Murnau a.Staffelsee

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2025 · Friedhofssatzung: 30.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab59,00 € Jährliche Grabnutzungsgebühr für Erdgrabstätte (§ 5 Abs. 1 a)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab, nennt nur 'Erdgrabstätte'.
Urnenreihengrab59,00 € Jährliche Grabnutzungsgebühr für Urnenerdgrabstätte (§ 5 Abs. 1 b)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; Satzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab, nennt nur 'Urnenerdgrabstätte'.
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht als eigene Gebührenposition aufgeführt; nur allgemeine Urnenplätze und Nischen gelistet.
Baumbestattung60,00 € Jährliche Gebühr für naturnahen Bestattungsplatz (unter Bäumen) für 1 Urne (§ 5 Abs. 1 h); für 2 Urnen 120,00 €, für 4 Urnen 240,00 €.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)583,10 € (Sarg 1,80m) / 136,85 € (Urne 0,80m) Separate Bestattungsgebühren für Erstellen und Schließen des Grabes (§ 7 Ziff. 2.1/2.3); nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle64,00 € Benutzungsgebühr für Aussegnungshalle oder Vorplatz des Leichenhauses (§ 6 Abs. 6); zusätzliche Trauerfeiergebühr nach § 7 Ziff. 1.2 möglich.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Auf Grund Art. 1, 2 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Murnau a.Staffelsee folgende

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Der Markt Murnau a. Staffelsee erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Im Einzelnen werden erhoben

  1. 1. Grabnutzungsgebühren
  2. 2. Benutzungsgebühren
  3. 3. Bestattungsgebühren
  4. 4. Sonstige Gebühren und Kosten

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten oder sonstiger bei einem Sterbefall anfallenden Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,

f) bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Nachkauf wegen Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wird, haftet auch der Erbe des Bestatteten neben dem Grabrechtsinhaber. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei den Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechtes eines Grabes, und zwar

  1. 1. bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 22 der Friedhofssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 der Friedhofsatzung
  2. 2. bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung
  3. 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist
    • b) bei den Bestattungs- und Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder gebührenpflichtigen Leistung,

c) bei den sonstigen Gebühren und Kosten mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung bzw. Lieferung

(2) Der Markt Murnau a. Staffelsee ist berechtigt, die Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen oder die schriftliche Abtretung von Forderungen an Sterbekassen oder an den Nachlass des Verstorbenen zu verlangen.

(3) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Berechnung

(1) Die Berechnung sämtlicher Gebühren und die Ausstellung des Gebührenbescheides erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Für die Höhe der Gebühren sind die zum Entstehungszeitpunkt geltenden Beträge dieser Satzung maßgebend. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach Rechtsablauf oder nach Durchführung einer weiteren Bestattung werden die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühren erhoben.

(3) Die Grabplatzgebühren sind beim Erwerb der Grabstätte für die gesamte Zeit des Grabnutzungsrechtes (§ 22 der Friedhofssatzung) im Voraus zu entrichten. Erfolgt in einer Grabstätte innerhalb der Zeitdauer des bestehenden Grabnutzungsrechtes eine weitere Bestattung, so ist die Nutzungsberechtigung über die Dauer der Ruhefrist hinaus auf volle Jahre zum Ablauf des festgelegten Nutzungsdatums zu verlängern. Eine Gebührenberechnung nach Monaten und Tagen erfolgt nicht. Liegen zwischen dem Ablauf der bisherigen Ruhefrist (Nutzungszeit) und der errechneten Ruhefrist des neu eingetretenen Sterbefalls lediglich drei Monate, kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten die bisherige Nutzungszeit unverändert bleiben. Die Ruhefrist bleibt davon unberührt.

(4) Die in der Gebührensatzung ausgewiesenen Beträge sind Gebühren für eine einzelne Grabstelle. Bei Grabstätten, die aus mehreren Grabstellen bestehen (Doppelgräber und Familiengräber), vervielfachen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Grabstellen zur Grabstätte.

(5) Infolge eines Verzichtes auf das noch bestehende Nutzungsrecht an einer nicht belegten bzw. auf Teile einer Grabstätte oder einer Grabstätte, bei der die Ruhefrist abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten Nutzungsgebühr.

(6) Die Gebühren für Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Zeit, Art und Beanspruchung über die übliche Inanspruchnahme hinausgehen, und für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden vom Markt Murnau a. Staffelsee im Einzelnen festgelegt und gesondert berechnet.

(7) Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende CentBeträge werden auf volle EuroBeträge aufgerundet.

§ 5 Grabnutzungsgebühr

Der Markt Murnau a. Staffelsee stellt Grabstellen zur Beerdigung von Verstorbenen oder zur Beisetzung von Urnen innerhalb des gemeindlichen Friedhofs in Murnau und Hechendorf gemäß der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Murnau a. Staffelsee (Friedhofssatzung) zur Verfügung.

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen pro Jahr

a) je Erdgrabstätte59,00 Euro
b) je Urnenerdgrabstätte59,00 Euro
c) je Urnennische einschließlich Verschlussplatte ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung bis zu 2 Urnen100,00 Euro
d) je Urnennische einschließlich Verschlussplatte ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung bis zu 4 Urnen200,00 Euro
e) je Urnenbestattungsplatz mit Rahmenbepflanzung ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung bis zu 2 Urnen110,00 Euro
f) je Urnenwiesenbestattungsplatz ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung 1 Urne40,00 Euro
g) je Urnenwiesenbestattungsplatz ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung bis zu zwei Urnen80,00 Euro
h) je Urnenwiesenbestattungsplatz ohne Beschriftung und ohne sonstige Befestigungsvorrichtung mit Belegung bis zu drei Urnen120,00 Euro
h) je naturnaher Bestattungsplatz (unter Bäumen) ohne Beschriftung mit Belegung 1 Urne60,00 Euro
i) je naturnaher Bestattungsplatz (unter Bäumen) ohne Beschriftung mit Belegung bis zu zwei Urnen120,00 Euro
j) je naturnaher Bestattungsplatz (unter Bäumen) ohne Beschriftung mit Belegung bis zu vier Urnen240,00 Euro

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist jeweils möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).

(3) Für den Unterhalt des Friedhofs entstehen keine weiteren Gebühren; sie sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.

§ 6 Benutzungsgebühren

1) Die Grundgebühr für die Einstellung eines Sarges im Leichenhaus Murnau oder Hechendorf (bis 48 Stunden) beträgt140,00 Euro
2) Die Grundgebühr für die Einstellung einer Urne im Leichenhaus Murnau oder Hechendorf (bis 48 Stunden) beträgt70,00 Euro

  1. 3. Die zusätzliche Gebühr für die Einstellung eines Sarges im Leichenhaus Murnau oder Hechendorf über 48 Stunden beträgt pro Tag (24 Stunden) 60,00 Euro

  1. 4. Die zusätzliche Gebühr für die Einstellung einer Urne im Leichenhaus Murnau oder Hechendorf über 48 Stunden beträgt 50,00 Euro

  1. 5. Die zusätzliche Gebühr für die Einstellung einer Urne im Leichenhaus Murnau oder Hechendorf über 20 Tage beträgt 200,00 Euro

  1. 5. Die Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle beträgt • bis 48 Stunden 50,00 Euro • für jeden weiteren Tag (über 48 Stunden) pro Tag (24 Std.) 25,00 Euro

  1. 6. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle oder dem Vorplatz des Leichenhauses Murnau zum Zwecke einer Trauerfeier oder Abschiednahme beträgt 64,00 Euro

  1. 7. Die Gebühr für die Benutzung der Orgel in der Aussegnungs- halle im Rahmen einer Trauerfeier oder Abschiednahme beträgt 25,00 Euro

  1. 8. Die Gebühr für die Benutzung einer privaten Kühlplatte durch Bestattungsunternehmen unmittelbar vor einer Beisetzung im Leichenhaus Hechendorf 10,00 Euro

Bei Kindern unter 6 Jahren sowie Fehlgeburten, Embryonen und Föten ermäßigen sich die Sätze um jeweils 50 v. H.

