Hargesheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.03.2019 · Friedhofssatzung: 08.03.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab200,00 EUR ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 100,00 EUR
Sargwahlgrab500,00 EUR Doppelgrabstätte; Tiefengrabstelle: 400,00 EUR
Urnenreihengrab200,00 EUR Standard
Urnenwahlgrab300,00 EUR Standard; Rasengrabfeld: 1.500,00 EUR; Urnenkammer: 1.500,00 EUR
Urnengrab anonym500,00 EUR laut Änderungssatzung vom 08.03.2019
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben werden als Auslagen durch gewerbliche Unternehmen ersetzt, kein Festpreis
Trauerhalle / Halle50,00 EUR geführt als 'Benutzung der Leichenhalle' (Aufbewahrung Leiche/Urne)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hargesheim vom 13.12.2018

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden nach der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.10.2010 und die nachfolgenden Änderungen außer Kraft.

55595 Hargesheim, den 28.12.2018 Ortsgemeinde Hargesheim Der Ortsbürgermeister

(Werner Schwan)

(Siegel)

Anlage

1

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 EUR

c) anonyme Reihengrabstätte 572,00 EUR

d) Urnenreihengrabstätte 200,00 EUR

e) Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 1.500,00 EUR

f) Zusätzliche Beisetzung einer Urne an Berechtigte nach § 13a der Friedhofssatzung (gemischte Grabstätten) 200,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Doppelgrabstätte 500,00 EUR bb) Tiefengrabstelle 400,00 EUR

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. aa), bb) erhoben.

c) Für die Veränderung des Nutzungsrechts sind auf Antrag für jeder angefangene Jahr 1/40 die unter Buchst. aa), bb), genannten Gebühren zu erheben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a)

aa) Urnenwahlgrabstätten 300,00 EUR bb)Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld 1.500,00 EUR cc) Urnenwahlgrabstätte im Rasengrabfeld für die zweite Bestattung 750,00 EUR cc) Urnenwahlgrabstätte in der Urnenkammer für die ersten Bestattung 1.500,00 EUR dd)Urnenwahlgrabstätte in der Urnenkammer

2

für jede weitere Beisetzung

750,00 EUR

b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. aa), bb), cc), dd) erhoben.

c) Für die Veränderung des Nutzungsrechts sind auf Antrag für jeder angefangene Jahr 1/40 der unter Buchst. aa), bb), cc), dd) genannten Gebühren zu erheben.

  1. 3. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in ein bereits Belegtes Wahlgrab nach § 14 Absatz 6

200,00 EUR

III. Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Bronzeplatten für die Urnenkammer in der Urnenwand

Für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung der Bronzeplatten pro Kammer wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

330,00 EUR

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Schlieben der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  2. 2. Zuschlag für die Mithilfe des Gemeindearbeiters bei Samstagbestattung 100,00 EUR

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Beschaffung, Gravur und Verlegung der Gedenkplatten im Rasengrabfeld

Die Beschaffung, Gravur und Verlegung der Gedenkplatten wird durch von der Gemeinde beauftragte Personen oder durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden den Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt bzw. sind von diesen als Auslagen zu erstatten.

VII. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne pauschal

50,00 EUR

  1. 2. Für die Benutzung der Kühleinrichtung pauschal

30,00 EUR

3

VIII. Genehmigungsgebühren

  1. 1. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen werden erhoben: 15,00 EUR
  2. 2. Für Einfriedungen: 15,00 EUR

IX. Grabeinfassung mit Bodenplatten

  1. 1. Für Reihengräber 100,00 EUR
  2. 2. Für Wahlgräber 120,00 EUR
  3. 3. Für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 55,00 EUR

X. Grabräumgebühr

Für die Räumung der Grabstätte durch die Gemeinde nach Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit

-Reihengrabstätte 300,00 EUR

  • Wahlgrabstätte 400,00 EUR

-Urnengrabstätten 200,00 EUR -Urnengrabstätten in der Urnenwand und im Rasengrabfeld 100,00 EUR

XI. Benutzung des Notsarges

Für die Benutzung des Notsarges werden vom Bestattungsunternehmen oder den Angehörigen der Verstorbenen Gebühren erhoben in Höhe von

28,00 EUR

Ein Inflationsausgleich findet nicht statt.

4

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hargesheim vom 13.12.2018

Der Gemeinderat von Hargesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

Artikel I

I. Reihengrabstätten

  1. 1. g) anonyme Urnenreihengrabstätte

500,00 EUR

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hargesheim, den 08.03.2019

Der Ortsbürgermeister

(Werner Schwan)

☐ ☐

Top 6

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hargesheim vom

Der Gemeinderat von Hargesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

Artikel I

I. Reihengrabstätten

  1. 1. g) anonyme Urnenreihengrabstätte

EUR

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hargesheim, den 8.3.2019 Der Ortsbürgermeister

(Werner Schwan)

Preise in anderen OG für ein anonymes Urnenreihengrab

Allenfeld, Hüffelsheim

500,00 Euro

Waldböckelheim

400,00 Euro

Mandel

250,00 Euro

Vorschlag der V.G.: zw. 250,- und

OG Harg: 500,- €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Hargesheim

Der Gemeinderat von Hargesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 13.12.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hargesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und

2

Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, zu entsorgen,

j) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für

4

Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.335 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und/ oder der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im

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Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

Bei gemischten Grabstätten bleibt die Mindestruhezeit für Aschen von 15 Jahren unberührt.

