1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Mettenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Mettenheim folgende Satzung
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme Ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 Friedhofssatzung
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabnutzungsgebühr
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren für
a) ein Familiengrab 850,-- €
b) ein Einzelgrab 500,-- €
c) Urnennische in Urnenmauer (Nische) 650,-- €
d) Urnenerdgrab 500,-- € (2) Für den Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts ist für jedes Jahr 1/15 der Grabgebühr im Sinne des Abs. 1 im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche durch die Leichenpersonen beträgt bei Kinder bis zu 8 Jahren 25,-- € (2) Die Gebühr beträgt bei Kindern über 8 Jahren und bei Erwachsenen
a) für die Besorgung der Leiche 55,-- €
b) für die Einsargung der Leiche 20,-- € (3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt
a) für die Erbringung der Leiche in das Leichenhaus 40,-- €
b) für die Dienstleistung während der Beerdigung 30,-- € (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt
a) für Kindergräber bis 8 Jahre 77,-- €
b) für Familiengräber 154,-- € bei Tieferlegung zusätzlich 51,-- €
c) für Einzelgräber 154,-- € bei Tieferlegung 51,-- €
§ 6
Sonstige Gebühren
Gebühren für:
- 1. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof (§ 8 Abs. 1 der Friedhofsatzung) Einzelfall 12,-- € Jahrespauschale 100,-- €
- 2. Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. oder nach Ablauf von 96 Std. 10,-- €
- 3. Ausstellung eines Leichenpasses 10,-- €
- 4. Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 10,-- €
- 5. Erteilung einer Genehmigung nach § 31 Friedhofsatzung 20,-- €
- 6. Erteilung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 5 Friedhofsatzung 20,-- €
- 7. Beanstandung und Ersatzvornahmen 25,-- €
- 8. Umschreibung oder Zurückgabe
von Grabbenutzungsrechten an nicht belegten Grabstätten 10,-- €
- 9. Versendung von Urnen im Inland 25,-- €
- 10. Versendung von Urnen ins Ausland zuzüglich der sonstigen anfallenden Kosten 25,-- €
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Mettenheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 08.10.2014 außer Kraft.
Mettenheim, den 13. Juli 2020 Gemeinde Mettenheim
Josef Eisner Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung-FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Mettenheim folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereiche
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Bestattungsanspruch
- § 4 Friedhofsverwaltung
- § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 6 Öffnungszeiten
- § 7 Verhalten auf dem Friedhof
- § 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
- § 9 Allgemeines
- § 10 Grabarten
- § 11 Einzelgrabstätten
- § 12 Familiengrabstätten
- § 13 Urnengrabstätten
- § 14 Nutzung der Gräber
- § 15 Größe der Grabstätten
- § 16 Rechte an Grabstätten
- § 17 Übertragung von Nutzungsrechten
- § 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Fortsetzung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 21 Höchstmaße für Grabzeichen/Einfriedungen § 22 Grabgestaltung/Material für Grabzeichen § 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Leichenhaus § 25 Leichenhausbenutzungszwang § 26 Leichentransport § 27 Leichenversorgung § 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 29 Bestattung § 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 31 Särge, Urnen § 32 Ruhefrist § 33 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 34 Ersatzvornahme § 35 Haftungsausschluss § 36 Zuwiderhandlungen § 37 Registerführung und Aufbewahrungspflicht § 38 Inkrafttreten
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Fortsetzung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung
a) den Friedhof, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 697/1, Gemarkung Mettenheim
b) das Leichenhaus auf den Fl.Nrn. 1 und 2, Gemarkung Gumattenkirchen.
c) das Bestattungspersonal.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
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Fortsetzung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung und Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
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(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. Tiere mitzubringen (ausgenommen sind Behindertenbegleithunde),
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kinder, Kranken und Behinderten sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
- 4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. bei Bestattungsfeierlichkeiten, Gedenkfeiern sowie an Sonn- und Feiertagen im Friedhofsbereich störende Arbeiten auszuführen,
- 7. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasen- und Grabflächen unberechtigt zu betreten,
- 9. die Bäume, Sträucher, Stauden und sonstigen Anpflanzungen im Friedhof zu beschneiden oder zu entfernen,
- 10. Grabstellen, Grabeinfassungen und Grünstellen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- 11. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- 12. in den Brunnentrögen Gefäße und Werkzeuge reinigen,
- 13. Rundfunkempfänger oder Geräte zu betreiben. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (6) Fundsachen sind unabhängig von ihrem Wert bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist während Bestattungsfeierlichkeiten die Vornahme störender Arbeiten verboten. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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Fortsetzung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9
Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Mettenheim. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Familiengrabstätten
b) Einzelgrabstätten
c) Urnengrabstätten (Nischen und Erdgräber) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 11
Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind die allgemeinen Gräber, die für die Dauer der Ruhezeit (§ 31) abgegeben werden. Ein Einzelgrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (2) Es wird der Reihe nach bestattet. Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind unzulässig. (3) Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und angesät werden. (4) Über die Wiederbelegung von Einzelgräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird vor Ablauf des Ruherechts durch die Gemeinde abgeklärt.
