Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.03.2018 · Friedhofssatzung: 06.03.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 440,00 Euro für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab bis 5 Jahre: 160,00 Euro) |
| Sargwahlgrab | 1.300,00 Euro Grundgebühr für Einzel-Wahlgrabstätte (umfasst die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen); Doppel-Wahlgrabstätte: 1.800,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 195,00 Euro Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 675,00 Euro je Grabstelle |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 Euro Personal- und Sachaufwand für Verstorbene ab 5 Jahren; Grabherrichtung (Ausschachten/Schließen) ist gesondert (z.B. 392,70 € maschinell für Einfachgrab) |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 Euro Benutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Flonheim vom 06. März 2018
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 35 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 05.03.2007
| 1. | Überlassung des Nutzungsrechts an einer | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrabstätte | |
| 1.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 160,00 Euro |
| 1.1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 440,00 Euro |
| 1.2 | Wahlgrabstätte | |
| 1.2.1 | als Einzel-Wahlgrabstätte | |
| 1.2.1.1 | Grundgebühr (umfasst die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen) | 1.300,00 Euro |
| 1.2.1.2 | für jede weitere Bestattung/Beisetzung | 350,00 Euro |
| 1.2.2 | als Doppel-Wahlgrabstätte | |
| 1.2.2.1 | Grundgebühr (umfasst die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen) | 1.800,00 Euro |
| 1.2.2.2 | für jede weitere Bestattung/Beisetzung | 350,00 Euro |
| 1.3 | Urnenreihengrabstätte | 195,00 Euro |
| 1.4 | Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle | 675,00 Euro |
| 1.5 | Urnenkammer in der Urnenwand | 860,00 Euro |
| 1.6 | Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle | 1.350,00 Euro |
| 2. | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr | |
| 2.1 | an Einzel-Wahlgrabstätten | 1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.1 |
| 2.2 | an Doppel-Wahlgrabstätten | 1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.2 |
| 2.3 | an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4 |
| 2.4 | an einer Urnenkammer in der Urnenwand | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5 |
| 2.5 | an einer Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.6 |
|---|---|---|
| 3. | Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr | |
| 3.1 | an Einzel-Wahlgrabstätten | 1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.1 |
| 3.2 | an Doppel-Wahlgrabstätten | 1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.2 |
| 3.3 | an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4 |
| 3.4 | an einer Urnenkammer in der Urnenwand | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5 |
| 3.4 | an einer Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.6 |
| 4. | Ausschachten und Schließen von Gräbern | |
| 4.1 | Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene | |
| 4.1.1 | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m | |
| 4.1.1.1 | maschinell | 357,00 €uro |
| 4.1.1.2 | manuell | 416,50 €uro |
| 4.1.2 | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 4.1.2.1 | bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/0,90/1,80 m | |
| 4.1.2.1.1 | maschinell | 392,70 €uro |
| 4.1.2.1.2 | manuell | 476,00 €uro |
| 4.1.2.2 | bei einem Tiefgrab L/B/T 2,20/0,90/2,40 m | |
| 4.1.2.2.1 | maschinell | 476,00 €uro |
| 4.1.2.2.2 | manuell | 595,00 €uro |
| 4.2 | Die Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 0,90/0,70/0,80 m beträgt | 142,80 €uro |
| 4.3 | Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten: | |
| - Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes | ||
| - Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen | ||
| - Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben | ||
| - Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab | ||
| 4.4 | Die Gebühr für eine Umbettung beträgt | 773,50 €uro |
| 4.5 | Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc. | 23,80 €uro |
| 4.6 | Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50% |
|---|---|---|
| 4.7 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 53,55 Euro |
| 5. | Personal- und Sachaufwand bei der Bestattung/Beisetzung | |
| 5.1 | eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 175,00 Euro |
| 5.2 | eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 350,00 Euro |
| 5.3 | einer Frühgeburt, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird | 90,00 Euro |
| 5.4 | einer Urne in einem Erdgrab | 220,00 Euro |
| 5.5 | einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenwand | 110,00 Euro |
| 6. | Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine | |
| 6.1 | Reihengrabstätte | |
| 6.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 Euro |
| 6.1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 Euro |
| 6.2 | Einzel-Wahlgrabstätte | 300,00 Euro |
| 6.3 | Doppel-Wahlgrabstätte | 400,00 Euro |
| 6.4 | einstellige Urnenwahlgrabstätte | 200,00 Euro |
| 6.5 | mehrstellige Urnenwahlgrabstätte die Gebühr nach 6.4 zzgl. je weitere Grabstelle | 100,00 Euro |
| 7. | Die Gebühren nach Ziff. 6 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 6 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. | |
| 8. | Benutzung der Trauerhalle | 200,00 Euro |
| 9. | Benutzung der Kühlbox in der Trauerhalle | 200,00 Euro |
| 10. | Benutzung der Trauerhalle als Sektionsraum | 200,00 Euro |
| 11. | Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 50,00 Euro |
