Florstadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 11.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab750,00 € ab 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 330,00 €
Sargwahlgrab2.350,00 € Doppelgrabstelle; weitere Grabstelle: 1.175,00 €
Urnenreihengrab600,00 €
Urnenwahlgrab1.700,00 € Doppelgrabstelle; weitere Grabstelle: 850,00 €
Urnengrab anonym550,00 €
Baumbestattung1.090,00 € Baumgrabstätte; Baumwahlgrabstätte: 1.820,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)250,00 € (Urne) / tatsächliche Kosten (Sarg) Separat nach § 6; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle240,00 € / 110,00 € geschlossen: 240,00 €; offen: 110,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Stadt Florstadt

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. 1 S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 11.12.2024, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Florstadt folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der aktuell gültigen Friedhofsordnung der Stadt Florstadt sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

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Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle oder der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle oder der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 50,00 € Für jeden weiteren Tag 6,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen 24,00 € Für jeden weiteren Tag 2,50 €

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c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 50,00 €

Durch die Stadt verursachte Aufbewahrungszeiten werden nicht berechnet.

d) Benutzung geschlossener Trauerhallen 240,00 €

e) Benutzung von offenen Trauerhallen 110,00 €

Die Gebühr wird nach d und e erneut fällig, wenn bei einer späteren Urnenbeisetzung die Urne in der Trauerhalle nochmals aufgebahrt wird.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schlieben eines Grabes für die Bestattung einer Leiche werden die tatsächlichen Kosten als Gebühren erhoben. (2) Bei der Beisetzung von Aschenurnen werden für das Ausheben und Schlieben eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 250,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 250,00 €

c) in einer Grabstände für Erdbestattung je Urne 250,00 €

d) in einer Baumgrabstände 250,00 €

e) in einer Baumwahlgrabstände 250,00 €

f) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 250,00 €

g) Für das Öffnen und Schlieben der Urnenkammer 60,00 €

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld (Sternenkinder) kostenlos (4) Gestellung von Trägern je Träger 60,00 € (5) Bei Nutzung des Sargversenkungsgerätes 100,00 € (6) Auswärtergenzuschlag bei Bestattung einer Person, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Florstadt hatte (Ausnahme gem. § 3 (2) d, der Friedhofsordnung. 300,00 € (7) Für alle unter § 6 Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Gebühren werden bei Bestattungen außerhalb der regulären Bestattungszeiten gem. § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung an Freitagnachmittagen \(50\%\) und an Samstagen \(100\%\) Zuschläge erhoben.

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Für eine darüber hinausgehende Bestattung, aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung (z. B. Sonntag) ist 200 % Zuschlag auf die unter § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 genannten Gebühren zu erheben.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen (Entnahme und neue Beisetzung), die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Florstadt:

(1) Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlichen Kosten als Gebühren erhoben. Der Transport der Leiche muss durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 440,00 €

b) auf einen anderen Friedhof der Stadt Florstadt 550,00 €

c) in eine andere Stadt/Gemeinde 220,00 €

d) aus einer Urnenwand in eine andere Stadt/Gemeinde 165,00 €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 330,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 750,00 €

c) Urnenreihengrabstätte 600,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einer Erdgrabstände 20% der Gebühren

(2) In den Gebühren gem. Abs. 1a, b und c sind folgende Leistungen inbegriffen:

Die Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung oder eines von ihr beauftragten Unternehmen.

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§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Doppelgrabstelle 2.350,00 €

b) Je weitere Grabstelle 1.175,00 €

c) Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte je Urne \(20\%\) der Gebühren

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben:

a) Für eine Doppelgrabstelle 1.700,00 €

b) Je weitere Grabstelle 850,00 €

(3) In den Gebühren gem. Abs. 1a und 2 sind folgende Leistungen inbegriffen:

Die Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung oder eines von ihr beauftragten Unternehmen.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühr für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen je Jahr 1/30 des Gebührensatzes.

