Großwallstadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2011 · Friedhofssatzung: 12.09.2011

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab850,00 € als 'Reihengräber' aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnengrab anonym300,00 € als 'Platz im anonymen Grabfeld' aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten nicht gesondert aufgeführt
Trauerhalle / Halle190,00 € als 'Aussegnungshalle pro Tag' aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHREN

FÜR DEN GEMEINDLICHEN FRIEDHOF IN GROSSWALLSTADT VOM 12.09.2011

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Gebührenmessung, Gebührenarten § 2 Gebührenschuldner § 3 Grabplatzgebühren § 4 Leichenhausgebühren § 5 Kostenerstattung § 6 Entstehen der Schuld, Fälligkeit § 7 In-Kraft-Treten

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Satzung

über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den gemeindlichen Friedhof in Großwallstadt Vom 12.09.2011

Die Gemeinde Großwallstadt erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) mit Beschluss des Gemeinderates vom 05.07.2011 folgende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Gebührenmessung, Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Großwallstadt erhebt für die Benutzung der von ihr für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

(2) Im Einzelnen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Grabplatzgebühren (§ 3)
  • b) Leichenhausgebühren (§ 4)
  • c) Kostenerstattung (§ 5)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,
  • b) wer den Todesfall anmeldet,
  • c) wer eine Leistung beantragt oder
  • d) in wessen Interesse eine Leistung erbracht wird.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

§ 3

Grabplatzgebühren

(1) Die Grabplatzgebühren werden für die Nutzungsdauer gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen wie folgt festgelegt:

a) Familiengräber1.700 Euro
b) Reihengräber850 Euro
c) Urnenwandnische400 Euro
d) Urnenerdgrab300 Euro
e) Platz im anonymen Grabfeld300 Euro

(2) Als Nachbelegungsgebühren (Beilegungsgebühren) vor Ablauf der Nutzungsdauer werden pro Jahr 1/30, 1/25 bzw. 1/10 der jeweils gültigen Gebühr gem. Abs. 1 berechnet.

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(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gem. §§ 26, 27 und 28 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen gelten die jeweiligen Gebühren nach Abs. 1 entsprechend.

§ 4 Leichenhausgebühr

Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:

a) Leichenkammer je angefangener Tag:55 Euro
b) Aussegnungshalle pro Tag:190 Euro

§ 5 Kostenerstattung

Für die Grabräumung sind die tatsächlich entstanden Kosten zu erstatten.

§ 6 Entstehen der Schuld, Fälligkeit

(1) Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen bzw. mit der Erbringung der Leistung. Die Nachgebühr entsteht mit der Nachbelegung oder dem Weitererwerb des Grabes bzw. der Nische.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2005 außer Kraft.

Großwallstadt, den 12.09.2011

Gemeinde Großwallstadt

Roland Eppig

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt Nr. 37 vom 15.09.2011 veröffentlicht.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG DER GEMEINDE GROßWALLSTADT

Neufassung vom 22.10.2018

Inhaltsverzeichnis

1 Abschnitt: Bestattungsvorschriften

\(\S 1\) Gemeindliche Bestattungseinrichtung § 2 Benutzungsrecht, Bestattungsanspruch, Entzug der Nutzung § 3 Benutzungszwang, Verbot für private Begräbnisstätten \(\S 4\) Anzeigepflicht, Zeitpunkt der Bestattung § 5 Leichenzüge § 6 Bestattungen § 7 Leichenumbettungen auf Antrag

2 Abschnitt: Leichenhaus

§ 8 Benutzung des Leichenhauses, Aufbewährung § 9 Aufbahrung § 10 Aussegnung § 11 Besondere Vorsichts- und Schutzmaßnahmen § 12 Arbeitsräume § 13 Sektionen (weggefallen)

