Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 18.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.170,00 € Überlassung für Personen über 5 Jahre (20 Jahre); zzgl. Grabaushub 535,00 € |
| Sargwahlgrab | 2.200,00 € Nutzungsrecht einstelliges Familiengrab (25 Jahre); zweistellig 3.150,00 €; zzgl. Grabaushub 535,00 € |
| Urnenreihengrab | 760,00 € Nutzungsrecht (15 Jahre); zzgl. Grabaushub 119,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.040,00 € Nutzungsrecht für 2 Personen (20 Jahre); zzgl. Grabaushub 119,00 € |
| Urnengrab anonym | 720,00 € Nutzungsrecht (15 Jahre); zzgl. Pflege 630,00 € und Grabaushub 119,00 € |
| Baumbestattung | 760,00 € Urnenbaumgrabstätte (15 Jahre); zzgl. Pflege 1.430,00 € und Grabaushub 119,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; Beisetzung erfolgt über separate Grabaushub-Gebühren (Sarg 535,00 €, Urne 119,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 420,00 € Friedhofshalle pauschal; alternativ Einsegnungshalle 260,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf
Kapitel: Friedhof Dokument: Friedhofsgebührensatzung
Seite: 1
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs in der Gemeinde Ensdorf
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes –KSVG– in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes –KAG– in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat Ensdorf in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2025 die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:
A) Reihengräber
1. Überlassung der Reihengräber
| a) für Personen unter 5 Jahren und Totgeburten (15 Jahre) | 790,00 € |
|---|---|
| b) für Personen über 5 Jahren (20 Jahre) | 1.170,00 € |
| c) Rasenreihengräber (20 Jahre) | 1.170,00 € |
2. Grabaushub
| a) Personen unter 5 Jahren und Totgeburten | 238,00 € |
|---|---|
| b) Personen über 5 Jahre | 535,00 € |
| c) Rasenreihengräber | 535,00 € |
3. Pflege und Instandhaltung
| Rasenreihengräber | 2.820,00 € |
|---|
4. Benutzung der Baulichkeiten
| a) Friedhofshalle pauschal | 420,00 € |
|---|---|
| b) Einsegnungshalle pauschal | 260,00 € |
B) einstellige Familiengräber
1. Nutzungsrecht
| a) erstmalige Verleihung (25 Jahre) | 2.200,00 € |
|---|---|
| b) Wiedererwerb | volle Gebühr |
| c) Verlängerung | anteilig nach Zahl der Verlängerungsjahre |
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Kapitel: Friedhof Dokument: Friedhofsgebührensatzung
Seite: 2
- 2. Grabaushub
a) Normalbettung 535,00 €
b) Tiefenbettung 595,00 €
- 3. Benutzung der Baulichkeiten
a) Friedhofshalle pauschal 420,00 €
b) Einsegnungshalle pauschal 260,00 €
C) zweistellige Familiengräber
- 1. Nutzungsrecht
a) erstmalige Verleihung (25 Jahre) 3.150,00 €
b) Wiedererwerb volle Gebühr
c) Verlängerung anteilig nach Zahl der Verlängerungsjahre
- 2. Grabaushub
a) Normalbettung 535,00 €
b) Tiefenbettung 595,00 €
- 3. Benutzung der Baulichkeiten
a) Friedhofshalle pauschal 420,00 €
b) Einsegnungshalle pauschal 260,00 €
D) Urnengräber
- 1. Nutzungsrecht
a) Urnenreihengrab (15 Jahre) 760,00 €
b) Urnenrasenreihengrab (15 Jahre) 750,00 €
c) Urnenwahlgräber (2 Personen) (20 Jahre) 2.040,00 €
d) Anonyme Urnengrabstätte (15 Jahre) 720,00 €
e) Urnensteingrabstätte (15 Jahre) 790,00 €
f) Wiedererwerb volle Gebühr
g) Verlängerung anteilig nach Zahl der Verlängerungsjahre
h) Urnenbaumgrabstätte (15 Jahre) 760,00 €
- 2. Grabaushub
a) Urnenreihengräber 119,00 €
b) Urnenwahlgräber 119,00 €
c) Anonyme Urnen 119,00 €
d) Rasenurnenreihengräber 119,00 €
e) Belegung Grabkammer Urnensteingrabstätte 119,00 €
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Kapitel: Friedhof Dokument: Friedhofsgebührensatzung
Seite: 3
f) Urnenbaumgrabstätte 119,00 €
- 3. Pflege und Instandhaltung
a) Urnenrasenreihengräber 860,00 €
b) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten 630,00 €
c) Urnensteingrabstätte 1.290,00 €
d) Urnenbaumgrabstätte 1.430,00 €
- 4. Benutzung der Baulichkeiten
a) Friedhofshalle pauschal 420,00 €
b) Einsegnungshalle pauschal 260,00 €
- 5. Beschriftung
a) Metalltafel Urnensteingrabstätte 45,00 €
b) Metalltafel Urnenbaumgrabstätte 92,00 €
E) Vorzeitige Entfernung
pro Jahr
a) Urne, Kindergrab 40,00 €
