Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2025 · Friedhofssatzung: 01.04.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.225,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 10 Jahren (Nr. 2.21) |
| Sargwahlgrab | 1.730,00 € Erdwahlgrab einfachbreit, einfachtief (Nr. 2.31) |
| Urnenreihengrab | 1.065,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes (Nr. 2.23) |
| Urnenwahlgrab | 1.610,00 € Verleihung von Grabnutzungsrechten für Urnenwahlgrab (Nr. 2.35) |
| Urnengrab anonym | 995,00 € Anonymes Urnenreihengrab (Nr. 2.22), zzgl. pauschale Pflegegebühr von 450,00 € |
| Baumbestattung | 1.035,00 € Urnenreihengrab im Baumhain (Nr. 2.26); Wahlgrab im Baumhain: 1.585,00 € (Nr. 2.38) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 915,00 € (Sarg), 315,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr (Öffnen/Schließen) unter Nr. 2.12/2.13 (Sarg) und 2.15 (Urne) ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Aussegnungshalle (Nr. 2.51) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Haslach im Kinzigtal, Stadt
Stadt Haslach im Kinzigtal
Ortenaukreis
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.03.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung Verstorbener, unabhängig von deren letztem Wohnsitz, und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Bestattung in den gartnergepflegten Grabfeldern, in der Urnenwand, in Baumgrabern sowie in sozialen und anonymen Reihengrabern ist folgenden Personenkreis vorbehalten:
- 1. Personen, die in Haslach im Kinzigtal wohnhaft waren.
- 2. Auswärte Heimbewohner, die zuvor in Haslach wohnten.
- 3. Personen, die auswärts wohnhaft waren und deren enge Angehörige, dies sind Kinder, Eltern oder Geschwister, in Haslach wohnhaft sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während der Öffnungszteiten von 06:30 Uhr bis zum Einbruch der Dämmerung, spätestens 21:00 Uhr betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde bzw. Blindenhunde
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. zu lärmen, zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern oder sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und auch durch Unterschrift anzuerkennen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen auf den vorhandenen Wegen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Gewerbliche Abfälle einschließlich Aushub sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu entfernen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde, Friedhofsverwaltung, anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Bestattungen werden von Montag bis Freitag zu folgenden Uhrzeiten durchgeführt: Beginn zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge/Urnen
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Urnen sollen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und maximal 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Leichen 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre und für Frühgeborene und nicht bestattungspflichtige Kinder 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber
- 2. Urnenreihengraber
- 3. Wahlgraber
- 4. Urnenwahlgraber
- 5. Kinderwahlgraber
- 6. Wahlgraber für Frühgeborene und nicht bestattungspflichtige Kinder
Die Bestattungsarten Nr. 2 und 4 sind auch als Bestattung am Baum oder in der Urnenwand möglich.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Eine Tieferlegung von Erdbestattungen ist nicht zulässig.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu-lassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Die Aufforderung zur Abraumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer der Nutzungszeit verliehen. Die Nutzungszeit beträgt:
- 1. bei Wahlgräbern 25 Jahre
- 2. bei Urnenwahlgrabern 15 Jahre
- 3. bei Kinderwahlgrabern 20 Jahre
- 4. bei Wahlgrabern für Frühgeborene und nicht bestattungspflichtige Kinder 10 Jahre
Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
(3) Die erneute Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei einem Wahlgrab ist die Verlängerung um 10 bzw. 25 Jahre, bei einem Urnenwahlgrab ist die Verlängerung um 10 bzw. 15 Jahre möglich und bei Kinderwahlgrabern bzw. Wahlgrabern für Frühgeborene und nicht bestattungspflichtige Kinder kann die Verlängerung für jeweils 10 Jahre beantragt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleitung oder erneute Verleitung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. In einem Einfachgrab sind bei gleichzeitig laufender Ruhezeit nur eine Erdbestattung und eine Urnenbestattungen zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (7) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht schriftlich bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen schriftlich übertragen. Diese Person muss ebenfalls schriftlich zustimmen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11)Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der letzten Ruhezeit findet keine anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebührstatt. Eine Auflösung des Grabes vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht zulässig. (12)Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen und unter einem Baum, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. Bei Urnengräbern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. (2) In einem Urnenwahlgrab konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (3) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder/-stätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften und Grabfelder/-stätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Gestaltungsplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. (3) Der beigefugte Gestaltungsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Für liegende Grabmale gelten die Vorschriften des § 15 dieser Satzung entsprechend. Felder/Grabstätten mit allgemeinem und besonderem Gestaltungsgrundsatz sind auf beigefügtem Gestaltungsplan gekennzeichnet.