3 Abschnitt: Grabstätten

§ 14 Grabarten und Aufteilung § 15 Nutzungsdauer und Ruhefristen § 16 Familiengräber § 17 Reihengraber § 18 Urnenerdgraber, Urnenwand, Urnenstelen, Anonymes, Wasserurnenstätte, Urnengrabfeld § 19 Belegungspläne und Grabkartei § 20 Vergabe der Grabstätten § 21 Rechte an Grabstätten § 22 Umschreibung des Grabrechts § 23 Verzicht auf das Grabrecht § 24 Erlöschen des Grabrechts § 25 Beschränkung des Grabrechts § 26 Verlängerung des Grabrechts an einem Familiengrab § 27 Verlängerung des Grabrechts an einem Einzelgrab § 28 Verlängerung der Nutzungsdauer für Urnenerdgräber und Urnennischen

4 Abschnitt: Grabanlagen, Grabdenkmäler, Gestaltung

§ 29 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 30 Grabgestaltung § 31 Genehmigungspflicht für Grabdenkmale § 32 Gestaltung der Grabdenkmale § 33 Gründung, Erhaltung und Entfernen der Grabdenkmale, Haftung § 34 Gröbe der Grabdenkmale und Gedenktafeln

5 Abschnitt: Gewerbliche Arbeiten, Friedhofsordnung

§ 35 Gewerbliche Arbeitsen im Friedhof § 36 Verhalten im Friedhof § 37 Verbote

6 Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 38 Ausnahmen § 39 Ersatzvornahme \(\S 40\) Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten \(\S 41\) Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner \(\S 42\) Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion § 43 In-Kraft-Treten

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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Großwallstadt

Neufassung vom 22.10.2018

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -GO-) erlässt die Gemeinde Großwallstadt mit Beschluss des Gemeinde- rates vom 02.10.2018 2011 folgende

Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung

1 Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtung

(1) Zum Zwecke einer geordneten und wurdigen Totenbestattung unterhalb die Gemeinde Großwallstadt einen Friedhof mit Leichenhaus. Der Friedhof gliedert sich in den nordlich (neuen) und den sudlichen (alten) Teil. Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Großwallstadt. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde. Sie kann die ihr nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

§ 2

Benutzungsrecht, Bestattungsanspruch, Entzug der Nutzung

(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet, 1. die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten oder 2. die ein Anrecht auf die Beisetzung in einem Familiengrab haben. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (4) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit durch Beschluss des Gemeinberates ganz oder teilweise der Benutzung entzogen werden. Dies gilt unter gleicher Voraussetzung auch für einzeln Gräber. Die Maßnahme wird amtlich besteht gemacht. Sind nur einzeln Gräber betroffen, genugt die schriftliche Eröffnung an die Berechtigten. Von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlösen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte entschädigungslos.

§ 3

Benutzungszwang, Verbot für private Begräbnisstätten

(1) Der Benutzungszwang wird angeordnet für 1. die Aufbewährung und Aufbahrung von Leichen im Leichenhaus und von Aschenresten, 2. die Aufbewährung der Leichen in einer Kuhlbox in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September. (2) Dies gilt nicht, wenn die Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen und Aschenreste durch ein Krankenhaus oder ein Bestattungsunternehmen entsprechend den geltenden Standards erfolgt.

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(3) Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\(\text{dürfen nur durch das Personal eines Bestattungsunternehmens eingesargt werden.}\) (4) Die Anlegung privater Begräbnisstätten außerhalb des gemeinslichen Friedhofs ist nicht gestattet.

§ 4

Anzeigepflicht, Zeitpunkt der Bestattung

(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ist noch keine Grabstände vorhanden hat der Auftrag gebende Bestattungspflichtige mit der Friedhofsverwaltung den Erwerb des Nutzungsrechts für eine entsprechende Grabstände zu vereinbaren. Ist bereits eine Grabstände vorhanden, die genutzt werden soll, kann die Bestattung grundssätzlich nur vom Nutzungsinhaber der Grabstände in Auftrag gegeben werden. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um den Nutzungsinhaber, ist der Auftrag gebende Bestattungspflichtige im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung und des bestehenden Nutzungsrechts berechtigt, die Bestattung in der betreffenden Grabstände zu beantragen. (2) In allen anderen Fällen hat ein Dritter, der eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstände in Auftrag gibt, eine Vollmacht des Nutzungsinhabers für die Beauftragung der Bestattung vorzulegen. Verantwortlich für die ordnungsgemäß Durchführung der Bestattung ist der Auftraggeber. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und den weiteren Beteiligten fest. (4) Bestattungen sind in einem angemessenen und wüdevollen Rahmen durchzufahren.

