Langenaltheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab450,00 € als 'Reihengrab' in § 4 Abs. 1 Nr. 01 aufgeführt
Sargwahlgrab450,00 € als 'Wahlgrab' in § 4 Abs. 1 Nr. 02 aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht separat aufgeführt; fällt unter die Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (§ 4 Abs. 1)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht separat aufgeführt; fällt unter die Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab (§ 4 Abs. 1)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattung210,00 € als 'Baumgrab' in § 4 Abs. 1 Nr. 07 aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)463,00 € (Erdgrab), 118,00 € (Urne) Separat in § 5 Bestattungsgebühren aufgeführt
Trauerhalle / Halle290,00 € (Langenaltheim), 145,00 € (Büttelbronn) als 'Leichenhalle' in § 5 Abs. 4 aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Langenaltheim vom 20.11.2019

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Langenaltheim (nachstehend nur Gemeinde genannt) folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6), und

d) Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 7).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

(a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts. (b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung. (c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

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(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 7) entsteht je Sterbefall. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für ein

01 Reihengrab 450,00 €;

02 Wahlgrab 450,00 € je Grabstelle;

(die Grabnutzungsgebühr in den Fällen 01 und 02 fällt zusätzlich auch für Urnen an, die in einem vorhandenen Grab beigesetzt werden.)

03 Kindergrab 400,00 €;

04 Urneneinzelgrab 210,00 €;

05 Urnengrab 450,00 €;

06 Urnennischengrab 830,00 €;

07 Baumgrab 210,00 €.

(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe sich aus der jeweiligen Grabnutzungsgebühr dividiert durch die jeweilige Ruhefrist und multipliziert mit der Veränderung in Jahren ergibt. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 b, c). (3) Eine Verkürzung des Grabnutzungsrechts ist gegen Zahlung einer jährlichen Ausgleichsgebühr in Höhe von 15,00 € (je Grabstände) bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, frühestens 20 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit zulässig. Hierunter fallen ausschließlich Wahlgrabstände.

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu begründen. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen (Öffnen und Schließen) eines Erdgrabes beträgt für ein

01 Reihen- und Wahlgrab 463,00 €;

02 Kindergrab 183,00 €;

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(2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt für ein

01 Urnengrab 118,00 €; 02 Urnennischengrab 38,00 €; 03 Baumgrab 118,00 €. 04 Urneneinzelgrab 118,00 €.

(3) Die Gebühr beträgt bei

01 Ausgrabung (Exhumierung) einer Leiche aus einem Erdgrab 420,00 €; 02 Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen aus einem Erdgrab 470,00 €; 03 Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 125,00 €; 04 Umbettung einer Urne aus einer Urnennische 15,00 €; 05 Freiräumen einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit 75,00 €.

(4) Die Gebühr für die Benutzung der Räumlichkeiten Leichenhalle auf dem Friedhof, umfassend die Benutzung, Reinigung und Pflege beträgt für

01 die Leichenhalle in Langenaltheim 290,00 €; 02 den Nebenraum in Langenaltheim 128,00 €; 03 die Leichenhalle in Büttelbronn 145,00 €.

(5) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlvitrine beträgt je Benutzung 66,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 38,00 € erhoben. (2) Für die Verleihung und die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 13 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von je 17,00 € erhoben.

§ 7

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die Kosten der Friedhofsunterhaltung wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie umfasst die Kosten für den Unterhalt und die Sicherung der Wege und deren Einfriedungen, die Pflege der Anpflanzungen, die Beseitigung des Abraums und der Abfälle sowie den Verbrauch von Gießwasser auf dem Friedhof.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 400,00 € je Sterbefall.

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§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren der Friedhöfe der Gemeinde Langenaltheim vom 18.02.1982 mit dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 18.09.2014 außer Kraft.

