Lemförde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.12.2023 · Friedhofssatzung: 05.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab743,00 € Reihengrab für Personen über 5 Jahren (Kinder bis 5 Jahre: 431,00 €; Rasenreihengrab: 1.631,00 €)
Sargwahlgrab858,00 € Erdwahlgrab je Grabstelle
Urnenreihengrab483,00 € Urnenreihengrab (Rasenurnenreihengrab: 1.209,00 €)
Urnenwahlgrab547,00 € Urnenwahlgrabstelle je Grabstelle (gestaltetes Urnenwahlgrab: 2.552,00 €)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)566,00 € (Sarg/Erdgrab), 114,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren für Ausheben/Schließen; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Friedhofskapelle/Feierraum (374,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) (i. d. F. der ersten, zweiten, dritten und vierten Änderung vom 28.05.2002, 19.12.2006, 13.07.2021 und 05.12.2023)

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S.250), und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ in seiner Sitzung am 05.12.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

  1. 1. ¹Die Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ betreibt die Friedhöfe in den Gemeinden Brockum und Stemshorn und die Friedhofskapelle in der Gemeinde Stemshorn als einheitliche öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen – Friedhofssatzung vom 16.12.1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.07.2021.

  1. 2. ¹Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
    • a) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Friedhofkapellen,
    • b) Verwaltungsgebühren für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen.

§ 2

Gegenstand und Höhe der Gebühren

  1. 1. ¹Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung und für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.

  1. 2. ¹Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. 3. ¹Sollte die Finanzverwaltung für die Gebührenarten oder Teile davon die Umsatzsteuerpflicht feststellen, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. ²Die Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.

§ 3

Gebührenpflichtige

  1. 1. ¹ Gebührenpflichtig sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag die öffentliche Einrichtung benutzt oder die Amtshandlung vorgenommen werden.

  1. 2. ¹Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht

¹Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Verleihung der Nutzungsrechte an Wahl- und/oder Reihengrabstellen,

b) mit der Nutzung von Ruhezeiten an Wahl- und/oder Reihengrabstellen oder

c) wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt bzw. veranlasst worden ist.

§ 5

Erhebungszeitraum, Fälligkeit, Veranlagung

  1. 1. ¹Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht.
  2. 2. ¹Ensteht die Gebührenpflicht erstmalig im Verlauf eines Kalenderjahres, so wird die Gebühr anteilig nach der Zeit der Nutzung im Kalenderjahr berechnet, wobei der Zeitraum auf volle Monate anzurunden ist.
  3. 3. ¹Abweichend von Abs. 2 ist der Erhebungszeitraum bei Reihengrabstellen die gesamte Nutzungszeit, an dessen Beginn die Gebührenschuld entsteht.
  4. 4. ¹Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind grundsätzlich am 15.02. fällig, spätestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, sofern in diesem nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. ²Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

§ 6

Inkrafttreten

¹Das Inkrafttreten ist den jeweiligen Änderungssatzungen zu.

Lemförde, den 05.12.2023

Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“

Mentrup Samtgemeindebürgermeister

Gebührentarif zur Satzung der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)

Nr.GebührenartGebühr

1 Überlassungsgebühren

Reihengräber

1.1.1Reihengrabstellen für Kinder bis 5 Jahre431,00 €
1.1.2Reihengrab für Personen über 5 Jahren743,00 €
1.1.3Urnenreihengrab483,00 €
1.1.4Rasenreihengrab1.631,00 €
1.1.5Rasenurnenreihengrab1.209,00 €

Wahlgräber

1.2.1Erdwahlgrab je Grabstelle858,00 €
1.2.2Urnenwahlgrabstelle je Grabstelle547,00 €
1.2.3Gestaltetes Urnenwahlgrab je Grabstelle2.552,00 €

Friedhofskapelle Stemshorn

1.3.1Feierraum mit zugehörigen Nebenräumen ohne Leichenkammer374,00 €
1.3.2Leichenkammer249,00 €