§ 12
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen vorbehalten ist. Das Nutzungsrecht wird nur auf Antrag vergeben. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab besteht kein Rechtsanspruch.
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Fortsetzung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben im Familiengrab, sowie das Recht auf Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen in diesem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 3. die Ehegatten, der unter Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Personen,
- 4. nicht unter 1 – 3 aufgeführte Erben. Die Bestattung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Gemeinde. (3) Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Einwilligung der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen werden.
§ 13
Urnengrabstätten
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Einzelgrabstätten (Einzelgrab)
b) Familiengrabstätten (Familiengrab)
c) Urnengrabstätten (Nischen und Erdgräber) (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. In einfachbreiten Urnengrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Verschlussplatten der Nischen sind und bleiben Eigentum der Gemeinde. Sie werden einheitlich nach deren Anordnung beschriftet. (6) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür besonders bezeichneten Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Nutzungsrechtsinhaber zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck darf nicht niedergelegt werden. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 16 und 17 entsprechend. Ist das Nutzungsrecht an einer Urne erloschen, so kann die Gemeinde die Urne entfernen. Das gleiche gilt, wenn die Ruhezeit einer Urne abgelaufen ist und der Nutzungsrechtsinhaber weitere Urnenbeisetzungen in derselben Nische wünscht. Die Gemeinde ist in beiden Fällen berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. (8) Die Gestaltung der Grabzeichen der Urnenerdgräber erfolgt nach Einwilligung der Friedhofsverwaltung und ist mit dieser vorher zu besprechen. Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
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§ 14
Nutzung der Gräber
(1) Wird weder eine Familiengrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung – BestV) ein Einzelgrab zu. (2) In jedem Einzelgrab darf 1 Bestattung, in jedem Familiengrab dürfen 2 Bestattungen für die Dauer der Ruhezeit erfolgen. Bei Tieferlegung dürfen im Einzelgrab 2 Bestattungen und im Familiengrab 4 Bestattungen während der Ruhezeit erfolgen. Die Mindestgrabtiefe beträgt 1,50 m und bei Doppel- bzw. Mehrfachbelegung 2,00 m. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen in Särgen sowie die Beisetzung von Urnen (Aschenbeisetzungen) unter der Erde zu verstehen. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. Sofern die Verlegung eines Sargs im gleichen Grab von Einfachstiefe auf Tieflage zur Durchführung der weiteren Bestattung erforderlich ist, so ist für diese Leistung eine gesonderte Vereinbarung i. S. von § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung zu schließen.
§ 15
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
- 1. Einzelgrabstätten: Länge (zzgl. Grabmalfundament 0,20 m) 2,00 m Breite 1,00 m Abstand zum nächsten Grab 0,40 m (Grabfläche 2,30 m x 1,00 m)
- 2. Familiengrabstätten: Länge (zzgl. Grabmalfundament 0,20 m) 2,00 m Breite 2,00 m Abstand zum nächsten Grab 0,40 m (Grabfläche 2,30 m x 2,10 m)
§ 16
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Mettenheim) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Gebühr um weitere 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
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(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 17
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsentgelts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahe stehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtiger innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 18
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 17 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen
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Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 33). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und durch die Nutzungsberechtigten sachgerecht zu entsorgen.
§ 20
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedung, Einfassung und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 15 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 22 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 21 und 22 widersprechen (Ersatzvornahme, § 33).
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(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Höchstmaße für Grabzeichen/Einfriedungen
(1) Für Einzelgräber können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
Stehlen max. 1,50 m hoch
Kreuze max. 1,50 m hoch
Mindeststärke 0,14 m
Das Maßverhältnis soll mindestens 1 : 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 : 3.
Holz- und Metallzeichen max. 1,50 m hoch
Liegende Grabzeichen max. 0,50 m x 0,40 m; Neigung höchstens 5%.
Die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.
(2) Bei Familiengräber können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwendet werden.
Stehlen max. 1,50 m hoch
Kreuze max. 1,50 m hoch
Mindeststärke 0,14 m
Das Maßverhältnis soll mindestens 1 : 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 : 3.