§ 7 Bestattungsgebühren

Art der LeistungGebühr
1.LeichenhalleEuro
1.1Entgegennahme von Kränzen und Blumen und/oder Bereitstellung sowie Anbringen der Aufbahrungsdekoration in den Aufbahrungsräumen, der Aussegnungshalle bzw. auf dem Vorplatz des Leichenhauses sowie Aushang in den Schaukästen des Leichenhauses59,50
1.2Trauerfeier (Urne/Sarg) in der Aussegnungshalle oder auf dem Vorplatz des Leichenhauses101,15
1.3Trauerfeier (Urne/Sarg) auf dem Vorplatz des Leichenhauses mit Bestuhlung119,00
1.4Schließdienst Leichenhaus, Reinigung der Leichenhalle und Aufbahrungsräume65,45
1.5Zusätzliche Öffnung des Leichenhauses (Schließdienst)53,55
1.6Erstellen der Meldeangaben bei Anlieferung von auswärts Verstorbener durch Beauftragte der Polizei i.V.m. der Nutzung des Leichenhauses35,70
2.Bestattungsdienste
2.1.Erstellen und Schließen eines Grabes bei einer Höhe von 1,80 m einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs583,10
2.2Erstellen und Schließen eines Grabes bei einer Höhe von 2,20 m einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs618,80
2.3Erstellen und Schließen eines Grabes für eine Urne bei einer Höhe von 0,80 m einschl. Abfahren des überschüssigen Aushubs136,85
2.4Tragen der Kränze und Blumen vom Leichenhaus/von der Kirche zum Grab/zur Kirche oder zur Urnenwand, Ordnen vor Absenkung des Sarges /der Urne und nach Schließung des Grabes bzw. der Urnennische71,40
2.5Transport des Sarges in die Kirche (mit Aufbahrung), Trauerhalle oder sonstige Einrichtung95,20
2.6Transport der Urne in die Kirche (mit Aufbahrung), Trauerhalle oder sonstige Einrichtung71,40
2.7Transport des Sarges zum Grab, Bereitstellung der erforderlichen Träger (4), Absenken des Sarges261,80
2.8Transport der Urne zum Grab, Bereitstellung des erforderlichen Trägers (1), Absenken der Urne71,40
2.9.Transport der Urne zur Urnenwand, Bereitstellung des erforderlichen Trägers (1), Öffnen und Schließen der Urnennische95,20
2.10feierlicher Transport des Sarges mit 4 Trägern von der Trauerfeier Aussegnungshalle zum Leichenwagen (anschließende Kremierung)119,00
2.11Aufsicht und Begleitung des Trauerzuges im Falle einer Erdbestattung83,30
2.12Aufsicht und Begleitung des Trauerzuges im Falle einer Urnenbestattung (einschl. Öffnen und Schließen einer Nische bzw. Absenken der Urne)83,30
2.13Räumen und Streuen der Nebenwege einer Begräbnisstätte im Falle einer Beisetzung59,50
3.Exhumierung und Umbettung
3.1Entnahme der Urne aus der Urnennische bei Rückgabe des Grabrechtes und endgültige Wiederbeisetzung im Grabfeld pro Urne95,20

3.2Umbettung einer Leiche innerhalb/außerhalb der Ruhefrist (beide Gräber öffnen und schließen)595,00
3.3jede weitere Umbettung einer Leiche i.V.m. den gleichen beiden Grabstellen (zeitgleich)119,00
3.4Exhumierung einer Leiche innerhalb/außerhalb der Ruhefrist (Grab öffnen und schließen) anlässlich einer Überführung nach auswärts238,00
3.5Urnenumbettung von Nische in Erdgrab oder Erdgrab in Nische pro Urne71,40
3.6Urnenumbettung von Nische innerhalb der Urnenwände35,70
3.7Urnenumbettung von Erdgrab in ein anderes Erdgrab auf dem Friedhof Murnau142,80
3.8Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab (anlässlich einer Überführung nach auswärts)47,60
3.9Entnahme Urne aus Nische anlässlich einer Überführung nach auswärts unabhängig von der Anzahl der Urnen35,70
3.10Zuschlag für Tieflage (Grabtiefe bei einer Höhe von 2,20 m) bei Ziffer 3.2.-3.7.11,90
4.Sonstiges, Regiearbeiten
4.1Kompressoreinsatz (Stunde)59,50
4.2Stundenlohn pro Person (Regiearbeit)59,50
4.3Zuschlag für Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit pro Person und Stunde29,75

Bei Kindern unter 6 Jahren sowie Fehlgeburten, Embryonen und Föten ermäßigen sich die Sätze um jeweils 50 v. H.

§ 8 Sonstige Gebühren und Kosten

Art der Leistung
1.Verwaltungsgebühren
1.1Gebühr für die Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungs- oder Beförderungsfrist (§ 19 BestV)45,00 Euro
1.2Gebühr für die Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung16,00 Euro
1.3aGebühr für die Genehmigung zur Leichenausgrabung oder Umbettung eines Leichnams144,00 Euro
1.3bGebühr für die Genehmigung einer Urnenumbettung72,00 Euro
1.4Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses32,00 Euro
1.5Gebühr für die Ausstellung-einer Graburkunde13,00 Euro
1.6Gebühr für die Genehmigung zur Erstellung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage bei ein- und mehrstelligen Gräbern sowie Urnengräbern90,00 Euro
1.7Gebühr für die Genehmigung zur Veränderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage60,00 Euro
1.8Gebühr für die Erteilung einer

Ausnahmegenehmigung nach der geltenden Friedhofsatzung60,00 Euro
1.9Gebühr für die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person durch Erklärung des Berechtigten30,00 Euro
1.10Gebühr für die Genehmigung zur nachträglichen Erstellung einer Grabeinfassung50,00 Euro
1.11Gebühr für die Genehmigung zur nachträglichen Anbringung eines Liegekissens50,00 Euro
1.12Gebühr für die Umbettung einer Urne nach Erlöschen des Nutzungsrechtes einer Nische (unabhängig von der Anzahl der Urnen)30,00 Euro
1.13Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts25,00 Euro
1.14Gebühr für Gestattung von Ehrenträgern45,00 Euro
1.15Gebühr für Entscheidung über die nicht notwendige Entfernung eines Grabfundamentes (§ 25 Abs. 3 Satz 5)60,00 Euro
1.16Gebühr für die Auftragsbearbeitung einer Bestellung (Kerzenhalter/Beschriftung)25,00 Euro
1.17Gebühr für den Mehraufwand bei wiederholter Aufforderung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen95,00 Euro
2.Kostenerstattung
2.1Verauslagte Kosten für einen Kerzenhalter an der Urnennischenwand105,00 Euro
2.2Gebühr für die Montage eines Kerzenhalters und/oder einer Beschriftung an den Urnengemeinschaftsgrabanlagen60,00 Euro
2.3Verauslagte Kosten für Beschriftungen an den Urnengemeinschaftsgrabanlagenentsprechend Rechnungsbetrag
2.4Gebühr für die Entfernung von Beschriftungen bei Aufgabe des Nutzungsrechtes in Urnengemeinschaftsgrabanlagen55,00 Euro

§ 9 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.12.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.06.2021 außer Kraft.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Murnau a.Staffelsee, den 11.02.2025 Markt Murnau a. Staffelsee

Rolf Beuting Erster Bürgermeister

Marktgemeinderatsbeschluss vom 30.01.2025

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Murnau a. Staffelsee folgende

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Murnau a. Staffelsee (Friedhofssatzung)

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Benutzungsrecht, Benutzungspflicht § 3 Friedhofszweck § 3a Bestattungsanspruch § 4 Bestattungsbezirke § 5 Verwaltung und Aufsicht § 6 Schließung und Entwidmung

II. Bestattung und Leichenbesorgung

§ 7 Allgemeines § 8 Bestattung § 9 Benutzung des Leichenhauses, Benutzungspflicht § 10 Überführungen § 11 Dekoration § 12 Trauerfeier § 13 Bestattungstiefe § 14 Ruhefrist § 15 Leichenausgrabungen und Umbettungen § 16 Leichenöffnungen § 17 Friedhofs- und Bestattungspersonal

III. Friedhofsanlagen

  1. 1. Grabstätten, Grabnutzungsrecht

§ 18 Allgemeines § 19 Familiengrabstätten § 20 Größe der Gräber § 21 Grabbenützung § 22 Erwerb des Grabnutzungsrechts § 23 Verlängerung des Grabnutzungsrechts § 24 Übertragung, Umschreibung des Grabnutzungsrechts § 25 Aufgabe, Erlöschen des Grabnutzungsrechts § 26 Entziehung des Grabnutzungsrechts § 27 Urnenbeisetzungen § 28 Grüfte

  1. 2. Gestaltung der Grabanlagen

§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 30 Gestaltungsvorschriften für die Gemeinschaftsgrabanlage M/X/3-13/14 (Grabstätte für das Stillgeborene Leben)

  1. 3. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 31 Genehmigungspflicht § 32 Allgemeine Anforderungen

§ 33 Bauliche Gestaltung § 34 Provisorien § 34a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 35 Anzahl der Grabmäler § 36 Bezeichnung an Grabmalen § 37 Lage und Gründung § 38 Weihwasserbehälter, Grablaterne § 39 Einfassung § 40 Aufstellen des Grabmals § 41 Entfernen und Wiederverwenden von Grabmälern

4. Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 42 Allgemeine Grundsätze § 42 a Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen § 43 Besondere Gestaltungsvorschriften § 44 Vernachlässigung/Verkehrssicherheit

5. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

§ 45 Ausführung handwerklicher Tätigkeiten

6. Ordnungsvorschriften

§ 46 Öffnungszeiten § 47 Friedhofsordnung

7. Haftung

§ 48 Haftung des Grabnutzungsberechtigten

IV. Schlussvorschriften

§ 49 Vollzugsvorschriften § 50 Ausnahmen § 51 Ersatzvornahme § 52 Öffentliche Aufforderung § 53 Zuwiderhandlungen § 54 Gebühren § 55 Außerkrafttreten § 56 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Murnau a. Staffelsee (des Weiteren als "Markt" bezeichnet) unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Bestattung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen (gemeindliche Bestattungsanstalt).

