Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.03.2026 · Friedhofssatzung: 30.03.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.100,00 € für Personen über 5 Jahre (Nutzungsdauer 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.700,00 € Einzelwahlgrabstelle |
| Urnenreihengrab | 1.200,00 € Bereitstellung von Urnenreihengräbern |
| Urnenwahlgrab | 1.400,00 € Nutzungsdauer 25 Jahre |
| Urnengrab anonym | 1.000,00 € auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung |
| Baumbestattung | 2.400,00 € Baumgrabstätte, Nutzungsdauer 25 Jahre |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 650,00 € (Sarg) / 250,00 € (Urne) separat aufgeführt unter B) Bestattungen (für Personen über 5 Jahre) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzung der Friedhofshalle inkl. Leichenkammer und Dekorationsgegenständen |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
**6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung
für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010**
Präambel
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW in der derzeit geltenden Fassung – SGV NRW 20 23 – hat der Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026 die 6. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 beschlossen:
Artikel I
§ 5 wird wie folgt geändert:
**§ 5
Gebührentarif**
A) Erwerb von Nutzungsrechten an den Grabstätten
1) Wahlgrabstätten
| a) pro Einzelwahlgrabstelle | 1.700,00 € |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstelle | 2.350,00 € |
| c) Dreistellige Wahlgrabstelle | 3.000,00 € |
| d) Vierstellige Wahlgrabstelle | 3.650,00 € |
| e) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/30 der vorstehenden Gebühr erhoben. |
2) Rasenwahlgrabstätten
| a) pro Einzelwahlgrabstelle | 2.700,00 € |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstelle | 3.350,00 € |
| c) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/30 der vorstehenden Gebühr erhoben. |
3) Urnenwahlgrabstätten
| a) Urnenwahlgrabstelle (Nutzungsdauer 25 Jahre) | 1.400,00 € |
|---|---|
| b) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der vorstehenden Gebühr erhoben. |
4) Baumgrabstätte
| a) Baumgrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre) | 2.400,00 € |
|---|---|
| b) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der vorstehenden Gebühr erhoben. |
5) Rasenurnenwahlgrabstätte
| a) Rasenurnenwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 25 Jahre) | 2.400,00 € |
|---|---|
| b) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der vorstehenden Gebühr erhoben. |
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- 6. Reihengräber
Bereitstellung von Reihengräbern:
a) für Tot- und Fehlgeburten (Nutzungsdauer 10 Jahre) 100,00 €
b) für Personen bis einschl. 5 Jahre (Nutzungsdauer 25 Jahre) 200,00 €
c) für Personen über 5 Jahre (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.100,00 €
- 7. Rasenreihengräber
a) für Personen über 5 Jahre (Nutzungsdauer 30 Jahre) 2.100,00 €
- 8. Urnenreihengräber
Bereitstellung von Urnenreihengräbern: 1.200,00 €
- 9. Einheitliche Urnenflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten
Urnengrabstätten auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (anonyme Urnengrabstätte) 1.000,00 €
- 10. Aschenstreufelder
Einbringung von Totenasche unter einer Rasensode 950,00 €
- 11. Urnenwand und Urnenstelen
a) Urnenwahlgrab in einer Urnenwand/-stele (Nutzungsdauer 25 Jahre) 1.900,00 €
b) Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/25 der vorstehenden Gebühr erhoben.
- 12. Die Gebühren für Verlängerungen werden tagegenau berechnet.
B) Bestattungen
Mit den nachstehend unter lfd. Nr. 1 und 2 aufgeführten Gebühren sind abgegolten: Grabaushub, Schließen des Grabes und übliche Ausschmückungen des Grabes.