Gemeinde Langenaltheim

Langenaltheim, den 20. November 2019

Alfred Maderer Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Vorstehende Satzung wurde am 19.11.2019 vom Gemeinderat Langenaltheim beschlossen.
  2. 2. Mit dem 20.11.2019 wurde die Satzung ausgefertigt.
  3. 3. Ebenfalls am 20.11.2019 wurde die Satzung im Rathaus der Gemeinde Langenaltheim zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt und durch Aushang im Bekanntmachungskasten/Amtstafel sowie auf der Homepage der Gemeinde Langenaltheim ortsüblich bekanntgemacht.
  4. 4. Die Bekanntmachung erfolgte damit rechtsgültig am 20.11.2019.
  5. 5. Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
  6. 6. Satzung, Bekanntmachungsvermerk sowie Abschlussvermerke werden beglaubigt.

Langenaltheim, den 20.11.2019

Gemeinde Langenaltheim

Alfred Maderer Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Langenaltheim (Friedhofssatzung – FS) vom 20.11.2019

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Langenaltheim (nachstehend nur Gemeinde genannt) folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch \(\S 4\) Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten \(\S 7\) Verhalten im Friedhof \(\S 8\) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten \(\S 11\) Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Gröbe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten \(\S 15\) Pflege und Instandhaltung der Graber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber \(\S 17\) Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen \(\S 17\) a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung \(\S 20\) Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus \(\S 22\) Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport \(\S 24\) Leichenbesorgung \(\S 25\) Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist \(\S 29\) Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde Langenaltheim betreibt ihre Bestattungseinrichtungen, namentlich den Friedhof in Langenaltheim (Fl.Nr. 1460/0 der Gemarkung in Langenaltheim) und den Friedhof in Büttelbronn. (Fl.Nr. 1460/0 der Gemarkung. Büttelbronn), sowie die dort befindlichen Leichenhallen mitsamt dem Bestattungspersonal als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeitsen darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeitsen sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wennriotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinn dieser Satzung sind 01 Reihengrabstätten, 02 Wahlgrabstätten, 03 Kindergrabstätten, 04 Urneneinzelgrabstätten, 05 Urnengrabstätten, 06 Urnennischengrabstätten, 07 Baumgrabstätten.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

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(3) Reihengraber sind Einzelgrabstätten. In Reihengrabstätten und Kindergrabstätten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) können nur ein Verstorbener (ein Sarg) und bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. (4) In Wahlgrabstätten können ein oder - in einem Doppelgrab auch zwei - Verstorbene und bis zu 3 Urnen (Einzelgrab) bzw. bis zu 6 Urnen (Doppelgrab) beigesetzt werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urneneinzelgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnennischengrabstätten, in Reihen- und in Wahlgrab- oder in Baumgrabstätten beigesetzt werden. (3) Urneneinzelgrabstätten und Baumgrabstätten sind Grabstätten, die ausschließlich der Erdbestattung einer Urne dieren. Urnengrabstätten sind Grabstätten, die ausschließlich der Erdbestattung von Urnen (bis zu 4 Urnen) dieren. In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden; die Gemeinde kann auf Antrag auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. In einer Urnennischengrabstätte (Urnenstele) konnen bis zu 3 Urnen oder bis zu 4 Aschekapsseln beigesetzt werden. (4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben.

Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

01 Reihengrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, und Abstand mindestens 0,50 m,

02 Wahlgrabstätten:

a) einteilig Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, und Abstand mindestens 0,50 m,

b) zweiteilig Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, und Abstand mindestens 0,50 m,

c) dreiteilig Länge 2,00 m, Breite 3,00 m, und Abstand mindestens 0,50 m

03 Kindergrabstätten: Länge 1,70 m, Breite 0,70 m, und Abstand mindestens 0,50 m,

Die Tiefe des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges beträgt 1,80 m, für Kindergrabstätten mindestens 1,30 m.

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04 Urneneinzelgrabstätten: Größe 0,40 m × 0,40 m.

