Vöhringen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2026 · Friedhofssatzung: 22.07.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrabstätte' (86,00 €/Jahr) und 'Doppelgrabstätte' (147,00 €/Jahr)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrabstätte' (80,00 €/Jahr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym51,00 € Jahresgebühr für 'anonymes Urnenfeld' (§ 4 Abs. 1 k)
Baumbestattung82,00 € Jahresgebühr für 'Urnenbaumgrab' (§ 4 Abs. 1 i)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Ausheben/Verfüllen: 952,00 € (Sarg) / 238,00 € (Urne); Dienstleistungen: 416,50 € (Sarg) / 297,50 € (Urne); Verwaltungsgebühr: 112,00 € Separat in § 5 aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle276,00 € (Süd), 75,00 € (Nord), 68,00 € (Illerberg/Illerzell) Als 'Aussegnungshalle' bezeichnet, standortabhängig (§ 5 Abs. 2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

der Stadt Vöhringen

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

  • Friedhofsgebührensatzung -

vom 22.07.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Vöhringen folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

  1. 1. Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefrist,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

  1. 2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  2. 3. Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
  3. 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabnutzungsgebühr

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 86,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 147,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 207,00 €

d) eine Vierfachgrabstätte 269,00 €

e) eine Kindergrabstätte 50,00 €

f) eine Urnenerdgrabstätte 80,00 €

g) eine Urnennische (Urnenwand oder Urnenstele) 102,00 €

h) ein Urnenstaudengrab 78,00 €

i) ein Urnenbaumgrab 82,00 €

j) ein Urnenheckengrab 105,00 €

k) im anonymen Urnenfeld 51,00 €

  1. 2. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Bestattungsgebühren

1.a) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsräume beträgt pro angefangenem Benutzungstag68,00 €
b) Benutzung der Tiefkühleinrichtung75,00 €
2.Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt
a) auf dem Friedhof Süd276,00 €
b) auf dem Friedhof Nord75,00 €
c) auf dem Friedhof Illerberg68,00 €
d) auf dem Friedhof Illerzell68,00 €
3.Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einem Erwachsenengrab einfach Tiefe (1,60 m)952,00 €
b) bei einem Erwachsenengrab bei Tieferlegung (2,20 m)1.130,50 €
c) bei einer Kindergrabstätte357,00 €
d) bei einem im Urnenerd-, Urnenstauden-, Urnenhecken, Urnenbaumgrab238,00 €
e) bei einem anonymen Urnenerdgrab238,00 €
f) Das Öffnen und Schließen einer Urnennische238,00 €
4.Für die Dienstleistungen während der Beisetzung beträgt die Gebühr
a) im Erdgrab416,50 €
b) im Erdgrab bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr238,00 €
c) in der Urnenwand/Urnenstele297,50 €
d) im Urnenerd-, Urnenstauden-, Urnenhecken-, Urnenbaumgrab297,50 €
e) im anonymen Urnenerdgrab297,50 €
5.Sonstige Leistungen
a) der Ausgrabung einer Leiche während der Ruhezeit5.950,00 €
b) der Umbettung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit2.975,00 €
c) der Umbettung von Urnen und Aschenresten416,50 €
d) nur Ausgrabung208,25 €
e) Zuschlag für die Vornahme von Bestattungen und Urnenbeisetzungen an Samstag, Sonn- und Feiertagen297,50 €
e) Übernahme von Leichen, die von einem anderen Bestattungsinstitut überführt werden (Aufnahme und Aufbahrung)83,30 €
f) Stundensatz für unvorhergesehene oder nicht erfasste Leistungen89,25 €
6.Verwaltungsgebühr je Bestattung/Ausgrabung und Umbettung112,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

  1. 1. Die Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus beträgt 100 €.
  2. 2. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
  3. 3. Für das Ausstellen von Graburkunden bei Verlängerung der Nutzungsdauer 10,00 €.
  4. 4. Für die Zulassung von Gewerbetreibenden durch Ausstellung von Berechtigungskarten werden erhoben:
    • a) Bei erstmaliger Erteilung auf 3 Jahre 70,00 €
    • b) bei Verlängerung auf weitere 3 Jahre 40,00 €
    • c) in Einzelfällen 30,00 €
  5. 5. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Vöhringen, 22.07.2026

Stadt Vöhringen

Herbert Walk

  1. 2. Bürgermeister

Stadtratsbeschluss vom 22.07.2026

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Stadt Vöhringen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 29.11.2022

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Vöhringen folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Stadteinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die städtischen Friedhöfe in Vöhringen und in den Stadtteilen Illerberg und Illerzell,
  2. 2. die dortigen städtischen Leichenhäuser,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (derzeit Bestattungsdienstvertrag mit einem Bestattungsunternehmen).

Zweiter Teil

Die städtischen Friedhöfe

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die verstorbenen Stadteinwohner,

b) die im Stadtgebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gemeindegebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

2

c) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,

und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV).