(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 550,00 €

b) Für eine Baumgrabstätte 1.090,00 €

c) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 1 Urne bis zu 2 Urnen 1.820,00 €

d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (§ 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird je Jahr der Verlängerung erhoben 91,00 €

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e) Für eine Baumwahlgrabstätte 1.820,00 €

f) Für die Veränderung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte (§ 31 Abs. 3 der Friedhofsordnung) wird je Jahr der Veränderung erhoben 91,00 €

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege, Räumung der Grabplatten und Beseitigung der Urnen aus der Urnenkammer nach Ablauf der Nutzungszeit.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2009 aufgestellt wurde (§ 40 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen (gilt nicht für den Waldfriedhof in Nieder-Florstadt)

  1. 1. bei Reihengrabstätten 250,00 €
  2. 2. bei Urnenreihengrabstätten 220,00 €
  3. 3. bei zweistelligen Wahlgrabstätten 480,00 €
  4. 4. bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten 410,00 €
  5. 5. bei Kindergräbern 160,00 €
  6. 6. jeder weitere Grabstelle

aa) bei Wahlgräbern für Erdbestattungen 130,00 €

bb) bei Wahlgräbern für Urnenbestattungen 180,00 €

b) Für die Beseitigung von Grabmalen, Fundamenten, Befestigungsmaterialien und Gewächsen (gilt nur für den Waldfriedhof in Nieder-Florstadt)

  1. 1. bei Reihengrabstätten 160,00 €
  2. 2. bei Urnenreihengrabstätten 170,00 €
  3. 3. bei zweistelligen Wahlgrabstätten 280,00 €
  4. 4. bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten 310,00 €
  5. 5. bei Kindergräbern 140,00 €
  6. 6. jeder weitere Grabstelle

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aa) bei Wahlgräbern für Erdbestattungen 130,00 €

bb) bei Wahlgräbern für Urnenbestattungen 170,00 €

c) Für die zusätzliche Beseitigung einer Aschenurne 65,00 €

(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 1 der Friedhofsordnung).

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 22,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 77,00 €
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 330,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 60,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 35 der Friedhofsordnung) 25,00 €

d) Versenden einer Aschenurne 40,00 € zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Porto und Verpackung

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

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b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 11.12.2019 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Florstadt, den 12.12.2024

Daniel Imbescheid Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsordnung

Stadt Florstadt

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I. S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. 1 S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt in der Sitzung vom 11.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Florstadt folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Florstadt

a) Friedhof ST Nieder-Florstadt - alter Friedhof

b) Friedhof ST Nieder-Florstadt - Waldfriedhof

c) Friedhof ST Ober-Florstadt

d) Friedhof ST Leidhecken

e) Friedhof ST Staden

f) Friedhof ST Nieder-Mockstadt

g) Friedhof ST Stammheim

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

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§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Florstadt waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung oder in häuslicher Pflege außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder), die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch Einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen, bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

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§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung besteht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sãmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S. d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

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i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.30 Uhr und Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen (Freitag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Samstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr) zulässig.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und

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zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Ebenso können Trauerfeiern in religiösen Einrichtungen (z.B. Kirchen) durchgeführt werden.

(7) Der Transport des Sarges oder der Aschenurne zur Grabstätte erfolgt innerhalb des Friedhofsgeländes durch das Friedhofspersonal bzw. durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:

a) 25 Jahre für Leichen und Aschenurnen

b) 20 Jahre für Aschenurnen in Urnenstelen, Baumgrabstätten und im anonymen Urnengrabfeld.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

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(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten (Doppelgrab)

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnengrab)

e) Urnenstelen (außer Ober-Florstadt)

f) Baumgrabstätten

g) Baumwahlgrabstätten (Doppelbaumgrab)

h) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur Waldfriedhof)

i) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (nur Waldfriedhof)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

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§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.
  2. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,30 m.