Diese sind:

a) der Friedhof Murnau an der Kath. Pfarrkirche St. Nikolaus

b) der Friedhof Hechendorf - ohne den kirchlichen Friedhof

c) die Leichenhäuser im Friedhof Murnau und Hechendorf

d) die Leichentransportmittel

e) das Friedhofspersonal.

(2) Der Markt kann alle mit der Bestattung und Leichenversorgung zusammenhängenden Aufgaben durch von ihm beauftragte Dritte in seinem Namen vornehmen lassen.

(3) Soweit in der Satzung die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen, Verrichtungen des Friedhofspersonals und Leichentransporte angeführt sind, sind darunter auch Inanspruchnahmen und Verrichtungen der nach Abs. 2 Beauftragten zu verstehen.

§ 2

Benutzungsrecht, Benutzungspflicht

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der in § 1 Abs. 1 Buchst. a) - e) genannten Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern und deren nahen Angehörigen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3a

Bestattungsanspruch

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung aller Personen,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner von Murnau waren,

b) für die ein Grabnutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird,

c) für die der Grabnutzungsberechtigte die Bestattung beantragt und die Voraussetzungen des § 21 erfüllt sind,

d) deren Eltern, Kinder, Ehegatte oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes ihres Angehörigen Einwohner von Murnau waren In begründeten Einzelfällen können auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Ortsfremde Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, dürfen bestattet werden, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht möglich ist.

(3) Pfarrangehörige, die nicht zur politischen Gemeinde Murnau gehören, denen aber auf Grund früheren Rechts ein Grabnutzungsrecht zusteht, dürfen bestattet werden.

(4) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Bestattungsbezirk

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Murnau an der St. Nikolaus-Kirche. Er umfasst das Gemeindegebiet des Marktes nach dem Gebietsstand vom 30.04.1978.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hechendorf. Er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hechendorf nach dem Gebietsstand vom 30.04.1978.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf eine bestimmte Grabstätte des anderen Friedhofs besaßen.

(3) Das Recht auf Bestattung im kirchlichen Friedhof Hechendorf bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

§ 5

Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Bestattungseinrichtungen werden vom Markt -Friedhofsverwaltung- verwaltet und beaufsichtigt.

(2) Die Betreuung der Friedhöfe in bautechnischer und künstlerischer Hinsicht obliegt dem Marktbauamt. Insbesondere wird diesem übertragen:

a) die technisch-künstlerische Prüfung der eingereichten Grabmalentwürfe und die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Satzung,

b) die bauliche und gärtnerische Instandhaltung der Friedhofsanlagen,

c) die bauliche Instandhaltung der Leichenhäuser.

(3) Einwendungen gegen Entscheidungen der Friedhofsverwaltung und des Marktbauamtes sind dem Marktgemeinderat vorzulegen, der hierüber endgültig Beschluss fasst.

§ 6

Schließung und Entwidmung

(1) Der Marktgemeinderat kann durch Beschluss jeden Friedhof für weitere Bestattungen schließen. Wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind, können die Friedhöfe auch vom Markt entwidmet werden.

(2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde die Friedhöfe schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. Werden die Friedhöfe aufgrund gesetzlicher Vorschriften für andere öffentliche Zwecke in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.

(3) Jede Schließung oder Entwidmung des Friedhofs ist öffentlich bekannt zu machen. Bezieht sich die Schließung oder Entwidmung nur auf einzelne Friedhofs-teile oder Gräber, erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Werden Umbettungen im Sinne der vorstehenden Absätze erforderlich, so erfolgen diese auf Kosten des Marktes. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch Schließung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen weitere Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere möglichst gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen. Diese Ersatzgrabstätten sind durch den Markt kostenfrei in ähnlicher Weise herzu-

richten wie die geschlossenen Grabstätten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Abgelaufene Nutzungsrechte werden nicht übertragen.

II. Bestattung und Leichenbesorgung

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne der Satzung ist die Erdbestattung von Leichen, Totgeburten, Fehlgeburten, Gebeinen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde.

(2) Alle im Gemeindegebiet eingetretenen Todesfälle sind vom Bestattungspflichtigen (§§ 1, 15 BestV) unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 8

Bestattung

(1) Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 BestV genannten Angehörigen zu sorgen, die diese unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden haben.

(2) Sind Angehörige nach Abs. 1 nicht zu ermitteln, werden Verstorbene von Amts wegen in einer Grabstätte bestattet.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt fest.

(4) An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. Bestattungen an Samstagen werden nur in Ausnahmefällen (z.B. Gesundheitsgefahren) mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(5) Die Bestattung ist durchgeführt, sobald das Grab eingefüllt oder die Aschenurne beigesetzt ist.

§ 9

Benutzung des Leichenhauses, Benutzungspflicht

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, zur Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof und zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Jede Leiche sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen.

(3) Jede Urne sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Urnen sind spätestens 18 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen.

(4) Ein Zwang zur Benutzung des Leichenhauses entfällt, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Altersheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist;

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

(5) Geeignete Räume im Sinne des Abs. 4 Buchstabe a) sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den weiteren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.

(6) Die Toten werden in den Aufbahrungsräumen aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben zum Aufbahrungsraum keinen Zutritt.

(7) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Angehörigen bestimmen, außer

a) der Leichnam ist auf Grund der Todesbescheinigung als infektiöse oder hochkontagiöse Leiche gekennzeichnet und das zuständige Gesundheitsamt lässt darüber hinaus eine Ausnahme im Einzelfall nicht zu,

b) die Gesundheitsbehörde hat dies aus sonstigen seuchen-hygienischen Gründen angeordnet,

c) die Leiche wirkt abstoßend.

§ 10

Überführungen

(1) Vor Überführung einer Leiche von Murnau a. Staffelsee nach auswärts ist das überführende Unternehmen verpflichtet, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung durch die Friedhofsverwaltung überprüfen zu lassen.

(2) Ist der Tod auswärts eingetreten, ist davon auszugehen, dass die Aufsichtspflicht durch die zuständige Gemeinde des Sterbeortes erfüllt wurde.

(3) Über Ausnahmen von der Durchführung der Aufsichtspflicht in begründeten Einzelfällen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung.

§ 11

Dekorationen

(1) Abgegebene Kränze oder Blumen können, dem Wunsche der Angehörigen entsprechend, zur Dekoration während der Aufbahrung und Schmückung des Grabes verwendet werden. Blumen, die in den Sarg gelegt worden sind, sind in diesem zu belassen. Die zur Dekoration verwendeten Zierpflanzen, Kränze usw. dürfen nicht mehr aus dem Friedhof herausgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind für Leichenüberführungen nach auswärts bestimmte Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck, wenn diese Gegenstände im Leichenfahrzeug transportiert und unmittelbar in den Friedhof des Bestattungsortes verbracht werden.

(2) Besondere Dekorationsgegenstände (Orden, Ehrenzeichen, Ringe u. ä.), die sich im Aufbahrungsraum befanden, müssen vor Aushändigung an die Hinterbliebenen desinfiziert werden.

§ 12

Trauerfeier

(1) Auf Wunsch der Angehörigen findet in der Aussegnungshalle, auf dem hierfür vorgesehenen Leichenhausvorplatz, am Kolumbarium oder am Grabe eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg oder an der Urne statt.

(2) Unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden.

(3) Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Funk-, Fernsehaufnahmen und Interviews bei Trauerfeiern, Leichenzügen, Beisetzungen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Angehörigen und der Friedhofsverwaltung. Auflagen der Friedhofverwaltung sind zu beachten.

§ 13

Bestattungstiefe

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und unmittelbar nach der Beerdigungsfeierlichkeit wieder eingefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich mindestens:

a) bei Erdgrabstätten

  • für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m
  • für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 1,50 m
  • im Übrigen 1,80 m
  • für Umbettungen nach Ablauf der Ruhefrist (Gebeine) 0,80 m

b) bei Urnenerdgrabstätten und Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung (auch Urnenwiese) sowie Naturnahen Bestattungsplätzen (unter Bäumen) 0,80 m

(3) Auf Anordnung der Friedhofsverwaltung oder auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann eine Tieferlegung durchgeführt werden, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen. Die Tiefe des Grabes beträgt in diesem Fall abweichend 2,30 m In der gleichen Grabstelle kann dann vor Ablauf der Ruhefrist ein zweiter Leichnam bestattet werden.

(4) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Friedhofsverwaltung eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 14

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenurnen bis zur Wiederbelegung des Grabes oder Urnenplatzes beträgt, gerechnet vom Tage der Bestattung an, auf allen Friedhöfen

a) bei Verstorbenen über 6 Jahren 12 Jahre

b) für Kinder unter 6 Jahren 7 Jahre

(2) Bei Fehl- und Totgeburten, Embryonen und Föten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

§ 15

Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ausgrabung von Leichen und Urnen aus öffentlichen Interessen (z.B. im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen) bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. Die Zustimmung der Angehörigen ist dazu trotz des Rechtes auf Totenfürsorge dafür nicht erforderlich.

(3) Leichen und Urnen dürfen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und während der Ruhefrist ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Bei der Ausgrabung von Leichen hat der Friedhofsträger das Gesundheitsamt einzubinden, das die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anordnet. Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen (§ 27) ist nicht möglich. Antragsberechtigt ist der Totenfürsorgeberechtigte. Die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten ist nicht erforderlich.

