Heidenheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2023 · Friedhofssatzung: 01.11.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 € Entspricht Einzelgrab für Erwachsene (Sargbestattung 30 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrab350,00 € Entspricht Urnengrab (20 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung350,00 € Aufgeführt als Baumurnengrab (20 Jahre)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)550,00 € (Sarg), 240,00 € (Urne) Separat als Herstellung des Grabes in § 5 aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Heidenheim

Der Markt Heidenheim erlässt aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung über die Gebühren

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Heidenheim (Friedhofsgebührensatzung)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Der Markt Heidenheim erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

  1. 2. Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. 1. Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt für die Nutzungszeit einer Belegung:

a) Einzelgrab für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Sargbestattung 30 Jahre) 170,00 € Bei weiterer Belegung mit Urnen (20 Jahre), die eine Verlängerung der Nutzungszeit bewirken, beträgt die Grabgebühr für die Verlängerung je Jahr 30,00 €.

b) Einzelgrab für Personen nach dem vollendeten 10. Lebensjahr (Sargbestattung 30 Jahre) 400,00 € Bei weiterer Belegung mit Urnen (20 Jahre), die eine Verlängerung der Nutzungszeit bewirken, beträgt die Grabgebühr für die Verlängerung je Jahr 30,00 €.

c) Doppelgrab 800,00 € (Sargbestattung 30 Jahre) Bei weiterer Belegung mit Sarg (30 Jahre) oder Urne (20 Jahre), die eine Verlängerung der Nutzungszeit bewirken, beträgt die Grabgebühr für die Verlängerung je Jahr 30,00 €.

d) Urnengrab und Baumurnengrab 350,00 € (20 Jahre) Bei weiterer Belegung mit Urne (20 Jahre), die eine Verlängerung der Nutzungszeit bewirkt, beträgt die Grabgebühr für die Verlängerung je Jahr 30,00 €.

e) Urnengrab im Wiesenfeld neuer Friedhof Heidenheim pauschal mit Grabherstellung für 10 Jahre Nutzungszeit 350,00 €

  1. 2. Es fällt eine zusätzliche Gebühr von 350,00 € an für die Beisetzung einer Urne in einem Einzel- oder Doppelgrab.
  2. 3. Für die Veränderung der Grabnutzung über die Ruhezeit hinaus (§ 4 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) wird pro Jahr eine Grabgebühr von 50,00 € erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

  1. 1. Herstellung des Grabes (öffnen, schließen des Grabes):

a) Graber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 230,00 €

b) Graber für Personen nach dem vollendeten 10. Lebensjahr 550,00 €

c) Urnengräber 240,00 €

d) Erschwerniszuschlag für Gräber im belegten Gräberfeld 120,00 €

2

  1. 2. Benutzung des Bahrwagens 20,00 €
  2. 3. Benutzung des Leichenhauses 85,00 €
  3. 4. Überführung der Leiche ins Leichenhaus (ohne Leichenträger) 35,00 €
  4. 5. Läuten zur Überführung 15,00 €
  5. 6. Läuten zur Beerdigung 25,00 €
  6. 7. Tätigkeit des Leichenträgers (pro Träger) 40,00 €
  7. 8. Reinigung des Leichenhauses, Bahrwagens, Geräte 50,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

  1. 1. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes 1.500,00 €
  2. 2. Ausgrabung einer Leiche einschl. öffnen und schreiben eines Grabes 1.000,00 €
  3. 3. Ausgrabung einer Urne einschl. öffnen und schreiben des Grabes 150,00 €
  4. 4. Beseitigung eines Grabmales einschl. Entsorgung 450,00 €
  5. 5. Beseitigung einer Einfassung einschl. Entsorgung 200,00 €
  6. 6. Beseitigung einer Bepflanzung einschl. Entsorgung 100,00 €
  7. 7. Sonstige Dienstleistungen pro Stunde und Person 50,00 €
  8. 8. Pflege Rasengrab (umgewandeltes Grab) pro Jahr 30,00 €
  9. 9. Metallplatte für Urnengrab im Wiesenfeld 40,00 €
  10. 10. Grabplatte für Baumurnengrab 200,00 €

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

3

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.09.2015 außer Kraft.