2 Bestattungsgebühren

Ausheben und Schließen eines Grabes, Aufsetzen eines Hügels und Auflegen der Kränze

2.1.1Reihen- oder Wahlgrabstellen (Erdgräber)566,00 €
2.1.2Urnenbeisetzung114,00 €
2.1.3Totgeburt114,00 €
2.1.4Zusätzliche Gebühr für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen105,00 €

Ausgrabungen und Umbettungen

2.2.1Verwaltungskostenanteil bei Ausgrabung30,00 €
2.2.2Verwaltungskostenanteil bei Umbettung50,00 €
2.2.3Zeit- und Arbeitsaufwand (pro Stunde)28,00 €

3. Allgemeine Friedhofspflege

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grabstelle pro Jahr10,00 €

4. Sonstige Gebühren

4.1Umschreibung einer Nutzungsberechtigung16,00 €
4.2Genehmigung für das Aufstellen und Entfernen eines Grabmales oder sonstigen baulichen Anlagen20,00 €
4.3Entziehung des Nutzungsrechts26,00 €
4.4Besondere zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif erfasst sind (pro Stunde)28,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“

über die Ordnung auf Friedhöfen - Friedhofssatzung -

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2021 (Nds. GVBl. S. 240), und der §§ 2 und 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), hat der Rat der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ in seiner Sitzung am 13.07.2021 folgende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) beschlossen:

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

¹Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Gemeinden Brockum und Stemshorn mit allen zugehörigen Einrichtungen und Anlagen. ² Die Samtgemeinde betreibt die Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2

Friedhofszweck

(1) ¹Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde.

(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der jeweiligen Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ²Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) ¹Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. ²Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) ¹Den Friedhöfen der Samtgemeinde werden folgende Bestattungsbezirke zugeordnet:

a) ²Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Brockum umfasst das Gebiet der Gemeinde Brockum.

b) ³Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Stemshorn umfasst das Gebiet der Gemeinde Stemshorn.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(2) ¹Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. ²Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. ²Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Auf Kosten der Samtgemeinde werden in andere Grabstätten umgebettet,

a) die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist;

b) die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(1) ¹Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. ²Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(2) ¹Umbettungen werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. ²Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(3) ¹Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. ²Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Zweites Kapitel

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) ¹Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) ¹Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) ¹Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt zu betreten oder Blumen und Pflanzen abzupflücken,

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

j) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.

(4) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) ¹Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) ¹Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. ³Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. ⁴Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(3) ¹Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung ausdrücklich genehmigten Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) ¹Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen.

Drittes Kapitel

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) ¹Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. ²Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) ¹Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(3) ¹Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) ¹Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest; Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. ²Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. ³Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

§ 9

Särge

(1) ¹Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) ¹Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ²Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) ¹Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) ¹Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) ¹Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. ²Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) ¹Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. ³Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde nicht zulässig. ⁴§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) ¹Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. ²Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. ³Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. ⁴Bei allen Umbettungen muss grundsätzlich das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern nachgewiesen werden. ⁵Die Antragsstellung erfolgt beim Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 15 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(5) ¹Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. ²Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) ¹Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) ¹Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) ¹Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Viertes Kapitel

Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) ¹Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Rasenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Rasenurnenreihengrabstätten

g) Gestaltete Urnenwahlgrabstätten

h) Ehrengrabstätten

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(3) ¹Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. ²Eine Wahlmöglichkeit besteht im Rahmen dieser Satzung nur, wenn entsprechende Grabstätten tatsächlich zur Verfügung stehen.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) ¹Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. ²Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) ¹Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge 1,20 m, Breite 0,60 m und

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, Länge 2,40 m, Breite 1,00 m.

(3) ¹In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. ²Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte darauf hingewiesen.

§ 14 a

Rasenreihengrabstätte

(1) Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten in einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld.

(2) Für Rasenreihengrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 19 a und § 21).

(3) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) ¹Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. ²Jede einzelne Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,00 m, wobei sich die Gesamtgröße der Wahlgrabstätte nach der Anzahl ihrer Grabstellen richtet.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(2) ¹Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich.