  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  2. 3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 5

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  3. 3. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
  4. 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  5. 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

  1. 1. Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden jeweils am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) – untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten in den Friedhöfen

  1. 1. Die Besucher von städtischen Friedhöfen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten von Friedhöfen nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

3

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren.

Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;

c) ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe (Umkreis von mindestens 100 m) zu verrichten;

e) Blumen und Sträucher von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne Erlaubnis des Berechtigten zu entfernen;

f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;

g) zu rauchen und zu lärmen;

h) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;

i) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen;

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), au

ßer

zu privaten Zwecken.

k) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.

  1. 4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
  2. 5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  3. 6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

  1. 1. Gewerbetriebende, wie Bildhauer und Steinmetze, bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
  2. 2. Die Genehmigung ist bei der Stadt - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
  3. 3. Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
  4. 4. Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
  5. 5. Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen ist.
  6. 6. Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung

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von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst. b) im erforderlichen Maße gestattet. Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  1. 7. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der in den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
  2. 8. Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
  3. 9. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.
  4. 10. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
  5. 11. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sich oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

Dritter Teil

Die einzelnen Grabstätten - Die Grabmäler

Abschnitt 1

Grabstätten

§ 9

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) der Stadt, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihren sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10

Arten der Grabstätten

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wahlgrabstätten

b) Kindergrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) Urnennischen und - stelen

f) Heckengrabstätten (für Urnen)

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g) Staudengrabstätten (für Urnen)

h) Baumgrabstätten (für Urnen)

i) Anonyme Urnenerdgrabstätten

§ 11

Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29), begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann an Wahlgräbern mit einer, zwei, drei und vier Grabstellen erworben werden, es erstreckt sich in allen Friedhöfen der Stadt mit ihren Stadtteilen grundsätzlich auf Doppelbelegung (Übereinanderbettung). Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann von der Stadt auf Antrag verlangert werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht.
  2. 2. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen der im Wahlgrab Beigesetzten ist eine Neubelegung möglich.
  3. 3. Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 12

Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
  2. 2. Bei den Urnenwahlgrabern als auch bei den Urnennischen gilt eine Maximalbelegung von drei Urnen, bei den Urnenstelen zwei Urnen. Bei den Heckengrabstätten, den Staudengrabstätten und den Baumgrabstätten gilt eine Maximalbelegung von zwei Urnen.
  3. 3. Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen in einem Gemeinschaftsgrab. Für diese wird erst anländlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
  4. 4. Mit Ausnahme der Urnenbeisetzung in Urnennischen und -stelen muss bei Aschebeisetzungen die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
  5. 5. Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen.
  6. 6. Mit Ausnahme von Urnenerdgrabern ist bei Aschebeisetzungen die Grabpflege nicht gestattet. An den Urnenstelen und -wänden darf ausschließlich auf den von der Stadt Vöhringen angebrachten Balkonen Grabschmuck aufgestellt werden. Zusätzlich aufgestellter Grabschmuck, wie z.B. Grabschalen oder Blumenkränze kann von der Stadt Vöhringen entfernt werden.

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§ 13

Ausmaße der Grabstätten

  1. 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Wahlgräber

  • mit einer Grabstelle:

Länge:2,20 m
Breite:0,90 m

  • mit zwei Grabstellen:

Länge:2,20 m
Breite:1,80 m

  • mit drei Grabstellen:

Länge:2,20 m
Breite:2,70 m

  • mit vier Grabstellen:

Länge:2,20 m
Breite:3,60 m

b) Urnenerdgrabstätten

Länge:0,90 m
Breite:0,70 m

  1. 2. Soweit in Friedhöfen diese Normmaße bei bestehenden Grabstätten nicht eingehalten sind, kann die seitherige Grabgröße grundsätzlich bis zum Ablauf des Benutzungsrechts beibehalten werden. Wird allerdings vor Ablauf des Nutzungsrechts eine weitere Person bestattet oder die Grabanlage geändert (z.B. neuer Grabstein und neue Einfassung) kann die Stadtverwaltung die Änderung der Grabgröße entsprechend dem von der Stadt festgestellten Belegungsplan verlangen. Die Stadtverwaltung ist im Einzelfall berechtigt, auch bei Anlegung von neuen Grabstätten, die bisher geltende Grabgröße vorzusehen, soweit dies im Interesse des Gesamteindruckes des Friedhofes erforderlich ist (z.B. Fortführung bestehender Grabreihen).

  1. 3. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte ergibt sich aus dem Belegungsplan.

  1. 4. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Unterkante des Sarges bei Einfachbelegung 1,60 m, bei Doppelbelegung (Übereinanderbettung) 2,20 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 1,00 m.

§ 14

Rechte an Grabstätten

  1. 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

  1. 2. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Der Erwerb ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit (§ 29) erstreckt. Endet das Nutzungsrecht vor diesem

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Zeitpunkt, so ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ende der Ruhezeit des neu zu Bestattenden zu beantragen.