Heidenheim, den 11.09.2023

Feller

  1. 1. Bürgermeisterin

4

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Der Markt Heidenheim erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Friedhofs- und Bestattungssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt der Markt Heidenheim (nachfolgend Gemeinde genannt) als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. zwei Friedhöfe mit je einem Leichenhaus in Heidenheim, einen Friedhof mit Leichenhaus in Degersheim, einen Friedhof mit Leichenhaus in Hechlingen am See und einen Friedhof mit Leichenhaus in Hohentrüdingen,
  2. 2. einen Leichentransportwagen und Leichenkühluhrue in jedem Friedhof,
  3. 3. zum ordnungsgemäßen Betrieb dieser Einrichtungen stellt die Gemeinde das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder

b) für die ein Sondereutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird oder

c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fälle ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

II. Bestattungsvorschriften

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattungen setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem ggf. betroffenen Pfarramt und dem beauftragten Hersteller des Grabes fest.

§ 4

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; die Ruhezeit für Aschenreste (Urnengrab und Baumurnengrab) beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschenreste in verrottbaren Urnen im Wiesengrabfeld beträgt 10 Jahre. Die Grabnutzung kann über die Ruhezeit hinaus auf Antrag verlängert werden.

§ 5

Umbettungen auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durch eine autorisierte Fachfirma durchführren. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.

III. Grabstätten

§ 6

Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Einzelgräber (auch für Urnen, siehe § 7 Abs. 2)
  2. 2. Doppelgräber - bisher Familiengräber
  3. 3. Urnengräber
  4. 4. Wiesengrabfeld für verrottbare Urnen auf dem neuen Friedhof Heidenheim
  5. 5. Baumurnengrab

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

  • 2 -

§ 7

Einzelgräber

(1) Es bestehen Einzelgräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr und Einzelgräber für Verstorbene vom 11. vollendeten Lebensjahr an. (2) Einzelgräber werden mit einem Sarg belegt. Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. (3) Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) zur Verfügung gestellt. Die Beisetzung von bis zu zwei Urnen verlangert die Nutzungszeit des Grabes im Rahmen der jeweiligen Ruhezeit (20 Jahre). (4) In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Einzelgrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (5) Reihenlücken werden nach Abstimmung mit der Gemeinde der Reihe nach belegt.

§ 8

Doppelgräber

(1) An einer Grabstätte kann ein Sondereutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Doppelgrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Veränderung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anländlich eines Todesfalles möglich. (2) Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen, die mit zwei Särgen belegt werden. Die Beisetzung von weiteren zwei Urnen ist möglich. (3) Doppelgräber werden für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) des Verstorbenen zur Verfügung gestellt. Die Nutzungszeit des Grabes verlangert sich gemäß der Ruhezeit der weiteren Beisetzungen (Sarg 30 Jahre / Urne 20 Jahre). (4) In Doppelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Reihenlücken werden nach Abstimmung mit der Gemeinde der Reihe nach belegt.

§ 8 a

Beisetzung in Doppelgrabstätten

Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Doppelgrab bestattet zu werden und seinen Ehegatten/Partner darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann auf Antrag auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

  • 3 -

§ 9 a

Urnengräber

(1) Es bestehen Urnengräber für biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen. (2) In einem Urnengrab konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Urnengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Verfügung gestellt. Die Beisetzung der weiteren Urne verlangert die Nutzungszeit des Grabes im Rahmen der jeweiligen Ruhezeit (20 Jahre). (4) In Urnengräbern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 9 b

Wiesengrabfeld für Urnen

(1) Das Wiesengrabfeld dient der Erdbestattung von Urnen. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Die Ruhezeit in thisem Gemeinschaftsgrabfeld ist auf 10 Jahre begrenzt. (2) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen zugelassen. Die Umbettung von Urnen ist deshalb ausgeschlossen. (3) Eine individuelle Grabpflege wie z.B. die Anbringung von Grabschmuck, Aufstellung von Grabkreuzen, Grablichtern o.ä. ist nicht zulässig. (4) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. Die Grabstelle wird mit einer Metallplatte mit einer Abmessung von ca. \(10\mathrm{cm}\times 5\mathrm{cm}\) mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen versehen.

§ 9 c

Baumurnengrab

(1) Die Baumurnengrabanlage dient der Erdbestattung von Urnen. Die Urnen werden um die vorhandenen Bäume (ca. 1,60 m und ca. 2,60 m Abstand) in Segmenten beigesetzt. (2) Die Ruhezeit in thisem Gemeinschaftsgrabfeld ist auf 20 Jahre begrenzt. (3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen zugelassen. (4) Die Grabstätte wird durch eine bodenebene Grabplatte mit \(0,40\mathrm{m}\) Kantenlänge markiert, die bei der Gemeinde gekauft werden muss. (5) Grabbäume gibt es für eine oder zwei Urnen im gleichen Segment.