| 12 | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 Euro |
| 13 | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 Euro |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Flonheim, den 14.03.2018
(Ewald Witter)
- 1. Ortsbeigeordneter

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Bekanntmachung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 30.01.1995
INHALTSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufheben
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit und Nutzungszeit § 11 Umbettungen
4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. GRABMALE
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 24 Vernachlässigte Grabstätten
8. LEICHENHALLE
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten
- 2 -
Der Gemeinderat von Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 - BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Flonheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Flonheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufheben
(1) Die Friedhofe oder Teile der Friedhofe konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengrabern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft der Friedhofe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekenntgemacht. Gleichzeitig werden sie als Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 3 -
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste abzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
- 4 -
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen ist. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf den Friedhöfen ausgeführt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im übrigen haben die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einascherung beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einascherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gemäß § 9 (Bestattungsgesetz) beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
- 5 -
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Für die Herstellung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes muß der Nutzungsberechtigte aufgrund der bestehenden Unfallgefahr einen Fachbetrieb beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 13 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muß beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
§ 10
Ruhezeit und Nutzungszeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ge
- 6 -
meinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ungebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen den möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. GRABSTÄTTEN
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Umengrabstätten in der Urnenwand,
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen kann eine Reihengrabstätte
a) als Tiefgrab (Einzelgrab mit einer Tieferlegung) und
b) Doppelgrab (zwei nebeneinanderliegende Grabstellen ohne oder mit bis zu insgesamt zwei Tieferlegungen)
zugeteilt werden.
- 7 -
(3) Urnenbestattungen außerhalb der Urnenwand sind nur in Verbindung mit einer Erdbestattung eines nahen Angehörigen zulässig. Bei Tiefgräbern können höchstens zwei, bei Doppelgräbern höchstens 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. (5) Durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an der Reihengrabstätte ein Nutzungsrecht erworben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt, aus der sich die Nutzungszeit ergibt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des neu zu Bestattenden verlängert wird. Nach Ablauf einer Ruhezeit von insgesamt 75 Jahren ist eine weitere Bestattung nicht möglich, d. h. ein Nutzungsrecht kann darüber hinaus nicht erworben werden. (7) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte geht nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten in nachfolgender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten in der Urnenwand sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (3) Durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an den Urnengrabstätten ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Urnengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 8 -
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. GRABMALE
§ 17
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung und sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Fruhjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich davon sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwort-
- 9 -
lichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstätte.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsfrist wird die Grabstände durch den Friedhofsträger abgeräumt. Die Nutzungsberechtigten werden 3 Monate vorher im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung davon unterrichtet. Grabmale werden innerhalb dieser Frist den Nutzungsberechtigten überlassen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.
7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Umenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen, soweit keine Grababdeckungen verwandt werden, in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 10 -
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. LEICHENHALLE
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
- 11 -
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs.1),
- 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19, 20 und 22),
- 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- 9. Grabstätten vernachlässigt § 24,
- 10. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.1987 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.
Flonheim, den 30.4.95
(Elbert) Ortsbürgermeister