- 1. Erdbestattungen
a) für Tot- und Fehlgeburten 100,00 €
b) für Personen bis einschl. 5 Jahre 200,00 €
c) für Personen über 5 Jahre 650,00 €
- 2. Urnenbestattungen
a) im Erdgrab 250,00 €
b) im Baumgrab 250,00 €
c) im Urnenrasengrab 250,00 €
d) in Urnenwand und Urnenstele 200,00 €
- 3. Einbringen von Totenaschen unter einer Rasensode 150,00 €
C) Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Ausgrabungen und Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal nicht vorgenommen. Bei Inanspruchnahme des Friedhofsbaggers einschl. Bedienungskraft für Öffnen und Schließen des Grabes durch Bestattungsunternehmen pro angefangene Stunde
*wird im Bedarfsfall ermittelt
0,00 €*
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D) Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Für die Unterstellung einer Leiche in der Leichenkammer und Benutzung der Friedhofshalle einschl. der vorhandenen Dekorationsgegenstände 300,00 €
E) Gestaltung von Gräbern inkl. der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung inkl. der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit 100,00 €
F) Abräumen/Leeren von Grabstellen
- 1. Nach § 29 Abs. 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier ist der Nutzungsberechtigte für das Abräumen einer Grabstätte verantwortlich. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung gem. § 29 Absatz 1 oder 2 der Satzung abgeräumt werden, beträgt die Gebühr
- a) für ein Einzelgrab 550,00 €
- b) für ein Doppelgrab 665,00 € (und jede weitere Grabstelle zusätzlich 115,00 €)
- c) für ein Urnengrab 550,00 €
- d) für Urnenwand und Urnenstele einschließlich neuer Verschlussplatte 305,00 €
- 2. Die Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist 81,00 €
G) Anonyme Grabfelder
Erwerb eines Namensschildes für die Befestigung in einer Tafel an den anonymen Grabfeldern: 40,00 €
Die Gebühr beinhaltet auch die Gravur des Schildes und das Anbringen an der Tafel.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.
(Rombey) Bürgermeister
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehenden Satzungen nach Ablauf von 6 Monaten seit der Veröffentlichung dieser Satzungen nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gemäß § 27a VwVfG ist die Bekanntmachung auch über die Internetseite der Gemeinde Niederzier (https://www.niederzier.de/rathaus-politik/bekanntmachungen.php) abrufbar.
Niederzier, den 30.03.2026
gez.
(Rombey) Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung
über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV NRW S. 618), hat der Rat der Gemeinde Niederzier am 21.05.2026 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 9 Särge und Urnen § 10 Grabbereitung § 11 Ruhezeit § 12 Schutz der Totenruhe § 13 Haustiere
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten § 15 Erdreihengrabstätten § 16 Erdwahlgrabstätten § 17 Durchführung von Bestattungen § 18 Urnengrabstätten/Ascheverstreuungen § 19 Pflegefreie Grabstätten § 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Grabmaße § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
- § 23 Allgemeines
- § 24 Höhe der Grabmale und Gewächse
- § 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
- § 26 Anlieferung
- § 27 Fundamentierung und Befestigung
- § 28 Gewährleistung der Sicherheit
- § 29 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 30 Herrichtung und Unterhaltung
- § 31 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
- § 32 Aufbahrungshallen und ihre Benutzung
- § 33 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
- § 34 Alte Rechte
- § 35 Gebühren
- § 36 Haftung
- § 37 Ordnungswidrigkeiten
- § 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Niederzier gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortschaften Ellen, Hambach, Huchem-Stammeln, Krauthausen, Niederzier und Oberzier. (2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Niederzier.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Niederzier waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung auswärtiger Personen ist möglich, wenn ein Angehöriger, der mit dem Verstorbenen in gerader Linie verwandt ist, in der Gemeinde Niederzier seinen Wohnsitz
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hat. Des Weiteren ist dies für Personen zulässig, die in der Gemeinde mindestens 20 Jahre ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. (5) Der Friedhof an der Kirche in Ellen wird nicht mehr belegt. Nach Ablauf der Ruhefristen der dort befindlichen Grabstätten werden diese, mit Ausnahme der Kriegsgräber, eingeebnet. Danach soll eine Entwidmung des Friedhofes erfolgen. (6) Der Friedhof an der Kirche in Niederzier kann aufgrund eines bestehenden Ratsbeschlusses nur noch in einem festgelegten Teilbereich südlich der Kirche belegt werden. Bei der Verlängerung bzw. Neuvergabe von Nutzungsrechten ist zu beachten, dass die Ruhefristen spätestens am 31.12.2059 enden, damit der Friedhof zum 01.01.2060 entwidmet werden kann. Kriegs- und
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Ehrengräber werden über den Zeitpunkt der Entwidmung erhalten.