(4) Ausgrabungen von Leichen können nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Bei Ausgrabungen im Bereich des öffentlichen Durchgangsweges im Nordteil des Friedhofs ist für eine Schließung des Friedhofs zu sorgen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung, dem mit der Ausgrabung beauftragten Personal und den zuständigen Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 16

Leichenöffnungen

(1) Leichenöffnungen dürfen nur im Sezierraum des Leichenhauses oder in den Krankenhäusern durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

(2) Außer den bei der Sektion beschäftigten und den zur Teilnahme befugten oder verpflichteten Personen ist die Anwesenheit hierbei niemandem gestattet.

§ 17

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Aussegnungshalle / dem Leichenhaus / der Kirche zur Grabstätte / Kirche einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe beauftragen.

(2) Auf rechtzeitigen Antrag der Nutzungsberechtigten können in der Regel sogenannte Ehrenträger gestattet werden. Von diesen ist den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.

III. Friedhofsanlagen

1. Grabstätten, Grabnutzungsrecht

##### § 18 Allgemeines

(1) An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung und ihren Ausführungsbestimmungen erworben werden. Sie bleiben im Eigentum des Marktes. (2) Für die Lage und Größe der Abteilungen, Reihen und die Anzahl, Art und Abmessung der Gräber in einer Reihe sind die Friedhofspläne maßgebend. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.

Familiengrabstätten sind:

a) Erdgrabstätten für Erdbestattungen und / oder Urnenbeisetzungen

b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen

c) Urnennischen (Urnenmauer)

d) Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung

e) Urnenwiesenbestattungsplätze

f) Naturnahe Bestattungsplätze (unter Bäumen)

Gemeinschaftsgrabanlagen sind:

a) Gemeinschaftserdgrabstätte für Fehlgeburten, Embryonen und Föten (Grabstelle M/X/3-13/14; siehe § 30)

b) Gemeinschaftserdgrabstätte für Aschebeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechtes (siehe § 27 Abs. 4)

(4) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. (5) Die Entscheidung über die Wahl der Grabstätte innerhalb des Bestattungsbezirks nach § 4 obliegt grundsätzlich dem Grabnutzungsberechtigten.

(6) Die Entscheidung über die Wahl der Grabstätte im Falle einer ordnungsrechtlichen Beisetzung (siehe § 8 Abs. 2) obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Erdbestattungen bei Grabneuerwerben im Nordteil des Friedhofs mit Ausnahme der Abteilungen I, II, IX und X ab dem In-Kraft-Treten dieser Satzung sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 19

Familiengrabstätten

Familiengrabstätten (§ 18 Abs. 3) sind die Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren für eine längere Benutzungsdauer abgegeben werden.

§ 20

Größe der Gräber

(1) Für die Größe der Gräber im eingefüllten Zustand (ggf. einschließlich Grabdenkmal und Einfassung) gelten folgende Maße (ohne zugehörige Weg- und Rasenflächen):

LängeBreite
a) Erdgrabstätten für Erdbestattungen und / oder Urnenbeisetzungen1,80 m0,80 m
b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen1,80 m0,80 m
c) Urnennischen (Urnenmauer)siehe Deckplatte
d) Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung0,90 m0,45 m
e) Urnenwiesenbestattungsplätze0,60 m0,60 m
f) Naturnahe Bestattungsplätze (unter Bäumen)0,90 m0,45 m

(2) Bezüglich der Ausmaße der Gräber im Nordteil des Friedhofs Murnau verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.

§ 21

Grabbenützung

(1) In Familiengrabstätten können der Grabnutzungsberechtigte und seine Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV bestattet werden.

(2) Über den in Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen durch den Markt zugelassen werden. Ein Übergang des Grabnutzungsrechts wird durch die Mitbenutzung nicht begründet.

§ 22

Erwerb des Grabnutzungsrechtes

(1) Das Grabnutzungsrecht wird an allen Familiengrabstätten für eine Nutzungszeit (Belegungszeit) von 12 Jahren erworben.

(1a) An den Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 18 Abs. 3 kann kein Grabnutzungsrecht erworben werden.

(2) Grabnutzungsrechte werden in der Regel nur bei Eintritt eines Sterbefalls an Berechtigte nach § 1 Abs. 1 BestV vergeben. Das Nutzungsrecht wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Grabnutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.

Auf Antrag kann ein Grabnutzungsrecht an einer Erdgrabstätte oder Urnenerdgrabstätte auch vorab zu Lebzeiten erworben werden, wenn der Grabnutzungsberechtigte zum Zeitpunkt der Antragstellung Einwohner der Marktgemeinde Murnau a. Staffelsee ist.

(3) Das Grabnutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung verlängert werden.

(4) Mit Entstehung des Grabnutzungsrechtes geht das Eigentum des in der Grabstätte vorhandenen Fundamentes auf den Nutzungsberechtigten über. Reihenfundamente sind davon ausgenommen.

§ 23

Verlängerung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht kann bei Ablauf auf Antrag des Nutzungsberechtigten und gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühr innerhalb zweier Monate, vom Tage des Erlöschens des Rechts ab, auf die Dauer der Nutzungszeit verlängert werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die rechtzeitige Verlängerung des Grabnutzungsrechts unaufgefordert zu beantragen. Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Indessen wird der Berechtigte schriftlich auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts hingewiesen. Zahlt er die fällige Nachkaufsgebühr nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so wird dies als Verzicht auf das Nutzungsrecht gewertet.

(3) Bei Grabnutzungsberechtigten, deren Zustelladresse nicht ermittelt werden kann, wird nach § 52 verfahren.

(4) Bei jeder Bestattung in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte ist die Nutzungszeit (§ 22 Abs. 1) über den Ablauf der Ruhefrist (§ 14) des/der zuletzt Bestatteten hinaus auf volle Jahre bis zum Ablauf des festgelegten Nutzungsdatums zu verlängern. Das Grabrecht ist nachzukaufen. Eine Gebührenberechnung nach Monaten und Tagen erfolgt nicht.

(4a) Liegen zwischen dem Ablauf der bisherigen Ruhefrist (Nutzungszeit) und der errechneten Ruhefrist des neu eingetretenen Sterbefalls lediglich drei Monate, kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten die bisherige Nutzungszeit unverändert bleiben. Die Ruhefrist bleibt davon unberührt.

(5) Die Verlängerung von Grabnutzungsrechten kann durch die Friedhofsverwaltung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Grabmäler geändert, neue Grabmäler errichtet werden oder dass die Bepflanzung den jeweils geltenden Bestimmungen angepasst wird.

§ 24

Übertragung, Umschreibung des Grabnutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, ein Geschwister oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nut-

zungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

(3) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff.1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren.

(4) Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(5) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(6) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(7) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Erste Bürgermeister Ausnahmen zulassen.

§ 25

Aufgabe, Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit, für welche die Grabstätte erworben worden ist, wenn es nicht nach § 23 nachgekauft wird.

(2) Auf das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht wird mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung rechtswirksam.

(3) Der Verzichtende erhält vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch gelaufen wäre, anteilig die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück, abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von zwei Jahresbeträgen. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, auf der Grabstätte nach vollständiger Abräumung aller Grabdenkmäler (Grabstein, Kreuz, Grabdenkmal, Einfassung, Sockel, Fundament) und Entfernung der vollständigen Bepflanzung (einschließlich Wurzelstock) Rasen anzusäen bzw. die Grabstätte aufzukiesen. Dies ist mit der Friedhofsverwaltung rechtzeitig abzuklären.

Bei Grabstellen mit Reihenfundamenten ist die Abräumung des Fundamentes nicht erforderlich bzw. nicht gestattet.

Bei Abräumungen von Gräbern im Nordteil des Friedhofs mit Ausnahme der Abteilungen I, II, IX und X ist die Abräumung des Fundamentes nur auf schriftliche An-

forderung und Entscheidung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die Friedhofsverwaltung erteilt eine Ausnahmegenehmigung, wenn die Abräumung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(4) Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte entfallen alle Ansprüche des bisherigen Besitzers einschließlich nachfolgender Berechtigter auf Wiedererwerb. Über die erloschene Familiengrabstätte kann die Friedhofsverwaltung wieder frei verfügen.

(5) Abs. 4 gilt auch für Grüfte, Kapellengrüfte und Gruftgräber, die auf Kosten der Nutzungsberechtigten angelegt wurden.

(6) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts tritt eine Entschädigungsleistung durch den Markt nicht ein.

(7) Ist das Grabnutzungsrecht rechtswirksam erloschen, sind die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte, wie Grabmal, Einfassung, Fundament, Bepflanzung (einschließlich Wurzelstock) usw., innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts vom bisherigen Grabnutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen und auf dessen Kosten zu entsorgen. Das Fundament eines Grabmals geht hierbei nur dann entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über, wenn nach Entscheidung der Friedhofsverwaltung nach § 25 Abs. 3 Satz 5 eine Entfernung nicht erforderlich war.

