Böhlen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.12.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab300,00 € Erdreihengrab ab Vollendung des 2. Lebensjahres; andere Preise für Kinder bis 2 J. (150,00 €) und mit Hartholzsarg (225,00 €/450,00 €)
Sargwahlgrab400,00 € Wahleinzelgrab ab Vollendung des 2. Lebensjahres; andere Preise für Kinder bis 2 J. (200,00 €), Doppelgrab (800,00 €) und mit Hartholzsarg (300,00 €/600,00 €)
Urnenreihengrab300,00 € Umenreihengrab ab Vollendung des 2. Lebensjahres; für Kinder bis 2 J. 150,00 €
Urnenwahlgrab400,00 € Umenwahlgrab ab Vollendung des 2. Lebensjahres; für Kinder bis 2 J. 200,00 €
Urnengrab anonym1.100,00 € Umengemeinschaftsanlage anonym (9 Beisetzungen)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)445,00 € / 200,00 € getrennt nach Grabart: Erdgrab öffnen/schließen 445,00 €, Umengrab öffnen/schließen 200,00 €
Trauerhalle / Halle110,00 € Nutzungsgebühr für die Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Böhlen im Stadtteil Großdeuben

  • Friedhofsgebührensatzung -

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 aufgrund des § 7 Absatz 1 des sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG), in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz §§2 und 9 mit Beschluss Nr. 2021/181 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Erhebungsgrundsatz § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche § 4 Gebühren § 5 In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Böhlen Stadtteil Großdeuben und deren Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen von Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Entgeltschuldner

(1) Schuldner der Entgelte für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen beantragt,

b) wer den Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt,

c) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Entgeltschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung bei antragsabhängigen Leistungen mit der Bewilligung des Antrages durch den Friedhofsträger. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. (3) Die jährlich zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr ist zum 31.07. des laufenden Jahres fällig. (4) Unterliegt die erbrachte Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 4

Gebühren

Die Gebühren werden nach Maßgabe der in der Anlage beigefügtem Entgeltverzeichnis erhoben.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Böhlen für den Friedhof im Stadtteil Großdeuben mit Beschluss-Nr. 34/242/2011 vom 08.12.2011 außer Kraft.

Böhlen, den 17.12.2021

Dietmar Berndt Bürgermeister

Anlage zu § 4 der Friedhofsgebührensatzung mit Beschluss Nr. 2021/181

Gebührenverzeichnis

1. GEBÜHREN ZUM ERWERB DES NUTZUNGSRECHTS

1.1. Grabstätten für Erdbestattungen

a)Erdreihengrabbis Vollendung des 2. Lebensjahres10 Jahre Ruhezeit150,00 €
b)Erdwahlgrabbis Vollendung des 2. Lebensjahres10 Jahre Ruhezeit200,00 €
c)Erdreihengrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit300,00 €
d)Wahleinzelgrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit400,00 €
e)Wahldoppelgrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit800,00 €
f)Wandgrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit800,00 €
g)Erdreihengrab mit Hartholzsargbis Vollendung des 2. Lebensjahres30 Jahre Ruhezeit225,00 €
h)Erdwahlgrab mit Hartholzsargbis Vollendung des 2. Lebensjahres30 Jahre Ruhezeit300,00 €
i)Erdreihengrab mit Hartholzsargab Vollendung des 2. Lebensjahres30 Jahre Ruhezeit450,00 €
j)Erdwahlgrab mit Hartholzsargab Vollendung des 2. Lebensjahres30 Jahre Ruhezeit600,00 €

1.2. Grabstätten für Umenbeisetzungen

a)Umenreihengrabbis Vollendung des 2. Lebensjahres10 Jahre Ruhezeit150,00 €
b)Umenwahlgrabbis Vollendung des 2. Lebensjahres10 Jahre Ruhezeit200,00 €
c)Umenreihengrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit300,00 €
d)Umenwahlgrabab Vollendung des 2. Lebensjahres20 Jahre Ruhezeit400,00 €
e)Umengemeinschaftsanlage anonym (9 Beisetzungen)20 Jahre Ruhezeit1.100,00 €
f)Umengemeinschaftsanlage mit Namen (6 Beisetzungen)20 Jahre Ruhezeit1.500,00 €