(7) Auf dem Friedhof an der Kirche in Oberzier können aufgrund eines bestehenden Ratsbeschlusses keine neuen Nutzungsrechte vergeben werden. Bereits bestehende Nutzungsrechte können längstens bis zum 31.12.2059 verlängert werden. Damit ist gewährleistet, dass der Friedhof, mit Ausnahme der Kriegs- und Dauergräber, zum 01.01.2060 entwidmet werden kann.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu spielen, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. (3) Minderjährige, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
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(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofs-trägers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Restmaterialien und Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden von den Friedhöfen zu beseitigen. Den Gewerbetreibenden ist das Befahren der Friedhöfe mit geeigneten Fahrzeugen auf den dafür vorgesehenen Wegen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet. Hierbei ist auf die Belastungsfähigkeit der Wege Rücksicht zu nehmen. Es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundament-abmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der
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Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. (5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Todesfeststellung durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die verstorbene Person die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht zersetzbarem Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der verstorbenen Person soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Bei Überurnen, die einen Durchmesser von 22 cm überschreiten, ist die Friedhofsverwaltung über die exakten Maße spätestens drei Tage vor der Bestattung zu informieren.
§ 10
Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Aufwuchs vor der Grabbereitung zu entfernen. Dies gilt auch für Grabeinfassungen, sofern sie beim Grabaushub hinderlich sein sollten. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Gemeinde von jeglichem Schadensersatzanspruch bei Schäden, die durch den Grabaushub entstehen sollten.
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§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen- und Aschebestattungen beträgt 25 Jahre.
§ 12
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte. (7) Umbettungen werden von der Gemeinde nicht durchgeführt. Sie können nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (8) Die Kosten für die Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.
§ 13
Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere (Kleintiere wie z.B. Hunde, Katzen etc.) als Grabbeigabe eingebracht werden. (2) Die Einbringung darf ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt werden. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
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IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich:
- Erdreihengrabstätten,
- Urnenreihengrabstätten und
- anonyme Urnenreihengrabstätten;
b) Wahlgrabstätten, nämlich:
- Erdwahlgrabstätten und
- Urnenwahlgrabstätten;
c) Aschestreufelder;
d) pflegefreie Grabstätten
- Urnenwände und –stelen
- Rasenwahl- und Rasenreihengrabstätten
- Rasenurnengrabstätten
- Baumgrabstätten
e) Ehrengrabstätten;
f) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. (3) Jede Erdreihengrabstätte ist für die Bestattung einer einzelnen Person vorgesehen. Abweichend hiervon ist die Beisetzung von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder die zusätzliche Bestattung eines Kindes unter einem Jahr zulässig, sofern die festgesetzte Nutzungszeit eingehalten wird. Des Weiteren ist es gestattet, die Urne eines Verstorbenen in einem bereits belegten Erdreihengrab zu bestatten, wenn die Ruhezeit von 25 Jahren für die Urne eingehalten wird und es sich um Verstorbene handelt, die verheiratet oder in gerader Linie verwandt waren. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
§ 16
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
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In einer Erdwahlgrabstätte können 1 Sarg und bis zu 3 Urnen oder anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts zu sorgen. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Einebnung durch Zahlung einer Pflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 17
Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht zersetzbarem Material zu betten. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. (2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 18
Urnengrabstätten/Ascheverstreuungen und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten, Urnenwände und -stelen
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 16 Abs.1); in Reihengrabstätten nur gem. § 15 Abs. 3 und
e) Aschestreufelder. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten für 25 Jahre verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen von Urnen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden und Urnenstelen eingerichtet werden. § 16 Absatz 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Absatz 12 gelten entsprechend. (4) Urnenwände und Urnenstelen bestehen aus mehreren Kammern/Nischen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Kammer/Nische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beschriftung der einheitlichen Abdeckplatte, die im Besitz der Gemeinde verbleibt, wird von den Nutzungsberechtigten veranlasst. Hierzu wird die Abdeckplatte ausgehändigt. Es sind nur diese Abdeckplatten zulässig. Für die Beschriftung der Platten der Urnenwände mit Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich eingefräste maximal 40 mm hohe Buchstaben und Zahlen in goldfarben zulässig. Für Beschriftung der Platten der Urnenstelen mit Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich eingefräste, maximal 40 mm hohe Buchstaben und Zahlen in weißer/hellgrauer Farbe zulässig. Schrifttafeln sind nicht zugelassen. Entlang der Plattenaußenkante ist ein 20 mm Streifen freizuhalten. Symbole und Zeichen bis zu einer Größe von 100 m x 200 mm, eingefräst wie die Beschriftung sind zulässig, soweit sie nicht anzüglich, unsittlich, politisch oder diffamierend sind
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bzw. Werbezwecken dienen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Zulässigkeit. Das fachgerechte Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen.
