Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.04.2023 · Friedhofssatzung: 18.04.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 505,00 € Entspricht Position 1.2 'Reihengrab' (Nutzungsentgelt 20 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 705,00 € Entspricht Position 1.3 'Einzelwahlgrab' (Nutzungsentgelt 20 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 485,00 € Entspricht Position 1.8 'Urnenreihengrabstätte mit Schrifttafel-Einzel' (Nutzungsentgelt 20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 575,00 € Entspricht Position 1.5 'Urnenwahlgrab (einstellig)' (Nutzungsentgelt 20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 455,00 € Entspricht Position 1.7 'Anonymer Urnenhain' (Nutzungsentgelt 20 Jahre) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 61,00 € / 41,00 € Nur Urnenbeisetzung explizit aufgeführt (2.1 Ausheben/Schließen: 61,00 €, 2.2 Ausbettung: 41,00 €); Sargbeisetzung nicht separat gelistet |
| Trauerhalle / Halle | 114,00 € - 223,00 € Verschiedene Preise je nach Ortsteil (3.1.1 bis 3.1.6) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seeland - beschlossen am 18.04.2023 (StR 02/04/2023)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seeland
Auf Grund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 1 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 Abs. 1 und §§ 5 und 13 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Seeland in seiner Sitzung am 18.04.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
- 1. Für die Benutzung der im Gebiet der Stadt Seeland gelegenen, in ihrem Eigentum oder von ihr verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
- 2. Für zusätzlich gewünschte Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzt die Stadt Seeland ein Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1. der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. der die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Seeland durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetz haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1. der die Benutzung der Friedhofseinrichtung beantragt,
- 2. der die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
- 3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen, mit der Bereitstellung einer Grabstätte oder der Beanspruchung einer Dienstleistung.
- 2. Die Gebühren laut Gebührentarif (Anlage) Punkt 1 bis 4 und 6 sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt.
- 3. Als Sonderform der Grabnutzung erhebt die Stadt Seeland für ihre Friedhöfe eine Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungs- und Verwaltungskosten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr, die mit der Inanspruchnahme der Grabstätte entsteht. Sie ist zum 15.05. eines jeden Jahres fällig. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht. Tritt die Inanspruchnahme später auf, wird die Gebühr für das laufende Jahr anteilig, ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhoben.
§ 4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen könnten, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2022).
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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§ 5
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seeland vom 30. Oktober 2019, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seeland vom 2. Februar 2021 außer Kraft.
Seeland, den 19.04.2023
Meyer Hauptverwaltungsbeamtin
Anlage
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**Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seeland –
beschlossen am 18.04.2023 (StR 02/04/2023)**
Gebührentarif
**1 Gebühren für die Vergabe und die Verlängerung von
Nutzungsrechten an Grabstätten**
| Grabart | Nutzungsentgelt 20 Jahre | Verlängerung pro Kalenderjahr (01.01.-31.12.d.j.J.) | |
|---|---|---|---|
| 1.1 | Kinderreihengrab | 195,00 € | 9,75 € |
| 1.2 | Reihengrab | 505,00 € | 25,25 € |
| 1.3 | Einzelwahlgrab | 705,00 € | 35,25 € |
| 1.4 | Doppelwahlgrab | 1.085,00 € | 54,25 € |
| 1.5 | Urnenwahlgrab (einstellig) | 575,00 € | 28,75 € |
| 1.6 | Urnenwahlgrab (zweistellig) | 785,00 € | 39,25 € |
| 1.7 | Anonymer Urnenhain* | 455,00 € | nicht möglich |
| 1.8 | Urnenreihengrabstätte mit Schrifttafel-Einzel | 485,00 € | nicht möglich |
| 1.9 | Urnenreihengrabstätte mit Schrifttafel - Urnenpaare | 650,00 € | 32,50 € |
**2 Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung bei
Bestattungen**
| 2.1 | Ausheben und Schließen eines Urnengrabes | 61,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Ausbettung einer Urne | 41,00 € |
Versand der Urne nach tatsächlichen Aufwand.
Für die Wiederbeisetzung einer Urne gelten die Tarife nach Nr. 2.1. dieser Satzung.
Für die Ausgrabung und Überführung einer Leiche bzw. Wiederbeisetzung ist vom Auftraggeber ein Bestattungsunternehmen zu bestellen.