§ 5

Leichenzüge

Leichenzüge sind nicht gestattet.

§ 6

Bestattung

(1) Als Bestattung im Sinne dieser Friedhofssatzung gelten die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) in Gräbern oder in der Urnenwand. (2) Die Bestattung beginnnt mit der Trauerfeier in der Aussegnungshalle und gilt als durchgefuhrt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnenwand geschlossen ist. (3) Die Gräber bzw. die Nischen der Urnenwand sind rechtzeitig, mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeindeverwaltung anzufordern.

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§ 7

Leichenumbettungen auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt. (6) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2 Abschnitt: Leichenhaus

§ 8

Benutzung des Leichenhauses, Aufbewahrung

(1) Die Leichen der im Gemeindegebiet verstorbenen Einwohner sind nach Vornahme der Leichenschau in das Leichenhaus zu bringen. Dies gilt ebenfalls für im Gemeindegebiet tot aufgefundene oder tödlich verunglückte Personen. (2) Leichen, welche nach auswärts überfuhrt werden sollen, sind bis zur Überführung in das Leichenhaus zu bringen. Leichen, die von außerhalb nach Großwallstadt überfuhrt werden, müssen sofort in das Leichenhaus gebracht werden. (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen und Aschenreste gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung durch ein Bestattungsunternehmen entsprechend den geltenden Standards erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aus seuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund einer amtsärzlichen oder richterlichen Anordnung die Leichen ins Leichenhaus verbracht werden müssen.

§ 9

Aufbahrung

(1) Die Toten werden in den Leichenkammern des Leichenhauses im offenen Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Angehörigen bleibt der Sarg geschlossen. Der Sarg muss auch ohne Einverständnis der Angehörigen geschlossen bleiben, wenn dies aus Gründen der Pietät oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. (2) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September erfolgt die Aufbewährung in der Kuhlbox. (3) Die tägliche öffentliche Besuchszeit wird von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgesetzt. Außer dieser öffentlichen Besuchszeit ist der Zutritt zur Leiche in den Kammern nur den Angehörigen, anderen Personen nur mit Zustimmung der Angehörigen gestattet. In den Leichenkammern)dürfen keine Kränze auf gestellt oder Wachskerzen und Öllichter entzündet werden.

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(4) Die Aufbahrung der Leiche erfolgt durch das Bestattungsinstitut.

§ 10

Aussegnung

(1) Für die Aussegnung werden die Leichen in die Aussegnungshalle gebracht. Die Aussegnungen und kirchlichen Handlungen erfolgen nach dem Ritus der jeweiligen Konfession. (2) Musikalische und gesangliche Darbietungen und Ansprachen bei der Aussegnungsfeier sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. Die Durchführung der Trauerfeier und ihre Ausgestaltung sind den Angehörigen im Benehmen mit dem Geistlichen überlassen. (3) Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen zu halten.

§ 11

Besondere Vorsichts- und Schutzmaßnahmen

(1) Für Leichen von Personen, welche an einer gemeinschaftlichen oder übertragbaren Krankheit gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßnahmen angeordnet werden, wie Unterlassung der Waschung und des Umkleidens sowie das Einhüllen der Leiche in Tücher, die mit einer desinfizierenden Flüssigkeit geträkt sind. Der Sarg muss sofort verschlossen und damit nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Gesundheitsamtes. (2) Alle Leichen sind in einem hinreichend widerstandsfähigen und festgeführten Sarg einzusagen. Die Anforderungen an das Material und die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und Sterbebekleidung richtig sich nach den §§ 12 und 30 BestV.

§ 12

Arbeitsräume

Die Arbeitsräume und sonstigen Räume des Leichenhauses dürfen nur von den dazu berechtigten oder von der Gemeinde beauftragten Personen betreten werden.

