1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Holzheim am Forst
Aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalenabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Holzheim am Forst folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Allgemeines
- 1. Die Inanspruchnahme der gemeinslichen Einrichtung für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
- 2. Die Gemeinde erhebt:
- a) Grabgebühren
- b) sonstige Gebühren
- 3. Für die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Gebühren im Voraus entrichtet oder hinreichend sichergestellt werden. Sie kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben und Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
- 4. Gebührenpflichtig ist in der nachstehenden Reihenfolge:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder
b) werden Auftrag der Gemeinde erteilt hat, oder
c) wer die Kosten veranlasst hat, oder
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 5. Für die Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
- 6. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet oder wird das Nutzungsrecht für verlustig erklär, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bezahlter Gebühren.
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Höhe der Grabgebühren richtet sich nach der Art der Gräber.
- 2. Es werden folgende Grabgebühren erhoben: (Nutzungszeit jeweils 20 Jahre)
a) Einzelgräber 12,78 € / Jahr
b) Familiengräber mit 2 Grabstellen 25,56 € / Jahr
c) Familiengräber mit 3 Grabstellen 38,35 € / Jahr
d) Urnengräber 7,52 € / Jahr
e) Sammelgrab 7,52 € / Jahr
§ 3
Grabnachkaufgebühren
Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte gelten die Gebühren nach § 2 Abs. 2.
§ 4
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Benutzung des Sektionsraumes 38,35 €
- 2. Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 10,23 €
- 3. Benutzung und Reinigung des Leichenhauses sowie zweimaliges Läuten 60,00 €
§ 5
Fundamente
Der Erwerber eines Grabnutzungsrechtes hat das von der Gemeinde errichtete Fundament zu den Gestehungskosten an die Gemeinde zu entrichten. Die Kosten werden anteilig für den Belegungszeitraum erhoben. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes werden die Kosten für die Fundamente anteilig für den Verlängerungszeitraum erhoben.
Fundament pro Grabstelle
0,81 € / Monat
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
- 1. Die Gebühr nach §§ 2, 3 und 5 entsteht erstmals mit Erwerb des Grabnutzungsrechtes. Für den Folgezeitraum entsteht die jährliche Gebührenschuld jeweils nach Ablauf eines Jahres neu.
- 2. Die in § 2 Abs. 2 festgesetzten Jahresgebühren sind im Voraus für einen Zeitraum von 20 Jahren zu entrichten. Bei Änderung der Grabgebühren während dieses Zeitraumes ist die Differenz für die Restlaufzeit nachzuentrichten bzw. zu erstatten.
- 3. Die Gebühren nach § 4 entstehen mit Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 8
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.2008 (in Kraft seit 01.01.2009) außer Kraft.
Kallmünz, 29.05.2019
Andreas Beer Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über das Bestattungswesen
der Gemeinde Holzheim am Forst
Die Gemeinde Holzheim am Forst erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält im Ortsteil Holzheim a. Forst die erforderlichen Einrichtun- gen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
a) der gemeindeeigene Friedhof
b) das gemeindeeigene Leichenhaus
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestat- tungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Teil II
Der Friedhof
§ 3
Benutzungszwang
- 1. Alle im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Holzheim am Forst (Stand 30.04.1978) verstorbenen Personen müssen, sofern sie nicht nach auswärts überführt werden, im gemeindlichen Friedhof bestattet werden.
1
- 2. Ausnahmen von Abs. 1 richten sich nach dem Art. 12 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521) und den §§ 21 und 33 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 01. März 2001 (GVBl S. 92, ber. S.190).
§ 4
Benutzungsrecht
Der Friedhof dient außerdem der Bestattung derjenigen Personen, die zwar nicht in dem in § 3 Abs. 1 beschriebenen Gebiet verstorben sind, aber ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben oder die im Zeitpunkt des Todes in diesem Gebiet ständigen Wohnsitz hatten.
Der Friedhof dient ferner der Bestattung von Personen, deren ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist oder in diesem Gebiet tot aufgefunden worden sind. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 5
Verwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
Teil III
Die Grabstätten
§ 6
Grabarten
- 1. Die Grabstätten sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert.
Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
- 2. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
d) Sammelgrab
2
§ 6a
Einzel- und Familiengräber
Einzel- und Familiengräber dienen Sarg- und Urnenbeisetzungen. In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg, in einem Familiengrab können zwei Särge nebeneinander beigesetzt werden. Werden Tieferlegungen vorgenommen, so können im Einzelgrab zwei Särge, im Familiengrab bis zu vier Särge während der Ruhefrist beigesetzt werden. In Einzelgräbern sind maximal zwei Sarg- und zwei Urnenbestattungen möglich; in Doppelgräbern maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen.