b) Einstelliges Familiengrab 80,00 €
c) Zweistelliges Familiengrab 140,00 €
Der Gebührentarif tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der zurzeit gültige Gebührentarif außer Kraft.
Ensdorf, 18.12.2025
-Siegel-
gez. Jörg Wilhelmy Bürgermeister
Ich weise darauf hin, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Ensdorf, den 18.12.2025
-Siegel-
gez. Jörg Wilhelmy Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S A T Z U N G
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Ensdorf in der Fassung des 3. Nachtrages
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 folgende 3. Nachtragssatzung beschlossen, welche nachfolgend als konsolidierte Fassung dargestellt wird:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
##### Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ensdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
##### Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Ensdorf. Sie dient der Bestattung von Leichen und Aschen verstorbener Gemeindeeinwohnerinnen/ Gemeindeeinwohner. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern/ Gemeindeeinwohnerinnen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Darüber hinaus kann die Bestattung anderer Personen dem Zustimmungsvorbehalt der Friedhofsverwaltung unterliegen.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 2
§ 3
Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- 2. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind dem für das Bestattungsgesetz zuständigen Ministerium anzuzeigen. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Familiengrabstätten erhält der/die jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
- 3. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Friedhofsteile nicht entwidmet werden. Das für das Bestattungsgesetz zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall müssen Leichen und Asche Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen. Der Umbettungstermin soll bei Reihen- bzw. Familiengrabstätten möglichst dem/der jeweiligen Nutzungsberechtigten, einen Monat vorher mitgeteilt werden.
- 4. Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Familiengrabstätten zur Verfügung zu stellen.
- 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Ensdorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 3
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4
##### Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist von 7:30 Uhr bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist es verboten, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge von Behinderten mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung sowie Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche Fahrzeuge, die bei der Grabherrichtung als Transportmittel benötigt werden. Fahrräder sind zu schieben.
- 3. Weiterhin ist es verboten, Tiere (insbesondere Hunde) mit auf den Friedhof zu bringen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Assistenzhunde.
§ 6
##### Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bei der Grabherrichtung und Grabpflege (gewerblich und nicht gewerblich) sind die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ausführenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Sie haften auch dann, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften eine Haftung ohne Verschulden in Betracht kommt.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 4
- 2. Gewerbetreibenden kann eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn Gewerbetreibende wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsatzung verstoßen haben.
- 3. Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Bestattungstermine
- 1. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung ist der Friedhofsverwaltung spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung zwecks Festlegung der Grabstellen und des Begräbnistermins vorzulegen.
- 2. Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde rechtzeitig anzumelden. Dabei sind die Sterbebescheinigung des Standesamtes und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 3. Für die Bestattungstermine werden nach Möglichkeit die Wünsche der Beteiligten berücksichtigt.
