Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.10.2024 (Beschluss) / 01.11.2024 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 14.10.2024 (Beschluss) / 01.11.2024 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.710,00 € für Personen ab 10 Jahren (unter 10 Jahren: 790,00 €) |
| Sargwahlgrab | 1.840,00 € Einzelwahlgrab, einfachtief (Doppelwahlgrab: 2.420,00 €) |
| Urnenreihengrab | 790,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.120,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht als separate Grabgebühr aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.060,00 € als Baumwahlgrab aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 510,00 € (Sarg), 300,00 € (Urne) separat von Grabgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 250,00 € Benutzung Friedhofs-/Aussegnungshalle inkl. Reinigung |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung Gemeinde Unterschneidheim.pdf
Gemeinde Unterschneidheim Ostalbkreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Unterschneidheim vom 14.10.2024
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.10.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in Unterschneidheim und Zöbingen werden als eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde geführt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen zu lassen.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelreihenerdgräber (§ 11),
- 2. Urnenreihengräber (§ 11 und § 13),
- 3. Einzelwahlerdgräber (§ 12),
- 4. Doppelwahlerdgräber (§ 12),
- 5. Urnenwahlgräber (§ 12 und § 13),
- 6. Raseneinzelwahlgräber (§12 und § 14),
- 7. Rasendoppelwahlgräber (§12 und § 14),
- 8. Baumurnenwahlgräber (§12, 13 und 15),
- 9. Kinder- und Sondergräber (§ 11),
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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(5) Die Grabfläche darf nur bis zu 1/3 durch eine Platte (Steinplatte oder ähnliches) abgedeckt werden. Der Rest ist angemessen zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Baumurnenwahlgräber und Rasengräber.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab -sowohl bei Erd- als auch bei Urnenbestattungen - wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Auch eine Hinzubestattung einer Urne ist nicht zulässig.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag innerhalb der ersten Nutzungszeit möglich. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Bestattung. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachtiefgräber sein. In einem Wahleinzelgrab ist nur eine Erdbestattung zulässig. Abweichend hiervon können in einem Wahleinzelgrab, in dem bereits ein Verstorbener bestattet ist, bis zu zwei Urnen bestattet werden. In Wahldoppelgräbern sind bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander zulässig. Abweichend hiervon können in einem Wahldoppelgrab bis zu vier Urnen bestattet werden. Sollte in einem Wahldoppelgrab die erste Bestattung eine Urnenbestattung sein, ist nur eine Erdbestattung und drei weitere Urnenbestattungen zulässig. In Wahlurnengräbern ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen möglich. Ausgenommen hiervon sind Baumurnenwahlgräber. In Baumurnenwahlgräbern ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen möglich.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 1. bis 7. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
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(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 13 Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können auf Antrag mehrere Urnen beigesetzt werden. Nähere Regelungen sind in § 12 genannt. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§14 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in Form von Wahldoppel- und Wahleinzelgräbern angeboten werden. Die Grabfläche von Rasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt.
(2) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
(3) In Wahleinzelgräbern ist die Bestattung eines Verstorbenen zulässig. Abweichend hiervon können in einem Wahleinzelgrab, in dem bereits eine verstorbene Person bestattet ist, bis zu zwei Urnen bestattet werden. In Wahldoppelgräbern ist die Bestattung von zwei Verstorbenen zulässig. Abweichend hiervon können in einem Wahldoppelgrab bis zu vier Urnen bestattet werden. Sollte in einem Wahldoppelgrab die erste Bestattung eine Urnenbestattung sein, ist nur eine Erdbestattung und drei weitere Urnenbestattungen zulässig.
(4) Die Grabstätten werden nicht durch Trittplatten abgegrenzt.
(5) Das Anbringen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig.
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(6) Es sind Grabmale anzubringen. Es sind nur stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Raseneinzelgrab: 0,60 m Breite, 0,80 m Höhe
- Rasendoppelgrab: 1,00 m Breite, 0,80 m Höhe
Die Grabmale dürfen nicht mit Sockeln oder ähnlichem eingefasst werden. Zur Rasenkante muss ein Abstand von mindestens 10 cm eingehalten werden. Die Grabmale sind auf dem dafür vorgesehenen Streifenfundament anzubringen.
§ 15 Baumbestattungen
(1) Baumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Sonderlage, die in Form von Wahlgräbern angeboten werden. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(2) Die Baumbestattungen werden in ausgewiesenen Bereichen vorgehalten.
(3) Die Baumgrabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten.
