Großheirath

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2009

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab430,00 € ab vollendetem 10. Lebensjahr; Kinder bis 10 Jahre: 160,00 €
Sargwahlgrab930,00 € Sondernutzungsrecht (zweistellig)
Urnenreihengrab130,00 €
Urnenwahlgrab350,00 € Sondernutzungsrecht (zweistellig)
Urnengrab anonym660,00 € zuzüglich Steinmetzkosten für Tafeln
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)235,00 € (Sarg), 80,00 € (Urne) separat nach § 3 (Grab öffnen/schließen bzw. Urnengrab fertigen/beisetzen)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten (nur Leichenhalle/Aufbahrung: 20,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Die Gemeinde Großheirath, Landkreis Coburg, erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihres Friedhofes, des Leichenhauses und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Gebührenpflichtige sind

  1. 1. die Nutzungsberechtigten an einem Reihengrab für Erdbestattung bzw. Urnengrab,
  2. 2. die Erwerber eines Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte,
  3. 3. die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten und
  4. 4. diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 2

Gebühren für die Grabstätten

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Überlassung eines Reihengrabens zur Erdbestattung eines Verstorbenen
    • a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 160,00 € und
    • b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 430,00 €.
  2. 2. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 130,00 €,
  3. 3. Urnengrab
    • a) halbanonymes Grab 660,00 € (zuzüglich Steinmetzkosten für die Tafeln auf dem Obelisken mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr von 8,00 € zuzüglich MwSt. pro Buchstabe und Zeichen sowie 40,00 € zuzüglich MwSt. für Demontage und Montage der Schriftplatte)
    • b) anonymes Grab 660,00 €
  4. 4. für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (zweistellig)
    • a) für Erdbestattung 930,00 € und

b) zur Beisetzung von Urnen (Urnenwahlgrab) 350,00 €.

(2) Für die Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengräbern infolge der Beisetzung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:

1/30stel der Grabgebühren nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b) bzw. Nr. 2 pro Jahr der Verlängerung.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte zur Wahrung der Ruhezeit wird folgende Gebühr erhoben:

1/30 der Grabgebühr nach Abs. 1 Nr. 4 pro Jahr der Verlängerung.

(4) Das Sondernutzungsrecht an einer Grabstätte kann gegen Entrichtung von zwei Dritteln der Grabgebühr nach Abs. 1 Nr. 4 um bis zu 20 Jahre verlängert werden.

§ 3 Bestattungsgebühren

Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

  1. 1. Erdbestattung:

a) Reihen- bzw. Wahlgrab öffnen und wieder schließen 235,00 €,

b) Kindergrab öffnen und wieder schließen 80,00 € und

c) Erdab- und –anfuhr, wenn Lagerung am Grab nicht möglich 30,00 €.

  1. 2. Feuerbestattung:

a) Urnengrab fertigen und Urne beisetzen 80,00 €,

b) Urnenumbettung 70,00 € und

c) Beisetzen einer Urne in einem bestehen Grab oder im Urnengemeinschaftsfeld 65,00 €.

  1. 3. Ausgraben einer erdbestatteten Leiche:

a) Öffnen und Schließen des Grabes 235,00 € und

b) Bergen des Sarges = nach Zeitaufwand 25,00 €/Stunde insgesamt.

  1. 4. Reinigung:

a) Leichenhalle 13,00 € und

b) Kühlraum 3,00 €.

  1. 5. Leichenhalle:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung einer Leiche 20,00 € und

b) Benutzung des Kühlraums pro Tag 30,00 €.

§ 4

Erlaubnisse zum Umbetten

(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche beträgt 50,00 €. (2) Die Gebühr für die Erlaubnis zum Umbetten eines Aschenrestes beträgt 50,00 €.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 15.05.2001 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat Großheirath am 18.11.2008 beschlossen.

Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Großheirath, den 19.11.2008 Gemeinde Großheirath

(Siegel)

gez. Siegel

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Die Gemeinde Großheirath, Landkreis Coburg, erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Friedhofs- und Bestattungssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde einen Friedhof mit einem Leichenhaus in der Gemarkung Rossach als öffentliche Einrichtung.

§ 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,

  1. 1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten, wobei die Einteilung der Gemeinde in Kirchensprengel beibehalten werden soll, oder
  2. 2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder
  3. 3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.