- 4. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 5
§ 8
Aushebung der Gräber
- 1. Die Gräber werden von dem zuständigen Friedhofspersonal oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
- 2. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 Meter. Zudem muss jedes Grab von der nächsten Grabstätte durch eine aufrechtstehende, mindestens 30 cm starke Erdwand getrennt sein.
- 3. Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Tiefe bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 Meter.
- 4. Bei Urnensteingrabstätten werden die Urnen in einer besonderen Bestattungsform in bestehenden Erdgrabkammern beigesetzt, die in einer Tiefe von 0,50 Metern bis zur Unterkante der Grabplatte in den Boden eingelassen sind. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zu § 8 (3) und § 15 (1) Satz 2 dar.
§ 9
Ruhefristen
- 1. Die Ruhefristen bei Erdbestattungen betragen bis zur Wiederbelegung bei
- a) Reihengräbern von Erwachsenen: 20 Jahre
- b) Reihengräbern von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre
- c) Familiengrabstätten: 25 Jahre
Die Ruhefrist gibt den Zeitpunkt an, von dem ab eine Grabstelle seit der letzten Bestattung nicht erneut belegt werden darf.
- 2. Für Totgeburten und Fehlgeburten gelten die Vorschriften für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr entsprechend.
- 3. Die Ruhefrist für Aschenreste bei Urnenbeisetzungen beträgt 15 Jahre.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 6
§ 10
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Ensdorf in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Ensdorf nicht zulässig. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Familiengrabstätten der/die jeweiligen Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Auf § 33 BestattG wird verwiesen.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 7
IV.
Grabstätten
§ 11
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach der Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten c. Familiengrabstätten d. Urnengrabstätten e. Urnenrasenreihengrabstätten f. Urnen-Steingrabstätten g. Urnenbaumgrabstätte h. Anonyme Urnengrabstätten i. Ehrengrabstätten
§ 12
Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden abgegeben werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig bei gleichzeitiger Bestattung in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Verstorbenen über 5 Jahre oder bis zu zwei zu dieser Familie gehörenden Kinder unter 1 Jahr beizusetzen. Gleiches gilt für eine Tot- bzw. Fehlgeburt oder eine Urne. Die weiteren Bestattungen dürfen aber nur dann vorgenommen werden, wenn deren Ruhefrist die Ruhefrist der letzten Belegung nicht überschreitet.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 8
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht.
- 5. Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde entfernt. Bei vorzeitiger Einebnung auf schriftlichen Antrag durch den Nutzungsberechtigten ist dieser selbst verpflichtet, das Grab auf eigene Kosten einebnen zu lassen. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht. Für die verbleibende Ruhezeit werden entsprechende Pflegekosten gemäß Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
§ 13
Rasenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, Urnen-Steingrabstätten
- 1. Rasenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
- 2. Die Rasengräber werden auf einer durchgehenden Rasenfläche angelegt. Die Verlegung von Trittplatten vor und zwischen den Grabstätten ist nicht gestattet. Grabschmuck ist nur auf der Grundplatte am Kopfende der Grabstätte zulässig. Die Grabstelle selbst ist von jeglichem Grabschmuck frei zu halten. Die Rasenflächen der Gräber werden von der Gemeinde angelegt und gepflegt.