05 Urnengrabstätten: Größe 0,80 m × 0,60 m.

06 Urnennischengrabstätten: Größe 0,38 m × 0,38 m.

07 Baumgrabstätten: Größe 0,20 m × 0,20 m.

Mindesttiefe für eine Urnenbeisetzung ist 0,50 m. Gerechnet von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Auf das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann gegen Zahlung einer jährlichen Ausgleichsgebühr (je Grabstätte) nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung verzichtet werden. Wir das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen zu begrünen. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet. Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Ausstattungen zu entfernen.

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§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

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(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

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(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl.2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler sollen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: 01 Reihengrabstätten: Höhe: bis 1,40 m. Breite bis 0,80 m,

02 Wahlgrabstätten:

  • a) einteilig Höhe: bis 1,40 m. Breite bis 0,80 m,
  • b) zweiteilig Höhe: bis 1,40 m. Breite bis 2,00 m,
  • c) dreiteilig Höhe: bis 1,40 m. Breite bis 2,00 m.

03 Kindergrabstätten: Höhe: bis 1,00 m. Breite bis 0,45 m.

04 Urnengrabstätten: Höhe: bis 1,00 m. Breite bis 0,45 m.

Die Grabmalhöhe schließt den Grabmal-Sockel ein. Die Mindeststärke des Materials beträgt 0,15 m bei Grabmälern nach Satz 1, Nr. 01 und Nr. 02 und 0,12 m bei Grabmälern nach Satz 1, Nr. 03 und Nr. 04. Die Grabeinfassungen richten sich nach der Grabgröße und haben dieser zu entsprechen.

(2) Bei Urneneinzelgräbern und Baumgräbern sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 0,40 m × 0,40 m bzw. 0,20 m × 0,20 m zulässig. Die Grabmale müssen ebenerdig angebracht werden. Ihre Mindeststärke beträgt 0,04 m.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

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§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gestaltung der Grabstände (insbesondere deren Einfassung) hat sich zudem an ihrer nahen Umgebung und deren Gestaltung zu orientieren. (2) Bei Reihen- und Wahlgrabern ist die Abdeckung mit Steinplatten nur bis zu einem Anteil von 2/3 der Fläche zulässig.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht stand-sicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und anzusan. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grab-

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male, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

##### § 21

##### Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

##### 22

##### Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

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§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen in Reihengrab-, Wahlgrab-, und Kindergrabstätten. Sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde gemäß S. 1 bzw. in Urneneinzel-, Urnengrab-, Urnennischen-, bzw. Wahl- oder Baumgrabstätten. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnennische bzw. die Urnengrabstätte geschlossen ist.

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Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Erdbestattungen (Särge im Reihengrab-, Wahlgrab-, und Kindergrabstätten) wird auf 40 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für alle Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

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§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nichtrechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

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Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

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§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Langenaltheim vom 18.09.2014 (FS 2014) außer Kraft.

Gemeinde Langenaltheim

Langenaltheim, den 20. November 2019

Alfred Maderer Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Vorstehende Satzung wurde am 19.11.2019 vom Gemeinderat Langenaltheim beschlossen.
  2. 2. Mit dem 20.11.2019 wurde die Satzung ausgefertigt.
  3. 3. Ebenfalls am 20.11.2019 wurde die Satzung im Rathaus der Gemeinde Langenaltheim zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt und durch Aushang im Bekanntmachungskasten/Amtstafel sowie auf der Homepage der Gemeinde Langenaltheim ortsüblich bekanntgemacht.
  4. 4. Die Bekanntmachung erfolgte damit rechtsgültig am 20.11.2019.
  5. 5. Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
  6. 6. Satzung, Bekanntmachungsvermerk sowie Abschlussvermerke werden beglaubigt.

Langenaltheim, den 20.11.2019 Gemeinde Langenaltheim

Alfred Maderer Erster Bürgermeister

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