(8) Unterlässt der Verpflichtete die Entfernung nach Abs. 7, so wird das Grabmal nach Ablauf von sechs Monaten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Hierfür entstandene Kosten können dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden. Das Grabmal geht zur freien Verfügung in das Eigentum des Marktes über, sofern nicht vorher Rückforderungsansprüche und Eigentumsrechte geltend gemacht worden sind. Nachträglich eingereichte Ersatzansprüche aus einem Verkaufserlös bestehen nicht.

§ 26

Entziehung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn eine Grabstätte den Vorschriften dieser Satzung, insbesondere den Gestaltungsgrundsätzen der §§ 29, 32 bis 39, 42 und 43, widerspricht. Dies gilt auch, wenn der Grabnutzungsberechtigte rückständige Grabgebühren nicht binnen drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bezahlt. Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ist nach § 52 zu verfahren. Über die erloschene Grabstätte wird erst verfügt, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist im Falle des Abs. 1 berechtigt, das Grabmal samt Zubehör zu beseitigen und den Grabhügel einzuebnen. § 25 Abs. 8 und § 51 finden entsprechend Anwendung.

(3) Eine anderweitige Verleihung des Grabnutzungsrechts kann nicht vor Rechtsablauf geschehen.

§ 27

Urnenbeisetzungen

(1) Urnenbeisetzungen sind in allen Familiengrabstätten zulässig. In den Grabstätten, die in den Friedhofsplänen als Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung, und Urnenwiesenbestattungsplätze und Naturnahe Bestattungsplätze (unter Bäumen) ausgewiesen sind, ist nur die Beisetzung von Aschenurnen gestattet.

(2) In Erdgrabstätten für Erdbestattungen und / oder Urnenbeisetzungen sowie Urnenerdgrabstätten für Urnenbeisetzungen können, unbeschadet des Rechts zu weiteren Erdbestattungen nach Maßgabe dieser Satzung, bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In den Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In den Urnenwiesenbestattungsplätzen können je nach Größe eine oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In den Urnennischen können je nach Größe bis zu zwei bzw. bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In den Naturnahen Bestattungsplätzen (unter Bäumen) können je nach Größe eine oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Für die Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten, in Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung, und in Urnenwiesenbestattungsplätzen und in den Naturnahen Bestattungsplätzen (unter Bäumen) dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material in physikalischer, chemischer und biologischer Beschaffenheit den Boden und das Grundwasser nicht nachteilig verändern kann und die innerhalb der Ruhefrist der Grabstelle selbstauflösend sind. Überurnen müssen in ihren Abmessungen den örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestattungsplatzes entsprechen. Dies ist mit der Friedhofsverwaltung rechtzeitig abzustimmen.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts einer Grabstätte mit Aschenurnen oder eines Nischenplatzes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Aschebehälter werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger und anonymisierter Form der Erde übergeben. Die Möglichkeit einer Wiederausgrabung besteht nicht.

§ 28

Grüfte

Der Ausbau von Familiengräbern zu Grüften ist nicht gestattet.

2. Gestaltung der Grabanlagen

§ 29

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Satzung und den Richtlinien nach Abs. 2 - so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtgestaltung gewahrt bleibt.

(2) Die Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals und der Einfassung, Bepflanzung und Pflege des Grabes ist von den Grabnutzungsbe-

rechtigten nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hierzu erlassenen Richtlinien, die Bestandteil dieser Satzung sind, durchzuführen.

§ 30

Gestaltungsvorschriften für die Gemeinschaftsgrabanlage M/X/3-13/14 (Grabstätte für das Stillgeborene Leben)

(1) Die Grabstätte M/X/3-13/14 ist eingerichtet, um dort Fehlgeburten, Embryonen und Föten mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm zur Ruhe zu betten. Diese Zur-Ruhe-Bettung erfolgt grundsätzlich ohne Beschriftung.

(2) Das Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung des Marktes Murnau a. Staffelsee gepflegt.

(3) Eine Bepflanzung sowie die dauerhafte Anbringung von Grabbeigaben ist nicht zulässig.

3. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 31

Genehmigungspflicht

(1) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen, die am Grab fest angebracht sind, wie auch Stein- und Ersatztafeln, Aufsätze und sonstiges Zubehör eines Grabes, einschließlich Blumenbehälter auf Grabsteinen, dürfen nur mit Genehmigung des Marktes errichtet oder verändert werden. Hinsichtlich der Deckplatten zu den Urnennischen wird auf Anlage 4 als Bestandteil dieser Satzung verwiesen.

(2) Die Genehmigung ist vor Erteilung des Auftrags an eine Steinmetzfirma unter Vorlage von Zeichnungen für einen Grabmalentwurf mit Grundriss im Maßstab 1:10 in doppelter Fertigung beim Markt mit Formblatt einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffs, über Inhalt, Art, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie Angaben über Fundament und Dübeling enthalten sowie eine vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu tragen.

Jedem Antrag auf Errichtung eines Grabsteins oder einer Steineinfassung ist nach § 34b Friedhofssatzung i.V.m. Art. 9a Abs. 2 Satz 1 BestG in der jeweils geltenden Fassung ein Nachweis über die Produktionsbedingungen beizufügen. Beruft sich der Antragsteller auf Unzumutbarkeit, so hat er diese zu begründen und nach Art. 9a Abs. 2 Satz 2 BestG seine Zusicherungs- und Darlegungspflichten zu erfüllen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Solche Auflagen können insbesondere baulicher und gärtnerischer Art sein. Die genehmigte Planskizze ist hierbei Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

(4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen jederzeit angeordnet werden, wenn die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung oder die in der

Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs. 3) nicht beachtet worden sind.

(5) Der Markt kann im Wege der Ersatzvornahme nach § 51 den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen. Die sichergestellten Teile werden nach § 25 Abs. 8 behandelt.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.

§ 32

Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Grabmal muss - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 34 bis 39 - künstlerischen Anforderungen entsprechen und in Größe und Art für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.

Beim Neuerwerb von Nutzungsrechten an Gräbern im Nordteil des Friedhofs mit Ausnahme der Abteilungen I, II, IX und X ist nach In-Kraft-Treten dieser Satzung die Aufstellung eines Grabdenkmals nur in Form eines Metall- oder Holzdenkmals oder eines Kissensteins, wenn er den Bedingungen des § 33 Abs. 4 Buchstabe c entspricht, gestattet. Bei Gräbern an der Friedhofsmauer ist grundsätzlich die Anbringung einer Wandplatte gestattet. Eine im Einzelfall mögliche Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung eines Grabsteins erteilt die Friedhofsverwaltung.

(2) Inhalt und Art der Schrift muss der Weihe des Ortes voll entsprechen.

(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

§ 33

Bauliche Gestaltung

(1) Für Höhe und Breite der Grabmäler, ihre Art (stehende oder liegende Steine (Kissensteine), Kreuze, Wandplatten usw.), das Material (Stein, Holz, Eisen usw.) sind nachstehende Vorschriften maßgebend, soweit nicht nähere Bestimmungen für die Friedhöfe oder Friedhofsteile in gesonderten Richtlinien enthalten sind.

(2) Ausnahmen sind bei besonders künstlerisch wertvollen Grabmälern zulässig. Entscheidung hierüber obliegt dem Marktgemeinderat.

(3) Die Grabsteine müssen aus einheitlichem Material hergestellt sein. Für die Grabmale sind folgende Materialien zugelassen:

a) Natursteine wie Donau- und Jurakalk, Muschelkalk, Travertin, Sandstein, Untersberger Marmor, Granit (handbearbeitet, nicht geschurrt) sowie andere Natursteine, die den aufgeführten in Struktur und Farbe ähnlich sind,

b) Holz,

c) Schmiedeeisen,

d) Eisen, Holz und Bronzeguss in Verbindung mit Stein.

(3a) Bei Erd- und Urnenerdgrabstätten sind auf den Grabmälern grundsätzlich Lichtbilder aus Email oder Porzellan mit dem Portrait des/der Verstorbenen bis zu einer Größe von 60 cm² gestattet. Dies gilt nicht für Urnenbestattungsplätze mit Rah-

menbepflanzung, Naturnahe Bestattungsplätze (unter Bäumen), Urnenwiesenbestattungsplätze und Urnennischen.

(4) Bei Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind insbesondere nicht zugelassen

a) schwarze oder annähernd schwarze, grellweiße oder sonst auffällig gefärbte Steine,

b) hochglanzpolierte Steine mit Spiegelwirkung,

c) Grabdeckel oder liegende Steine, die von den Maßen in Anlage 1, 2 oder 3 (Kissensteine) abweichen,

d) Tropfsteine, Kunststeine und -stoffe, verputztes Mauerwerk, Beton,

e) Glasplatten,

f) Stein- und Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan- und Gipsarbeiten,

g) Anstriche, Gemälde,

h) Schriften, Symbole und Ornamente in aufdringlicher Farbe, Gestaltung oder Anordnung, insbesondere in auffallender Gold-, Silber- oder Leichtmetallausführung,

i) Verzierungen und Beiwerke aus einem anderen Material als dem des Grabsteins,

j) Abdeckungen der Grabmale.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 können in besonders begründeten Einzelfällen im Nordteil des Friedhofs Murnau zugelassen werden.