1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts

a)Erdwahlgrab (zu 1.1b)bis Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr20,00 €
b)Wahleinzelgrab (zu 1.1d)ab Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr20,00 €
c)Wahldoppelgrab (zu 1.1e)ab Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr40,00 €
d)Wandgrab (zu 1.1f)ab Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr40,00 €
e)Umenwahlgrab (zu 1.2b)bis Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr10,00 €
f)Umenwahlgrab (zu 1.2d)ab Vollendung des 2. Lebensjahresfür 1 Jahr20,00 €

2. GEBÜHREN FÜR BESTATTUNGEN

2.1. Benutzung der Einrichtung

a) Nutzungsgebühr für die Trauerhalle 110,00 €

2.2. Bestattungsleistungen

a) Erdgrab öffnen/schlieben 445,00 €

b) Umengrab öffnen/schlieben 200,00 €

3. GEBÜHREN FÜR DEN VERWALTUNGSAUFWAND

3.1. Zulassungsgebühr für Gewerbetriebende 60,00 € 3.2.Genehmigung fur ein Grabmal 45,00 €

4. SONSTIGE GEBÜHREN

4.1. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grablager und je Jahr 20,00 € Doppelgräber 40,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Böhlen im Stadtteil Großdeuben

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 aufgrund der §§ 4 und 14 der sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) mit Beschluss Nr. 2021/180 folgende Satzung beschlossen:

  • Friedhofsatzung -

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Begriffsbestimmungen § 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten § 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeine Bestattungsvorschriften § 9 - Beschaffenheit von Särgen § 10 - Bestattungen § 11 - Ruhezeit § 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines zu Grabstätten § 14 - Reihengrabstätten § 15 - Wahlgrabstätten § 16 - Urnengrabstätten § 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 19 - Genehmigungserfordernis

\(\S 20\) -Aufstellung der Grabmale \(\S 21\) -Standsicherheit der Grabmale \(\S 22\) - Unterhaltung der Grabmale \(\S 23\) - Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

\(\S 24\) - Allgemeines zum Herrichten und Pflegen einer Grabstände \(\S 25\) - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26- Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

\(\S 27\) -Alte Rechte \(\S 28\) -Anordnungen im Einzelfall \(\S 29\) -Haftung \(\S 30\) - Gebühren \(\S 31\) - Ordnungswidrigkeiten \(\S 32\) -Inkrafttreten

X. Anhang

Friedhofsgebührensatzung

Satzung

für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Böhlen im Stadtteil Großdeuben

- Friedhofsatzung -

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 aufgrund der §§ 4 und 14 der sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) mit Beschluss Nr. 2021/180 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Böhlen im Stadtteil Großdeuben. Die Stadt Böhlen ist Friedhofsträger.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Böhlen. Er dient der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Böhlen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. (2) Die Bestattung bzw. Beisetzung einer anderen in der Stadt Böhlen verstorbenen oder tot aufgefundenen Person erfolgt ebenfalls auf dem communalen Friedhof der Stadt Böhlen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen wurde oder wenn Grunde der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt erfordern.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verpfugungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Wahlgrabern/Urnenwahlgrabern der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger. Der Verpfugungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Übergabe eines Grabscheines. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Gartner bzw. Landschaftspfleger, Steinmetze und Bestatter.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ständig zugängig. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder Teile des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ein besonderer Grund ist zum Beispiel eine Exhumierung (Erdumbettung) oder wenn die Verkehrssicherung gewahrt werden muss.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel,

b) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,

c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

d) in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Dienste auszuführen,

e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

  1. 1. Unkrautvertilgungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und
    • m) chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 30 Tage vorher bei der Stadt Böhlen zu beantragen. (4) Durch die Gemeinde erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht für die Wege, eingeschlossen eine begrenzte Schneeberäumung für den Hauptweg und bei Bestattungen bzw. Beisetzungen auf den Wegen bis zur Grabstelle. Bei extremen Winterbedingungen kann der Winterdienst gänzlich eingestellt werden. Das Begehen nicht geräumter und abgestumpfter Wege durch die Friedhofsbesucher und Friedhofsbenutzer erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegeben kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags 8:00 Uhr - 18:00 Uhr durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Dienstleistungserbringern, dieriotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Absatz 1 bedürfen, kann Dienstleistungserbringern bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden.

