🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22. April 2024 (letzte Änderung), 01. Juli 2024 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Rosengarten
A II 3.
Gemeinde Rosengarten Landkreis Schwäbisch Hall
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09. April 1990 die nachstehende Friedhofsatzung, zuletzt geändert am 22. April 2024.
b e s c h l o s s e n :
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder totaufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Todgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rieden; er umfaßt das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Rieden, Dendelbach, Sanzenbach, Kastenhof, Zimmertshaus
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tullau; er umfaßt das Gebiet das durch folgende Ortsteile begrenzt wird:Tullau
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Westheim; er umfaßt das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Westheim, Ziegelmühle, Vohenstein, Uttenhofen, Wilhelmsglück, Renkenbühl.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. A II 3.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gemeinde Rosengarten
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für ein Jahr oder für mehrere Jahre befristet erteilt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. A II 3.
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(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Särge, Sargausstattungen sowie Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In jeder Erdgrabstätte, in der Urnen beigesetzt werden dürfen, können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen, Tod- und Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre. (2) Ist zu befürchten, daß die Verwesung nicht eintritt, so hat die Gemeinde eine längere Ruhezeit festzulegen.
§ 9
Umbettung
(1) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesse oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettung vorzunehmen. Gemeinde Rosengarten
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(4) Die Umbettung läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Urnenwandgräber (Reihen- und Wahlgräber),
d) Rasengräber,
e) Wahlgräber (Kaufgräber),
f) Urnenwahlgräber,
g) Anonyme Gräber,
h) Gräber für Tod-/Fehlgeburten und Ungeborene
i) Reihengräber und Wahlgräber für Muslime
j) Urnenbaumgräber (Rasenurnenreihen- und- wahlgräber unter Bäumen)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche/Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. A II 3.
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(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber, Urnenwandreihengräber, Urnenbaumreihengräber, Rasenreihengräber und anonyme Gräber entsprechend.
(6) Absätze 1 bis 4 gelten für Reihengräber für Muslime entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, bei Aschen 15 Jahren. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenpartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister, Gemeinde Rosengarten
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h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts entsteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber, Urnenwandwahlgräber, Urnenbaumwahlgräber, Rasenwahlgräber und Wahlgräber für Muslime.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung A II 3.
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Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Schrifttrücken und Schriftbossen für weiter Inschriften können geschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Gemeinde Rosengarten
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(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 15a Urnenwandgräber
(1) Urnenwandgräber sind Grabstätten in Urnenkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenwandgräber werden von der Gemeinde als Reihengrab oder Wahlgrab vergeben.
(2) Jede als Urnenwandreihengrab vorgesehene Kammer kann nur mit einer Urne belegt werden. Die Regelbelegungszeit beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar. In einer Urnenwandwahlgrabkammer können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelbelegungszeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar. Die Urnen dürfen in Überurnen beigesetzt werden. Dabei sind die Abmessungen der Urnenkammer zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann Überurnen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
(3) Urnenwandgräber werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die von der Gemeinde beschafft und angebracht wird.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Zulässige Schriftfarben sind Braun- und Grautöne sowie Schwarz. Es sind die im Bestattungswesen klassischen Schriftarten zu verwenden. Die Schriftgröße darf 60 mm nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben.
(5) Das Anbringen von Bildern, Plaketten, Symbolen und sonstigen Verzierungen sowie sonstige Veränderungen an den Verschlussplatten sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
(6) Alle mit der Montage und Beschriftung der Verschlussplatte zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder durch den Bauhof erfolgen.
(7) Für das Ablegen von Blumenschmuck und Gegenständen sind die dafür vorgesehenen Steinbänke zu verwenden.
§ 15b Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Verfügung gestellt. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. A II 3.
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(2) Auf Rasengrabstätten wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein.
(3) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich stehende Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:
| a) auf Reihengräbern | bis zu 0,50 m² | Ansichtsfläche |
|---|---|---|
| b) auf Wahlgräbern | einstellig | bis zu 0,50 m² |
| mehrstellig | bis zu 1,00 m² |
Abdeckungen, Kreuze, Einfassungen und Blumenschalen sind nicht zulässig. Der Sockel muss nach allen Seiten einen Überstand von mindestens 10 cm haben. Die Verlegung hat so zu erfolgen, dass die Sockeloberkante bündig mit dem angrenzenden Gelände abschließt.
(4) § 14 Absätze 1 und 2 und § 15 Absätze 1, 3 Buchstaben a), c) bis e) und 7 gelten entsprechend.