Auch kann ein Bild/Portrait des Verstorbenen in der Größe 10 cm x 15 cm, rechteckig oder oval, auf der Platte angebracht werden.
Das Anbringen von Kerzen, Vasen und sonstigen Halterungen, Firmenbezeichnungen oder weitergehende Veränderungen der Abdeckplatte sind nicht zulässig.
Das Einsetzen der Abdeckplatte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Abdeckplatte geprüft. Eine Wiederverwertung bleibt vorbehalten.
Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. am Korpus der Urnenwand bzw. Urnenstele sowie auf der oberen Abdeckplatte. Der genannte Grabschmuck darf nur in den hierfür gesondert aufgestellten Behältnissen abgestellt bzw. abgelegt werden. Dabei ist Dauergrabschmuck nicht erlaubt. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet.
(5) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m. Die Grabstätten der Urnen werden in den Belegungsplänen der Gemeinde festgehalten. Die Urnenflure werden als Rasenfläche gestaltet. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Bei einer Ascheverstreuung wird ein Toter auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Die schriftliche Verfügung ist der Friedhofsverwaltung im Original vorzulegen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
§ 19
Pflegefreie Grabstätten
(1) Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen.
a) Rasenreihengrabstätten sind für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben werden. Es darf nur 1 Toter bestattet werden.
b) Rasenwahlgrabstätten sind für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Es können 1 Sarg und bis zu 3 Urnen oder anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
c) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platten sind auf Fundamenten zu befestigen und müssen 60 cm breit, 40 cm hoch und 12 cm stark sein. Für die Platten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Platte eingearbeitet werden.
d) Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig.
e) Nicht zulässig ist das Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet. (2) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden, ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen.
a) Urnenrasengrabstätten sind für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
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b) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
c) Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platten müssen 45 cm breit, 35 cm hoch und 4 cm stark sein. Für die Platten darf nur Granit Nero Impala poliert verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Platte eingearbeitet werden.
d) Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig.
e) Nicht zulässig ist das Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet. (3) Baumgrabstätten sind Grabstätten mit gärtnerischer Gestaltung.
a) Baumgrabstätten sind für Bestattungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
b) Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
c) Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung die Beschriftung einer einheitlichen Grabplatte veranlassen.
d) Die Grabplatten inkl. Stütze müssen 45 cm breit, 35 cm hoch und 4 cm stark sein. Für die Platten darf nur Granit Nero Impala poliert verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Platte eingearbeitet werden.
e) Nicht zulässig ist das Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Gemeinde Niederzier.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Grabmaße
(1) Die Grabstätten für Sargbestattungen haben höchstens folgende Abmessungen: Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten 40 cm breit 60 cm lang Kindergrab (für Kinder bis zu 5 Jahren) 60 cm breit 120 cm lang Reihengrab und Rasenreihengrab 90 cm breit 220 cm lang (für Kinder über 5 Jahre und für Erwachsene) Einzelwahlgrab und Raseneinzelwahlgrab 110 cm breit 240 cm lang Doppelwahlgrab und Rasendoppelwahlgrab 250 cm breit 240 cm lang Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 40 cm. (2) Die Grabstätten für Urnenbestattungen haben höchstens folgende Abmessungen: Urnenreihengrab 100 cm breit 120 cm lang Urnenwahlgrab 100 cm breit 120 cm lang einheitliche Urnenflure: Rasenurnengrab, anonymes Urnengrab, Aschenstreufeld 30 cm breit 30 cm lang
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Baumgrabstätten wird durch die jeweilige Anlage vorgegeben.