- 3. Rasen- bzw. Urnenrasenreihengraber werden nach Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde entfernt. Bei vorzeitiger Einebnung auf schriftlichen Antrag durch den Nutzungsberechtigten ist dieser selbst verpflichtet, das Grab auf eigene Kosten einebnen zu lassen. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht. Für die verbleibende Ruhezeit werden entsprechende Pflegekosten gemäß Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
- 4. Urnen-Steingrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer zu bestattenden Urne abgegeben. Die Gesamtfläche, in Form eines Steingartens, wird von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht möglich. Die Grabstätte ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Lediglich auf der dafür vorgesehenen Fläche können Kerzen aufgestellt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Grabstätte von der Gemeinde für eine Wiederbelegung freigegeben. Die Metalltafel auf der die persönlichen Daten der/des Verstorbenen standen wird dann entfernt.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 9
§ 14
Familiengrabstätten
- 1. Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als 1-stellige bzw. 2-stellige Doppelgräber (Tiefengräber) abgegeben. Die Verleihung erfolgt dann, wenn ein Todesfall vorliegt. Bestehende 2-stellige Tiefengräber werden nach Ablauf des Nutzungsrechts in 1-stellige Tiefengräber umgewandelt, wenn das Nutzungsrecht nicht verlängert wird. Bestehende zweistellige Familiengräber, deren Ruhefrist abgelaufen ist, jedoch das Nutzungsrecht noch besteht, können vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten auf die Größe eines einstelligen Familiengrabes verkleinert werden. Bereits bezahlte Nutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet. Durch die Verkleinerung des Grabes entsteht keine Verlängerung des Nutzungsrechtes
Übergroße Familiengräber können auf die Größe eines normal großen 2-stelligen Familiengrabes auf eigene Kosten verkleinert werden, wenn dadurch Platz für ein weiteres 1-stelliges Familiengrab geschaffen wird.
Bei der Neubelegung von Familiengräbern werden die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von anteiligen Nutzungsgebühren. Bei Neuerwerb bzw. Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechts wird ein 2-istelliges Familiengrab berechnet.
- 2. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung.
- 3. Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erwerb.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung verlangen, dass die Grabstätte entfernt wird. Das Nutzungsrecht verlängert sich stillschweigend bis von der Friedhofsverwaltung das Entfernen der Grabstätte verlangt wird oder wenn das Nutzungsrecht bei Eintritt eines neuen Sterbefalles vom Nutzungsberechtigten des Grabes zurück erworben wird.
- 4. Geht die Ruhefrist einer in einer Familiengrabstätte beizusetzenden Leiche über die Zeit des verliehenen Nutzungsrechtes an dieser Stätte hinaus, muss das Nutzungsrecht von der späteren Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhefrist für jedes die Ruhefrist übersteigende begonnene Jahr gegen Zahlung der anteiligen Gesamtgebühr verlängert werden. Die Laufzeit des verlängerten Nutzungsrechtes beginnt mit dem Ablauf des alten Rechtes.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 10
- 5. Bei erstmaliger Beantragung des Nutzungsrechts hat der Antragsteller gegenüber der Friedhofsverwaltung seine Berechtigung zu erklären, gleiches gilt bei der Übertragung des Nutzungsrechtes.
Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Kann eine derartige Regelung nicht nachgewiesen werden, so gilt gegenüber der Friedhofsverwaltung der/die Besitzer/in der Verleihungsurkunde als Inhaber/in des Nutzungsrechts. Kann weder eine vertragliche Vereinbarung noch die Verleihungsurkunde vorgelegt werden, so gelten die Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten in der nachstehenden Reihenfolge als Inhaber/in des Nutzungsrechts:
die Ehefrau/der Ehemann die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Kinder die Eltern die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung, die Geschwister die Großeltern die Enkelkinder die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die hierunter noch nicht genannten Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Diese Person kann zugunsten einer jüngeren Person aus der jeweiligen Gruppe auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieser Verzicht ist unwiderruflich.
- 6. Jede/r Nutzungsberechtigte hat den Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
- 7. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und zu bestimmen, welche weiteren Personen in der Grabstätte beigesetzt werden sollen. Er/sie entscheidet auch über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte.
- 8. Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 11
- 9. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
- 10. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstätten abgeräumt, eingeebnet, eingesät und wiederbelegt, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist.
- 11. Wird eine Familiengrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist auf schriftlichen Antrag des/der Nutzungsberechtigten entfernt, so werden von der Gemeinde für die restliche Ruhezeit entsprechende Pflegekosten gemäß Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht.