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| 2.3 | Abräumen eines Einzelgrabes* | 123,00 € |
|---|---|---|
| 2.4 | Abräumen eines Doppelgrabes* | 164,00 € |
| 2.5 | Abräumen eines Urnengrabes* | 61,00 € |
| 3 | Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle/ Friedhofskapelle | |
| 3.1 | Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle | |
| 3.1.1 | OT Friedrichsaue | 114,00 € |
| 3.1.2 | OT Frose/Anhalt | 117,00 € |
| 3.1.3 | OT Gatersleben | 223,00 € |
| 3.1.4 | OT Hoym/Anhalt | 117,00 € |
| 3.1.5 | OT Nachterstedt | 117,00 € |
| 3.1.6 | OT Schadeleben | 114,00 € |
| 4 | Verwaltungsgebühren | |
| 4.1 | Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 18,00 € |
| 4.2 | Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung | 18,00 € |
| 4.3 | Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Einebnung durch den Antragssteller | 22,00 € |
| 5 | Friedhofsunterhaltungsgebühr | |
| Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grabstelle pro Jahr | 15,00 € | |
| 6 | Sonstige Gebühren | |
| Kosten, die keinem Gebührentatbestand zugeordnet werden können, werden in entstandener Höhe an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet. |
*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2022
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung für die Friedhöfe
der Stadt Seeland
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen- Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Seeland in seiner Sitzung am 5. April 2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Seeland gelegenen und von ihr (Friedhofsverwaltung) verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Friedrichsaue
- Friedhof Frose
- Friedhof Gatersleben
- Friedhof Hoym
- Friedhof Nachterstedt
- Friedhof Schadeleben
(2) Der Friedhof des Ortsteils Gatersleben ist gemeinsames Eigentum der Stadt Seeland und der Evangelischen Kirchengemeinde Gatersleben. Die Rechte und Pflichten der Eigentümer sind durch einen Vertrag geregelt.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Seeland. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seeland waren oder ein Recht auf Beisetzungen in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet der Stadt Seeland wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
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a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Friedrichsaue: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Friedrichsaue.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Frose: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Frose.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gatersleben: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Gatersleben.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hoym: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Hoym.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Nachterstedt: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Nachterstedt.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schadeleben. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schadeleben.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Das gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Die Außerdienststellung schließt weitere Beisetzungen aus; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an den Nutzungsberechtigten.
(3) Entwidmungen sind erst auszusprechen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. Bestehen wichtige öffentliche Gründe für eine Entwidmung oder Außerdienststellung eines Friedhofes oder Friedhofsteils bei noch bestehenden Ruhefristen oder Nutzungsrechten, sind die in Grabstätten Beigesetzen für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Seeland in andere Grabstätten umzubetten und die Grabstätten wieder herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Stadt Seeland festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt:
- 1. April bis 30. September von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- 1. Oktober bis 31. Oktober von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr
- 1. November bis 31. März von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
(2) Die Stadt Seeland kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine.
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Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Seeland. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Gelände der Friedhöfe dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung der Dienstleistungen auf dem jeweiligen Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem jeweiligen Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadt Seeland begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofs-satzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Stadt Seeland bzw. des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Bestattungsvorschriften:
§ 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung auf den Friedhöfen ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Seeland mit den erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Anzeige hat in der Regel durch den
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Bestattungspflichtigen zu erfolgen. Dieser kann ein Bestattungsinstitut oder einen Dritten damit beauftragen. Ist der Anzeigende nicht Bestattungspflichtiger, tritt dieser in die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ein. Die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung der Stadt Seeland mit dem Anzeigenden, dem Antragsteller, erfolgen unbeschadet der Rechte Dritter. Die Stadt Seeland geht davon aus, dass der Antragsteller, sofern er nicht erstrangiger Bestattungspflichtiger ist, in dessen Auftrag handelt. Ansprüche des Bestattungspflichtigen sind ausgeschlossen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
a) Bescheinigung des zuständigen Standesamtes über den Eintrag im Sterbebuch (Sterbeurkunde).
b) Bei einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Grabnutzungsurkunde ist vorzulegen.
c) Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung der Stadt Seeland festgelegt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3) Trauerfeiern und/oder Bestattungen auf den Friedhöfen der Stadt Seeland finden wie folgt statt: montags bis samstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
(4) An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt.
(5) Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen nach Absatz 3 können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(6) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt.