Holz- und Metallzeichen max. 1,50 m hoch
Liegende Grabzeichen max. 1,0 m x 0,60 m
(3) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten.
(4) Die Gemeinde Mettenheim verlegt auf den Abstandsflächen zwischen den Gräbern (0,40 m Breite) und vor den Grabstätten einen Betonplattenbelag (Waschbeton). Grabeinfassungen müssen zu dieser von der Gemeinde Mettenheim verlegten Betonplatteneinfassung nicht mehr errichtet werden. Die Grabrechtsinhaber können jedoch zusätzlich Grabeinfassungen, passend zu den Grabzeichen errichten. Diese zusätzlichen Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 0,15 m über das Gelände hinausragen.
(5) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften erlassen. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 22 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. Die Gemeinde kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Bestimmungen der Grabmalordnung hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22
Grabgestaltung/Material für Grabzeichen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
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Besondere Sorgfalt ist auf die Schriftgestaltung und ihre Verteilung auf der Fläche zu verwenden. Jede Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Grabzeichen sollen sockellos und in einem Stück bearbeitet sein.
(3) Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen:
Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form,
a) Hartgesteine:
Bei erhabener Schrift müssen die Schriftstücke gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steins ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuell Nachschriften soll, wie die üblichen Flächen des Grabsteins, gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
b) Weichgesteine:
Alle Flächen sind gebeilt, schariert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
c) Holzgrabzeichen:
Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verarbeitet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
d) geschmiedete Grabzeichen:
Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
e) gegossene Grabzeichen:
Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzeabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich.
(4) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
a) Gestampfter Betonwerkstein und sog. Kunststein mit Natursteinvorsatz
b) Sockel aus anderem Werkstein, als er zum Grabzeichen selbst verwendet wird (die Grabsteine sollen sockellos aus dem Boden wachsen
c) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo
d) Farbanstriche auf Grabzeichen einschl. Schriftflächen
e) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
§ 23
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst gesetzt und auch weiterhin danach zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 17 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 33).
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(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und sonstige Grabausstattung (auch Grüfte bzw. bei Urnenerdgräber die Grabzeichen) nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 17 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 24
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Pfarrkirchenstiftung und in Begleitung des Leichenwärters (Leichenfrau/Leichenmann) betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Bei Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedarf der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Nach einem Abkommen mit der katholischen Pfarrkirchenstiftung Mettenheim wird bis zur Erstellung eines gemeindlichen Leichenhauses das Leichenhaus auf dem Pfarrfriedhof Mettenheim zur Verfügung gestellt.
§ 25
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen de § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 26
Leichentransport
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Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungshilfen beantragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 e) befreien.
§ 29
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 30
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit dem Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 31
Särge, Urnen
Die Leichen sind in verschlossenen Särgen zu übergeben. Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsgemäßen Behälter (Urne) übergeben werden. Die Särge bzw. Urnen dürfen, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht aus schwer bzw. unvergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Für die Beschaffenheit der Särge, Sargausstattung und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften nach § 30 Bestattungsverordnung (BestV) im jeweils aktuellen Rechtsstand. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Zur Beisetzung von Urnen in Gräbern dürfen ebenfalls nur selbstvergängliche Urnen verwendet werden.
§ 32
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Ruhefrist
Die Ruhefrist für alle Grabstätten wird auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt ebenfalls 15 Jahre.
§ 33
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Für Umbettungen von Leichen wird die Erlaubnis nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 34
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kostens des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen Dabei ist eine angemessene Frist zu setzten. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 35
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung des Friedhofs entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 36
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über die Benutzungszwang zuwiderhandeln,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 18 bis 23 nicht satzungsmäßig vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 37
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Registerführung und Aufbewahrungspflicht
(1) Es werden folgende Unterlagen geführt:
- 1. ein Grabregisterverzeichnis in Form von Einzelakten mit folgendem Inhalt: Abdruck der Graburkunde, Verzeichnis der in der Grabstelle bestatteten Personen, Zweitschriften von Genehmigungen und Plänen, aller Schriftverkehr, der mit dieser Grabstelle zusammenhängt,
- 2. ein Namensregister der Bestatteten und Grabnutzungsberechtigten mit der Bezeichnung der Grabstelle. (2) Die Unterlagen werden nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstellen noch 10 Jahre verwahrt.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Die Sitzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung-FS) der Gemeinde Mettenheim vom 22.04.2013 außer Kraft.
Mettenheim, den 13. Juli 2020 Gemeinde Mettenheim
Josef Eisner Erster Bürgermeister
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