§ 15c Anonyme Gräber
(1) Anonyme Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. In jedem Grab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(2) Auf anonymen Gräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein.
(3) Kreuze, Einfassungen, Blumenschalen, Grabmale und Abdeckungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
§ 15d Grabstätten für Muslime
Grabstätten für Muslime können Reihen- und Wahlgräber sein. Bei Grabstätten für Muslime entfällt die Verpflichtung für die Bestattung in einem Sarg.
§ 15e Urnenbaumgräber
(1) Urnenbaumgräber werden rund um einen Urnenbaum angelegt und können Reihen- und Wahlgräber sein. In jedem Urnenbaumwahlgrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) Auf Urnenbaumgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein. Gemeinde Rosengarten
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(3) Kreuze, Einfassungen, Blumenschalen, Grabmale und Abdeckungen jeglicher Artsind nicht zulässig.
(4) Urnenbaumgräber erhalten eine einheitliche Namensplatte auf einer hierfür vorgesehenen Stele. Die Namensplatte wird von der Gemeinde beschafft, beschriftet und angebracht.
(5) Das Anbringen von Bildern, Plaketten, Symbolen und sonstigen Verzierungensowie sonstige Veränderungen an der Namensplatte sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Namensplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornament und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung bei Verlangen von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt sind.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu A II 3.
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fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf. Gemeinde Rosengarten
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Abdeckung mit Schotter oder sonstigen Steinen („Schottergarten“) ist gänzlich untersagt.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde A II 3.
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abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung des Aussegnungsgebäudes
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Gemeinde Rosengarten
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§ 24
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Absatz 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
X. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstanden Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 10. Dezember 1975 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27. Oktober 1980 (jeweils mit allen späteren Änderung) außer Kraft.
Rosengarten, den 22. April 2024
gez. Tausch, Bürgermeister Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
Gebührenverzeichnis -
1. Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung erhoben.
2. Benutzungsgebühren
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| Es werden erhoben: | ||
| 2.1 | für Erdbestattungen | |
| 2.1.1.1 | eine Grundgebühr *in der Grundgebühr sind enthalten: Herstellung eines Grabes (einschl. Beisetzung)* | 1.010,00 € |
| 2.1.1.2 | ein Zuschlag für ein Altenheimgrab (*mit Rasen eingesät, inkl. Grabplatte*) | 840,00 € |
| 2.1.2 | Grab für Tot-/Fehlgeburten und Ungeborene | 235,00 € |
| 2.1.3 | ein Zuschlag für ein anonymes Reihengrab | 920,00 € |
| 2.1.4 | ein Zuschlag für ein Rasengrab (*Grab mit Raseneinsaat, das keine Abdeckung und keine Einfassung hat*) je Einzelgrabfläche | 1.270,00 € |
| 2.1.5 | ein Zuschlag zu 2.1.1.1 und 2.1.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50 v. H. |
| 2.2 | für die Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | eine Grundgebühr *in der Grundgebühr sind enthalten: Herstellung eines Urnengrabes (einschl. Beisetzung)* | 235,00 € |
| 2.2.2 | in der Urnenwand | |
| 2.2.2.1 | mit Verschlussplatte | 360,00 € |
| 2.2.2.2 | ohne Verschlussplatte (weitere Belegung) | 160,00 € |
| 2.2.3 | ein Zuschlag für ein anonymes Urnengrab / Urnenbaumgrab | 865,00 € |
| 2.2.4 | ein Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50 v. H. |
| 2.3 | für die Überlassung eines Reihengrabes/anonymen Reihengrabes | 2.750,00 € |
| 2.4 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes/anonymen Urnenreihengrabes/Urnenbaumreihengrabes | 1.380,00 € |
A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
| 2.5 | für die Überlassung eines Urnenwandgrabes | |
|---|---|---|
| 2.5.1 | als Reihengrab | 690,00 € |
| 2.5.2 | als Wahlgrab | 1.380,00 € |
| 2.6 | für die Überlassung eines Rasengrabes | |
| 2.6.1 | als Reihengrab | 2.750,00 € |
| 2.6.2 | als Wahlgrab je Einzelgrabfläche | 3.450,00 € |
| 2.7 | für die Überlassung eines Grabes für Tod-/Fehlgeburten und Ungeborene | |
| 2.7.1 | als Reihengrab | 1.380,00 € |
| 2.7.2 | als Wahlgrab je Einzelgrabfläche | 2.070,00 € |
| 2.8 | für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.8.1 | für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 4.150,00 € |
| 2.8.2 | für ein Urnenwahlgrab | 2.070,00 € |
| 2.8.2.1 | für ein Urnenbaumwahlgrab | 2.070,00 € |
