Bad Berneck i.Fichtelgebirge

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 20.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab73,32 € als 'Einzelgrabstätte' bezeichnet (jährliche Grabnutzungsgebühr)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab89,75 € als 'Urnenerdgrab' bezeichnet (jährliche Grabnutzungsgebühr)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym56,52 € als 'Urnengemeinschaftsgrab' bezeichnet (jährliche Grabnutzungsgebühr)
Baumbestattung66,37 € als 'Baumgrab - Einzelgrab' bezeichnet (jährliche Grabnutzungsgebühr)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)420,00 € Grundgebühr für Erd-/Urnenbestattung
Trauerhalle / Halle210,00 € als 'Aussegnungshalle' bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge

(Friedhofsgebührensatzung — FGS) vom 20.11.2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge wird folgende

Friedhofsgebührensatzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Gebühren für das Leichenhaus und Aussegnungshalle (§ 6)

d) Sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung (FS),

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung der Jahresgebühr erfolgt dann anteilig nach Kalendertagen. Sie beginnt mit Ablauf des

Grabnutzungsrechts bzw. mit dem Tag der Bestattung. Bei einer Bestattung werden bereits bezahlte Nutzungsgebühren der Mindestgrablaufzeit (Ruhefrist) angerechnet.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses/ der Aussegnungshalle (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte (zwei Grabstellen)73,32 €
b) ein Doppelgrab (vier Grabstellen)111,24 €
c) eine Gruft (sechs Grabstellen)150,73 €
d) eine Kindergrabstätte (eine Grabstelle)56,89 €
e) ein Urnenerdgrab (vier Grabstellen)89,75 €
f) ein Urnengemeinschaftsgrab (eine Grabstelle)56,52 €
g) ein Baumgrab - Einzelgrab (zwei Grabstellen)66,37 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühr für eine Erd-/Urnenbestattung (mit/ohne Trauerfeier)420,00 €

§ 6

Gebühren für das Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) Gebühr für die Benutzung eines Leichenhauses (Aufbahrung des Sarges pro angefangenen Benutzungstag)210,00 €
(2) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung einer Urne (pro angefangenen Benutzungstag)210,00 €
(3) Die Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle beträgt210,00 €

§ 7

Sonstige Gebühren

(1)Umschreibung des Grabnutzungsrechts inklusive Ausstellung einer Graburkunde nach § 14 der Friedhofssatzung (FS)25,00 €
(2)Neuerwerb einer Grabstätte inklusive Ausstellung einer Graburkunde nach § 13 der Friedhofssatzung (FS)25,00 €
(3)Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage50,00 €
(4)Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung (FS) entfernen zu dürfen50,00 €
(5)Ausstellung einer Urnenannahmebestätigung10,00 €
(6)Zuschlag für eine Beerdigung außerhalb der Dienstzeit Für die Bestattungsleistungen des § 5 Abs. 1, die auf Wunsch der Hinterbliebenen stattfindet, wird ein Zuschlag von 50 % auf das Normalentgelt erhoben.210,00 €
(7)Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof (jährlich)100,00 €

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge vom 23.06.2016 außer Kraft.

Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge Bad Berneck, 20.11.2025

Jürgen Zinnert Ester Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

SATZUNG

über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge

(Friedhofssatzung – FS)

vom 20.11.2025

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), erlässt die Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste, Urnenbeisetzungsstätten und Urnenbeisetzungen § 12 Gröbe der Grabstätten § 12a Belegung der Grabstätten § 12b Urnengemeinschaftsgrab § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

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\(\S 18\) Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen \(\S 19\) Grabgestaltung \(\S 20\) Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

\(\S 21\) Leichenhaus \(\S 22\) Leichenhausbenutzungszwang \(\S 22a\) Aussegnungshalle \(\S 23\) Leichentransport \(\S 24\) Leichenversorgung \(\S 25\) Friedhofs- und Bestattungsarbeiten \(\S 26\) Bestattung \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt \(\S 28\) Ruhefrist \(\S 29\) Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