Gestaltungsvorschriften für alle Grabfelder
(1) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Stahl oder Findlinge verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Sofern nichts anderes vorgeschreiben ist, sind Gräber in Verbindung mit Grabmälern mit fes- ten Grabeinfassungen zu versehen.
- 2. Die Grabmale dürfen einen Sockel nur bis zur maximalen Höhe der Grabeinfassung haben.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werke-gerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:
Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit Lichtbildern, deren Groß ein Maß von 10 cm x 8 cm überschreiben.
- 3. Kieselsteineindeckungen mit Folien
- 4. Bäume und hochwüchsige Straucher
- 5. Banke oder ähnliche Objekte
(5) Grabeinfassungen sind nur aus Naturstein zulässig. (6) Für alle vorgegebenen Maße gelten die Außenmaße (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen gemäß des beigefügten Gestaltungsplans entsprechen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) nach Genehmigung durch die Gemeinde errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale, Umrandungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht von der Grabstätte entfernt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Mehrstellige bzw. einstellige Wahlgräber sind auch als solche anzulegen; eine Auftrennung oder Verbindung ausgewiesener Gräber ist nicht zulässig. Die Bepflanzungarf nicht über die Außenkante der Grabumrandung in den Weg hineinwachsen. Die Art der Bepflanzung eines Grabes darf insbesondere in Bezug auf die Höhe und Dichte nicht dazu führen, dass die Vegetation auf anderen Grabstellen beeinträchtigt wird. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des beauftragten Bestatters betreten werden. Trauerfeiern sindrechtzeitig mit der Gemeinde abzustimmen. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen. Die Zeiten sind mit dem Bestatter oder dem Friedhofspersonal abzustimmen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt oder befährt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte bzw. Blindenhunde
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil,
i) larmt, spielt, ist und trinkt oder lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Teil dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gemäß den Vorschriften der bisherigen Friedhofsordnung oder früherer Friedhofsordnungen angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung der Grabstätte und die Ruhezeiten.
(2) Änderungen an der Gestaltung bereits bestehender Grabstätten, insbesondere infolge der Bestattung weiterer Verstorbener, unterliegen jedoch den Vorschriften dieser Satzung.
(3) Die Gebührenfestsetzung erfolgt bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Gebührentatbeständen und in der Höhe des Bestattungsgebührenverzeichnisses vom 17. Februar 2025 und mit diesem verbundenen Beschlüsse.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 12. Dezember 2006 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Haslach im Kinzigtal, den 24.03.2025
Philipp Saar Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Gebührenverzeichnis
Anlage 2: Gestaltungsplan
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Haslach vom 24.03.2025
Gebührenverzeichnis
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.04.2025 |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 60,00 € |
| 1.2 | sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse (Grabnachweis, ortspolizeiliche Erlaubnis, Leichenpass) | 20,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung (Öffnen und Schließen der Grabstätte) | |
| 2.11 | Reihengrab für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) | 305,00 € |