| 2.8.3 | für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.8.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2., 2.8.1, 2.8.2 und 2.8.2.1; | |
| 2.8.3.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.9 | ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 2.3, 2.4, 2.5.1, 2.6.1, 2.7.1, 2.10.1 und 2.10.1.1 | 50 v. H. |
| 2.10 | für sonstige Leistungen | |
| 2.10.1 | für die Nutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag | 100,00 € |
| 2.10.1.1 | für die Nutzung der Aussegnungshalle je angefangenem Tag | 70,00 € |
| 2.10.2 | für die Nutzung des Kühlgerätes je angefangenen Tag | 13,00 € |
| 2.10.3 | für die Nutzung der Lautsprecheranlage (einschließlich Aufbau, Einweisung, Abbau) | 17,00 € |
| 2.10.4 | für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 95,00 € |
| 2.10.5 | ein Zuschlag zu 2.10.4 in besonders erschwerten Fällen | 50 v. H. |
| 2.10.6 | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen in einem Grab | 1.010,00 € |
| 2.10.7 | für das Stellen der Sargträger pro Träger | 50,00 € |
| 2.10.8 | für das Abräumen von Grabstätten: | |
| 2.10.8.1 | Urnenerdgrab | 162,50 € |
| 2.10.8.2 | Rasengrab | 325,00 € |
| 2.10.8.3 | Erdeinzelgrab | 325,00 € |
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A II 3.
| 2.10.8.4 | Erddoppelgrab | 487,50 € |
|---|---|---|
| 2.10.9 | für die Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen pro Jahr | 50,00 € |
| 2.10.10 | Pflege einer Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts pro Jahr | |
| 2.10.10.1 | Urnenerdgab | 37,50 € |
| 2.10.10.2 | Erdeinzelgrab | 75,00 € |
| 2.10.10.3 | Erddoppelgrab | 112,50 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 22. April 2024 (letzte Änderung), 01. Juli 2024 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung Rosengarten
A II 3.
Gemeinde Rosengarten Landkreis Schwäbisch Hall
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09. April 1990 die nachstehende Friedhofsatzung, zuletzt geändert am 22. April 2024.
b e s c h l o s s e n :
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder totaufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Todgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rieden; er umfaßt das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Rieden, Dendelbach, Sanzenbach, Kastenhof, Zimmertshaus
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tullau; er umfaßt das Gebiet das durch folgende Ortsteile begrenzt wird:Tullau
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Westheim; er umfaßt das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Westheim, Ziegelmühle, Vohenstein, Uttenhofen, Wilhelmsglück, Renkenbühl.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. A II 3.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gemeinde Rosengarten
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A II 3.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für ein Jahr oder für mehrere Jahre befristet erteilt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. A II 3.
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(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Särge, Sargausstattungen sowie Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In jeder Erdgrabstätte, in der Urnen beigesetzt werden dürfen, können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die der Aschen, Tod- und Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre. (2) Ist zu befürchten, daß die Verwesung nicht eintritt, so hat die Gemeinde eine längere Ruhezeit festzulegen.
§ 9
Umbettung
(1) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesse oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettung vorzunehmen. Gemeinde Rosengarten
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A II 3.
(4) Die Umbettung läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Urnenwandgräber (Reihen- und Wahlgräber),
d) Rasengräber,
e) Wahlgräber (Kaufgräber),
f) Urnenwahlgräber,
g) Anonyme Gräber,
h) Gräber für Tod-/Fehlgeburten und Ungeborene
i) Reihengräber und Wahlgräber für Muslime
j) Urnenbaumgräber (Rasenurnenreihen- und- wahlgräber unter Bäumen)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche/Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. A II 3.
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(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber, Urnenwandreihengräber, Urnenbaumreihengräber, Rasenreihengräber und anonyme Gräber entsprechend.
(6) Absätze 1 bis 4 gelten für Reihengräber für Muslime entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, bei Aschen 15 Jahren. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenpartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister, Gemeinde Rosengarten
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A II 3.
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts entsteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber, Urnenwandwahlgräber, Urnenbaumwahlgräber, Rasenwahlgräber und Wahlgräber für Muslime.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung A II 3.