(6) Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Inhalte müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 31. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.

§ 34

Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Friedhofsverwaltung entfernt, frühestens jedoch 2 Jahre nach der Aufstellung.

§ 34a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 GestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 35

Anzahl der Grabmäler

Die Aufstellung von mehreren Grabmälern auf einem Grab (auch bei mehrstelligen zu einer gemeinsamen Grabstätte vereinigten Gräbern) ist verboten. Falls die vorhandene Schriftfläche nicht ausreicht, können außer dem stehenden Grabmal liegende Grabplatten oder Schrifttafeln aus Kissensteinen, wenn sie den Bedingungen des § 33 Abs. 4 Buchstabe c entsprechen, zugelassen werden. Gestattet ist ebenfalls die Anbringung liegender Grabplatten oder Schrifttafeln aus Kissensteinen, wenn Sie den Bedingungen des § 33 Abs. 4 Buchstabe c entsprechen, auch wenn kein stehendes Grabmal errichtet ist.

§ 36

Bezeichnung an Grabmalen

Auf dem Grabmal kann auf den Seitenflächen der Name der Herstellerfirma in unauffälliger Weise angebracht werden. Weitere Angaben sind unzulässig.

§ 37

Lage und Gründung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal).

(2) Größere Grabmäler sind erforderlichenfalls bis unter die Grabsohle zu gründen. Die Art der Gründung sowie die Größe und Stärke der Gründungsplatten, Grundmauern oder Betongründungen bestimmt das Marktbauamt. Dem Markt bleibt es vorbehalten, in bestimmten Reihen Bandfundamente einzubringen, die beim Grabrechtskauf mitzuerwerben sind.

§ 38

Weihwasserbehälter, Grablaterne

Auf jedem Grab darf nur ein Weihwasserbehälter und nur eine Grablaterne in zurückhaltender Gestaltung angebracht werden.

Die Höhe der Gefäße und Laternen dürfen 0,20 m ab Grabhügeloberkante nicht überschreiten.

§ 39

Einfassung

(1) Im Friedhof Murnau dürfen Grabhügel grundsätzlich Randeinfassungen erhalten. Für den Nordteil des Friedhofs Murnau, Abteilungen I, II, IV, IX und X sind Randeinfassungen grundsätzlich anzubringen. Die Randeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 10 cm über dem normalen Boden vorgeschrieben und fachgerecht auf ein Mörtelbett zu legen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.

(2) Im Friedhof Hechendorf sind Steineinfassungen bis zu einer Höhe von 10 cm über dem normalen Boden vorgeschrieben und fachgerecht auf ein Mörtelbett zu legen.

(3) Heckeneinfassungen einzelner Grabstätten sind nur gestattet, wenn dadurch das Gesamtbild nicht gestört wird. (4) Grabeinfassungen aus Einzelsteinen können im Einzelfall nur dann zugelassen werden, soweit diese mit dem Grabstein harmonieren. Verboten sind Grabeinfassungen aus Flaschen oder Krügen, Plastik, Holz, Blech oder anderen Metallen, aus Ketten mit Pfosten und dergleichen sowie aus schwarzem oder grellfarbigem Gestein. Hierzu zählen auch Einfassungen aus gereihten Einzelsteinen (insbesondere Betonfertigteile aus industrieller Fertigung) und Brocken, Steinplatten oder Kiesstreifen. (5) Die Abgrenzung der Grabhügel gegen den Rasen in den Fällen des Abs. 1 darf nur durch gärtnerische Anlagen, z.B. Bodendecker wie Fetthennen, Thymian, Blaukissen usw., erfolgen. Jegliche Art anderer Einfassung ist nicht gestattet. Zur vorübergehenden Abstützung des Erdreiches bei Neuanlage des Grabfeldes bei gleichzeitiger Anpflanzung nach Satz 1 ist das Anbringen von Einfassungen aus gereihten Einzelsteinen und Brocken sowie Steinplatten gestattet.

§ 40

Aufstellen des Grabmals

Das Aufstellen eines Grabmals ist vorher beim Marktbauamt unter Vorlage der Genehmigung und Nachweis über die Gebühreneinzahlung anzumelden.

§ 41

Entfernen und Wiederverwenden von Grabmälern

(1) Werden Grabmäler, Einfassungen oder sonstige Bauteile an anderer Stelle der Friedhöfe wiederverwendet, so müssen sie den besonderen Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen und dafür neu genehmigt werden. (2) Grabmäler, über die ein Jahr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts noch nicht verfügt worden ist, gehen in das Eigentum des Marktes über.

4. Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

§ 42

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Beisetzung, sobald die Setzung des Erdreiches im Wesentlichen abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der Gestaltungsgrundsätze in würdiger Weise gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabstätten, die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 zu Lebzeiten vorab erworben werden, müssen spätestens 3 Monate nach Erwerb des Grabnutzungsrechts in würdiger Weise gärtnerisch angelegt und in diesem Zustand erhalten bleiben. (2) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind möglichst nur geeignete heimische Pflanzen und Blumen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. (3) Die Bepflanzung darf über die Grundfläche des Grabes nicht hinausgehen und die Vornahme weiterer Bestattungen nicht behindern.

(4) Für die gärtnerische Gestaltung und Instandhaltung der jeweiligen Grabstätte ist der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.

(5) Die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte umfasst die in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Grabflächen (Grabbeet, Einfassung, Rasenband und den Zwischenraum an der Längsseite zum Nachbargrab und an der Schmalseite zum Weg).

(6) Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Markt.

§ 42a

Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Kunststoffen

(1) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grablichter, Grabvasen und Gießkannen.

(3) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter u. Ä. aus nicht verrottbarem Material sind aus dem Friedhof wieder zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behälter zu entsorgen.

§ 43

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Im Friedhof Murnau, ausgenommen im Nordteil die Abteilungen I bis IV, IX und X und der Friedhof Hechendorf, sind die Grabzwischenräume mit einem Rasenband zu versehen und dauernd zu erhalten. Abdeckungen mit Kies oder sonstigen Materialien sind hier nicht zugelassen.

(2) Pflanzendecken sind nicht zugelassen, wenn sie das gärtnerische Gesamtbild des jeweiligen Friedhofsteils stören.

(3) Das Pflanzen von Koniferen, Hochstämmen und Latschen auf den Grabstätten bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die nur in widerruflicher Weise erteilt wird.

(3a) Die Bepflanzung ist nur bis zu einer Höhe von 1 Meter zugelassen. Davon ausgenommen sind Familiengrabstätten im Nordteil des Friedhofs Murnau, deren gestalterisches Gesamtbild eine abweichende Höhe zulässt. Diese Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(3b) An Grabstätten entlang der Friedhofsmauer ist die Anpflanzung von Efeu und anderen stark rankenden Pflanzen im unmittelbaren Bereich der Mauer nicht gestattet. Schon vorhandene Rankpflanzen sind bis auf ein geringes Maß (Einrahmung der Beschriftungsplatten) dauerhaft zurück zu schneiden. Auch unmittelbar an Hecken ist die Anpflanzung von Efeu und anderen stark rankenden Pflanzen nicht gestattet.

(4) Zum Grabschmuck dürfen nur lebende Pflanzen verwendet werden. Verwelkte Blumen- und Pflanzensträuße oder Kränze sind sofort abzuräumen. Leere Vasen oder Schalen sind zu entfernen.

(5) Auf den Grabbeeten sind nicht zugelassen:

a) die Anlage von Steingärten (Alpina),

b) Kies, Kiesel, Splitt oder ähnliche Materialien,

c) besonders auffallende, fremdartige Gewächse wie Palmen und Kakteen,

d) Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen wie Draht, Metall, Blech, Metallnachahmungen, Plastik,

e) stark wuchernde Pflanzen oder Gehölze, die über die Grabfläche hinauswachsen oder höher als 1 m werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen oder sonstiger Verstöße gegen die Gestaltungsvorschriften der Absätze 1, 2, 4 bis 6 anordnen oder selbst veranlassen. Ein Entschädigungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Die Befugnis zum Schnitt und zur Beseitigung gilt auch für alle bei Erlass der Friedhofssatzung auf Gräbern vorhandenen Bäume und Sträucher.

§ 44

Vernachlässigung, Verkehrssicherheit

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Marktgemeinde auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Marktgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Marktgemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird nach § 52 verfahren. Der Unterhaltsverpflichtete ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt und gepflegt, ergeht durch den Markt an den Grabnutzungsberechtigten oder den Verpflichteten eine schriftliche Aufforderung, die Grabstätte instand zu setzen. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird nach § 52 verfahren.

(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Markt die Instandsetzung oder die Einebnung nach § 51 vornehmen lassen. In diesem Falle kann auch das Nutzungsrecht nach § 26 entzogen werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände und unansehnlich gewordenen Grabschmuck nach vorheriger erfolgloser Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen.

5. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

§ 45

Ausführung handwerklicher Tätigkeiten

  1. 1. (1) Der Grabnutzungsberechtigte kann die Pflege seines Grabes Handwerksbetrieben oder anderen Einzelpersonen übertragen. Zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage hat sich der Grabnutzungsberechtigte eines fachkundigen Betriebs zu bedienen.
  2. 2. (2) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen des vorherigen Einverständnisses durch die Gemeinde. Das Einverständnis ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Das Einverständnis wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  3. 3. (2a) Die Gemeinde erteilt das Einverständnis innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt das Einverständnis als erteilt.
  4. 4. (2b) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist für die Versagung der gewerblichen Tätigkeit gleichfalls ausreichend.
  5. 5. (3) Die gewerblichen Arbeiten dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden.
  6. 6. (4) Den Gewerbetreibenden ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Kleinfahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren untersagen.
  7. 7. (5) Für alle verursachten Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern haftet der Handwerksbetrieb oder eine Einzelperson (Abs. 1) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; sie werden auf deren Kosten vom Markt behoben.
  8. 8. (6) Bei der Ausführung handwerklicher Arbeiten ist untersagt,
  9. 1. a) Arbeiten an Plätzen, in deren unmittelbarer Nähe Bestattungen stattfinden,
  10. 2. b) das Arbeitsgerät über Samstag, Sonntag und über Feiertage stehen oder liegen zu lassen; ebenso das Reinigen an den Wasserentnahmestellen in den Friedhöfen,
  11. 3. c) anlässlich von Arbeiten die Nachbargräber zu beeinträchtigen,
  12. 4. d) das Nacharbeiten und Ausbessern größeren Umfangs an Grabmälern in den Friedhöfen vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstatt möglich und zumutbar ist,
  13. 5. e) Materialien in den Friedhöfen zu lagern.
  14. 9. (7) Nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle im Friedhof in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so werden die erforderlichen Arbeiten an Rasen und Wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vom Markt vorgenommen.

(8) Für die Durchführung der Aufräumungsarbeiten nach Abs. 7 ist neben dem Gewerbetreibenden und dem Grabnutzungsberechtigten jeder, der in dessen Auftrag Arbeiten am Grab ausgeführt hat, verantwortlich.

(9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstigen Gewerbetreibenden, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Blumentöpfe, Styroporplatten für Blumentöpfe u.a., ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

6. Ordnungsvorschriften

§ 46

Öffnungszeiten

(1) Der Nordteil des Friedhofs Murnau wird nicht abgeschlossen, da er für den öffentlichen Durchgangsverkehr (Fußgänger) genutzt wird. Nach eingetretener Dunkelheit ist das Betreten der Grabfelder und das Verweilen auf allen Friedhöfen verboten. Ausnahmen sind bei besonderen Anlässen (z.B. Weihnachten, Allerheiligen) erlaubt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 47

Friedhofsordnung

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Besucher haben sich ferner in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe - ausgenommen Durchgangswege - nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche oder sonstige Dienste oder Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

d) in unschicklicher Kleidung an Bestattungsfeierlichkeiten teilzunehmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

g) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen,

j) Gegenstände, die zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, außerhalb der Friedhöfe zu verbringen,

k) Abraum (Abfälle usw.) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

l) unpassende Gegenstände (Konservendosen, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Grabfeldern zu hinterstellen,

m) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen,

n) Plakate, Reklameschilder oder dgl. in den Friedhöfen oder im Friedhofsvorgelände anzubringen.

(4) Für den öffentlichen Durchgangsweg im Nordteil des Friedhofs Murnau ist zusätzlich zu beachten:

a) Beim Begehen des öffentlichen Durchgangswegs dürfen Fahrräder mitgeführt werden. Fahrzeuge, einschließlich Fahrräder, sind beim Friedhofs- oder Kirchenbesuch außerhalb des Friedhofs abzustellen.

b) Werden Hunde beim Begehen des öffentlichen Durchgangswegs mitgeführt, sind diese an der Leine zu führen. Jede Verunreinigung ist dabei zu vermeiden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von Abs. 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Ordnung auf diesen vereinbar sind.

7. Haftung

§ 48

Haftung des Grabnutzungsberechtigten

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung und Nichtbeachtung der Vorschrift des § 37 haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

(2) Der Markt haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dem Markt obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

IV. Schlussvorschriften

§ 49

Vollzugsvorschriften

Der Markt kann allgemeine Weisungen, Richtlinien, Aufteilungs- und Gestaltungspläne zum Vollzug dieser Satzung erlassen.

§ 50

Ausnahmen

Der Markt kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Satzung bewilligen, soweit dies nach Bundes- und Landesrecht zulässig und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist.

§ 51

Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch den Markt binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist der Markt berechtigt, die Handlungen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 52

Öffentliche Aufforderung

(1) Ist der Aufenthalt des Grabnutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten nicht bekannt oder sind diese unbekannt oder nicht zu ermitteln und können diese deshalb zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Einhaltung von Pflichten und Auflagen nicht verständigt werden, ergeht eine öffentlich befristete Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung bzw. Erfüllung der Verpflichtung. Die öffentliche Aufforderung erfolgt in der für gemeindliche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise sowie ggf. durch Anschlag am Friedhof. (2) Nach Fristablauf der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 ist der Markt berechtigt nach § 51, bei Grabrechtsablauf nach § 25 Abs. 4 ff. zu verfahren.

§ 53

Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder

e) die festgelegten Verbote missachtet. (2) Bei Verstoß gegen die Richtlinien (§§ 29, 32 bis 39, 42, 43 sowie Anlagen 4,5, 6 und 7) wird nach § 26 verfahren.

§ 54

Gebühren

Für die Benützung und den Unterhalt der vom Markt verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen und für die besonderen Genehmigungen nach dieser Satzung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benützung und den Unterhalt der Bestattungseinrichtungen des Marktes zu entrichten.

§ 55

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen im Markt Murnau a. Staffelsee (Friedhofssatzung) vom 14.06.2021 außer Kraft.

§ 56

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Murnau a.Staffelsee, den 11.02.2025 Markt Murnau a. Staffelsee

Rolf Beuting Erster Bürgermeister

Marktgemeinderatsbeschluss vom 30.01.2025

Anlage 1

Richtlinien für die Aufstellung von Grabdenkmälern im Friedhof Murnau a. Staffelsee -Mittelteil-

AbteilungReiheMaterial der GrabmälerHöhen bis mBreiten Doppelgrab mbis bei: Einzelgrab m
I1-2Schmiedeeisen, Holz Stein1,60 1,400,80 1,200,80 0,80
II1-4Schmiedeeisen, Holz Stein1,60 1,400,80 1,200,80 0,80
III1-2Schmiedeeisen, Holz Stein1,60 1,400,80 1,200,80 0,80
IV1-2Schmiedeeisen, Holz Stein1,60 1,400,80 1,200,80 0,80
V1Schmiedeeisen, Holz Stein1,50 1,30- -0,80 0,80
2Schmiedeeisen, Holz Stein1,50 1,20- -0,80 0,70
VI1Schmiedeeisen, Holz Stein1,60 1,400,80 1,200,80 0,80
2Stein-Wandtafeln0,801,20-
VII1-2Stein-Wandtafeln a) b)0,90 1,301,20 oder 0,80
VIII1Stein-Wandtafeln a) b)0,90 1,301,20 oder 0,80
IX1-3Schmiedeeisen, Holz Stein1,50 1,25- -0,70 0,70
X1Schmiedeeisen, Holz Stein in Ausnahmen: Ersatzholzkreuze (Fürsorgereihe!)1,50 1,25- -0,70 0,70
2-3Holz, Schmiedeeisen Stein1,50 1,250,80 1,20- -
XI1-2Holz, Schmiedeeisen Stein1,50 1,25- -0,70 0,70
XII1Holz, Schmiedeeisen Stein1,50 1,25- -0,70 0,70
XIII1-4Holz, Schmiedeeisen Stein1,50 1,25- -0,70 0,70
Kissensteine:0,40 0,60- 0,800,60 -
(sichtbare Stärke bis 0,10 m)

Anlage 2

Richtlinien für die Aufstellung von Grabdenkmälern im Friedhof Murnau a. Staffelsee -Südteil-

AbteilungReiheMaterial der GrabmälerHöhen bis mBreiten Doppelgrab mbis bei: Einzelgrab m
I1-6Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein oben1,201,200,80
unten1,401,200,80
7Wandtafeln aus Stein0,801,20-
Schmiedeeisen, Holz-0,800,80
(nicht über Mauer-Oberkante)
II1-4Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
5Wandtafeln aus Stein0,801,200,80
6Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
III1-4Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
IV1-9Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
10Wandtafeln aus Stein0,801,200,80
11Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
12Nr. 3-20
Wandtafeln aus Stein0,801,200,80
Schmiedeeisen, Holz-0,800,80
Nr. 21-35
Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,401,200,80
V1-12Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
VI1-11Schmiedeeisen, Holz1,600,800,80
Stein1,251,200,80
Kissensteine:0,40-0,60
0,600,80-
(sichtbare Stärke bis 0,10 m)

Anlage 3

Richtlinien für die Aufstellung von Grabdenkmälern im Friedhof Hechendorf

Abtei- lungReiheMaterial der GrabmälerHöhen bis mBreiten Doppel- grab mbis bei: Einzel- grab m
1Schmiedeeisen1,700,800,80
Stein1,201,200,80
2Schmiedeeisen1,700,800,80
Stein1,201,200,80
3Schmiedeeisen1,800,800,80
Stein1,201,200,80
4-8Schmiedeeisen1,700,800,80
Stein1,201,200,80
Kissensteine:0,40-0,60
0,600,80-
(sichtbare Stärke bis 0,10 m)

Die Randeinfassungen dürfen max. 10 cm über dem Boden sichtbar sein.

