Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 02.06.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 286,65 € als Einzelgrabstätte geführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 495,10 € Urnengrabstätte (Friedhof Rohrbach); Friedhof Fahlenbach: 465,50 € |
| Urnenwahlgrab | 465,50 € als Urnenwahlgrabstätte geführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | 186,60 € Baumgrabstätte (Einzelgrabstelle oder anonyme Grabstelle); Familiengrabstelle: 685,90 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 130,00 € pro angefangenem Benutzungstag (Aussegnungshalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Rohrbach
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rohrbach vom 02.06.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rohrbach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| jährlich | die Dauer der Ruhefrist | |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | (19,11 €) | 286,65 €, |
| b) eine Doppelgrabstätte (Familiengrabstätte und Wallgrab) | (33,44 €) | 501,60 €, |
| d) eine Urnengrabstätte (Friedhof Fahlenbach) | (46,55 €) | 465,50 €, |
| e) eine Urnengrabstätte (Friedhof Rohrbach) | (49,51 €) | 495,10 €, |
| f) eine Urnenwahlgrabstätte | (46,55 €) | 465,50 €, |
| g) eine Urnennische in Urnenwand | (46,57 €) | 465,70 €, |
| h) eine Baumgrabstätte (Einzelgrabstelle oder anonyme Grabstelle) | (18,66 €) | 186,60 €, |
| i) eine Baumgrabstätte (Familiengrabstelle) | (68,59 €) | 685,90 €, |
| j) eine zusätzliche Urne in einer Einzel- oder Doppelgrabstätte | (4,78 €) | 47,80 €. |
(2) Für Grabstätten für Sternenkinder nach § 10 Abs. 1 f) Friedhofssatzung wird keine Grabnutzungsgebühr erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für weitere 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Fünfjahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Die Gemeinde kann Ehrengräber von der Gebührenpflicht ausnahmen und deren Unterhalt auf ihre Kosten übernehmen.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt pro angefangenem Benutzungstag 45,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle im Friedhof Rohrbach und in den Ortsteilen Fahlenbach, Rohr, Gambach und Waal beträgt pro angefangenem Benutzungstag 130,00 €. (3) Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshalle nach einer Bestattung beträgt 16,00 €.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Ausstellung einer Graburkunde bzw. deren Verlängerung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben. (5) Für die Beseitigung der bei einer Beerdigung verbleibenden Abfälle (Erdreich, Kränze, Grabschmuck) von den dafür vorgesehenen Sammelplätzen beträgt die Gebühr (Friedhofsdienst) 90,00 €. (6) Eine Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 8 Friedhofssatzung wird nicht erhoben. (7) Im Übrigen gilt die Kostensatzung der Gemeinde Rohrbach in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen – Friedhofs-Gebührensatzung – FGS vom 21.12.1987 außer Kraft.
Gemeinde Rohrbach
Rohrbach, den 02.06.2022
Vachal
- 3. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Rohrbach
Friedhofsverwaltung
Satzung
über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Rohrbach
(Friedhofssatzung – FS - vom 23.05.2022)
Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Rohrbach folgende Satzung:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Bestattungseinrichtungen, Friedhofsbezirk
(1) Die Gemeinde Rohrbach unterhält und verwaltet zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung als öffentliche Einrichtung:
a. die gemeinsdeigenen Friedhofe in Rohrbach, Fahlenbach und Gambach b. die gemeinsdeigenen Leichenhäuser in Rohrbach, Fahlenbach, Gambach, Rohr und Waal c. das Friedhofspersonal.