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§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich darauf auch eines zugelassenen Gewerbetreibenden bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

1.1. Reihengrabstätten als

1.1.1. Reihengrabstätte (Einzelgrab) 1.1.2. Anonyme Reihengrabstätte

1.2. Wahlgrabstätten als

1.2.1. Doppel- und 1.2.2. Tiefgraber

1.3. Kindergrabstätten 1.4. Urnengrabstätten als

1.4.1. Urnenreihengrabstätten, 1.4.2. Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld, 1.4.3. Urnenwahlgrabstätten, 1.4.4. Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld, 1.4.5. Urnen in einer Urnenwand,

1.5. Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Einzelgrabfelder für anonyme Erdbestattung

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine

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Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Rüdesheim veröffentlich. (5) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die keinerlei Hinweis auf die Name der Verstorbenen oder Grabstätteneinrichtungen und Grabschmuck in irgendener Weise zulassen. (6) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

für Verstorbene unter 5 JahrenFür Verstorbene ab dem 5 Lebensjahr:
Länge:1,00 mLänge:2,50 m
Breite:0,80 mBreite:0,85 m
Abstand:0,25 mAbstand:0,25 m

Anonyme Reihengrabstätte

Länge: 2,50 m

Breite: 0,85 m

Abstand: 0,25 m

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Das Nutzungsrecht wird nicht verlangert. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Ausnahmen sind zulässig für eine Verlängerung bis zu 5 Jahren, wenn es mit der Friedhofsplanung vereinbar ist. (4) In Gemischten Grabstätten dürfen nur „zersetzbare" Aschekapsseln und

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„zersetzbare“ Überurnen verwendet werden.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht wird erst eingeräumt, wenn nach einem Sterbefall die ersten Beisetzung in dem betreffenden Wahlgrab erfolgen soll. Der Erwerb des Nutzungsrechtes im Voraus ist nicht möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Tief- und Doppelgräber vergeben. (4) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) In einem bereits belegten Wahlgrab konnen zusätzlich Urnen beigesetzt werden (gem. § 15, Absatz 1, Buchstabe f). Bei einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne im Wahlgrab, *\(\text{dürfen}\) nur „zersetzbare“ Aschekapsseln und „zersetzbare“ Überurnen verwendet werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche in ein bereits belegtes Wahlgrab darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Ausnahmen sind zulässig für eine Veränderung bis zu 5 Jahren, wenn es mit der Friedhofsplanung vereinbar ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die

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Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Erstattung einer Anteiligen Gebühr für die zurückgegebene Nutzungszeit. Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

WahlgräberTiefgräber
Länge:2,50 mLänge:2,50 m
Breite:1,00 mBreite:1,00 m
Abstand:0,25 mAbstand:0,40 m

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld,

c) in der Urnenwand als Urnenreihengrabstätte,

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d) in Urnenwahlgrabstätten,

e) in Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld,

f) in der Urnenwand als Urnenwahlgrabstätte,

g) gemischte Grabstätten,

h) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in Tiefgrabern und bis zu 4 Aschen in Doppelgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetz werden. Das Nutzungsrecht wird bei der ersten Belegung verliehen. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschereste getrennt von den Überurnen in eine Gemeinschaftsgrabstelle wurdevoll der Erde übergeben. Die Überurnen werden entsorgt. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) In Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld, *\(\text{dürfen}\) nur „zersetzbare" Aschekapsseln und „zersetzbare" Überurnen beigesetzt werden.

Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,25 m

Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,25 m

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§ 15 a

Urnenwand

(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Aschenstätten in einer vom Friedhofsträger errichteten Urnenwand. Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit des Bestattenden zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. (2) Es werden Urnenkammern für Einzelbeisetzung eingerichtet, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Es werden Urnen-Wahlkammern für die Beisetzung von 2 Urnen oder 3 Aschekapsseln eingerichtet, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Bei jeder weiteren Belegung wird das Nutzungsrecht an der Nische bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit verlangert (4) Urnen in der Urnenwand dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. Der Friedhofträger stellt den Nutzungsberechtigten eine Verschlussplatte zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die einheitliche Beschriftung und das Anbringen der Verschlussplatte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Es ist nicht gestattet Nischen zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnahmen. (5) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur auf der darauf vorgesehenen Fläche an der Urnenwand niedergelegt werden. Es ist nicht gestattet, an der Urnenwand Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an den Wänden oder Nischen Kränze oder Blumenschmuck, sowie Grablichter zu befestigen. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat ihren der Nutzungsberechtigte zu entfernen. (6) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten besondere Umstände oderrechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofsatzung in normalen Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabern (7) Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts bei Wahl-Urnenkammern die Frist nicht mehr verlangert bzw. ist das Ruherecht bei Einzelkammer abgelaufen, so hat die Friedhofverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter entfern zu halten. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde übergeben.