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§ 9
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt werden, sind nicht zugelassen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Seeland bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Mit der Bestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätten (Gräber für Erdbestattungen und Feuerbestattungen) hat der Bestattungspflichtige ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. Abweichend hiervon sind Urnen, die in Gemeinschafts- anlagen beigesetzt werden sollen. Nach der Trauerfeier sind der Stadt Seeland diese zur Bestattung zu übergeben.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
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(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sollte sich das Entfernen von Fundamenten oder sonstigen Einfassungsteilen zu Bestattungszwecken erforderlich machen, so trägt der Nutzungsberechtigte die Kosten.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für jegliche Gräber einschließlich Kinder- und Urnengräber beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 29 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Seeland durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Eine Übertragung der Vornahme der Umbettung an einen Dienstleistungserbringer mit Übernahme der Kosten durch den Antragsteller ist möglich.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Umbettungen aus dem anonymen Urnenhain und der Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafel sind unzulässig.
IV. Grabstätten:
§ 13
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen entstehen nur befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten,
d) anonymer Urnenhain,
e) Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln - Einzeln,
f) Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln - Paare,
g) Ehrengrabstätten. Nr.e und f) sind nicht auf jedem Friedhof der Stadt Seeland vorhanden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit § 11 des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist auf Antrag möglich, wenn der Platz auf dem Gräberfeld dies zulässt. Ein genereller Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 8 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist einen Monat vorher öffentlich oder durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu
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seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Seeland.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art und Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) doppelten Urnenwahlgrabstätten (nur OT Frose und OT Gatersleben),
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c) Anonymer Urnenhain,
d) Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln,
e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden oder deren Lage die Stadt Seeland festlegt, um bestehende Urnenreihen zu schließen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt, mit Ausnahme bei anonymen Urnengrabstätten. In einer Urnenwahlgrabstätte können 2 Aschen, in einer doppelten Urnenwahlgrabstätte 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten nicht übersteigt.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Anonymer Urnenhain
(1) Der anonyme Urnenhain ist eine Aschengrabstätte, in der Bestattungen anonym erfolgen.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Der anonyme Urnenhain ist eine Daueranlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen und ohne Bekanntgabe des Ortes der Grabstätte (anonym) innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird. Für die Beisetzung und spätere Pflege der Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. Aus- und Umbettungen aus dem anonymen Urnenhain sind nicht möglich.
(4) Blumenschmuck ist ausschließlich nur auf der Anlage gekennzeichneten Flächen (vor dem Gedenkstein) abzulegen.
§ 18
Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln - Einzeln
(1) Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafel-Einzeln sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Alle notwendigen Arbeiten und Pflege der
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Grabstätten obliegen für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) dem Friedhofspersonal.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(3) Die Urnenreihengrabstätte ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Art der Bestattung kann nicht erworben werden.
(4) Es wird eingerichtet: Urnenreihengrabstätten mit liegendem Grabmal - Beisetzung von einer Urne.
(5) In den Urnenreihengrabstätten erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grabstätten sind mit einem liegenden Grabmal zu kennzeichnen. Die Grabmale sind ebenerdig einzulassen. Allgemeine Anforderungen des Grabmals sind aus § 24 zu entnehmen.
(6) Blumenschmuck von der Trauerfeier oder späteren Gedenktagen ist ausschließlich nur auf der Anlage gekennzeichneten Flächen (vor dem Gedenkstein) abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen, Pflanzschalen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen.
(7) Aus- und Umbettungen aus der Urnenreihengrabstätte sind nicht möglich.
(8) Für die Bestattung und die spätere Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.
§ 19
Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln - Urnenpaare
(1) Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln - Paare sind Grabstätten für zwei Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Alle notwendigen Arbeiten und Pflege der Grabstätten obliegen für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) dem Friedhofspersonal.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt bei der ersten Beisetzung 20 Jahre. Die Verlängerung der Nutzungsdauer ist insofern möglich, damit eine weitere Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen kann.
(3) Die Urnenreihengrabstätte ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Art der Bestattung kann nicht erworben werden.
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(4) Es wird eingerichtet: Urnenreihengrabstätten mit liegendem Grabmal - Beisetzung von zwei Urnen.
(5) In den Urnenreihengrabstätten erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. Die einzelnen Grabstätten sind mit einem liegenden Grabmal zu kennzeichnen. Die Grabmale sind ebenerdig einzulassen. Allgemeine Anforderungen des Grabmals sind aus § 24 zu entnehmen.
(6) Blumenschmuck von der Trauerfeier oder späteren Gedenktagen ist ausschließlich nur auf der Anlage gekennzeichneten Flächen (vor dem Gedenkstein) abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen, Pflanzschalen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen.
(7) Aus- und Umbettungen aus der Urnenreihengrabstätte sind nicht möglich.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Seeland.