§ 3

Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

  1. 1. Durchführung der Erdbestattung;
  2. 2. Beisetzung von Urnen. (2) Für die Verrichtungen nach Nr. 1 bis 2 bedient sich die Gemeinde eines Bestattungsinstituts. (3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 4

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5

Größe der Gräber

(1) die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

  1. 1. für die Beisetzung von Verstorben bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber): Reihengräber: Länge 1,20 m Breite 0,60 m seitlicher Abstand der Gräber voneinander 0,30 m
  2. 2. für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:
    • a) Reihengräber Länge 2,10 m Breite 0,90 m seitlicher Abstand der Gräber voneinander 0,45 m
    • b) Wahlgräber (zweistellig) Länge 2,20 Breite 2,00 m seitlicher Abstand der Gräber voneinander 0,45 m (2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Urnenreihengräber haben 1,00 m Länge und 0,60 m Breite. Urnenwahlgräber (zweistellig) weisen eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 1,40 m auf. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 6

Aufbahrung von Leichen

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen

oder im geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

§ 7

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 30 Jahre. Entsprechendes gilt für Aschenreste.

§ 8

Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde, sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

III. Grabstätten

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattung
  2. 2. Wahlgräber (zweistellung)
    • a) für Erdbestattung
    • b) für die Beisetzung von Urnen
  3. 3. Urnenreihengräber
  4. 4. Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Ruhestätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10

Reihengräber

(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an. (2) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (3) Reihengräber sind Einzelgräber. Es wird deshalb nur jeweils eine Leiche darin beigesetzt. In einem Reihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist in diesem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 7) für die zusätzlich beigesetzte Urne zu verlängern. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 11

Wahlgräber

(1) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls möglich. (2) Wahlgräber bestehen aus zwei Grabstellen, in welcher jeweils nur eine Leiche bestattet werden darf. Zusätzlich können insgesamt bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (3) Das Sondernutzungsrecht wird zunächst nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) begründet. Eine Verlängerung des Sondernutzungs-rechtes um weitere 20 Jahre ist nur einmal möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 12

Urnengräber

a) Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (2) Urnenreihengräber sind grundsätzlich Einzelgräber. Die Beisetzung einer zweiten Urne ist zulässig. Das Nutzungsrecht ist in diesem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 7) für die zusätzlich beigesetzte Urne zu verlängern. (3) In Urnenreihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Urnenwahlgräber

(1) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Urnenwahlgrab, Urnenfamiliengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich. (2) Urnenwahlgräber bestehen aus zwei Grabstellen. Es dürfen insgesamt bis zu fünf Urnen beigesetzt werden. (3) Das Sondernutzungsrecht wird zunächst nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) begründet. Eine Verlängerung des Sondernutzungsrechts um weitere 20 Jahre ist nur einmal möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 13

Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen

In diesem Urnengrabfeld werden Urnen für die Dauer von der Ruhezeit beigesetzt. Das Urnengrabfeld ist als Bestattungsfläche ausgewiesen; die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

§ 14

Beisetzung in Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (2) Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einem Wahlgrab die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts (§ 11 Abs. 3 und § 12 b Abs. 3), so wird das Sondernutzungsrecht um diese Jahre verlängert.

§ 15

Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für die Verfügung des Todes wegen. (2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 16

Verzicht auf das Sondernutzungsrecht

Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Einrichtung von Grabmälern, Grabplatten

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern und Grabplatten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das Gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen.

Dazu gehören:

  1. 1. Eine Zeichnung des Entwurfs des Grabmales bzw. der Grabplatte einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabplatte bzw. die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabplatten und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

§ 18

Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern für Erdbestattung: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m, Stärke bis 0,15 m
  2. 2. bei Reihengräbern für Erdbestattung: Höhe 1,00 – 1,20 m, Breite 0,60 m, Stärke bis 0,15 m
  3. 3. bei Wahlgräbern für Erdbestattung: Höhe 1,00 – 1,20 m, Breite 1,20 – 1,60 m, Stärke 0,15 m

  1. 4. bei Urnenreihengräbern: Höhe 0,60 – 0,70 m, Breite 0,50 m, Stärke bis 0,15 m

  1. 5. bei Urnenwahlgräbern: Höhe 0,60 – 0,70 m, Breite 1,00 – 1,20 m, Stärke bis 0,15 m

(2) Die Grabplatten und Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern für Erdbestattung 0,60 m
  2. 2. bei Reihengräbern für Erdbestattung 0,90 m
  3. 3. bei Wahlgräbern für Erdbestattung 2,00 m
  4. 4. bei Urnenreihengräbern 0,60 m
  5. 5. bei Urnenwahlgräbern 1,40 m

§ 19

Gestaltung der Grabmäler und Grabplatten

(1) Jedes Grabmal bzw. Grabplatte muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Das Grabmal bzw. die Grabplatte ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) Einfassungslose Gräber sind nur in den dazu vorgesehenen Grabfeldern zugelassen (vgl. Friedhofsplan – Anlage zur Satzung).