(2) Der Friedhofsbezirk Rohrbach umfasst das Gemeindegebiet Rohrbach.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den Verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens. Die Friedhöfe dienen als öffentliche Grünflächen auch der Bevölkerung zur inneren Besinnung.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt,
a. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Rohrbach hatten, b. für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. d. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Eine Bestattung anderer Verstorbener als die in Absatz 1 Genannten bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Rohrbach verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, sodass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer das Grabnutzungsrecht innehat und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
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§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Teil II
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der genannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des jeweiligen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a. Tiere mitzunehmen, ausgenommen sind Blindenhunde, b. zu rauchen und zu larmen, c. die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung. d. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
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e. Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen hiervon sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, h. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, i. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (beispielsweise Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, j. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. k. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (beispielsweise Internet, Social Media-Seiten, etc.), außer zu privaten Zwecken, l. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV)
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kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gartner und sonstige Gewerbetriebende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
Teil III
Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Rohrbach. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
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§ 10
Arten der Grabstätten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a. Einzelgrabstätten b. Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten und Wallgräber) c. Urnenerdgräber (Urnengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) d. Urnennischen in Urnenwand e. Baumgrabstätten (Einzelgrabstelle, Familiengrabstelle oder anonyme Grabstelle) f. Grabstätten für Sternenkinder
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Rohrbach bestimmt und richtig sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt hochstens zwei Säre oder vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Nach Ablauf einer Ruhefrist ist eine weitere Beisetzung möglich. Eine Neubelegung der Einzelgrabstätte ist dann möglich, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt hochstens vier Säre oder sechs Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Nach Ablauf einer Ruhefrist ist eine weitere Beisetzung möglich. Eine Neubelegung der Doppelgrabstätte ist dann möglich, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Sternenkinder sind Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG und § 31 PStV. Als Sternenkinder gelten auch nach Art. 6 Abs. 2 BestG Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Einzel-, Doppel- und Urnenerdgrabstätten (mit Grabsteinen oder Verschlussplatte), in Urnennischen in Urnenwand oder in Baumgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenrester innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grab erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. Urnen für Baumbestattungen dürfen den Durchmesser von 19 cm nicht überschreiben. In einer Urnennische in der Urnenmauer konnen, je nach verwendeter Urnenart, bis zu zwei Urnen bestattet werden. (3) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem Baumgrab werden vier Urnen beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von Baumgrabstätten wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor den Baumgrabstätten nicht angebracht werden.
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(4) Die Abdeckplatten der Urnennischen sowie die Verschlussplatten der Baumgrabstätten werden von der Gemeinde beschafft. Alle mit der Beschaffung und der Montage zusammenhängenden Kosten sind der Gemeinde zu erstatten. (5) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV gilt nicht für Baumgrabstätten. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a. Einzelgräber: 2,20 m x 1,30 m b. Doppelgräber: 2,20 m x 1,80 m c. Urnennische: 0,40 m x 0,30 m d. Urnengräber: 1,40 m x 1,00 m e. Urnenwahlgräber: 1,00 m x 1,00 m f. Baumgräber: 0,40 m x 0,40 m
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
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(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
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(2) Jede Grabstätte (trifft nicht zu bei Baumgrabstätten) ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (5) Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Sternenkindergrabstätten dürfen keine, selbst beschriftete Steine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen angebracht werden. Anpflanzungen in thisem Bereich sind nicht gestattet. (4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (6) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der
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Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Die Errichtung von Grabmalen bei Sternenkindergrabstätten sind nicht gestattet (vgl. § 16 Abs. 7). (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. Die Stärke muss mindestens 0,25 m betragen. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (3) Die Grabmale für die Baumgrabstätten (Verschlussplatten) sind ebenerdig mit der Rasensode zu verlagen. (4) Die Beetgroße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Erweiterungsteil 84 darf folgende Maße nicht überschreiben:
a. Einzelgrabstätte: Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m b. Doppelgrabstätte: Länge: 1,80 m Breite: 1,30 m c. Urnengräber: Länge: 1,40 m Breite: 1,00 m d. Urnenwahlgraber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
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Die Beetgröße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Alter Teil und Erweiterungsteil 68 sowie in den Friedhöfen Fahlenbach und Gambach darf folgende Maße nicht überschreiten:
a. Einzelgrabstätte:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,20 m
b. Doppelgrabstätte:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,80 m
c. Urnenwahlgräber:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Die Beetgröße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Erweiterungsteil 2014 darf folgende Maße nicht überschreiten:
a. Urnenerdgräber:
Länge: 1,40 m
Breite: 1,40 m
(5) Die Abstände zwischen den einzelnen Grabstätten betragen im Regelfall 30 cm. (6) Vorhandene Grabmale und Einfriedungen, die vor Erlass dieser Satzung errichtet bzw. angelegt wurden, genießen Bestandsschutz.
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
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(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 20
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21
Benutzungszwang Aussegnungshalle
(1) Jede Leiche ist spätestens am Tag vor der Bestattung in die gemeinsliche Aussegnungshalle zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
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b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird, c. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden, d. es sich um Sternenkinder (vgl. § 10 Abs. 5) handelt.
§ 22
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 23
Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen haben durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 24
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie die Bestattung in der Urnennische in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 25
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 26
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Urnenerdgräber und Urnennischen beträgt 10 Jahre, für alle anderen Gräber wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 27
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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V. Schlussbestimmungen
§ 28
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 29
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 30
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a. den Vorschriften über den Benutzungszwang nach § 22 zuwiderhandelt, b. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 31
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie die Grabmal- und Grabpflegeordnung zur Friedhofssatzung vom 01.01.1988 außer Kraft.
Gemeinde Rohrbach, 02.06.2022
Vachal
- 3. Bürgermeister
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Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS), Stand Mai 2022
(verkleinert, nicht maßstabsgerecht)
Friedhof Rohrbach