- 12. dürfen Aschen nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht für die Erdbestattung hierdurch nicht verlängert wird. Die Mindestruhezeit der Asche wird in einem solchen Fall auf 10 Jahre festgelegt.
- 13. Das Nutzungsrecht für Urnenfamiliengrabstätten beträgt 20 Jahre.
- 14. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, in denen die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird. Sie werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf Ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den dafür vorgesehenen Stellen (im Bereich der Marmortafel) abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
§ 15
Urnengrabstätten
- 1. Für Aschenbeisetzungen stehen Einzelurnen-, Einzelurnenrasen- Urnen-Stein-, Urnenbaum- und Familienurnengrabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. Unterirdische Beisetzungen haben in einer Tiefe von mindestens 0,80 m bis zur Oberkante der Urne zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellt § 8 (4) dar.
- 2. Bei der Beisetzung von Urnen dürfen nur fest verschlossene, verrottbare Urnen verwendet werden.
- 3. Die Gemeinde Ensdorf gibt die Aschengrabstätten als Wahlgräber für höchstens 2 Verstorbene ab.
Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf
Kapitel: Friedhof
Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 12
- 4. Aschen dürfen auch beigesetzt werden in Grabstätten für Erdbestattungen, in Reihengräbern jedoch nur dann, wenn bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat. Es wird auf § 12 Abs. 3 der Friedhofsatzung verwiesen.
- 5. Bei einer Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Familiengrab (Erdbestattung) wird gewährleistet, dass auch nach Erlöschen des Nutzungsrechtes der Familiengrabstätte die Ruhefrist der Aschenreste zumindest 10 Jahre beträgt und somit das Nutzungsrecht dementsprechend verlängert wird. In Reihengräbern dürfen Aschen nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht für die Erdbestattung hierdurch nicht verlängert wird. Die Mindestruhezeit der Asche wird in einem solchen Fall auf 10 Jahre festgelegt.
- 6. Das Nutzungsrecht für Urnenfamiliengrabstätten beträgt 20 Jahre.
- 7. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung, in denen die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird. Sie werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf Ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den dafür vorgesehenen Stellen (im Bereich der Marmortafel) abgelegt und keine Grabmäler errichtet werden. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
- 8. Einzelurnen- bzw. Einzelurnenrasengräber werden nach Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde entfernt. Bei vorzeitiger Einebnung auf schriftlichen Antrag durch den Nutzungsberechtigten ist dieser selbst verpflichtet, das Grab auf eigene Kosten einebnen zu lassen. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht. Für die verbleibende Ruhezeit werden entsprechende Pflegekosten gemäß Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
- 9. Urnen-Steingrabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt, instandgehalten und gepflegt. Die Grabstätte ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Eine individuelle Gestaltung ist nicht vorgesehen. Lediglich auf der dafür vorgesehenen Fläche können Kerzen aufgestellt werden. Die vorhandenen Grabplatten (0,50 x 0,50 m) sind in einen Steingarten eingelassen. Auf den Grabplatten wird von der Gemeinde, eine Metalltafel (0,30 x 0,15 m) zentriert befestigt, in die der Vor- und Zuname, Geburtsname und das Sterbe- und Geburtsjahr der verstorbenen Person eingraviert werden. Das Schriftbild ist einheitlich und der Auftrag zur Fertigung und Befestigung der Tafel wird von der Gemeindeverwaltung erteilt. Das Betreten der Grabfläche ist nur anlässlich einer Beerdigung erlaubt. Das Ausmaß der Kränze, die nur am Tag der Beisetzung abgelegt werden dürfen muss der Größe der Grabstätte entsprechen. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Danach wird die Grabstätte wiederbelegt.
- 10. Urnenbaumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit einer zu bestattenden Urne
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abgegeben.