§ 13

Sektionen

(Gestrichen)

3 Abschnitt: Grabstätten

§ 14

Grabarten und Aufteilung

(1) Der Friedhof ist in

  1. 1. Familiengräber,
  2. 2. Reihengräber,
  3. 3. Urnenerdgräber,
  4. 4. Urnenwände/Stelen, Stätten für Wasserurnen und
  5. 5. ein anonymes Urnengrabfeld eingeteilt.

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Die Einteilung ist aus dem Friedhofsplan ersichtlich.

(2) Die Maße der (Erd-) Grabstätten werden wie folgt festgelegt:

a) Im südlichen Friedhofsteil:

Familiengräber und WasserurnengräberLänge: 2,60 m Breite: 2,00 m Tiefe: 2,30 m
Reihengräber:Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Tiefe: 1,80 m / 2,30 m.

b) Im nördlichen Friedhofsteil:

Familiengräber:Länge: 2,60 m Breite: 2,00 m Tiefe: 2,30 m
Reihengräber:Länge: 2,60 m Breite: 1,20 m Tiefe: 1,80 m / 2,30 m
Urnenerdgräber:Länge: 1,30 m Breite: 0,80 m Tiefe: 1,00 m
Anonyme GrabstelleTiefe: 1,00 m

§ 15 Nutzungsdauer und Ruhefristen

(1) Die Nutzungsdauer beträgt:

a) für Familiengräber30 Jahre
b) für Reihengräber25 Jahre
c) für Urnennischen und Stätten für Wasserurnen10 Jahre
d) für Urnenerdgräber10 Jahre
e) für das anonyme Urnengrabfeldunbegrenzt

(2) Die Ruhefrist beträgt:

a) für Leichen von Kindern bis zu 5 Jahren mindestens10 Jahre
b) für Leichen von Erwachsenen mindestens20 Jahre
c) für Urnen10 Jahre

§ 16 Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, in denen während der Nutzungszeit grundsätzlich vier Personen beigesetzt werden können, außer wenn die Ruhefristen weitere Bestattungen zulassen.

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(2) Familiengräber werden grundsätzlich doppeltief angelegt. Die Reihenfolge der Bestattun-gen bzw. die Grabbelegung wird von der Gemeinde festgelegt. (3) Im Familiengrab konnen nur der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden, denen ein Recht an der Grabstände zusteht.

§ 17

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten, in den während der Nutzungszeit nur eine Person beigesetzt werden kann. (2) In begründeten Ausnahmefällen konnen auf Antrag zwei Beisetzungen zugelassen werden. Für die Tiefe des Grabes gelten dann die Vorschriften für Familiengräber entsprechend.

§ 18

Urnenerdgräber, Urnenwand, Wasserurnenstätte, Anonymes Urnengrabfeld

(1) Urnenerdgräber, Urnennischen in der Urnenwand/ in den Stelen und Stätten für Wasser-urnen sind Grabstätten, in denen während der Nutzungszeit grundsätzlich eine Urne bestattet wird. (2) Die Aschenreste (Urnen) konnen wahlweise auch in den Familien- und Reihengräbern bestattet werden. (3) Der Ablauf der Nutzungsdauer an einer Nische der Urnenwand beendet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Gemeinde ist berechtigt, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfern. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde übergeben. (4) Im Friedhof steht ein Platz zur Verpfugung, in dem Urnen anonym beigesetzt werden konnen (anonymes Urnengrabfeld).

§ 19

Belegungspläne und Grabkartei

(1) Für die Überlassung bzw. Zuweisung von Grabstätten und Nischen für die Urnenbestattung sind die von der Gemeinde aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Die Grab- und Urnenkartei wird bei der Gemeinde geführt. (2) In die Grab- und Urnenkartei werden Grabnummer bzw. Nischennummer, Name und letzter Wohnsitz des Verstorbenen, Geburtsdatum, Sterbedatum und Tag der Beerdigung, Personalien des Erwerbers der Grabstände bzw. Nische sowie die Nutzungsdauer eingetragen.

§ 20

Vergabe der Grabstätten

(1) Es besteht die Möglichkeit, eine der in § 14 aufgeführten Grabstätten auszuwahlen. (2) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde innerhalb der einzelnen Grabfelder grundsätzlich der Reihe nach. Ein Recht auf Vergabe einer bestimmten Grabstände oder Grabstände besteht nicht.