  1. 3. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht in einer belegungsfähigen Grabstätte bestattet zu werden und Angehörige seiner Familie darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister, Stief- und Pflege- sowie Adoptivkinder und deren Ehegatten. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Außer dem Leichnam eines Verstorbenen können in einem Wahlerdgrab innerhalb der Berechtigungszeit oder nach erforderlicher Verlängerung mindestens bis zum Ende der Ruhezeit (§ 29) auch die Aschen (Urnen) verstorbener Angehöriger in einer Tiefe von einem Meter beigesetzt werden. Die Maximalbelegung ist hierbei zu beachten.

  1. 5. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Anonyme Gräber können nicht verlängert werden.

  1. 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

  1. 7. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

  1. 8. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 15

Übertragung von Nutzungsrechten

  1. 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

  1. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen

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dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

  1. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

  1. 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

  1. 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

  1. 6. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären

§ 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

  1. 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

  1. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 34).

  1. 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

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  1. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  2. 3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumar-tige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  3. 4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 34).
  4. 5. Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 18

Errichtung von Grabmälern

  1. 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabdenkmäler (Grabsteine, Grabkreuze und Grabplatten), Einfriedungen, Einfassungen, Grabgebäude, Grüfte und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufugen, insbesondere:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich geplanter Aufstellungsposition, Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10,

b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,

c) die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
  2. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme, § 34).

§ 18 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9a Abs. 2 BestG nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit

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im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinn von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 19

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

  1. 1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht über-schreiben.
  2. 2. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 20

Gestaltung der Grabmäler Beschriftung der Urnenwandplatten

  1. 1. Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des städtischen Friedhofs Rechnung tra-gen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
  2. 2. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. Farbe und Schriftart sollen einheitlich gehalten werden. Muster hierzu können im Friedhofsamt während der Öffnungszteiten eingesehen werden.
  3. 3. Bei den Hecken- und Staudengräbern erfolgt die Beschriftung auf von der Stadt eigens davon zur Verfügung gestellten Plaketten. Die Schriftart soll einheitlich gehalten werden.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden.
  5. 5. Die Abdeckung einer Grabstände mit einer Grabplatte darf nur bis zu \(70\%\) der Grabfläche erfolgen.

§ 21

Standsicherheit

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.. Für alle neu errichteten, versetzen und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
  2. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch

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Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 34). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

  1. 3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
  2. 4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
  3. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
  4. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

Die städtischen Leichenhäuser

§ 22

Widmungszweck, Benutzung der städtischen Leichenhäuser

  1. 1. Die städtischen Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –
    • a) zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
    • b) zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
    • c) zur Vornahme von Leichenöffnungen.

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  1. 2. Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden im Benehmen mit der Stadt, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
  2. 3. Der Zutritt zur Leiche ist nur den Angehörigen, anderen nichtamtlich tätigen Personen nur mit Zustimmung der Angehörigen, gestattet. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Abs. 2 der Bestattungsverordnung). Die Aufbahrung unterbleibt, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
  3. 4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der ausdrücklichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  4. 5. Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser (§ 19 Abs. 3 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.

§ 23

Verbringen von Verstorbenen ins Leichenhaus

  1. 1. Jede Leiche der im Stadtgebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau spätestens 24 Stunden vor der Beerdigung in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen.
  2. 2. Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  3. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
    • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

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Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26

Friedhofs- und Bestattungspersonal

  1. 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen - die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen - Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) - obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt.

  1. 2. Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 27

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 28

Anzeigepflicht

  1. 1. Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
  3. 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 29

Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt auf den Friedhöfen in Vöhringen am Friedhof Süd und am Friedhof Nord und auf dem Friedhof im Stadtteil Illerzell:
    • a) bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr: 15 Jahre
    • b) bei Leichen von Personen ab dem vollendeten siebten Lebensjahr: 20 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt auf dem Friedhof im Stadtteil Illerberg:

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a) bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr: 20 Jahre

b) bei Leichen von Personen ab dem vollendeten siebten Lebensjahr: 30 Jahre.

  1. 3. Die Ruhezeit für Aschenurnen beträgt 10 Jahre. Beisetzungen in anonymen Urnengräbern erfolgen ohne zeitliche Befristung.
  2. 4. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 30

Exhumierung und Umbettung

  1. 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
  2. 2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  3. 3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  4. 4. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Siebter Teil

Übergangs-/ Schlussbestimmungen

§ 31

Nutzungsrechte / Ehrengräber

Bestehende und künftige Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen (sog. Ehrengräber) werden auf die in § 25 genannten Ruhezeiten beschränkt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten. Das Nutzungsrecht kann von der Stadt auf Antrag verlängert werden.

§ 32

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33

Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO iVm. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich,

a) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 6),

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b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),

c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),

d) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhält (§§ 12,15),

e) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt,

f) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt —(§ 24 Abs. 1),

g) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26).

§ 34

Ersatzvornahme

  1. 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 15.12.2017 außer Kraft

Vöhringen, den 29.11.2022 Stadt Vöhringen

Michael Neher

  1. 1. Bürgermeister

Stadtratsbeschluss vom 24.11.2022