(4) Der Name des Verstorbenen wird auf einer in den Boden ebenerdig eingelassenen Platte sichtbar sein. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette und die Art des Gedenkzeichens werden von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind unzulässig. Als Gedenkplatte ist eine Natursteinplatte zu verwenden, die bei der Gemeindeverwaltung zu erwerben ist. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt und in heller Farbe hervorgehoben werden. Aufsatzbuchstaben sind nicht zulässig. Die Schrift ist in gerader Form, beginnend mit einem Großbuchstaben und anschließenden Kleinbuchstaben ohne Schnörkel herzustellen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Platte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Ornamente, Symbole oder sonstige Verzierungen sind nur in dezenten, zurückhaltenden Erdtonfarben (grau und braun) zulässig. Grelle und auffallende Farbtongebungen sind nicht zulässig. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Beschriftung und Montage der Plakette sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem entsprechenden Fachbetrieb auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
(5) Bei der Baumbestattung werden Nutzungsrechte für die Urnenbestattung vergeben. Es können bis zu zwei Urnen übereinander (Erstbestattung 1,20 m tief; Zweitbestattung 0,70 m tief) beigesetzt werden.
(6) Bei anonymen Baumbestattungen entfallen die Vorschriften gemäß Abs. 4.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Gestaltung der Grabfelder
(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den Anforderungen an die Umgebung entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind senkrechte Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Einzelerdgräber bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche,
- 2. auf Doppelwahlerdgräbern Grabmale bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche,
(5) Auf Urnengrabstätten sind senkrechte Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche zulässig.
(6) Liegende Grabmale dürfen grundsätzlich nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. § 10 Abs. 5 ist einzuhalten.
(7) Die Grabstätten sind mit Grabeinfassungen einzufassen. § 18 ist zu beachten.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(9) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Rasenwahlgräber gemäß § 14 und Baumurnengräber gemäß § 15.
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§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabflächen muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
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- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer bestattungspflichtiger Angehöriger der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) ist. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Bei Hinzubestattungen nach neuem Recht gilt für das gesamte Grab das neue Recht.
§ 32 In Kraft Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 09.03.2015 mit ihrer Anlage (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Unterschneidheim, 14.10.2024
Johannes Joas Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Unterschneidheim, den 14.10.2024
Johannes Joas Bürgermeister
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**Anlage 1 zur Friedhofssatzung vom 14.10.2024
Gebührenordnung**
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Bestattungsgebühren | |
| 1.1 | Bestattung | |
| 1.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 510,00 € |
| 1.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 420,00 € |
| 1.2 | Beisetzung von Urnen im Urnengrab | |
| 1.2.1 | regelmäßig | 300,00 € |
| 2. | Grabnutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassen eines Reihengrabes | |
| 2.1.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.710,00 € |
| 2.1.2 | für Personen unter 10 Jahren | 790,00 € |
| 2.2 | Überlassen eines Urnenreihengrabes | 790,00 € |
| 2.3 | Verleihen von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) | |
| 2.3.1 | Einzelwahlgrab, einfachtief | 1.840,00 € |
| 2.3.2 | Doppelwahlgrab, einfachtief | 2.420,00 € |
| 2.3.3 | Raseneinzelwahlgrab | 2.780,00 € |
| 2.3.4 | Rasendoppelwahlgrab | 4.150,00 € |
| 2.3.5 | Urnenwahlgrab | 1.120,00 € |
| 2.3.6 | Baumwahlgrab | 1.060,00 € |
| 2.3.7 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.3.7.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 | |
| 2.3.7.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet monatsgenaue Abrechnung statt. | |
| 2.3.8 | Beschriftungsplatte Baumgrab | 101,00 € |
| 3. | Sonstige Gebühren | |
| 3.1 | Leichenhalle | |
| 3.1.1 | Benutzung der Friedhofs-/ Aussegnungshalle einschließlich Reinigung | 250,00 € |
| 3.1.2 | Benutzung Kühlzelle pro Tag | 50,00 € |
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| 3.2 | Sonstige Leistungen Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 37,00 € |
|---|---|---|
| 3.3 | Pflege vorzeitig abgeräumter und anonymer Grabfelder | |
| 3.3.1 | Urnengrabflächen und Grabflächen bis 1 m², jährlich | 53,00 € |
| 3.3.2 | Reihengräber und Grabflächen bis 2 m², jährlich | 125,00 € |
| 3.3.3 | Doppelgräber und Grabflächen bis 4 m², jährlich | 161,00 € |
| 3.4 | Abräumen von Gräbern | |
| 3.4.1 | Einzelgrab | 136,00 € |
| 3.4.2 | Doppelgrab | 165,00 € |
| 3.4.3 | Urnengrab | 125,00 € |
| 3.5 | Verwaltungsgebühren | |
| 3.5.1 | Verwaltungsgebühren je Sterbefall | 53,00 € |
| 3.5.2 | Verwaltungsgebühren für Ausgrabungen / Umbettungen | 106,00 € |
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