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Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Schrifttrücken und Schriftbossen für weiter Inschriften können geschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m² zulässig. Gemeinde Rosengarten
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(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 15a Urnenwandgräber
(1) Urnenwandgräber sind Grabstätten in Urnenkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenwandgräber werden von der Gemeinde als Reihengrab oder Wahlgrab vergeben.
(2) Jede als Urnenwandreihengrab vorgesehene Kammer kann nur mit einer Urne belegt werden. Die Regelbelegungszeit beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar. In einer Urnenwandwahlgrabkammer können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelbelegungszeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar. Die Urnen dürfen in Überurnen beigesetzt werden. Dabei sind die Abmessungen der Urnenkammer zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann Überurnen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
(3) Urnenwandgräber werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die von der Gemeinde beschafft und angebracht wird.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Zulässige Schriftfarben sind Braun- und Grautöne sowie Schwarz. Es sind die im Bestattungswesen klassischen Schriftarten zu verwenden. Die Schriftgröße darf 60 mm nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben.
(5) Das Anbringen von Bildern, Plaketten, Symbolen und sonstigen Verzierungen sowie sonstige Veränderungen an den Verschlussplatten sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
(6) Alle mit der Montage und Beschriftung der Verschlussplatte zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder durch den Bauhof erfolgen.
(7) Für das Ablegen von Blumenschmuck und Gegenständen sind die dafür vorgesehenen Steinbänke zu verwenden.
§ 15b Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Verfügung gestellt. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. A II 3.
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(2) Auf Rasengrabstätten wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein.
(3) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich stehende Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:
| a) auf Reihengräbern | bis zu 0,50 m² | Ansichtsfläche |
|---|---|---|
| b) auf Wahlgräbern | einstellig | bis zu 0,50 m² |
| mehrstellig | bis zu 1,00 m² |
Abdeckungen, Kreuze, Einfassungen und Blumenschalen sind nicht zulässig. Der Sockel muss nach allen Seiten einen Überstand von mindestens 10 cm haben. Die Verlegung hat so zu erfolgen, dass die Sockeloberkante bündig mit dem angrenzenden Gelände abschließt.
(4) § 14 Absätze 1 und 2 und § 15 Absätze 1, 3 Buchstaben a), c) bis e) und 7 gelten entsprechend.
§ 15c Anonyme Gräber
(1) Anonyme Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. In jedem Grab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(2) Auf anonymen Gräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein.
(3) Kreuze, Einfassungen, Blumenschalen, Grabmale und Abdeckungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
§ 15d Grabstätten für Muslime
Grabstätten für Muslime können Reihen- und Wahlgräber sein. Bei Grabstätten für Muslime entfällt die Verpflichtung für die Bestattung in einem Sarg.
§ 15e Urnenbaumgräber
(1) Urnenbaumgräber werden rund um einen Urnenbaum angelegt und können Reihen- und Wahlgräber sein. In jedem Urnenbaumwahlgrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) Auf Urnenbaumgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde unterhalten wird. Dies schließt das Ein- und Nachsäen mit Rasen, die Bewässerung sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf mit ein. Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
(3) Kreuze, Einfassungen, Blumenschalen, Grabmale und Abdeckungen jeglicher Artsind nicht zulässig.
(4) Urnenbaumgräber erhalten eine einheitliche Namensplatte auf einer hierfür vorgesehenen Stele. Die Namensplatte wird von der Gemeinde beschafft, beschriftet und angebracht.
(5) Das Anbringen von Bildern, Plaketten, Symbolen und sonstigen Verzierungensowie sonstige Veränderungen an der Namensplatte sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Namensplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornament und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung bei Verlangen von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt sind.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Sachen drei Monate auf. Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Abdeckung mit Schotter oder sonstigen Steinen („Schottergarten“) ist gänzlich untersagt.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung des Aussegnungsgebäudes
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
§ 24
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Absatz 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
X. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstanden Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 10. Dezember 1975 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27. Oktober 1980 (jeweils mit allen späteren Änderung) außer Kraft.
Rosengarten, den 22. April 2024
gez. Tausch, Bürgermeister Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
Gebührenverzeichnis -
1. Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung erhoben.
