstätte

2.1Wahleinzelgrabstätte für 25 Jahre2.090,00 €
2.1.1Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Wahleinzelgrabstätte pro Jahr83,60 €
2.2Wahldoppelgrabstätte für 25 Jahre3.990,00 €
2.2.1Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Wahldoppelgrabstätte pro Jahr159,60 €
2.3Wahlurnengrabstätte für 20 Jahre1.260,00 €
2.3.1Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Wahlurnengrabstätte pro Jahr63,00 €
2.4Kindergrabstätte für 10 Jahre210,00 €
2.4.1Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Kindergrabstätte pro Jahr21,00 €

3. Nutzung der kommunalen Trauerhalle

Trauerhalle im Ortsteil Friedersdorf100,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Gossa100,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Gröbern100,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Krina75,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Muldenstein100,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Plodda50,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Schlaitz100,00 €
Trauerhalle im Ortsteil Schwemsal50,00 €

4. Verwaltungsgebühren

4.1Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen23,00 €
4.2Umbettungsgenehmigung23,00 €
4.3Verlängerung des Nutzungsrechtes - je Grabstätte und Antrag -23,00 €
4.4.Verwaltungsgebühr für den Ersterwerb einer Grabstätte23,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung

Die Lesefassung berücksichtigt die am 03.12.2014 beschlossene Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Muldestausee einschließlich aller Änderungen.

Die vorliegende Form der Lesefassung dient der Information und erhebt keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit. Änderungen sind in Rot dargestellt.

BeschlusstagBeschluss-Nr.InkrafttretenVeröffentlichung Amtsblatt
Satzung vom 04.12.201403.12.2014211/201401.01.201517.12.2014
1. Änderung vom 17.09.201516.09.2015180/2015rückwirkend zum 01.01.1530.09.2015
2. Änderung vom 06.12.201805.12.2018325/201801.01.201919.12.2018
3. Änderung vom 05.12.201904.12.2019360/201919.12.201918.12.2019
4. Änderung vom 06.02.202505.02.2025002/202527.02.202526.02.2025
5. Änderung vom 08.05.202507.05.2025248/202529.05.202528.05.2025

Friedhofssatzung der Gemeinde Muldestausee

vom 04.12.2014 einschließlich Änderungen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Muldestausee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • OT Friedersdorf
  • OT Muldenstein
  • OT Schlaitz
  • OT Gossa
  • OT Plodda
  • OT Krina
  • OT Gröbern

(2) Die Regelungen der Friedhofssatzung gelten ebenso für die im Gebiet der Gemeinde Muldestausee gelegene und von ihr verwaltete Trauerhalle im Ortsteil Schwemsal.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe werden als eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Gemeinde Muldestausee geführt.

Sie dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Muldestausee waren, ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grab-

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Lesefassung

stätte besaßen oder Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen schriftlichen Ausnahmegenehmigung durch die Gemeinde.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während Taghelligkeit im gesamten Jahr geöffnet. Bei Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe grundsätzlich zu verlassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u.a. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle. Des Weiteren sind Fahrzeuge zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Dienstleistern i.S.v. § 5 und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung ausgenommen;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung handwerkliche Arbeiten auszuführen;

d) Druckschriften zu verteilen;

e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer privater Zwecke

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde (Hunde sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und ihre Exkremente sind zu beseitigen);

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

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h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkoholgenuss);

i) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Muldestausee. Sie sind mindestens 10 Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, geplante Arbeiten, vorgesehener Termin und die Dauer der Arbeiten) mitzuteilen. (3) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an durch die Gemeinde zugewiesenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze in den vorherigen Zustand zu bringen. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Den Anordnungen der Gemeinde ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeiten auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Gemeinde untersagt werden, wenn dieser gegen die Vorschriften der Satzung verstößt oder den Anordnungen der Gemeinde/des Bauhofes nicht nachkommt. Sämtliche Arbeiten sind nur während der Öffnungszeiten gestattet. Gewerbliche Arbeiten kann die Gemeinde in Sinne des § 3 Abs.2 untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde Muldestausee anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen (Urnenbeisetzung oder Trauerfeier am Sarg). (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes oder nach Freigabe durch die Justiz erfolgen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrab/Urnengrabstätte beigesetzt. (3) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

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Lesefassung

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen, die Asche der Verstorbenen in geschlossenen Urnen zu bestatten. In den Urnenkammern sind die Asche in geschlossenen Urnen oder Aschekapseln zu bestatten. (2) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt werden. (3) Särge dürfen die Abmessung 2,05 x 0,65 – 0,80 x 0,65 – 0,85 Meter nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (4) Die Gemeinde Muldestausee haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber und Urnengrabstätten (einschließlich der Urnengemeinschaftsanlage) werden durch das jeweilige Bestattungsunternehmen in Abstimmung mit der Gemeinde/Bauhof ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkanten der Urne mindestens 0,50 Meter. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetz zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör anderer Gräber entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. (5) Folgende Maße sind bei der Einfassung zulässig:

BreiteLängeTiefe
Urnengemeinschaftsanlage40 cm40 cm80 cm
Reiheneinzelgrabstätte90 cm200 cm170 cm
Reihenurnengrabstätte60 cm100 cm80 cm
Wahleinzelgrabstätte90 cm200 cm170 cm
Wahldoppelgrabstätte220 cm200 cm170 cm
Wahlurnengrabstätte / Wahlkindergrabstätte60 cm100 cm80 cm

Die Zwischenabstände sollen pro Wahlurnengrabstätte 20 cm, pro Wahleinzelgrabstätte 25 cm und pro Wahldoppelgrabstätte 25 cm betragen. Die Abstände vor und hinter einer Grabstelle sollen pro Grabstätte 40 cm betragen.

(6) Auf den einzelnen Friedhöfen stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

Friedhof GrabartFriedersdorfMuldensteinSchlaitzGossaPloddaKrinaGröbern
ReiheneinzelgrabstätteXnicht verfügbarnicht verfügbarnicht verfügbarnicht verfügbarnicht verfügbarnicht verfügbar

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Lesefassung

Reihenun- nengrab- stätteXnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- bar
Wahlein- zelgrab- stätteXXXXXXX
Wahidop- pelgrab- stätteXXXXXXX
Wahlun- nengrab- stätteXXXXXXX
Wahlkin- dergrab- stätteXXXXXXX
Urnenge- mein- schaftsan- lageXXXXXXX
Urnenkam- mer in Urnenwän- dennicht verfüg- barXnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- barnicht verfüg- bar

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen für:

Leichen25 Jahre
Aschen20 Jahre
bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind10 Jahre
Aschen in Urnenkammern (Urnenwand)15 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (3) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (4) Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt in Ansprache mit dem Bestattungsunternehmen den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden der umbettenden Person entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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Lesefassung

(2) Die Grabstätten werden unterschieden:

a) Reiheneinzelgrabstätte

b) Reihenurnengrabstätte

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Ehrengrabstätte

e) Wahlgrabstätte (Wahleinzel-, Wahldoppel-, Wahlurnen-, Wahlkindergrabstätte, Urnenkammer in Urnenwand) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Alle Grabstellen sollten spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes entsprechend gepflegt werden. Die Grabstellen dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen, Reißig und Kränze sind von den Grabstellennutzern zu entfernen und an den hierfür bestimmten Platz ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Schnittblumen und sonstige Pflanzen dürfen unwürdige Gefäße (z.B. Konservendosen und dergleichen) nicht aufgestellt werden.

§ 13 Reiheneinzelgrabstätte

(1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 14 Reihenurnengrabstätte

(1) Reihenurnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihenurnengrabstätte darf 1 Asche beigesetzt werden.

§ 15 Urnengemeinschaftsanlage

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle und ohne Beisein der Angehörigen bestattet. Sie dienen der namenlosen Beisetzung von Aschen. (2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Gemeinde Muldestausee. Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. (3) Die Angehörigen akzeptieren bei der Anmeldung der Beisetzung die Rahmenbedingungen dieser Anlage. (4) Durch Angehörige abgelegter Grabschmuck, Pflanzenschalen, Kerzen u.ä. gehen in das Eigentum der Gemeine über. Ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewahrung besteht nicht. Das Anlegen von Kleinbeeten u.ä. ist nicht gestattet.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Muldestausee.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Aschen), 25 Jahren (Leichen), 15 Jahren (Aschen in Urnenkammern) oder 10

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Lesefassung

Jahren (Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Grundsätzlich wecken die Wahlgrabstätten nur der Reihe nach abgegeben und umfassen nicht mehr als 2 nebeneinander liegende Grabstellen. Die Lage der Wahlgrabstätte – Urnenkammer in Urnenwand – wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 3 monatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen, es bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühren besteht nicht.

§ 18 Belegung von Wahlgrabstätten

(1) In jeder Wahleinzelgrabstätte dürfen eine Leiche und 4 Urnen beigesetzt werden. (2) In einer Wahldoppelgrabstätte dürfen zwei Leichen und 8 Urnen beigesetzt werden. (3) In jeder Wahlurnengrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. (4) In jeder Wahlkindergrabstätte darf ein Leiche oder 1 Urne beigesetzt werden. (5) In jeder Urnenkammer können bis zu 3 Überurnen oder 4 Aschekapseln beigesetzt werden.