§ 6b
Urnengräber
- 1. Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener.
- 2. Pro Grabstelle konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 3. Für das Benutzungsrecht an Urnengräber gelten die Bestimmungen für Einzel- und Familienräbern sinngemäß, sowie keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 6c
Sammelgrab
- 1. Das Sammelgrab dient ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener.
- 2. In das Sammelgrab dürfen nur Urnen beigesetzt werden, welche sich ruckstandslos im Erdreich zersetzen konnen.
- 3. An einer Sammelgrabstätte kann kein Grabrecht erworben werden. Grabrechtsinhaber des Sammelgrabes ist die Gemeinde Holzheim am Forst.
- 4. Die Benutzungs-, Entgelt- und Gestaltungsvorschriften sind in der Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01.07.2019 der Gemeinde Holzheim am Forst festgesetzt.
§ 7
Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgrab
Länge: 1,70 m
Breite: 0,80 m
b) Familiengrab mit 2 Grabstellen
Länge: 1,70 m
Breite: 1,60 m
3
| c) Familiengrab mit 3 Grabstellen | Länge: | 1,70 m |
|---|---|---|
| Breite: | 2,40 m | |
| d) Urnengräber | Länge: | 1,00 m |
| Breite | 0,80 m | |
| e) Sammelgrab | Länge: | 1,70 m |
| Breite: | 1,60 m |
- 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt im Regelfall 0,50 m, zwischen den Urnengräbern 0,40 m.
- 3. Die Mindesttiefe der Graber bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 m. Tiefgraber sind so anzulegen, dass die Richtwerte bei einer 3. Sargbeisetzung die Mindesttiefe eines Einfachgrabes nicht unterschreitet.
- 4. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.
§ 8 Rechte an den Grabstätten
- 1. Samtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- 2. Nach Erlösen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Falls der Benutzungsberechtigte nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf des Benutzungsrechts hingewiesen.
- 3. Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 2 der Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
- 4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.
- 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
- 6. Die Bestattung einer dritten Leiche in einer Grabstelle eines Familiengrabes während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbenen Personen entsprechend der Maßgabe des § 7 Nr. 3 Satz 2 tiefer gelegt wurden. Eine nachträgliche Tieflegung, um die Bestattung einer dritten Leiche zu erhögbaren, kann zugelassen werden.
4
- 7. Die Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Benutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist. Die Höhe der Aufstiftungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet wird.
§ 9
Umschreibung des Benutzungsrechts
- 1. Der Inhaber eines Grabrechts kann these zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
- 2. Der Benutzungsberechtigte soll - möglichst schon anländlich des Erwerbs - für die Zeit nach seinem Tod seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Grabrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Grabrechtsinhabers wirksam wird. Er kann seinen Nachfolger auch in einer Verpfugung von Todes wegen bestimmen.
- 3. Wird ein Grabrecht nicht nach Abs. 2 übertragen, so Goes es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben.
Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
- 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 10
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 9, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 11
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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- 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 12
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Grabbeete)dürfen nicht hoher als 0,25 m sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 2. Bei Familiengrabern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
- 3. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 29 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklär werden. Die Gemeinde ist in thisem Falle berechtigt, den Grabhugel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald die Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 13
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden.
- 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumar-tige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- 4. Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
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§ 14
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Plattenbelägen um die Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte Anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
- 2. Ohne Erlaubnis ausgestellte Grabmäler und ähnliches können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
- 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:
- a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
- b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
- c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
- 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 15 dieser Satzung entspricht.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
- 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 15
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
- 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
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| a) Einzelgräber | Höhe: | 1,20 m |
|---|---|---|
| Breite: | 0,80 m | |
| b) Familiengräber mit 2 Grabstellen | Höhe: | 1,85 m |
| Breite: | 1,60 m | |
| c) Familiengräbern mit 3 Grabstellen | Höhe: | 1,85 m |
| Breite: | 1,60 m | |
| d) Urnengräber nur liegende Grabmale | Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,80 m | |
| e) Sammelgrab | Höhe: | 1,85 m |
| Breite: | 1,60 m |
- 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
| a) Einzelgräber | Länge: | 1,70 m |
|---|---|---|
| Breite: | 0,80 m | |
| b) Familiengräber mit 2 Grabstellen | Länge: | 1,70 m |
| Breite: | 1,60 m | |
| c) Familiengräber mit 3 Grabstellen | Länge: | 1,70 m |
| Breite: | 2,40 m | |
| d) Urnengräber | Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,80 m | |
| e) Sammelgrab | Länge: | 1,70 m |
| Breite: | 1,60 m |
- 3. Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 0,25 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Grabeinfassung nicht überschreiben. Bei Urnengräbern dürfen die liegenden Grabdenkmale die Höhe der Grabeinfassungen nicht überschreiben.