Nische in Urnenwänden und Urnenstelen wird durch die jeweilige Anlage vorgegeben.
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 30 cm.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn dies die örtlichen Gegebenheiten erfordern.
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ihrer Grabstätte zu pflanzen, zu entfernen oder zurückzuschneiden. (3) Beeinträchtigungen durch die Anlagen, Anpflanzungen und Einrichtungen der Friedhöfe außerhalb der Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten zu dulden, soweit nicht dadurch die Gestaltung der Grabstätte als Ganzes unmöglich würde.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Allgemeines
(1) Mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten (s. § 19) sind auf den Grabstätten im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale, Grabeinfassungen und ggfls. Grababdeckungen zu errichten oder können verändert werden. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Ihre Maße müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Urnengrabstätten dürfen ganz, alle übrigen Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nicht mehr als die Hälfte durch Stein abgedeckt werden. (2) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe - Stein, Holz und Metall (Schmiedeeisen) - verwendet werden. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 24
Höhe der Grabmale und Gewächse
(1) Grabmale dürfen in der Regel folgende Höhe nicht überschreiten:
a) Wahl- und Reihengräbern 120 cm
b) Kindergräbern 70 cm
c) Urnenwahl- und Urnenreihengräbern 70 cm (2) Gewächse dürfen Nachbargräber nicht beeinträchtigen und in der Regel folgende Höhe nicht überschreiten:
a) Wahl- und Reihengräbern 150 cm
b) Urnenwahl- und Urnenreihengräbern 100 cm (3) Die unter vorstehend (1) und (2) aufgeführten Vorgaben gelten nicht für pflegefreie Grabstätten. Hierfür sind die Regelungen des § 19 dieser Satzung maßgebend.
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§ 25
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 26
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes (BIV) des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen
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wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 28
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt. (6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 29
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Die Grabstätte wird, nachdem sie zu Lasten des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt worden ist, vom Friedhofsträger auf seine Kosten bis zum Ablauf der Ruhefrist gepflegt. Für diese Pflege erhebt der Friedhofsträger von dem ehemaligen Nutzungsberechtigten eine Pflegegebühr. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Kosten für die Abräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des verfügungsberechtigten Angehörigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Werden Reihengräber nicht gärtnerisch gestaltet oder länger als ein halbes Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, gilt folgende Regelung: Die Verantwortlichkeit für die erstmalige gärtnerische Gestaltung der Gräber richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die laufende Grabpflege nach dieser Friedhofsordnung gelten in nachstehender Reihenfolge als Verantwortliche:
- 1. der Ehegatte/Lebenspartner,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
- 5. die Ehegatten zu 2.,
- 6. die Ehegatten zu 4 des Verstorbenen.
- a) Die Verantwortlichen werden unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt, genügt eine in der Form der Hauptsatzung der Gemeinde Niederzier zu veröffentlichende Bekanntmachung.
- b) Kommen die Verantwortlichen der Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abräumen und einebnen lassen und darüber anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Eine Ausnahme bilden die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen, die von den Nutzungsberechtigten/Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen sind.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
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§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder auch abräumen und einebnen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.
VIII. Aufbahrungshallen und Trauerfeiern
§ 32
Aufbahrungshallen und ihre Benutzung
(1) Die Aufbahrungshallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. (2) Aufbahrungshallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Aufbahrungshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Person bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Verwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung des Toten der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Toten bestehen.
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch höhere Gewalt, dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- 3. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. 4. als Gewerbetreibender
- 1. a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- 2. b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- 3. c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- 4. d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- 5. e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- 6. f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- 7. g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
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- 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 17.12.2021 außer Kraft.
gez.
(Rombey) Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Niederzier, nämlich
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehenden Satzungen nach Ablauf von 6 Monaten seit der Veröffentlichung dieser Satzungen nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gemäß § 27a VwVfG ist die Bekanntmachung auch über die Internetseite der Gemeinde Niederzier (https://www.niederzier.de/rathaus-politik/bekanntmachungen.php) abrufbar.
Niederzier, den 10.06.2026
gez.
(Rombey) Bürgermeister
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