Anlage 4

Richtlinien für die Benützung der Urnenmauer im gemeindlichen Friedhof Murnau a. Staffelsee

  1. 1. Der Markt Murnau a. Staffelsee verfügt im gemeindlichen Friedhof (Südteil) über Urnenmauern.
  2. 2. Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische sind die jeweilige Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Murnau a. Staffelsee.
  3. 3. Deckplatten zu Urnennischen sind und bleiben im Eigentum des Marktes; sie sind aus gestalterischen Gründen einheitlich zu beschriften. Die Beschriftung selbst wird vom Markt oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Kosten der Beschriftung der Deckplatte und deren Anbringung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Beschriftung selbst soll aus dem Vor- und Familiennamen sowie den Geburts- und Sterbedaten (nur Geburts- und Sterbejahr) bestehen. Soweit eine Deckplatte zum Beschriften abgenommen werden muss, ist die Urnennische bis zum Wiedereinsetzen der Originalplatte mit einer unbeschrifteten Deckplatte zu schließen. 3a. Die Friedhofsverwaltung kann für die Urnenmauern im Rahmen der technischen und gestalterischen Möglichkeiten einheitliche Vorrichtungen zur Befestigung von Kerzen anbieten. Das Anbringen der Vorrichtungen wird vom Markt oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Vorrichtungen können von den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung käuflich erworben werden und bleiben in deren Eigentum. Diese Vorrichtungen dienen ausschließlich dem Anbringen von Kerzen.
  4. 4. Die gärtnerische Anlage vor der Urnenmauer wird vom Markt angelegt und unterhalten. Darüber hinaus kann eine weitere Ausschmückung der Urnenmauer mit Ausnahme der zugelassenen Ausschmückungen im Rahmen der Ziffer 3a durch Angehörige nicht vorgenommen werden. 4a. Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände und unansehnlich gewordenen Grabschmuck sofort ohne vorherige Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen. 4b. Ausschließlich auf der Wegfläche vor der jeweiligen Urnennische ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Urnenbeisetzung das Abstellen von Kerzen, Kränzen und Gestecken gestattet. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet zeitnah im Anschluss an die Beisetzung für eine Entfernung dieser Gegenstände Sorge zu tragen.
  5. 5. Die Urnennischen werden fortlaufend nummeriert. Sie werden nach Wunsch der Angehörigen vergeben.
  6. 6. Urnennischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung von deren Beauftragten geöffnet werden.
  7. 7. Mit dem Erwerb einer Urnennische verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte zur Einhaltung dieser Richtlinien.

Anlage 5

Richtlinien für die Benützung der Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung im gemeindlichen Friedhof Murnau a. Staffelsee

  1. 1. 1. Der Markt Murnau a. Staffelsee verfügt im gemeindlichen Friedhof (Südteil) über Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung.
  2. 2. 2. Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenbestattungsplatz sind die jeweilige Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Murnau a. Staffelsee.
  3. 3. 3. Grabmale sind auf den Urnenbestattungsplätzen nicht zulässig.
  4. 4. 4. Die Einfassungssteine der Bestattungsplätze sind und bleiben im Eigentum des Marktes; sie sind aus gestalterischen Gründen einheitlich zu beschriften. Die Beschriftung selbst wird vom Markt oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Kosten der Beschriftung und deren Anbringung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Beschriftung selbst soll aus dem Vor- und Familiennamen sowie den Geburts- und Sterbedaten (nur Geburts- und Sterbejahr) bestehen.
  5. 5. 5. Die gärtnerische Anlage der Urnenbestattungsplätze wird ausschließlich vom Markt angelegt, gepflegt und unterhalten. Darüber hinaus kann eine weitere Ausschmückung der Urnenbestattungsplätze mit Ausnahme der zugelassenen Ausschmückungen im Rahmen der Ziffer 4 durch Angehörige nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist ein individueller Pflanzgrabschmuck nicht gestattet.
  6. 6. 6. Ausschließlich auf der Wegfläche vor dem jeweiligen Muschelkalkblock ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Urnenbeisetzung das Abstellen von Kerzen, Kränzen und Gestecken gestattet. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet zeitnah im Anschluss an die Beisetzung für eine Entfernung dieser Gegenstände Sorge zu tragen.
  7. 7. 7. Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände und unansehnlich gewordenen Grabschmuck sofort ohne vorherige Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen.
  8. 8. 8. Die Urnenbestattungsplätze werden fortlaufend nummeriert. Sie werden nach Wunsch der Angehörigen vergeben.
  9. 9. 9. Mit dem Erwerb eines Urnenbestattungsplatzes mit Rahmenbepflanzung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte zur Einhaltung dieser Richtlinien.

Anlage 6

Richtlinien für die Benützung der Urnenwiesenbestattungsplätze im gemeindlichen Friedhof Murnau a. Staffelsee

  1. 1. Der Markt Murnau a. Staffelsee verfügt im gemeindlichen Friedhof (Südteil) über Urnenwiesenbestattungsplätze.
  2. 2. Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwiesenbestattungsplatz sind die jeweilige Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Murnau a. Staffelsee.
  3. 3. Grabmale sind auf den Urnenbestattungsplätzen nicht zulässig.
  4. 4. Die Grabdenkmäler (Steelen) der Bestattungsplätze sind und bleiben im Eigentum des Marktes; sie sind aus gestalterischen Gründen einheitlich zu beschriften. Die Beschriftung selbst wird vom Markt oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Kosten der Beschriftung und deren Anbringung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
  5. 5. Die gärtnerische Anlage der Urnenwiesenbestattungsplätze wird ausschließlich vom Markt angelegt, gepflegt und unterhalten. Darüber hinaus kann eine weitere Ausschmückung der Urnenwiesenbestattungsplätze mit Ausnahme der zugelassenen Ausschmückungen im Rahmen der Ziffer 4 und Ziffer 6 durch Angehörige nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist ein individueller Pflanzgrabschmuck nicht gestattet.
  6. 6. Ausschließlich auf den dafür vorgesehenen gepflasterten Flächen in unmittelbarer Umgebung der Steelen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Urnenbeisetzung das Abstellen von Kerzen, Kränzen und Gestecken gestattet. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet zeitnah im Anschluss an die Beisetzung für eine Entfernung dieser Gegenstände Sorge zu tragen.
  7. 7. Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände und unansehnlich gewordenen Grabschmuck sofort ohne vorherige Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen.
  8. 8. Die Urnenwiesenbestattungsplätze werden fortlaufend nummeriert. Sie werden nach Wunsch der Angehörigen vergeben.
  9. 9. Mit dem Erwerb eines Urnenwiesenbestattungsplatzes verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte zur Einhaltung dieser Richtlinien.
  10. 10. Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes werden die auf Wunsch und Kosten der Nutzungsberechtigten angebrachten Beschriftungstafeln auf deren Kosten durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

Anlage 7

Richtlinien für die Benützung der Naturnahen Bestattungsplätze (unter Bäumen) im gemeindlichen Friedhof Murnau a. Staffelsee

  1. 1. Der Markt Murnau a. Staffelsee verfügt im gemeindlichen Friedhof (Südteil) über Naturnahe Bestattungsplätze (unter Bäumen).
  2. 2. Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Naturnahen Bestattungsplatz sind die jeweilige Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Murnau a. Staffelsee.
  3. 3. Grabmale sind auf den Naturnahen Bestattungsplätzen nicht zulässig.
  4. 4. Die Skulptur zur möglichen Anbringung einer Beschriftung ist und bleibt im Eigentum des Marktes; sie ist aus gestalterischen Gründen einheitlich zu beschriften. Die Beschriftung selbst wird vom Markt oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Kosten der Beschriftung und deren Anbringung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
  5. 5. Die gärtnerische Anlage der Naturnahen Bestattungsplätze wird ausschließlich vom Markt angelegt, gepflegt und unterhalten. Darüber hinaus kann eine weitere Ausschmückung der Naturnahen Bestattungsplätze mit Ausnahme der zugelassenen Ausschmückungen im Rahmen der Ziffer 4 und Ziffer 6 durch Angehörige nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist ein individueller Pflanzgrabschmuck nicht gestattet.
  6. 6. Ausschließlich auf der dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche in unmittelbarer Umgebung der Skulptur ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Urnenbeisetzung das Abstellen von Kerzen, Kränzen und Gestecken gestattet. Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet zeitnah im Anschluss an die Beisetzung für eine Entfernung dieser Gegenstände Sorge zu tragen.
  7. 7. Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände und unansehnlich gewordenen Grabschmuck sofort ohne vorherige Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen.
  8. 8. Die Naturnahen Bestattungsplätze werden fortlaufend nummeriert. Sie werden nach Wunsch der Angehörigen vergeben.
  9. 9. Mit dem Erwerb eines Naturnahen Bestattungsplatzes verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte zur Einhaltung dieser Richtlinien.