Die Gesamtfläche, inklusive der Begrünung, wird von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Grabstätte ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Lediglich auf der dafür vorgesehenen Fläche (Einfassung vor Stelen) können Kerzen aufgestellt werden. Das Ausmaß des Kränze, die nur am Tag der Beisetzung abgelegt werden dürfen muss der Größe der hierfür vorgesehenen Fläche entsprechen. Auf den Stelen werden der Reihe nach Metalltafeln zentriert befestigt, in die der Vor- und Zuname, Geburtsname und das Sterbe- und Geburtsjahr der verstorbenen Person eingraviert werden. Das Schriftbild ist einheitlich von der Gemeinde bestimmt, die Tafeln werden von der Gemeinde befestigt. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre, danach wird die Grabstätte wiederbelegt.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18
Grabmäler und Einfassungen
- 1. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung gestattet.
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- 2. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus den Zeichnungen und der Beschreibung müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
- 3. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsatzung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.
- 4. Die Grabmäler sollen sich in der Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen, u.a. darf keine Werbung an Grabdenkmälern angebracht werden.
- 5. Die Grabstätten müssen folgende Maße aufweisen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren Breite 0,70 m, Länge 1,20 m,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Breite 0,90 m, Länge 2,00 m,
c) Familiengrabstätten: • einstellige Familiengrabstätten: Breite 0,90 m, Länge 2,00 m, • zweistellige Familiengrabstätten: Breite 2,10 m Länge 2,10 m
d) Urnengrabstätten haben folgende Maße: • Urnenreihengrabstätten Breite 0,60 m Länge 1,00 m • einstellige Urnenfamiliengrabstätte mit höchstens 2 Urnen: Breite 0,60 m Länge 1,00 m
- 6. Einfassungen der Grabstellen dürfen eine Breite von max. 8 cm und eine Höhe ab OKG von max. 10 cm haben. Grababdeckplatten sind in die o.g. Höhe einzurechnen.
- 7. Um den Einsatz von Maschinen (Grabbagger, Grabcontainer) bei den Grabaushubarbeiten zu gewährleisten, dürfen im vorderen Bereich der Grabstätte (1 m ab Einfassung) keine fest mit der Einfassung oder
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Abdeckplatte verbundenen Aufbauten (Lampen, Schalen u.a.) errichtet werden. Dasselbe gilt für die Bepflanzung im vorderen Bereich.
- 8. Die Grabdenkmäler dürfen in der Tiefe nicht über die Einfassung hinausragen.
Folgende Höchstmaße an Grabdenkmälern sind zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| Breite | 0,50 m |
|---|---|
| Höhe | 0,80 m ab Oberkante Gelände (OKG) |
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
| Breite | 0,80 m |
|---|---|
| Höhe | 1,30 m ab OKG |
c) Rasenreihengräber für Verstorbene über 5 Jahren:
Liegende Grundplatte mit oder ohne Grundplattenaufsatz
Liegende Grundplatte
Breite 0,70 m
Tiefe 0,50 m
Stärke max 0,10 m
Grundplattenaufsatz
Höhe 0,30 m
Eine Breite von 0,40 m darf nicht überschritten werden, wobei die Formgebung individuell (der Umgebung angepasst) gestaltbar ist.
Die Grundplatte des Grabmals muss erdgleich abschließen. Der Grundplattenaufsatz darf die Grundplatte nicht überragen. Die Mäharbeiten dürfen durch die Form des Aufsatzes nicht beeinträchtigt werden.
d) Familiengrabstätten:
- einstellige Familiengrabstätten:
| Breite | 0,80 m |
|---|---|
| Höhe | 1,30 m ab OKG |
- zweistellige Familiengrabstätten:
| Breite | 1,60 m |
|---|---|
| Höhe | 1,30 m ab OKG |
e) Urnenreihengrabstätten, Belegung mit höchstens einer Urne:
| Breite | 0,40 m |
|---|---|
| Höhe | 0,80 m ab OKG |
f) Urnenwahlgrabstätten, Belegung mit höchstens zwei Urnen:
| Breite | 0,40 m |
|---|---|
| Höhe | 0,80 m ab OKG |
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- 9. Die Zeichnungen Nr. 1 und 2 sind Bestandteil dieser Satzung.