(3) ¹Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ²In jeder der zugehörigen Grabstellen darf nur eine Leiche bestattet werden. ³Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstelle die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. ³Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit nicht unterschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) ¹Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. ²Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte darauf hingewiesen.

(6) ¹Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu einem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

³Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der jeweils Älteste, der hierzu seine Zustimmung erteilt, Nutzungsberechtigter.

(8) ¹Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) ¹Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

²Auf Wahlgrabstätten können neben dem Nutzungsberechtigten auch seine Angehörigen bestattet werden.

³Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie bis zum 3. Grade einschließlich angenommener Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

⁴Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(10) ¹Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe von teilbelegten Grabstätten ist nur dann möglich, wenn auf den zurückgegebenen Grabstellen keine Ruhezeit mehr einzuhalten ist und die verbleibenden Flächen weiterhin eine zusammenhängende Grabstätte bilden.

(11) ¹Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) ¹Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, wenn besondere Urnenreihengrabstätten zur Verfügung stehen.

(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. ²Über die Vergabe wird eine Grabnummernkarte geführt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. ⁴In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) ¹ Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. ²Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) ¹Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(5) ¹Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16 a

Rasenurnenreihengrabstätten

(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind Urnenreihengrabstätten in einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben. In einer Rasenurnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(2) Für Rasenurnenreihengrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 19 a und § 21).

(3) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenurnenreihengrabstätten.

§ 16 b

Gestaltete Urnenwahlgrabstätten

(1) Gestaltete Urnenwahlgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. ²Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(2) Für gestaltete Urnenwahlgrabstätten gelten besondere Gestaltungsvorschriften (§ 19 a und § 21).

(3) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für gestaltete Urnenwahlgrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

¹Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Samtgemeinde.

Fünftes Kapitel

Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Auf den Friedhöfen können neben den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durch Satzung im Einzelfall auch solche mit zusätzlichen

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. ²Die Abteilungen sind in einem Belegungsplan auszuweisen, der Bestandteil der hierüber zu erlassenden Satzung ist.

(2) ¹Sofern auf einem Friedhof Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet sind, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. ²Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. ³Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Gestaltung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Jede Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 19 a

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind

a) Rasenreihengrabstätten

b) Rasenurnenreihengrabstätten

c) Gestaltete Urnenwahlgrabstätten

(2) Für Rasenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten gilt, dass auf die gesamte Rasenfläche (außer anlässlich der Bestattung) keine Kränze, Gestecke, Blumengebinde, Blumenschalen usw. gelegt werden dürfen. Hierfür steht für das gesamte Grabfeld eine entsprechend gekennzeichnete Fläche zur Verfügung. Die Rasenpflege wird von der Friedhofsverwaltung übernommen.

(3) Für die gestalteten Urnenwahlgrabstätten gilt, dass auf die gesamte Fläche (außer anlässlich der Bestattung) keine Kränze, Gestecke, Blumengebinde, Blumenschalen usw. abgelegt werden dürfen. Die Pflege wird von der Friedhofsverwaltung übernommen.

Sechstes Kapitel

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. ²Die absolute Höhe von Grabmalen

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

darf 2,00 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) nicht überschreiten. Grababdeckungen sind nicht zulässig.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21

Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) ¹In besonders eingerichteten Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen Grabmale und bauliche Anlagen den Anforderungen einer speziell hierfür erlassenen Satzung. ²Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind

a) Rasenreihengrabstätten

b) Rasenurnenreihengrabstätten

c) Gestaltete Urnenwahlgrabstätten

(2) ¹Für Rasenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten sind im gesamten Gräberfeld grundsätzlich einheitlich pro Grabstätte bruchsichere Grabplatten aus Stein in einer Größe von maximal 0,40 m x 0,30 m und einer Stärke von mindestens 8 cm zulässig, auf der mindestens der Name und Vorname des/der Verstorbenen einzugravieren sind. ²Die Grabplatten müssen oberflächenbündig in die Rasenfläche eingelassen werden. ³Alle Maßnahmen hierzu sind innerhalb der auch für alle übrigen Grabstätten geltenden Fristen von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen.