\(\S 30\) Ersatzvornahme \(\S 31\) Haftungsausschluss \(\S 32\) Zuwiderhandlungen \(\S 33\) Anordnungen fur den Einzelfall; Zwangsmittel \(\S 34\) Inkrafttreten

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I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof in Bad Berneck i.Fichtelgebirge (Rimlasgrund) sowie das zugehörige Leichenhaus/Aussegnungshalle

b) den Friedhof in Wasserknoden sowie das zugehörige Leichenhaus/ Aussegnungshalle

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann welche Belegung stattgefunden hat, wer Grabnutzungsberechtigter ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine

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Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende, die die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden zu verrichtenden Tätigkeiten gemäß § 25 vornehmen, bedürfen für diese Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird nur Bestattungsunternehmen bzw. Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (2) Alle übrigen Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen (z.B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner) haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine

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Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber (Doppel- und Mehrfachgräber)

c) Kindergräber für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

d) Urnenerdgräber

e) Urnengemeinschaftsgräber

f) Baumgräber g)Gruften

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeitelt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

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§ 11

Aschenreste, Urnenbeisetzungsstätten und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnenbeisetzungsstätten findenstatt in:

a) Urnenerdgräber

b) Urnengemeinschaftsgräber

c) Baumgräber (3) Urnen konnen auch in Einzelgräbern, Doppelgräbern und Gruften beigesetzt werden. Urnen zur Erdbestattung müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (4) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Räumung nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des Urnengemeinschaftsgrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck und andere Gegenstände sind am Urnengemeinschaftsgrab nicht zulässig. (5) Baumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Urnenbeisetzungen konnen unter einem vorhandenen Baum oder einem eigenen Familien-Baum erfolgen. Die Bäume werden durch die Stadt gepflanzt. Blumenschmuck und andere Gegenstände sind am Baumgrab nicht zulässig. Die Grabplatten für den Baumbestattungsplatz sind vom Grabnutzer zu erwerben. Die Stadt bestimmt die Art des Steines und deren Beschriftung. (6) In einer Urnengrabstätte gem. Abs. 2 Buchst. a) dürfen die Aschenreste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. Nr. 1 BestV) beigesetzt werden; in Urnengrabstätten gem. Abs. 2 Buchst. c) unter einem eigenen Baum bis zu sechs Verstorbene einer Familie. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gem. Abs. 2 Buchst. a) und bei einem eigenen Baum gem. Abs. 2 Buchstabe c) gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Stadt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:

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LängeBreiteGrababstand
Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,50 m
Doppelgrabstätten2,00 mmind. 2,00 m0,50 m
Kindergräber1,40 m1,00 m0,50 m
Urnengräber0,80 m0,75 m0,50 m
Gruft2,00 m2,00 m

Die Tiefe ist in Absprache mit der Friedhofsverwaltung festzulegen.

§ 12a Belegung der Grabstätten

Bei gleichzeitig laufender Ruhefrist, kann in den verschiedenen Grabstätten nachfolgend angegebene Belegung stattfinden:

Einzelgrab2 Grabstellen
Doppelgrab4 Grabstellen
Gruft6 Grabstellen
Kindergrab1 Grabstelle
Urnenerdgrab4 Grabstellen
Urnengemeinschaftsgrab1 Grabstelle
Baumgrab (Einzelgrab)2 Grabstellen