- 4. Plattenbeläge um die Grabeinfassungen dürfen seitlich eine Breite von 0,20 m und am Fußteil 0,30 m nicht überschreiben.
§ 16
Gestaltungsgrundsätze
- 1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.
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- 2. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Argernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu storen.
- 3. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteil und damit nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
§ 17
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
- 1. Die Grabmale und auch die sonstigen baulichen Anlagen (§ 14) sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Soweit vorgefertigte Fundamente vom Friedhofsträger bereitgestellt werden, sind diese zu verwenden.
- 2. Grabmäler aus Stein, die hoher sind als 1,00 m, müssen auf mindesten 1,40 m Tiefe gründen. Für keinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
- 3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal und die sonstigen baulichen Anlagen (§ 14) in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder westliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§14) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder Benutzungsrecht nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabeigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nichtbekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanmtmachung in ortsüblicher Weise.
- 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
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Teil IV
Das Leichenhaus
§ 18
Benutzung des Leichenhauses
- 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an der übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundessuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
- 3. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt.
- 4. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der jeweiligen geltenden Fassung der Bestattungsverordnung.
- 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- 7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des nachsten Angehörigen.
§ 19
Benutzungszwang
- 1. Jede Leiche ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen.
- 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen.
- 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
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a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird.
Teil V
Bestattungsvorschriften § 20 Allgemeines
- 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
- 2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 21
Beerdigung
- 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
- 2. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grab geleitet.
- 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 22
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für:
a) Verstorbene - 20 Jahre
b) die Beisetzung von Aschenreste - 20 Jahre
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§ 23
Leichenausgrabungen und Umbettungen
- 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
- 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
Teil VI
Ordnungsvorschriften
§ 24
Besuchszeiten
- 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
- 2. Aus wichtigem Grund kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs.1 zulassen.
§ 25
Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten.
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§ 26
Arbeiten im Friedhof
- 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Anmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
- 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 3. An Nachmittagen von Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 27
Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen,
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wurde oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 26 Abs. 5 ausgeführt werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
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- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
- 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
Teil VII
Schlussbestimmungen
§ 28
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.
Eine vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 29
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die Verkehrssicherungspflicht der Plattenbeläge nach § 15 Abs. 4 und auf Beschädigungen dieser Beläge durch Bestattungsinstitute.
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§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Holzheim a. Forst verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3,19) zuwiderhandelt,
- 2. den Vorschriften über Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 23) zuwiderhandelt,
- 3. den Vorschriften über die Pflege und Instandhaltung der Gräber (§12) und die gartnerische Gestaltung der Gräber (§13) zuwiderhandelt,
- 4. ohne Erlaubnis ein Grabmal, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage errichtet, die den Vorschriften über GroBe und Gestaltung von Grabmalern nicht entspricht (§§ 15 und 16),
- 5. ein Grabdenkmal, eine Einfriedung, eine Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 17 Abs. 4),
- 6. künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, ohne Erlaubnis der Gemeinde entfernt oder andere (§ 17 Abs. 6),
- 7. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, angefertigt (§ 18 Abs. 6),
- 8. entgegen der Vorschrift des § 25 sich als Besucher des Friedhofs nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 9. ohne Erlaubnis der Gemeinde gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof ausfuhrt bzw. den Vorschriften über Arbeiten im Friedhof zuwiderhandelt (§ 26),
- 10. eine der in §§ 14 Abs. 3 und 23 Abs. 2 festgelegten Melde- und Vorlagenfristen verletzt.
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§ 32
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Holzheim am Forst vom 17.12.2008 (in Kraft seit 01.01.2009) außer Kraft.
Kallmünz, 29.05.2019
Andreas Beer Erster Bürgermeister
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Stand 08.05.2019
Leichenhaus
freie Grabstellen Sammelgrab der Gemeinde Holzheim a. Forst Mögliche Grabstellen Bestandteil der Satzung, aber bislang keine Fundamente vorhanden