§ 20

Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der

Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 21 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

§ 22 Beschaffenheit des Grabschmuckes

(1) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Als kompostierfähig gelten Materialien, die nah dem derzeitigen Wissensstand über eine Kompostierungsanlage dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen keine nicht kompostierfähigen Bestandteile enthalten. (2) Grablichter und ähnliche Gegenstände, die aufgrund ihres Verwendungszweckes aus nicht kompostierfähigem Material sind, müssen über ein eigenes Abfallbehältnis entsorgt werden.

§ 23 Entfernung von Grabmälern, Grabplatten

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist sind Grabmal bzw. Grabplatte und die sonstige Grabausstattung von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann dies durch die Gemeinde auf Kosten des Grabberechtigten erfolgen. (2) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler bzw. Grabplatten die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden. Der Berechtigte ist davon in Kenntnis zu setzen.

§ 24 Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen

(1) Das Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen wird von der Gemeinde auf dem Friedhof Rossach angelegt und unterhalten. (2) Auf Wunsch der Hinterbliebenen wird der Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr auf den Steintafeln am Obelisken eingehauen (halbanonyme Bestattungen). (3) Das Bepflanzen des Grabfeldes von anderen Personen oder das Ablegen von Blumen und Gebinden ist nicht gestattet. (4) Auf dem Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattungen sind keinerlei Grabmale und sonstige Hinweistafeln zulässig. (5) Blumen, Kränze und Gebinde dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Sammelstellplätzen vor dem Obelisken abgelegt werden. Sie sind spätestens nach einer Woche von den Angehörigen wieder zu beseitigen.

V. Ordnungsvorschriften

§ 25

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 26

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

  1. 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
  2. 2. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  3. 3. Waren aus gewerbliche Dienste anzubieten;
  4. 4. Druckschriften zu verteilen;
  5. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. 6. außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum und Abfälle abzulegen;
  7. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  8. 8. die Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten;
  9. 9. zu Rauchen, zu Lärmen;
  10. 10. Blumen, Pflanzen, Kränze und dgl. unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.

(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 27

Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungskarte aus. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines solchen Nutzungsrechtes ein neues Nutzungsrecht beantragt werden.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. dem in § 3 Abs. 1 festgelegten Benutzungszwang für die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, der Durchführung der Erdbestattung und der Beisetzung von Urnen zuwiderhandelt;
  2. 2. die Anzeigepflicht des § 4 Abs. 1 verletzt;

  1. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde ein Grabmal, eine Grabplatte oder eine Grabeinfassung errichtet oder wesentlich verändert (§ 17 Abs. 1);
  2. 4. den Friedhof außerhalb der nach § 25 Abs. 1 bekanntgemachten Öffnungszeiten betritt;
  3. 5. als Besucher die Würde des Friedhofes verletzt (§ 26 Abs. 1 Satz 1);
  4. 6. den Anordnungen des Friedhofpersonals nicht Folge leistet (§ 26 Abs. 4).

§ 30

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung trifft am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 02.12 1996, zuletzt geändert durch die Satzung vom 27.01.2004 und vom 26.10.2005, außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 18. November 2008 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Großheirath, den 19. November 2008 Gemeinde Großheirath

(Siegel)

gez. Siegel Siegel, 1. Bürgermeister

Anlage zu § 19 Abs. 4

A = Einzelgräber – Erdbestattung – keine einfassungslosen Gräber B = Wahlgräber – Erdbestattung – keine einfassungslosen Gräber C = Urnengrabfeld für anonyme und halbanonyme Bestattung D = Wahlgräber – Erdbestattung – einfassungslose Gräber E = Wahlgräber – Erdbestattung – keine einfassungslosen Gräber F = Kindergräber – keine einfassungslosen Gräber G = Urnenreihengräber – keine einfassungslosen Gräber H = Urnenwahlgräber – einfassungslose Gräber