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Lesefassung

§ 18a Urnenkammern in Urnenwänden

(1) Urnenkammern sind pflegefreie Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall zur Beisetzung von Urnen oder Aschekapseln abgegeben werden. (2) Für die Urnenkammer wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag jährlich verlängert werden. (3) Die Urnenwand wird durch die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Friedhofspflege unterhalten. (4) Als Verschlussplatte für die Urnenkammern sind ausschließlich die von der Gemeinde gestellten Platten zu verwenden. Für die Beschriftung von Verschlussplatten ist ein einheitliches Erscheinungsbild gemäß § 20a zu wahren. Die Beschriftung ist von einem fachlich geeigneten Unternehmen anzufertigen, die der Grabnutzungsberechtigte auf eigene Kosten zu beauftragen hat. (5) Die Urnenkammer darf nur mit einer von der Gemeinde beschafften Verschlussplatte verschlossen werden. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde zulässig. (6) Es ist nicht gestattet, Urnenkammern zu öffnen, zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vornzunehmen oder Urnen/Aschekapseln zu entnehmen. (7) Die Verschlussplatte wird dem Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten zum Zwecke der Gestaltung übergeben. Die gravierten Verschlussplatten sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Tage vor der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu übergeben. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Verschlussplatten und die Urne/n oder Aschekapsel/n durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Urnen und Aschekapseln werden an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise bestattet, ohne dass über ihren Verbleib Nachweis geführt werden muss. Die Verschlussplatten gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über. Verschlussplatten, die nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes vom Grabnutzungsberechtigten in der Friedhofsverwaltung abgeholt werden, werden auf dessen Kosten entsorgt. (9) Für das Ablegen von Grabschmuck an den Urnenwänden ist der dafür vorgesehene Platz vor der Urnenwand zu nutzen. Die untersten Urnenkammern dürfen durch den Grabschmuck nicht verdeckt werden. Der Grabschmuck sollte so abgelegt werden, dass stattfindende Beisetzungen nicht beeinträchtigt werden. Verwelkte Blumen und leere Kerzenhüllen sind zeitnah vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und an den hierfür bestimmten Abfallplatz auf dem Friedhof ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gemeinde behält sich ein Entfernen von Abraum vor. (10) Jegliches Befestigen von Grablichtern oder sonstigen Gegenständen ist untersagt. Werden Grablichter, Ornamente oder Gegenstände angebracht oder aufgestellt, die die Ablage, die Verschlussplatte, die Urnenwände oder die Vorflächen verunreinigen, behält sich die Gemeinde vor, den Ersatz der beschädigten Flächen vom Grabnutzungsberechtigten zu verlangen. Im gesamten Bereich der Urnenwand behält sich die Gemeinde das Recht zur ersatzlosen Entfernung von unrechtmäßig angebrachten oder aufgestellten Gegenständen vor. (11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenkammern.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht und damit das Recht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab wird durch die Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. (2) Das Nutzungsrecht kann mit Genehmigung der Gemeinde gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.

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(3) Bei jeder Wiederbelegung und bei jeder Beigrabung ist gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühr das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass die Ruhezeit gewährleistet ist. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann der Nutzungsberechtigte die Einebnung der Grabstelle beantragen. Für die Einebnung der Grabstelle ist jeder Nutzungsberechtigte selber verantwortlich. Dieser kann eine Gartenbaufirma, einen Steinmetzbetrieb sowie ein Bestattungsunternehmen damit beauftragen. Bei der Einebnung sind alle vorhandenen Urnen zu entfernen. Die Urnen werden an einer geeigneten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise durch die Gemeinde/ Bauhof der Erde wieder beigegeben. (5) Die Einebnung der Grabstellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

V. Grabmale

§ 20 Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Auf Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

b) Grabmale und sonstige Grabausstattungen (z.B. Abdeckplatten) müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein,

c) Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen standsicher sein,

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

a) von 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m

b) von 0,81 m bis 1,20 m Höhe 0,14 m

c) von 1,21 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m (3) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabsteine und Grabsteineinfassungen:

a) aus Betonwerkstein, soweit diese nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) aus Gips,

e) die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (4) Grabsteine dürfen nicht über die seitlichen Begrenzungen der Grabstelle hinausragen.

§ 20a Gestaltungsvorschriften für Verschlussplatten der Urnenkammern in Urnenwänden

(1) Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten. Größe und Anordnung der Grabinschrift auf den Verschlussplatten sind deren Größe entsprechend anzupassen. Sie müssen aus dem Material herausgearbeitet und stark vertieft eingearbeitet werden. Dabei ist auf die von der Gemeinde vorgeschriebene Schriftart, Schriftgröße und Schriftform zu achten. (2) Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind durch einen zugelassenen Dienstleistungserbringer gemäß § 6 zu beschriften. (3) Zur Gestaltung der Verschlussplatten ist eine eingravierte cremefarbene Schrift in Schriftform Antiqua oder Minusk-V mit einer Schriftgröße von 40 mm, Zahlen von 20 mm zu verwenden. Auf den Verschlussplatten dürfen neben den persönlichen Daten der/des Verstorbenen wie Name, evtl. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum keine aufgesetzten oder eingearbeiteten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden.