§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bzw. Bestattungsinstitut fest.

(3) Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln oder veranlasst kein anderer die Bestattung bzw. Beisetzung, so ist die Stadt Böhlen dafür verantwortlich.

(4) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Samstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Die Beschaffenheit der Särge und Urnen richtet sich nach den Vorgaben des sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG).

§ 10 Bestattungen

(1) Die Urnen- und Erdgräber werden von dem Friedhofsträger für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Das Tragen bzw. Fahren der Urnen und Särge von der Trauerhalle zu den Grabstätten und das Beisetzen erfolgt grundsätzlich durch das beauftragte Bestattungsinstitut.

(3) Särge müssen nach der Bestattung von einer Erdschicht (ohne Grabhügel) bedeckt sein, die mindestens 0,90 cm stark ist. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Erdabdeckung bis zur Oberkante der Urnen muss mindestens 0,40 cm betragen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Mindestruhezeit beträgt 20 Jahre.

(2) Bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.

(3) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend Absatz 1 und Absatz 2. (4) Die Ruhezeit für Erdbestattungen mit Hartholzsarg beträgt 30 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen einer Leiche bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofträgers. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit schriftlicher Zustimmung des Gesundheitsamtes und des Friedhofsträgers auf dem Friedhof beigesetzt werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. Der Termin für die Ausgrabung bzw. Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (9) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nicht im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode vorgenommen werden. Sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet worden ist.

§ 13 Allgemeines zu Grabstätten

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten

  • doppelte und einfache Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

  1. 3. Urnenreihengrabstätten
  2. 4. Urnenwahlgrabstätten
  3. 5. Gemeinschaftsgrabanlagen

  • anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

  1. 6. Wandgräber

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabanweisung. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Böhlen kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden einfache und doppelte Grabstätten unterschieden. In einem einfahren Wahlgrab, kann ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden. In einer doppelten Grabstände können zwei Säre und zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht am Tag der Beisetzung bzw. beim vorherigen Erwerb des Nutzungsrechts vor dem Ableben am Tag der Ausstellung des Grabscheins. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf um bis zu 5 Jahre verlangert werden. Auf den Ablauf der Verlangerung wird erneut der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher hingewiesen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

Nr. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, Nr. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, Nr. 3. auf die Stiefkinder, Nr. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Nr. 5. auf die Eltern, Nr. 6. auf die vollbürtigen Geschwister, Nr. 7. auf die Stiefgeschwister, Nr. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nummer 2-4 und Nummer 6-8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten,
  2. 2. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  3. 3. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätte. In ein einfaches Urnengrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden. (3) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden 9 Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (4) In Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden 6 Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstände wird mit Geburtsjahr, Sterbejahr und vollständigen Namen gekennzeichnet. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Verwelkte Blumen und Kranze sind durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstände zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Grabstätten müssen gartnerisch ordnungsgemäß und so hergerichtet und instandhalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen vermieden werden.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Böhlen. Sie muss bereits vor Anfertigung und Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Das Nutzungsrecht kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfüllung der Standsicherheit sowie der Anforderung an die Zuverlässigkeit und Eignung des Dienstleistungserbringers gewährleistet ist.

(2) Die Anträge werden über die Dienstleistungserbringer eingereicht. Dem Antrag sind beizufügen: ein zeichnerischer Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10, in dem die Frontansicht, die Seitenansicht und der Grundriss dargestellt und die Maße, das Material, die Schrifttechnik, die Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung angegeben sind. (3) Die Grabmale müssen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, gegossenes Eisen, Kupfer sowie Bronze verwendet werden. Die Verwendung von Findlingen, Felsen – ausgenommen regelmäßige Spaltfelsen – und Kunststein sind nicht zulässig. Grabmale aus Betonguss bedürfen einer besonderen Genehmigung. Grabmale aus Kunststoff, Glas, Leichtmetall oder Blechen dürfen nicht aufgestellt werden. (5) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:

Kindergräber:0,55-0,65m
Erdgräber:0,90-1,00m
Urnengräber:0,70-0,80m

Weitere Maße z.B. für liegende Platten sind mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.