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(3) Wird von der Auswahlmöglichkeit nach Abs. 1 nicht unverzüglich nach der Anzeige des Sterbefalles Gebrauch gemacht, entscheidet die Gemeinde in welcher Grabstätte die Beisetzung erfolgt.

§ 21 Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Das Recht auf Benutzung von Grabstätten kann von den Berechtigten weder verkauft noch willkürlich übertragen werden.

(2) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein, geht das Recht der Reihe nach auf den Ehegatten, die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder, die Enkelkinder und Geschwister über, sofern der Berechtigte nicht letztwillig eine andere Reihenfolge verfügt hat. Verzichtet ein Nächstberechtigter auf das Grabrecht, so gilt er als nicht vorhanden.

(3) Wer als Nachfolger das Recht an einer Grabstätte beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeindeverwaltung unter Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Rechtsnachfolge zu beantragen.

(4) Der Antrag auf Umschreibung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Berechtigten zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Grabrecht ohne Entschädigung.

§ 22 Umschreibung des Grabrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder des Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Im Übrigen richtet sich die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 21.

§ 23 Verzicht auf das Grabrecht

Nach Ablauf der Ruhezeit kann, abgesehen von den Fällen in § 21, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 24 Erlöschen des Grabrechts

(1) Das Grabrecht erlischt außer in dem in § 21 Abs. 4 genannten Grund in folgenden Fällen:

a) nach Ablauf der Nutzungszeit

b) bei Verzicht auf die Grabstätte

c) wenn die Grabstätte nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Bestattung angelegt wird. Gleiches gilt, wenn die Grabpflege unterlassen oder gröblich vernachlässigt wird.

(2) Eine Rückzahlung der Grabgebühr erfolgt nicht.

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§ 25

Beschränkung des Grabrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Dies gilt auch, wenn die Ruhezeit des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätten erfolgen durch Beauftragte der Gemeinde. Von der Umbettung wird der Nutzungsberechtigte, soweit erreichbar, benachrichtigt.

§ 26

Verlängerung des Grabrechts an einem Familiengrab

(1) Das Grabnutzungsrecht an einem Familiengrab wird verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Eine Verlängerung kann erteilt werden, längstens jedoch für die Dauer der in § 15 Abs. 1 genannten Nutzungszeiten.

(2) Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung, besteht nicht.

(3) Erfolgt während des Laufs der Nutzungsdauer eine Zubettung, verlängert sich das Grabnutzungsrecht und die Nutzungsdauer gem. § 15 Abs. 1 entsprechend.

§ 27

Verlängerung des Grabrechts an einem Reihengrab

(1) Das Grabnutzungsrecht an einem Reihengrab wird grundsätzlich nicht verlängert.

(2) In begründeten Ausnahmefällen und nur, wenn der Platzbedarf im Friedhof es zulässt, kann eine Verlängerung der Nutzungsdauer gewährt werden.

(3) Für die Verlängerung gilt § 26 entsprechend.

§ 28

Verlängerung der Nutzungsdauer für Urnenerdgräber und Urnennischen

(1) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Urnenerdgräber, einer Nische in der Urnenwand / in den Stelen sowie an einer Wasserurnenstätte ist auf Antrag möglich.

(2) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer gilt § 26 entsprechend.

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4 Abschnitt: Grabanlagen, Denkmäler, Gestaltung

§ 29

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu unterhalten.

(2) Sind keine Personen vorhanden, die die Pflege und Instandhaltung der Gräber nach Abs. 1 übernehmen und entspricht der Zustand des Grabes nicht den Vorschriften dieser Satzung, ist die Gemeinde berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(3) Entsprechen bei einem Grab, an dem Nutzungsrecht besteht, trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung, der Zustand des Grabes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so werden die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt. Werden hierbei die Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. In diesem Falle ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(4) Im nördlichen Friedhofsteil, in der von der Gemeinde eine Grabeinfassung gesetzt ist, obliegt die Unterhaltung dieser Einfassung dem Nutzungsberechtigten.