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Innenschriften und Schmuckformen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht gestattet.

(4) Der Schriftentwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung der Gemeinde abzustimmen. (5) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, haftet hierfür der Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte.

§ 21 Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. (2) Die Anträge zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind durch Auftrag des Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten (Steinmetz) zu stellen. (3) Den Anträgen ist zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seine Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole maßstäblich unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen entsprechend. (5) Die Zustimmung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zustimmung errichtet worden ist. (6) Provisorische Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzer oder der Verfügungsberechtigte der Grabstelle. (2) Die Gemeinde Muldestausee ist gem. § 9 VSG 4.7 Satz 2 verpflichtet die Standsicherheit der Grabmale einmal im Jahr zu überprüfen. Diese Überprüfung wird durch eine Fachfirma durchgeführt. Der Zeitpunkt für diese Überprüfung wird durch die Gemeinde rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheitsüberprüfung zu dulden. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen durch eine Fachfirma zu veranlassen. Der Nachweis darüber ist schriftlich, durch den Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde zu erbringen. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

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(5) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist wieder hergestellt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon kostenpflichtig zu entfernen. Die Gemeinde Muldestausee ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. (6) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiges Hinweisschild auf der Grabstätte. (7) Die Grabnutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen, verursacht wird.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten, nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zu entfernen. Fundamente, Fundamentteile, Grabeinfassungen, Abdeckplatten und sonstige bauliche Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entsorgen. Die auf dem Friedhof befindlichen Abraum und Abfallplätze einschließlich der Mülltonnen dürfen dafür nicht genutzt werden. (3) Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Muldestausee. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt also eingeebnet werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte (soweit bekannt) die Kosten zu tragen.

§ 25 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist diese in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden.

VI. Trauerhallen

§ 26 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Särge und Urnen vor der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angehörigen des jeweiligen Bestattungsunternehmens zum Zweck der Abschiednahme am offenen Sarg oder der Trauerfeier betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der zuvor vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Der Schlüssel für die jeweilige Trauerhalle ist vom jeweiligen Bestattungsunternehmen bei der Gemeinde in Empfang zu nehmen und nach erfolgter Beisetzung wieder abzugeben. (4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder direkt an der Grabstätte abgehalten werden. (2) Beisetzungen in aller Stille (ohne Trauerfeier) sind gestattet.

VII. Schlussvorschriften

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß den §§ 1,3 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und dem § 8 Abs. 6 KVG LSA vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 4 Abs. 1 den Friedhof bei Einbruch der Dunkelheit nicht verlassen hat

b) § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher verhält und den Anordnungen der Gemeinde nicht Folge leistet

c) § 5 Abs. 3 a die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (u.a. Rollschuhen, Inlineskater, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle) befährt. Des Weiteren sind Fahrzeuge zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von Dienstleistern und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung ausgenommen

d) § 5 Abs. 3 b der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen

e) § 5 Abs. 3 c an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung handwerkliche Arbeiten auszuführen

f) § 5 Abs. 3 d Druckschriften zu verteilen

g) § 5 Abs. 3 e die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer privater Zwecke

h) § 5 Abs. 3 f Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde (Hunde sind grundsätzlich an kurzer Leine zu führen und ihre Exkremente sind zu beseitigen)

i) § 5 Abs. 3 g Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

j) § 5 Abs. 3 h zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u.a. Alkoholgenuss)

k) § 5 Abs. 3 i die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten

l) § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt

m) § 6 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer der Gemeinde die dort festgelegten Angaben nicht mitteilt sowie Werkzeuge und Materialien entgegen § 6 Abs. 3 unzulässig lagert

n) § 22 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert

o) § 23 Abs. 1 Grabmale und Grabstätten nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält

p) § 24 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt

q) § 25 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen vernachlässigt

r) § 20 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert

s) § 23 Abs. 2 als Nutzungsberechtigter die Standsicherheitsüberprüfung verhindert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 29 Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, unterliegen bei der Nutzungszeit und der Gestaltung den bisherigen Bestimmungen.

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(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf drei Nutzungszeiten nach § 17 (1) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe und ihrer Anlagen sowie Einrichtungen oder durch dritte Personen und Tiere entstehen.

§ 31 Ausnahmegenehmigungen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung können im Einzelfall getroffen werden. (2) Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung an die Gemeinde Muldestausee bedarf der Schriftform.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Muldestausee verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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