  • 4 -

§ 10

Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondereutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so Goes das Sondereutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (3) Der Übergang des Sondereutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben.

§ 11

Verzicht auf das Sondernutzungsrecht

Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 12

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

a) Für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr (Kindergräber) Einzelgräber:

Länge 1,50 m

Breite 0,60 m

Abstand 0,60 m (neuer Friedhof Heidenheim 0,80 m)

b) Für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 11. Lebensjahr Einzelgräber:

Länge 2,00 m

Breite 1,00 m

Abstand 0,60 m (neuer Friedhof Heidenheim 0,80 m)

c) Doppelgräber (2 Grabstellen):

Länge 2,00 m

Breite 2,00 m

Abstand 0,60 m (neuer Friedhof Heidenheim 0,80 m)

d) Urnengräber

Länge 0,75 m

Breite 0,50 m

Abstand 0,80 m

  • 5 -

(2) Die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt 1,80 m; für Gräber von Kindern bis zu 10 Jahren mindestens 1,30 m. Bei Urnengräbern müssen die Urnen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 13

Pflege und gärtnerische Umgestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wirdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwertung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 12 cm sein. (4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarungen der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Doppelgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entscheidigungsanspruch - als erloschen. (6) Eine Umwandlung in Rasengrab (mit Grabstein) für Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber kann frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung auf Antrag erfolgen. Eine weitere Belegung ist dann ausgeschlossen.

IV. Grabmäler

§ 14

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.

  • 6 -

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen zweifach beizufügen.

Dazu gehören:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete, nicht genehmigungsfähige Grabmäler und Grabeinfassungen konnen auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

§ 15

Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Kindergräber Höhe bis 0,75 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,15 m.
  2. 2. Einzelgräber Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,15 m.
  3. 3. Doppelgräber für 2 Personen Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,15 m.
  4. 4. Urnengräber Grabmäler sind im liegenden oder stehenden Format zulässig. Grundfläche maximal \(0,50 \times 0,75 \mathrm{~m}\), oder Grabsteine bis zu einer Höhe von \(0,80 \mathrm{~m}\) (Oberkante Einfassung zu Oberkante Grabmal).
  5. 5. Eventuelle Grabsteinsockel)dürfen nicht hoher als 0,10 m sein.

(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1.bei Kindergrabern 1,50m x 0,70m 2.bei Einzelgrabern 2,00m x 1,00m 3.bei Doppelgrabern (2 Grabstellen) 2,00m x 2,00m

  1. 4. Urnengräber 0,75 m x 0,50 m

(3) Die Grabeinfassungen sind in der Breite und Höhe von 5 cm bis 15 cm vorzusehen. Die Verlegung von Platten zwischen den Gräbern ist nicht gestattet (Ausnahme Friedhof Hohentrüdingen). Die Grasnarben zwischen den Gräbern müssen erhalten bleiben.

  • 7 -

§ 16

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, große, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 17

Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel an der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen,lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

V. Leichenhaus

§ 18

Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus, oder beim Bestattungsinstitut, aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. (2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Wurde des Verstorbenen widerprechen wurde. (3) Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen zu halten.

  • 8 -

VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 19

Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. 1. Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, bzw. Bestattungsinstitut.
  2. 2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schlieben des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges).
  3. 3. Beisetzung von Urnen.

(2) Leichen, die nach § 4 BestV (nicht natürlicher Tod, Leiche eines Unbekannten) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\(\text{dürfen nur durch das beauftragte Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.}\) (3) Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1; damit werden Leichenräume in einem Krankenhaus oder Heim, das sich in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus gleich erachtet. (4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Wurde des Verstorbenen, sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

VII. Ordnungsvorschriften

§ 20

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während derbekannt gemachten Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 21

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof gilt die dieser Satzung beigefugte Friedhofsordnung vom 11.09.2023.

  • 9 -

§ 22

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befindlichen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondereutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Sondereutzungsrecht begründet werden.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer:

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 19 Abs. 1 und 2);
  2. 2. die in § 3 festgelegte Anzeigepflicht verletzt;
  3. 3. den Vorschriften über das Betreten und Verhalten im Friedhof (§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt.

  • 10 -

§ 25

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.06.2003, in der Fassung vom 08.12.2016 außer Kraft.

Heidenheim, den 11.09.2023

Feller

  1. 1. Bürgermeisterin

  • 11 -