(3) Die Reihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof in Nieder-Florstadt) haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m einschl. 0,80 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen Breite: 1,20 m einschl. 0,60 m breiter Rasenfläche Nettograbfläche: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
  2. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,50 m einschl. 0,90 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen Breite: 1,20 m einschl. 0,55 m breiter Rasenfläche Nettograbfläche: Länge 1,60 m, Breite 0,65 m

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§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung, ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

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(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

Jede Wahlgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof Nieder-Florstadt) hat folgende Maße:

Länge: 2,50 m einschl. 0,90 m breitem Rasenweg zwischen den Grabreihen

Breite: 2,40 m einschl. 1,10 m breiter Rasenfläche

Nettofläche: Länge 1,60 m, Breite 1,30 m

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnengrab)

c) Grabstätten für Erdbestattungen

d) Urnenstelen

e) Baumgrabstätten

f) Baumwahlgrabstätten

g) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

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(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Grabstätten für Erdbestattungen, in Baumgrabstätten und in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) Die zusätzliche Beisetzung von Aschenurnen in Grabstätten für Erdbestattungen (Reihen- und Wahlgrabstätten) ist auf Antrag zulässig.

Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass der Sterbefall des Verstorbenen/Letztverstorbenen längstens 10 Jahre zurückliegt. Die Beisetzung von Aschenurnen hat keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Ruhezeit für das Reihen- oder Wahlgrab. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt jedoch mindestens 15 Jahre. Ausnahmen sind nicht zulässig.

Folgende Anzahl von Aschenurnen können in Grabstätten zusätzlich beigesetzt werden:

In jede Erdgrabstätte können max. 2 Aschenurnen beigesetzt werden.

(4) Außer in Urnenstelen darf die Beisetzung nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 m

(3) Die Urnenreihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof Nieder-Florstadt) haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Urnenwahlgrabstätten, mit Ausnahme der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

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(3) Die Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gilt nur für den Waldfriedhof Nieder-Florstadt) haben folgende Maße:

Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Urnenstelen

(1) Die Urnenstelen beinhalten Urnenkammern, die eine Größe von 0,33 m Länge, 0,40 m Tiefe und 0,39 m Höhe haben. (2) Die Urnenkammern werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (Ruhefrist) abgegeben und dienen der Aufnahme von 1 Urne bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme eine Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb ist nur bei Aufnahme der zweiten Urne zulässig. Das Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten Ruhefrist wieder zu erwerben. Eine weitere Nutzungsdauerverlängerung bzw. ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (3) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnenkammer und darf von den Nutzungsberechtigten weder verändert noch ausgetauscht werden. Die Entfernung der Grabplatte zum Zwecke der Beschriftung ist anzeigepflichtig und nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Die Beschriftung von Grabplatten hat spätestens 3 Monate nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. (5) Das Anbringen von Blumenschmuck und Kränzen an den Grabplatten ist nicht gestattet. Anbringung von Zubehör, wie z.B. Vasen, Weihwasserbehälter, Wandlaternen etc. ist nicht zulässig. Vor den Urnenstelen dürfen Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände abgestellt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

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D. Weitere Grabarten

§ 29 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

(1) Auf dem Waldfriedhof hält die Stadt Florstadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Florstadt.

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 30 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht für eine Baumgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist) verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(4) Grabplatten sind im Umfeld des Baumes nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Standort festlegt, bündig in den Boden einzulassen. Auf der Grabplatte können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vertieft oder mit eingesetztem Schriftzug eingearbeitet werden.

(5) Für die Grabplatten darf nur Granit Halmstad (Eiszeit), geflammt und gebürstet oder geschliffen, verwendet werden. Größe der Grabplatten 0,30 m Länge und 0,40 m Breite, Stärke 6 cm.

(6) In der Zeit vom 01. November bis 31. März ist es den Angehörigen gestattet, die Baumgrabstätte angemessen zu dekorieren. Spätestens zum 01. April ist jeglicher Grabschmuck von der Grabstätte zu entfernen, da danach die Mähsaison beginnt. Verbleibender Grabschmuck wird ohne Ankündigung oder Aufforderung entfernt und entsorgt. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober nicht gestattet.