| 2.12 | Reihengrab für Personen ab 10 Jahren | 915,00 € |
| 2.13 | Kaufgrab (Wahlgrab) | 915,00 € |
| 2.14 | von Fehlgeburten und Ungeborene | 305,00 € |
| 2.15 | Urnenerdbestattung | 315,00 € |
| 2.16 | anonyme Urnenerdbestattung | 260,00 € |
| 2.17 | in der Urnenwand | 260,00 € |
| 2.2 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.21 | für Personen von 10 und mehr Jahren | 1.225,00 € |
| 2.22 | Anonymes Urnenreihengrab | 995,00 € |
| 2.22.1 | Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.24 für Pflegeaufwand bei anonymen Urnenreihengräbern | 450,00 € |
| 2.23 | Urnenreihengrab | 1.065,00 € |
| 2.24 | Urnenwandreihengrab | 995,00 € |
| 2.25 | Urnenreihengrab (gärtnergepflegt) | 1.035,00 € |
| 2.26 | Urnenreihengrab im Baumhain | 1.035,00 € |
| 2.26.1 | Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.28 für Pflegeaufwand bei Urnenreihengräbern im Baumhain | 400,00 € |
| 2.26.2 | Namenstafel inklusive Beschriftung zu Nr. 2.28 | nach Aufwand |
| 2.3 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Kaufgräber) | |
| 2.31 | Erdwahlgrab einfachbreit, einfachfief | 1.730,00 € |
| 2.32 | Erdwahlgrab doppelbreit, einfachfief | 3.255,00 € |
| 2.33 | Erdwahlgrab für Fehlgeburten und Ungeborene | 495,00 € |
| 2.34 | Erdwahlgrab für Personen unter 10 Jahren | 775,00 € |
| 2.35 | Urnenwahlgrab | 1.610,00 € |
| 2.36 | Urnenwandwahlgrab | 1.545,00 € |
| 2.37 | Urnenwahlgrab (gärtnergepflegt) | 1.585,00 € |
| 2.38 | Urnenwahlgrab im Baumhain | 1.585,00 € |
| 2.38.1 | Pflegegebühr (pauschal) zu Nr. 2.38 für Pflegeaufwand bei Urnenwahlgräbern im Baumhain | 400,00 € |
| 2.38.2 | Namenstafel inklusive Beschriftung zu Nr. 2.38 | nach Aufwand |
| 2.4 | für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.41 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.31 bis 2.38 | |
| 2.42 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet. | |
| 2.43 | für folgende bestehende Kaufgräber (Wahlgräber) ist nur noch eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich (Nutzungsverlängerung pro angefangenem Monat): | |
| 2.43.1 | Erdwahlgrab einfachbreit, doppeltief | 7,45 € |
| 2.43.2 | Erdwahlgrab doppelbreit, doppeltief | 14,25 € |
| 2.43.3 | Erdwahlgrab dreifachbreit, einfachfief | 15,95 € |
| 2.43.4 | Erdwahlgrab vierfachbreit, einfachfief | 21,00 € |
| 2.43.5 | Erdwahlgrab sechsfachbreit, einfachfief | 31,15 € |
| 2.43.6 | Erdwahlgrab einfachbreit, einfachfief (gärtnergepflegt) | 5,75 € |
| 2.5 | Benutzung der Friedhofshalle | |
| 2.51 | Aussegnunghalle | 350,00 € |
| 2.52 | Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro Tag | 45,00 € |
| 2.53 | Orgelspiel | 59,50 € |
| 2.6 | Sonstige Leistungen | |
| 2.61 | Sargträger pro Bestattung, je Träger | 52,50 € |
| 2.62 | Umbettung einer Urne | nach Aufwand |
| 2.63 | Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | nach Aufwand |
| *Bei Wiederbestattung werden die üblichen Gebühren erhoben.* |
Anlage 2 zur Friedhofssatzung vom 24.03.2025
Gestaltungsplan
Erläuterungen:
Feld 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (alle, Gestaltungsplan)
Zulässig sind Sargbestattungen in dafür vorgesehenen Einzel- und Doppelgrabstätten. Stehende Grabmale für Einzelgrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten; stehende Grabmale für Doppelgrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 1,20 m² nicht überschreiten. Grabeinfassungen und Grabmale dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gesamtgrablä- che bedecken.
Feld 1B (Umengesch.)
Zulässig sind Umenbestattungen in den dafür vorgesehenen Grabkammern. Als Grabmal sind Grabstätten von einer durch die Stadt Haslach festgelegten Stelle zu verwenden. Weiterer Grabschmuck abseits der Grabstätte ist nicht zulässig.