- 10. Das Verlegen von Platten außerhalb der Grabstätte wird nicht gestattet. Bereits verlegte Platten sind auf Aufforderung des Friedhofsamtes zu entfernen. Eine Neuverlegung wird nicht mehr gestattet.
- 11. Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 10 kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn:
- 12. eine ausreichende Sicherheit des Grabmals gewährleistet ist und
- 13. das Grabmal in Form und Maß weder die Würde des Friedhofes verletzt noch die benachbarten Gräber beeinträchtigt noch den Gesamteindruck der Friedhofsanlage stört.
§ 19
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die vom Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Steinbild- und Holzbildhauerhandwerkes aufgestellten Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern sind zu beachten.
§ 20
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- bzw. Familiengrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige
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bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Dinge aufzubewahren.
Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
§ 21
Entfernung
- 1. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt werden. Das Nutzungsrecht endet mit diesem Zeitpunkt.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Ensdorf.
VI.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 - 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. Alle Wegflächen um die Gräber herum (anteilig bis zum nächsten Grab) sind in einem gepflegten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihen- bzw. Familiengrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
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Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- bzw. Familiengrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 6 bleibt unberührt.
- 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 5. Reihengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach der Belegung, Familiengrabstätten binnen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
- 7. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 23
Vernachlässigung
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 14 Absatz 10) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist auf seine/Ihre Kosten in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Familiengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des/der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die
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sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der/die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen lassen. Die Gemeinde Ensdorf ist im Falle des Satzes 1 nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet.
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zu Bestattung. Die Leichen dürfen nur in geschlossenen Särgen und nur durch zugelassene Beerdigungsinstitute eingeliefert werden.
- 2. Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. Die Ortspolizeibehörde kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen gestatten.
- 3. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Bestattung endgültig zu schließen. Särge, die von außerhalb des Gemeindegebietes eingeliefert werden, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig.
- 4. Die Särge von Verstobenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten (deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden) verstorben sind, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde, die zuvor das Gesundheitsamt hört.
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§ 25
Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten.
- 2. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden kann, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.
VIII.
Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde Ensdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Ensdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 28
Zwangsmaßnahmen sowie Verfahrens-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- 1. Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1994 (Amtsblatt S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.
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Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 21
- 2. Die Verfahrens-, Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich nach §§ 12, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes vom 29. Mai 1998 (Amtbl. S. 691) in der jeweils geltenden Fassung.
- 3. Soweit Strafen nach Landes- und Bundesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Vorschriften unberührt.
§ 29
Rechtsmittel
Gegen Anordnungen oder Verfügungen, die aufgrund dieser Friedhofsatzung erlassen werden, stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert aufgrund Gesetz vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – vom 05. Juli 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2016 (Amtsblatt I S. 402) zu.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Ensdorf verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Die 3. Nachtragsatzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Ensdorf vom 15. Oktober 2015 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ensdorf, 12. Oktober 2023
gez. Jörg Wilhelmy Bürgermeister
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Dokument: Friedhofsatzung – Stand 12.10.2023 mit Änderungen 2023 wg. neuem Urnenfeld Seite: 22
Genehmigung
Die vorstehende Friedhofsatzung wurde gem. §8 Abs. 3 des Saarländischen Bestattungsgesetzes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit dem Bescheid vom 09.11.2023 genehmigt.
Hinweis:
Gemäß §12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Satzung als von Anfang an gültig, selbst, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
- 1. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder
- 2. solcher Bestimmungen, welche aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetz ergangen sind, zustande gekommen sein sollte.
Ensdorf, 15.11.2023
gez. Jörg Wilhelmy Bürgermeister