Staig

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.12.2015 · Friedhofssatzung: 11.11.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab400,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 5 Jahren
Sargwahlgrab1.275,00 € Wahlgrab, Doppelgrabfläche
Urnenreihengrab250,00 € Überlassung eines Urnenreihengrab (Ganzabdeckung)
Urnenwahlgrab270,00 € Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)340,00 € Bestattung von Personen ab 5 Jahren (werktags); samstags 490,00 €. Urnenbeisetzung: 135,00 € (werktags) / 185,00 € (samstags)
Trauerhalle / Halle100,00 € Nutzung der Aussegnungshalle Staig / Leichenhalle Steinberg pauschal

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Staig Alb-Donau-Kreis

Bestattungsgebührensatzung

vom 08.12.2015

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.12.2015 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat
  3. 3. oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
  3. 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 7,50 €
  2. 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 2.1 im Einzelfall 7,50 € 2.2 für befristete Zulassung (5 Jahre) 50,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) entsprechende Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. für die Bestattungwerktagssamstags
1.1 von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren340,00 €490,00 €
1.2 von Personen unter 5 Jahren140,00 €200,00 €
1.3 von Personen in einem Tiefgrab380,00 €550,00 €
1.4 für die Beisetzung von Aschen (Urnen),135,00 €185,00 €
1.5 Aussegnung ohne Beisetzung90,00 €130,00 €
2. für die Überlassung eines Reihengrabes
2.1 für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren400,00 €
2.2 für Personen unter 5 Jahren155,00 €
2.3 für die Überlassung eines Urnenreihengrab (Ganzabdeckung)250,00 €

  1. 3. für Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.1 für ein Wahlgrab, Doppelgrabfläche 1.275,00 € 3.2 für ein Doppeltiefgrab 850,00 € 3.3 für ein Wahlgrab für 3-fache Belegung 1.475,00 € 3.4 für ein Wahlgrab für 4-fache Belegung 1.675,00 € 3.5 für ein Urnenwahlgrab 270,00 € 3.6 für eine zusätzliche Urne 135,00 € 3.7 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts 3.7.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.1 bis 3.6 3.7.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

  1. 4. für die Benutzung 4.1 Der Aussegnungshalle Staig /Leichenhalle Steinberg, pauschal 100,00 € 4.2 des Aufbahrungsraumes Staig / Leichenhalle Steinberg mit Kühlvitrine je angefangener Kalendertag 75,00 €

  1. 5. Zuschläge für die Bestattung anderer Verstorbener i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 11.11.2014 (Auswärtigenzuschlag) auf die Gebühren nach Ziffer 2 bis 4 in Höhe von 25 v. H.

Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Staig ist. Ausgenommen ist, wer früher in dieser Gemeinde gewohnt und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht für sich und seinen Ehegatten erworben oder wer seine Wohnung in der Gemeinde Staig nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Ausgenommen ist auch der überlebende auswärtige Ehegatte eines in einem Wahlgrab hier beigesetzten Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird.

  1. 6. Sonstige Leistungen 6.1 Für das Verlegen der Trittplatten im Friedhof Staig werden erhoben: 6.1.1 für ein Einzelgrab / Doppeltiefgrab 430,00 € 6.1.2 für ein Wahlgrab 550,00 € 6.1.3 für ein Kindergrab 290,00 € 6.1.4 für ein Urnenwahlgrab 300,00 € 6.1.5 für Nacharbeiten bei Zweit-, Dritt- oder Viertbelegung 100,00 € 6.2 Für das Verlegen der Trittplatten im Friedhof Steinberg werden erhoben: 6.2.1 für ein Einzelgrab 240,00 € 6.2.2 für ein Wahlgrab 300,00 € 6.2.3 für ein Kindergrab 160,00 € 6.2.4 für ein Urnenwahlgrab 175,00 € 6.2.5 für Nacharbeiten bei Zweit-, Dritt- oder Viertbelegung 100,00 € 6.3 für die Reinigung des Aufbahrungsraums 30,00 € 6.4 für die Bereitstellung von Sargträgern, je Träger 30,00 €

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Ausgefertigt Staig, den 08.12.2015

Jung Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gemeinde Staig

Alb-Donau-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

vom 07. Dezember 2004

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07.12.2004 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Staig, welcher das Gebiet umfasst, das durch folgende Gemeindeteile begrenzt wird: Altheim, Harthausen, Staig und Weinstetten.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Steinberg; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Gemeindeteile begrenzt wird: Essendorf und Steinberg.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken und zu rauchen sowie zu lagern.

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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuziegen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gemeinde kann in berechtigten Einzelfällen auch Einmalgenehmigungen ausstellen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 lfd. Nr.: 1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwerverweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, dürfen sie nur in Wahlgräbern bestattet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeier, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

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§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5 Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann zulassen, dass in bereits vollständig belegten Gräbern bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden können. Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, ist aufgrund der Größe der Grabstätte auf 4 Urnen begrenzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale nur bis zu festgesetzten Größen zulässig. Diese sind in Anlage 1 für die einzelnen Grabfelder im Friedhof Staig bzw. in Anlage 2 für den Friedhof Steinberg festgelegt. Untergeordnete Bestandteile eines Grabmals dürfen die gesetzten Abmaße überschreiten. (3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit flächigem Farbanstrich auf Stein,
  2. 2. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  3. 3. mit Lichtbildern größer 9 cm x 13 cm. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Die Gemeinde belegt die Grabzwischenwege mit Trittplatten. Grabeinfassungen jeder Art sind daher nicht notwendig und auch nicht erwünscht. (6) Ganzabdeckungen von Gräbern für Erdbestattung und von Urnenwahlgräbern sind nicht zulässig. Teilabdeckungen sind zulässig bis zu 30 % der Grabfläche. Randeinfassungen werden mit eingerechnet. Unter der Abdeckung (auch für Urnenreihengräber) ist eine Lüftungsfuge von mindestens 1,5 cm durch entsprechende Abstandshalterungen zu gewährleisten. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verweikte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 5) dürfen die Grabbeete ohne Randeinfassung nicht höher als die Platten sein. Bei Randeinfassungen gilt die obere Kante der Einfassung als maximale Höhe. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern ohne Ganzabdeckung ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Dies gilt bei Teilabdeckungen für die freie Grabfläche entsprechend.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof in Steinberg sowie die Aufbahrungsräume im Aussegnungsgebäude auf dem Friedhof in Staig dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • g) Druckschriften zu verteilt,
    • h) auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst, raucht oder lagert,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

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IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten bis zu deren Ablauf weiter. (2) Bestattungsgebühren werden ab 01.01.2005 in einer gesonderten Satzung (Bestattungsgebührensatzung) geregelt.

§ 26 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 08. April 1986 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt: Staig, den 07.12.2004

Jung Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.