Feld 1C, 3A (Friedhofspapier)
Zulässig sind Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgrabstätten. Stehende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten. Grabeinfassungen und Grabmale dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gesamtgrablä- che bedecken.
Feld 7A (Anonym- & Sozialfeld)
Zulässig Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgräbern. Auf Umenbestattungen wird lediglich ein Kreuz mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten angebracht. Auf anonymen Umengräbern wird keinerlei Hinweis auf die Identität des Verstorbenen angebracht. Selbst angebrachter Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Beisetzung in anonymen Umengräbern findet ohne das Bessen von Angehörigen statt.
Feld 8, 10, 11 (Umenfelder)
Zulässig sind Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgrabstätten. Stehende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten. Grabeinfassungen und Grabmale dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gesamtgrablä- che bedecken.
Feld 11A, 29, 30
Die Fesser 11A, 29 und 16 sind aufgrund von Überplanungsmaßnahmen bis auf Weiteres vollständig gesperrt. In betroffenen Grabstätten können nur Personen bestattet werden, deren bereits verstorbenen Ehegatte im betroffenen Grab beigesetzt wurde.
Feld 12 (Steinfeld)
Zulässig sind Sarg- und Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Grabstätten. Die Innenflächen von Grabstätten sind durch Steinplatten abzudecken. Stehende Grabmale sind nicht zulässig.
Feld 13 (Kampfspapier)
Zulässig sind Sargbestattungen von Kindern (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) sowie frühgeborenen und nicht bestattungspflichtigen Kindern. In jedem Grab kann grundsätzlich nur eine Person bestattet werden. Stehende Grabmale dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten.
Erläuterungen:
Feld 13, 14, 17, 18, 20, 22 (alle, Gestaltungsplan)
Zulässig sind Sargbestattungen in dafür vorgesehenen Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgrabstätten. Stehende Grabmale für Einzel- und Umengrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten; stehende Grabmale für Doppelgrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 1,20 m² nicht überschreiten. Grabeinfassungen und Grabmale dürfen insgesamt nicht mehr als 1/3 der Gesamtgrabläche bedecken.
Feld 19 (Baumhahn)
Zulässig sind Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgräbern. Als Grabmal sind an zentralen Gedenksisten Namenstafeln von einer durch die Stadt Haslach festgelegten Stelle zu verwenden. Gebinde und Gedenksitpekte dürfen ausschließlich um die Gedenksisten herum angebracht werden. Eigensändige Grabmale und jede Form von Grabschmuck sind nicht zulässig.
Feld 21
Zulässig sind Sargbestattungen in dafür vorgesehenen Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgrabstätten. Stehende Grabmale für Einzel- und Umengrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten; stehende Grabmale für Doppelgrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche von 1,20 m² nicht überschreiten. Die Grabeinfassungen der Gräber sind einheitlich mit durch die Stadt zu beziehenden Einfassungsplätzen zu setzen.
Feld 21A (anonymen Grabbelt)
Zulässig sind Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgräbern. Auf den Gräbern wird kein Hinweis auf die Identität des Verstorbenen angebracht. Jugliche Form von Grabmalen oder Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Beisetzung findet ohne das Bessen von Angehörigen statt.
Feld 23, 26, 27 (sächnerspezifische Grabbeltgräber)
Zulässig sind Umenbestattungen in dafür vorgesehenen Umenendgräbern. Fest verankerte Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Gestaltet sind, abhängig von der Lage, stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,60 m² und Findlinge. Beim Gräberwerb in der gärtnergepflegten Grabbeldanlage wird ein Grabpflegevertrag über die Dauer der Ruhezeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBFG) geschlossen. Die Pflegekosten werden zwischen der GBFG und dem Verfügung- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte direkt verrechnet.
Bekanntmachungsnachweis:
Vorstehende Satzung wurde nach der geltenden Bekanntmachungssatzung der Stadt Haslach im Kinzigtal im amtlichen Mitteilungsblatt (Bürgerblatt) Nr. 13/2025 am 28. März 2025 bekanntgegeben.
Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 01. April 2025 angezeigt.
Haslach, den 01.04.2025
Sebastian Jakameit Stabstelle Hauptamt