§ 12b

Urnengemeinschaftsgrab

(1) An dem von der Stadt bereitgestellten Urnengemeinschaftsgrab kann kein Grabnutzungsrecht erworben werden. Für Bestattungen in einem Urnengemeinschaftsgrab sind § 3 Abs. 1 Buchst. a) und § 3 Abs. 2 nicht zu beachten. (2) Das Urnengemeinschaftsgrab wird von der Stadt angelegt und gepflegt. Eine Beschriftung kann auf Kosten der Bestattungspflichtigen für die Dauer der Ruhefrist, nach einem einheitlichen Muster, angebracht werden, (3) In dem bereitgestellten Urnengemeinschaftsgrab sind ebenfalls anonyme Bestattungen möglich. Eine Beschriftung wird in thisem Fall nicht angebracht. (4) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) Die Nutzungszeit bei allen Grabarten nach § 10 Abs. 1 wird bei Ersterwerb des Grabnutzungsrechts auf 20 Jahre festgesetzt. Dies gilt nicht für Kindergräber (15 Jahre) und Gruften (30 Jahre). (2) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (3) Das Recht auf ein Grab erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit. Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung wieder über die Grabstätte verfügen. Die bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Nachkommen werden hierüber rechtzeitig schriftlich verständigt. (4) Nutzungsrechte können nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tage der Ausstellung der Graburkunde. (5) Das Grabnutzungsrecht wird entgegen Abs. 3 gegen erneute Zahlung der anteiligen Grabgebühr um mindestens 5 und höchstens 20 weitere Jahre verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung rechtzeitig beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Dem Nutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt (Graburkunde). (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Abkömmling oder sonstiger Verwandter beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht es der Reihe nach auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder, Geschwister oder diejenigen über, zu deren Gunsten eine rechtsgültige letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt.

Als rechtsgültige letztwillige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person und Sache eindeutig zum Ausdruck bringt. Ist eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden, so geht das Nutzungsrecht in erster Linie auf den Nachkommen über, der in Bad Berneck i.Fichtelgebirge seinen Wohnsitz hat und bei dem der vorherige Nutzungsberechtigte gewohnt hat. In allen anderen Fällen steht dem ältesten Nachkommen der Anspruch auf das Nutzungsrecht zu. Der Übergang eines Nutzungsrechts auf eine andere als dem aufgeführten Personenkreis bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

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(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (4) Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung erforderlich. Der Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Umschreibung ist gebührenpflichtig.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem

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Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Grabnutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, wird dem Grabnutzungsberechtigten zur Instandsetzung eine Frist gesetzt. Wird die benötigte Maßnahme nicht in genanntem Zeitraum umgesetzt, so findet § 30 (Ersatzvornahme) dieser Satzung Anwendung. Die Kosten sind vom Grabnutzungsberechtigten im Anschluss zu tragen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

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§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Ausmaße des Grabes gem. § 12 sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt

§ 19

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamentierung selbst ist in Stahlbeton mit Bewehrung herzustellen und hat sich über die gesamte Grabbreite zu erstrecken. Die Fundamentoberkante soll mindestens 10 cm unter der Geländeoberfläche liegen. Die Fundamente sind durch fachkundige Firmen zu setzen (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand

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herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

##### § 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

##### § 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist am Tag der Bestattung spätestens zwei Stunden vor der Bestattung in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen,

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(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22a Aussegnungshalle

Auf Wunsch der Angehörigen kann vor der Beisetzung eine Trauerfeier abgehalten werden. Die Aussegnungshalle steht für die Trauerfeier gegen Gebühr zur Verfügung.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungsarbeiten

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

dürfen nur von entsprechenden geeigneten und nach § 8 zugelassenen Gewerbetreibenden oder Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.

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§ 26

Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Grabkammer geschlossen ist. (2) Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf eine Bestattung, wenn die Grabstätte vollständig belegt ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

i) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 20 Jahre. Bei Kindergräbern beträgt sie 15 Jahre und bei einer Gruft 30 Jahre. (2) Die Ruhefrist beginnt am Tage der Bestattung.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Die Stadt ist berechtigt, Urnen nach Ablauf der Nutzungsfrist aus der Urnengemeinschaftsgrab zu entfernen und die Asche an einer anderen Stelle des Friedhofs kostenpflichtig zu bestatten.

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V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzuordnen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 23.06.2016 außer Kraft.

Bad Berneck i.Fichtelgebirge, 20.11.2025 Stadt Bad Berneck i.Fichtelgebirge

Jürgen Zinnert Erster Bürgermeister

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