(7) Innerhalb von 8 Wochen nach der Bestattung ist die Grabplatte durch ein Fachunternehmen im Umfeld des Baumes nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Standort festlegt, bündig in den Boden einzulassen.

(8) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

(9) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die

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Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

§ 31 Baumwahlgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenurnen sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzungarf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Baumwahlgrabstätte konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht für eine Baumwahlgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist) verliehen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Veränderung bzw. der Wiedererwerb ist nur bei Aufnahme der zweiten Urne zulässig. (4) Grabplatten sind im Umfeld des Baumes nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Standort festlegt, bündig in den Boden einzulassen. Auf der Grabplatte konnen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr vertief oder mit eingesetztem Schriftzug eingearbeitet werden. (5) Für die Grabplatten darf nur Granit Halmstad (Eiszeit), geflammt und gebürst oder geschliffen, verwendet werden. Gröbe der Grabplatten 0,40 m Länge und 0,60 m Breite, Stärke 6 cm. (6) In der Zeit vom 01. November bis 31. März ist es den Angehörigen gestattet, die Baumgrabstätte angemessen zu dekorieren. Spätestens zum 01. April ist jeglicher Grabschmuck von der Grabstände zu entfernen, da danach die Mähssaison beginnnt. Verbleibender Grabschmuck wird ohne Ankündigung oder Aufforderung entfern und entsorgt. Ein Entscheidigungsanspruch besteht nicht. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober nicht gestattet. (7) Innerhalb von 8 Wochen nach der Bestattung ist die Grabplatte durch ein Fachunternehmen im Umfeld des Baumes nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Standort festlegt, bündig in den Boden einzulassen. (8) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit这点 aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (9) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 32 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (nur Waldfriedhof in Nieder-Florstadt) liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts

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hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen fur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 36 sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und ab 1,5 m Höhe: 0,18 m.
  5. 5. Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

§ 34 Besondere Gestaltungsvorschriften

(nur Waldfriedhof Nieder-Florstadt)

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und)dürfen keinen Sockel haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farbanstriche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

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a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe: 0,60 m bis 0,80 m

Breite: bis 0,45 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite: bis 0,35 m

Höchstlänge: 0,40 m

Mindeststärke: 0,14 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,90 m

Breite: bis 0,60 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite: bis 0,50 m

Höchstlänge: 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

c) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern

Höhe: bis 0,90 m

Breite: bis 0,60 m

Mindeststärke: 0,14 m

bb) bei zweistelligen Wahlgräbern

Höhe: bis 1,20 m

Breite: bis 0,80 m

Mindeststärke: 0,16 m

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten:

Breite: bis 0,50 m

Länge: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m

Länge: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,16 m

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

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(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten: liegende Grabmale bis 0,30 qm Ansichtsfläche

b) auf Urnenwahlgrabstätten: liegende Grabmale bis 0,50 qm Ansichtsfläche

(4) Grabeinfassungen, Rasenkantensteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten sind nicht zugelassen. (5) Grabflächen dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (6) Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale- und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäbe, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nichtrechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

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§ 35 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

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§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erhalten die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, das Grab selbst zu raumen oder eine Fachfirma zu beauftragen. Ansonsten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beaufragten entfern. (3) Bei Baumgrabstätten sowie Baumwahlgrabstätten werden die Gedenkplatten nach Ablauf der Ruhefrist durch die Stadt beseitigt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten den Baumgrabstätten, den Baumwahlgrabstätten sowie den Urnenkammern - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grab- malen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck)dürfen nur in die eigens davon aufgestelltten Behältnisse bzw. den darauf eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsaen halten.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem 01.01.2009 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.

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§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Baumwahlgrabstätten, der Urnenstelen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) These Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhalt,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

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f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Florstadt vom 12.11.2014 außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Florstadt, den 12.12.2024

Daniel Imbescheid Bürgermeister

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