§ 21
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr deckt den hälftigen Aufwand der Friedhofspflege sowie gänzlich die wasserbezogenen Aufwendungen. Die Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühr wird in einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung festgelegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen:
§ 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabsteins, jedoch einer fachgerechten ortstypischen Einfassung.
(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,16 m.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die Größe der Grabstellen und somit der Einfassungen wird wie nachstehend festgelegt:
- Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr 0,80 m x 1,25 m
- Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab 5. Lebensjahr 1,00 m x 2,00 m
- Erdwahlgrabstätten einstellig 1,00 m x 2,00 m
- Erdwahlgrabstätten zweistellig 2,50 m x 2,00 m
- Urnenwahlgrabstätten 0,80 m x 1,00 m (OT Hoym und Schadeleben), 0,80 m x 1,20 m (OT Nachterstedt), 1,00 m x 1,00 m (OT Gatersleben, OT Frose und OT Friedrichsaue)
- Urnenwahlgrabstätten zweistellig 2,00 m x 1,00 m (OT Frose), 1,20 m x 1,20 m (OT Gatersleben)
Ausnahmen können in bestimmten Grabfeldern zugelassen werden, wenn dort unterschiedliche Größen bestehen.
§ 24
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Urnenreihengrabstätten mit Schrifttafeln unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(2) Diese Grabstätten werden mit einem liegenden Grabmal ausgestattet. Die Errichtung eines Grabmals ist innerhalb eines halben Jahres vorgeschrieben. Form und Farbe werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
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(3) Bei dem Grabmal handelt es sich um eine Liegeplatte Einzel: 0,30m x 0,30m x 0,10m/0,12m dick Paare: 0,30m x 0,40m x 0,10m/0,12m dick, welche durch die Stadt Seeland in Auftrag gegeben werden.
§ 25
Zustimmung und Anlieferung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen -außer Inschriften- bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnungen der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung errichtet worden sind.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(7) Die Anlieferung eines Grabmals ist der Friedhofsverwaltung zu melden und mit ihr abzustimmen.
§ 26
Standsicherheit der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
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Die Standsicherheit der Grabmale wird jährlich vom Fachpersonal der Friedhofsverwaltung überprüft und dokumentiert. Die damit verbundenen Kosten sind in den Gebühren zur Grabmalgenehmigung enthalten. Es wird keine weitere Gebühr fällig.
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA Grabmal, Ausgabe August 2006) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 27
Unterhaltung
(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrsicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei allen Grabstättenarten der Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bauliche Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Seeland auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Seeland berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Seeland ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein einwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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§ 28
Entfernung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Seeland entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Stadt Seeland berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Stadt Seeland ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten:
§ 29
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallbehältern abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten ist der Empfänger der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Seeland. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit
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es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.
(6) Reihengrabstätten sind innerhalb von 12 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten.
(7) Die Stadt Seeland kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Bepflanzung soll so vorgenommen werden, dass der Bewuchs die Höhe der Grabmale nicht übersteigt. Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf einer festgelegten Frist auf Kosten des Verfügungsberechtigten selbst durchführen.
(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Stadt Seeland.
(10) Kunststoff und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
(11) Einfassungen der Grabstellen mit Materialien z. B. aus Holz, Stahl, Eisen, Plastikmaterialien usw. sind nicht gestattet.
§ 30
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22, 23 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.
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§ 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 29 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Seeland die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt Seeland abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweils Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein einwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 28 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Trauerfeiern
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle/Friedhofskapelle oder an der Grabstätte abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.
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IX. Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34
Haftung
(1) Die Stadt Seeland haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihre Anlagen und ihre Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Seeland für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. (3) Im Übrigen haftet die Stadt Seeland nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Seeland verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsvgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. 2. entgegen § 6 Abs. 3
- 1. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- 2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 4. d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. e) Druckschriften verteilt,
- 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt. Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- 8. h) lärmt und sich ungebührlich verhält, Sport und Spiel auf den Friedhöfen betreibt,
- 9. i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine.
- 3. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt Seeland durchführt,
- 4. 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 2 ohne Mitteilung an die Stadt Seeland tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. 5. entgegen der §§ 17, 18 und 19 Blumenschmuck auf den nicht dafür vorgesehenen Stellen ablegt,
- 6. 6. entgegen § 25 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 7. 7. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
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- 8. Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht in einem guten und verkehrssicheren Zustand hält,
- 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 10. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 11 verwendet oder so beschaffendes Zubehör § 28 Abs. 10 nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 11. Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Seeland vom 13. Mai 2013 außer Kraft.
Seeland, den 6. April 2016
Meyer Bürgermeisterin
- Siegel -