(6) Das Einbringen von Grabeinfassungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

Die folgenden Maße (Breite x Länge) sind einzuhalten:

Kindergräber:0,60 m x 1,00 m
Urnengräber:0,60 m x 1,00 m
Erdgrab einfach:0,60 m x 2,20 m
Erdgrab doppelt2,40 m x 2,40 m
Wandgräber:2,40 m x 2,40 m

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres errichtet wurden. (8) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet wurden und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftragsgebers entfernen lassen. Zuvor ist der Verfügungsberechtigte schriftlich aufzufordern, das Grabmal oder die Baulichkeiten innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu beseitigen.

§ 20 Aufstellung der Grabmale

(1) Erst nach Vorlage der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung darf der Auftragnehmer seine Arbeit ausführen. (2) Vor Beginn der Errichtung bzw. Aufstellung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist der Termin des Beginns der Arbeiten mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(3) Das Aufstellen bzw. Errichten von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr, sowie sonnabends von 08:00 – 12:00 Uhr zulässig.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistern errichtet oder verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, bleiben davon unberührt.

§ 22 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Böhlen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein drei wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 23 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Böhlen von der Grabstätte entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung der Grabmale (Einebnung) ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Stadt Böhlen entscheidet, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund

vorliegt. Im Fall einer vorzeitigen Entfernung von Grabmalen (Einebnung) ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit zuzahlen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Böhlen.

(3) Werden Urnengrabstätten und Erdgrabstätten durch die Stadt Böhlen beräumt, hat der Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 24 Allgemeines zum Herrichten und Pflegen einer Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 3 g) bleibt unberührt.

(2) Höhe, Form und die Art der Gestaltung der Grabhügel sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Urnengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein. In den Wintermonaten genügt ein Abdecken der Grabstelle.

(5) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(7) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und – gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablicht, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein acht wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Urnengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vier wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4) Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

§ 26 Benutzung der Trauerhalle

(1) Zur Durchführung von Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung. Deren Nutzung ist bei der Anmeldung der Beisetzung durch das Bestattungsunternehmen zu beantragen. Trauerfeiern können auch auf Antrag am offenen Grab abgehalten werden. In der Regel soll eine Trauerfeier einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten des Bestattungsinstitutes einen Zeitumfang von 90 Minuten nicht überschreiten. Ein längerer Nutzungszeitraum ist anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung bei Trauerfeiern sowie die Benutzung des städtischen Musikinstrumentes in den Feierräumen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Es gilt dann das zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltendes Recht.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 29 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.

(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Böhlen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1000,00 Euro kann [gem. § 124 Absatz 1 Nr. 1 der sächsischen Gemeindeordnung] belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  1. 2. entgegen § 6 Abs. 3

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) sich sportlich betätigt,

c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

e) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt, außer zu privaten Zwecken,

f) Druckschriften verteilt,

g) Erdaushub und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

i) lärmt, isst, trinkt oder lagert,

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

k) Tiere mitbringt

l) Unkrautvertilgungsmittel oder chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und

m) chemische Mittel zur Reinigung von Grabmalen einzusetzen.

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Stadt durchführt,

  1. 4. als Dienstleistungserbringer
    • a) entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
    • b) entgegen § 7 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt
    • c) entgegen § 7 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.

  1. 5. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,

  1. 6. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

  1. 7. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

  1. 8. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,

  1. 9. entgegen § 24 Abs. 7 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  1. 10. entgegen § 25 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.03.2013 mit der Beschluss Nr. 52/339/2013 außer Kraft.

Böhlen, den 17.12.2021

Dietmar Berndt Bürgermeister