§ 30

Grabgestaltung

(1) Grabhügel sind nicht zulässig. Die gesamte Grabfläche darf im südlichen Friedhofsteil nicht höher als 15 cm über die Grabeinfassung angelegt werden.

Im nördlichen Friedhofsteil sind die Grabstätten ebenerdig gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Steinplatten sind nicht zulässig.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Friedhofsanlagen nicht stören oder beeinträchtigen. Sie dürfen nicht höher wachsen als das Grabmal.

Für den nördlichen Friedhofsteil wird eine flächige Bepflanzung mit Bodendeckern als Dauerpflanzung, 1-3 Gehölze oder Rosen, die nicht höher als das Grabmal werden dürfen und eine Bepflanzung auf einer Teilfläche mit Sommerblumen nach der Jahreszeit, vorgeschlagen.

(3) Die Gemeindeverwaltung kann bestimmen, dass Bäume und Sträucher entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden. Kommen die Verpflichteten dem Verlangen nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die hierzu erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Die entstehenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.

(4) Verwelkte Blumen, abgebrannte Grablichter und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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§ 31 Genehmigungspflicht für Grabdenkmale

(1) Die Errichtung von Grabdenkmalen und sonstiger baulicher Anlagen (Grabeinfassungen) oder deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit diese Anlagen nicht von der Gemeinde hergestellt werden.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabdenkmale und sonstige Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnungen des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schrift- und Schmuckverteilung.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(5) Werden Grabdenkmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabdenkmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(6) Firmenbezeichnungen auf den Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, angebracht werden.

§ 32 Gestaltung der Grabdenkmale

(1) Das Grabdenkmal muss zum betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.

(2) Das Grabdenkmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Werkstoff oder Farbe nicht aufdringlich oder effektheischend wirken.

Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen, den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören, oder das religiöse Empfinden zu verletzen.

Erwünscht sind heimische Natursteine, naturfarbig gehaltenes Holz und Schmiedeeisen im südlichen Friedhofsteil, im nördlichen Friedhofsteil heimische Natursteine mit rauer Oberfläche.

(3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.

§ 33 Gründung, Erhaltung und Entfernung der Grabdenkmale, Haftung

(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. Soweit möglich, werden von der Gemeinde im gesamten Friedhofsbereich die Fundamente hierfür erstellt.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Um-

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fallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Zustand des Grabdenkmals laufend zu überwachen.

Grabdenkmale, die umzustürzen drohen, oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen, oder innerhalb der gestellten Frist nicht durchführen lässt.

(3) Grabdenkmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmale auf Kosten des seitherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 34

Größe der Grabdenkmale und Gedenktafeln

(1) Bei den Grabdenkmälern dürfen folgende Höchstmasse nicht überschritten werden:

Im südlichen Friedhofsteil:

a) FamiliengräberHöhe 110 cmBreite 130 cm
b) ReihengräberHöhe 110 cmBreite 60 cm

Im nördlichen Friedhofsteil:

a) FamiliengräberHöhe 110 cmBreite 80 cm
b) ReihengräberHöhe 110 cmBreite 60 cm

Die Stärke der Grabdenkmäler darf nicht mehr als 20 cm betragen.

(2) Die Höhe der Denkmäler wird ab Oberkante Weg gerechnet.

Die Einfassung oder das Fundament dürfen nicht mehr als 10 cm über Oberkante Weg hinausragen.

(3) Die Urnenerdgräber dürfen mit Gedenktafeln (Höhe 30 cm, Breite 40 cm) an der Friedhofsmauer versehen werden. Grabdenkmale und Abdeckplatten sind zulässig.

Urnennischen, Urnenstelen und Wasserurnenstätte dürfen nicht verändert werden."

Bei Gedenktafeln zu Wasserurnen gilt zu deren Ausmaßen Satz 1 entsprechend.

„(4) Einer Ausnahmegenehmigung durch die Gemeinde bedarf es nicht, wenn die in Abs. 1 genannten Breiten um höchstens 10 cm überschritten werden."