(3) ¹Für die gestalteten Urnenwahlgrabstätten sind grundsätzlich einheitlich pro Grabstätte Bronzeplatten in einer Größe von 0,15 m x 0,15 m mit einheitlicher Gestaltung zu befestigen. ²Alle Maßnahmen hierzu veranlasst die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten. ³Die Kosten hierfür trägt die Friedhofsverwaltung.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) ¹Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. ³Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) ¹Den Anträgen ist jeweils der entsprechende Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in doppelter Ausfertigung beizufügen. Dieser hat die genauen Angaben zu den Maßen, dem Material, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, den Ornamenten und den Symbolen sowie der Fundamentierung zu enthalten.

(3) ¹Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(4) ¹Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) ¹Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) ¹Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) ¹Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) ¹Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25

Unterhaltung

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Verantwortlich ist hierfür der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegung von Grabmalen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. ⁴Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. ⁵Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) ¹Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(4) ¹Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. ²Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. ³Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26

Entfernung

(1) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. ²Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. ²Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. ³Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. ⁴Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) ¹Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. ²Sind der Inhaber der Grabnummernkarte oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, tritt an die Stelle der Benachrichtigung eine ortsübliche Bekanntmachung.

Siebtes Kapitel

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichtung und Unterhaltung

(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. ³Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(4) ¹Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. ²Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) ¹Reihengrabstätten/Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) ¹Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) ¹Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) ¹Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. ²Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 28

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

¹In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19, 25 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 29

Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

¹In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten den in der jeweiligen Satzung genannten zusätzlichen Anforderungen.

§ 30

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. ⁴Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet und kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ³In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen, sowie die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

(2) ¹Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.²Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Achtes Kapitel

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle

(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) ¹Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ²Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) ¹Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeier

(1) ¹Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) ¹Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) ¹Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen dürfen nur in einer der Würde des Ortes angemessenen Weise erfolgen.

Neuntes Kapitel

Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

¹Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 34

Vorzeitige Rückgabe

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

¹Eine Rückgabe an einem Nutzungsrecht vor Ablauf der einzuhaltenden Ruhezeit ist nur aus wichtigen Gründen und auf Antrag möglich. ²Sie ist im Einzelfall zu regeln und bedingt die Erhebung einer Ausgleichsgebühr für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit.

§ 35

Haftung

¹Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. ³Im übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ⁴Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36

Gebühren

¹Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

¹Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer entgegen

  1. 1. § 6 Abs. 1 – die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. § 6 Abs. 3 lit. a) – die Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  3. 3. § 6 Abs. 3 lit. b) – Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder dienstbezüglich wirbt,
  4. 4. § 6 Abs. 3 lit. c) – an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  5. 5. § 6 Abs. 3 lit. d) – ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. § 6 Abs. 3 lit. e) – unzulässigerweise Druckschriften verteilt,
  7. 7. § 6 Abs. 3 lit. f) – den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
  8. 8. § 6 Abs. 3 lit. g) – Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abgelagert,
  9. 9. § 6 Abs. 3 lit. h) – Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
  10. 10. § 6 Abs. 3 lit. i) – Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber unberechtigt betritt oder Blumen und Pflanzen abpflückt,

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx

  1. 11. § 6 Abs. 3 lit. j) – Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege entnimmt,
  2. 12. § 6 Abs. 5 – Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  3. 13. § 12 Abs. 2 – Umbettungen von Leichen und Asche ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
  4. 14. § 22 Abs. 1 – Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  5. 15. § 24 Abs. 1 – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der angegebenen Weise fundamentiert und befestigt,
  6. 16. § 26 Abs. 1 – Grabmale ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Samtgemeinde vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit entfernt,
  7. 17. § 27 Abs. 8 – Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet.

²Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 38

Inkrafttreten

(1) ¹Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen vom 16.12.1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2006 außer Kraft.

Lemförde, den 13.07.2021

Scheibe Der Samtgemeindebürgermeister

I:\ortsrecht\samtgemeinde\Friedhofssatzungen\Friedhofssatzung\Aktuelle Fassung\Friedhofssatzung_Neufassung_210713.docx