2. Benutzungsgebühren
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| Es werden erhoben: | ||
| 2.1 | für Erdbestattungen | |
| 2.1.1.1 | eine Grundgebühr *in der Grundgebühr sind enthalten: Herstellung eines Grabes (einschl. Beisetzung)* | 1.010,00 € |
| 2.1.1.2 | ein Zuschlag für ein Altenheimgrab (*mit Rasen eingesät, inkl. Grabplatte*) | 840,00 € |
| 2.1.2 | Grab für Tot-/Fehlgeburten und Ungeborene | 235,00 € |
| 2.1.3 | ein Zuschlag für ein anonymes Reihengrab | 920,00 € |
| 2.1.4 | ein Zuschlag für ein Rasengrab (*Grab mit Raseneinsaat, das keine Abdeckung und keine Einfassung hat*) je Einzelgrabfläche | 1.270,00 € |
| 2.1.5 | ein Zuschlag zu 2.1.1.1 und 2.1.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50 v. H. |
| 2.2 | für die Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | eine Grundgebühr *in der Grundgebühr sind enthalten: Herstellung eines Urnengrabes (einschl. Beisetzung)* | 235,00 € |
| 2.2.2 | in der Urnenwand | |
| 2.2.2.1 | mit Verschlussplatte | 360,00 € |
| 2.2.2.2 | ohne Verschlussplatte (weitere Belegung) | 160,00 € |
| 2.2.3 | ein Zuschlag für ein anonymes Urnengrab / Urnenbaumgrab | 865,00 € |
| 2.2.4 | ein Zuschlag zu 2.2.1 und 2.2.2 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50 v. H. |
| 2.3 | für die Überlassung eines Reihengrabes/anonymen Reihengrabes | 2.750,00 € |
| 2.4 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes/anonymen Urnenreihengrabes/Urnenbaumreihengrabes | 1.380,00 € |
A II 3.
Friedhofsatzung
Gemeinde Rosengarten
| 2.5 | für die Überlassung eines Urnenwandgrabes | |
|---|---|---|
| 2.5.1 | als Reihengrab | 690,00 € |
| 2.5.2 | als Wahlgrab | 1.380,00 € |
| 2.6 | für die Überlassung eines Rasengrabes | |
| 2.6.1 | als Reihengrab | 2.750,00 € |
| 2.6.2 | als Wahlgrab je Einzelgrabfläche | 3.450,00 € |
| 2.7 | für die Überlassung eines Grabes für Tod-/Fehlgeburten und Ungeborene | |
| 2.7.1 | als Reihengrab | 1.380,00 € |
| 2.7.2 | als Wahlgrab je Einzelgrabfläche | 2.070,00 € |
| 2.8 | für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.8.1 | für ein Wahlgrab, je Einzelgrabfläche | 4.150,00 € |
| 2.8.2 | für ein Urnenwahlgrab | 2.070,00 € |
| 2.8.2.1 | für ein Urnenbaumwahlgrab | 2.070,00 € |
| 2.8.3 | für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.8.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.2, 2.6.2, 2.7.2., 2.8.1, 2.8.2 und 2.8.2.1; | |
| 2.8.3.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.9 | ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 2.3, 2.4, 2.5.1, 2.6.1, 2.7.1, 2.10.1 und 2.10.1.1 | 50 v. H. |
| 2.10 | für sonstige Leistungen | |
| 2.10.1 | für die Nutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag | 100,00 € |
| 2.10.1.1 | für die Nutzung der Aussegnungshalle je angefangenem Tag | 70,00 € |
| 2.10.2 | für die Nutzung des Kühlgerätes je angefangenen Tag | 13,00 € |
| 2.10.3 | für die Nutzung der Lautsprecheranlage (einschließlich Aufbau, Einweisung, Abbau) | 17,00 € |
| 2.10.4 | für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 95,00 € |
| 2.10.5 | ein Zuschlag zu 2.10.4 in besonders erschwerten Fällen | 50 v. H. |
| 2.10.6 | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen in einem Grab | 1.010,00 € |
| 2.10.7 | für das Stellen der Sargträger pro Träger | 50,00 € |
| 2.10.8 | für das Abräumen von Grabstätten: | |
| 2.10.8.1 | Urnenerdgrab | 162,50 € |
| 2.10.8.2 | Rasengrab | 325,00 € |
| 2.10.8.3 | Erdeinzelgrab | 325,00 € |
Gemeinde Rosengarten
Friedhofsatzung
A II 3.
| 2.10.8.4 | Erddoppelgrab | 487,50 € |
|---|---|---|
| 2.10.9 | für die Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen pro Jahr | 50,00 € |
| 2.10.10 | Pflege einer Grabstätte bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts pro Jahr | |
| 2.10.10.1 | Urnenerdgab | 37,50 € |
| 2.10.10.2 | Erdeinzelgrab | 75,00 € |
| 2.10.10.3 | Erddoppelgrab | 112,50 € |