5 Abschnitt: Gewerbliche Arbeiten, Friedhofsordnung

§ 35

Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

(1) Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten vorab bei der Gemeinde -Friedhofsverwaltung- anzuzeigen. Art, Umfang und Dauer, der Tätigkeit, die zeitlich begrenzt werden kann, sind anzugeben. Bei der Anzeige kann die Gemeinde die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

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(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 37 Abs. 1 Buchstabe c im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Bestatter, Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen ordnungsgemäß vom Friedhof zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist bereits ausreichend.

(6) Die Arbeitsplätze sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

(7) Sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit den Arbeiten im Friedhof entstehen, vor allem Schäden an den Wegen, sind von den zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten sofort zu beheben. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Haftungsrechts.

§ 36 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes und des Leichenhauses nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Während der Nachtzeit ist das Betreten des Friedhofes und des Leichenhauses verboten.

§ 37 Verbote

(1) Innerhalb des Friedhofsgeländes ist verboten:

  • a) das Mitbringen oder frei laufen lassen von Tieren ( vor allem von Hunden),
  • b) das Rauchen und Lärmen,
  • c) das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahrräder, mit Ausnahme von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen etc.,
  • d) das Verkaufen von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Leistungen,
  • e) das Verteilen von Druckschriften,
  • f) das Beschädigen von Friedhofsanlagen und das Verunreinigen von Grabstätten und Wegen,
  • g) das Ablagern von Abfällen und Abräumen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,
  • h) das Abstellen oder Hinterstellen von Gießkannen oder sonstiger unpassender Gefäße oder Gegenständen auf oder hinter den Gräbern,
  • i) das unberechtigte Betreten der Grabstätten,
  • j) die Fertigung fotografischer Aufnahmen von aufgebahrten Leichen in der Leichenhalle.

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k) das Aufstellen von elektrischen Grableuchten.

(2) Von den Buchstaben c und j nach Abs. 1 können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn im Fall des Buchstaben c das Befahren des Friedhofsgeländes mit Kraftfahrzeugen unumgänglich ist und im Fall des Buchstaben j die Hinterbliebenen hierzu ihre Zustimmung erteilen.

6 Abschnitt: Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 38 Ausnahmen

Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit dies in dieser Satzung nicht selbst geregelt ist und rechtlich zulässig ist.

§ 39 Ersatzvornahme

(1) Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter für die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde binnen einer angemessenen Frist nicht nachkommt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten ausführen zu lassen.

(2) Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 40 Zuwiderhandlungen, Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 3),
  • b) gegen die Verhaltensregeln und Verbote auf dem Friedhof verstößt (§§ 36 und 37),
  • c) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder die Verhaltensregeln missachtet (§ 35),
  • d) Bestattungen auf dem Friedhof nicht rechtzeitig meldet (§ 4),
  • e) Leichen- oder Urnenbestattungen oder Umbettungen ohne die erforderlichen Genehmigungen oder durch ein nicht autorisiertes Bestattungsunternehmen durchführen lässt (§ 7),
  • f) gegen die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht, die Gestaltung oder die Standsicherheit von Grabmälern und Einfassungen verstößt (§§ 31, 32 und 33),
  • g) die Vorschriften über die Pflege von Grabstätten missachtet (§ 29),
  • h) gegen die Bestimmungen über die Beseitigung von auf dem Friedhof anfallendem Abfall verstößt (§ 30).

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§ 41

Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner

Die Verfahren nach §§ 26 Abs. 1, 27, 28, 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

§ 42

Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 26 Abs. 1, 27, 28, 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 – 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(2) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 43

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2011 in Kraft. 1)

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Großwallstadt vom 3. Dezember 1996 außer Kraft.

Gemeinde Großwallstadt

Großwallstadt, den 22.10.2018

Roland Eppig

  1. 1. Bürgermeister

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1) Rechtsstand:

Satzung vom 12.09.2011 in der Fassung der

  1. 1. Änderungssatzung vom 22.02.2016

  1. 2. Änderungssatzung vom 22.10.2018

Bekanntmachungsvermerk:

Die Neufassung dieser Satzung wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Großwallstadt Nr. 43 vom 25.10.2018 bekannt gemacht.