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§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. (3) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Sie dürfen die Höhe der stehenden Grabmale gem. § 18 nicht überschreiben. (4) Die Ortsgemeinde kann einzelnie Grabfelder einrichten, in denen die Gehwege und Abgrenzungen der Ruhestätten mit Bodenplatten ausgelegt werden. Die Bodenplatten werden einheitlich von der Ortsgemeinde gekauft und anteilmäßig an die für die Grabstätten Verantwortlichen gegeben. In thisem Bereich sind keine zusätzlichen Grabeinfassungen zulässig. (5) Wird der Friedhofsverwaltung nicht drei Tage vor der Bestattung mitgeteilt, in welchem Grabfeld (mit Bodenplatten/ Rasengrabfeld) die Beisetzung staatfinden soll, erfolgt die Zuweisung der Grabstände durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die zulässige Grabgestaltung.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

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a) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

b) Findlinge und findingsähnliche Steine sind zugelassen

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  2. 2. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  3. 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie)dürfen keine Sockel haben,
  4. 4. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
  5. 5. Lichtbilder des Verstorbenen aus Porzellan oder Emaille konnen angebracht werden in der Gröbe (9x13).
  6. 6. Holz Male sollen handwerklich bearbeit, der Anstrich naturalisiert oder bräunlich geleizt sein.
  7. 7. Metall- oder Bronzemale dürfen, wenn sie einen Anstrich erhalten, nur schwarz oder graphit sein.
  8. 8. Grabkreuze dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind nur liegende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m

c) Wahlgrabstätten:

aa) Bei Tiefgräbern:

Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m

bb) Bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätte

0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

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b) Urnenwahlgrabstätte:

Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m

(4) Auf Urnengrabstätten im Rasengrabfeld ist die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig. Es dürfen keine Blumen oder sonstiger Grabschmuck abgestellt werden. Für das Abstellen von Blumen, kleinen Gebunden und Grablichtern ist der zur Verfügung gestellte Platz zu verwenden. (5) Die Gedenktafeln für die Grabstände im Rasengrabfeld werden in den Rasen eingelassen und einheitlich von der Ortsgemeinde bestellt und verlegt. Die Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar halt. (7) Alle liegenden Grabmale)durfen nicht mehr als 0,50 m gemessen ab Oberkante Erdreich oder Grababdeckung hoch stehen.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

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§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen-Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Lässt der Verantwortliche das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/ gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehen von Grabstätten- und Nutzungsrechten werden die Grabmale und die sonstigen Bauteile von der Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung der Ortsgemeinde wird bereits nach Aufstellung des Grabmals und/oder der sonstigen baulichen Grabanlagen erhoben. Der Verflügung- bzw. der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen halten. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhabenrechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von 1 Monat nach Anzeige zu veranlassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S.2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. (3) Solche Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung auf Grabstätten errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch den Verflugungs- bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verflugungs- bzw. des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung. (4) Auf den Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu

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entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Verwendung von Kunststoffen ist beim Grabschmuck (z.B. Blumen, Blumengebinde und Kranze) verboten.

§ 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig. Sie dürfen nicht higher als 13 cm über die Grabeinfassung hinausragen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanz werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Die Höhe der Bäume und Straucher wird auf maximal 1 m beschränkt. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die

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Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Für die Ordnungsgemäß Durchführung der Aufbahrung der Leichen und Ausschmückung der Leichenhalle sind die Angehörigen und Bestatter verantwortlich. (5) Die Leichenhalle ist vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehoren ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.

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9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18),

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  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  2. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  3. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  4. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  5. 11. Grabstätten entgegen § 17 Abs. 3 bepflanzt,
  6. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  7. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.10.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hargesheim, 28.12.2018

Der Ortsbürgermeister

(Siegel)

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Top 5

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Hargesheim vom

Der Gemeinderat von Hargesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

1.4.6 anonyme Urnenreihengrabstätte

Artikel II

§ 15 wie folgt ergänzt: § 15 Urnengrabstätten

Abs. 1 Aschen dürfen beigesetzt werden

i) in anonymen Urnenreihengrabstätten

Abs. 6 Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die keinerlei Anhaltspunkte auf die Grablage zulassen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Rasenfeld. Es sind keinerlei Hinweise auf die Namen der Verstorbenen oder Grabstätteneinrichtungen und Grabschmuck in irgendeiner Weise zugelassen. Im anonymen Grabfeld dürfen nur „zersetzbare“ Aschekapseln und „zersetzbare“ Überurnen verwendet werden.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hargesheim, den 8.3.2019 Der Ortsbürgermeister

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