Grävenwiesbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 10.03.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.285,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (§ 7 Abs. 1 b)
Sargwahlgrab1.715,00 € Erdwahlgrabstätte einstellig für 40 Jahre (§ 8 Abs. 1 a)
Urnenreihengrab680,00 € Nutzungsrecht für 20 Jahre (§ 7 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab1.365,00 € Für bis zu 2 Urnen, Nutzungsrecht für 40 Jahre (§ 8 Abs. 2 a)
Urnengrab anonym690,00 € Anonymes Urnenrasengrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre (§ 7 Abs. 2 c)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)460,00 € (Sarg) / 285,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr nach § 6 (Ausheben, Schließen, Säubern)
Trauerhalle / Halle370,00 € inkl. Leichenkammer und Kühlzelle (§ 5)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

der Gemeinde Grävenwiesbach

Aufgrund §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach in der Sitzung vom 09.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Grävenwiesbach folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Grävenwiesbach vom 10.03.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und Unterständen

Benutzung der Trauerhallen (inkl. Leichenkammer und Kühlzelle gem. §§ 16 und 17 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz) 370,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, das Auflegen der Kränze und Gebinde sowie das Säubern des Bestattungsplatzes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab 460,00 € in einem Wahlgrab Einzelgrab 460,00 € in einem Wahlgrab 490,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 445,00 €

c) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: in einer Urnenreihengrabstätte 285,00 € in einer Urnenwahlgrabstätte 285,00 € in einer anonymen Urnengrabstätte 285,00 €

in einer teilanonymen Urnengrabstätte 285,00 € in einer Urnengrabstätte in der Urnenstele 270,00 €

(2) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 220,00 €

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Im Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr 710,00 €

b) Im Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.285,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Im Urnenreihengrab 680,00 €

b) Imteilanonymen Urnenrasengrab 965,00 €

c) Im anonymen Urnenrasengrab 690,00 €

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdwahlgrabstätte, einstellig 1.715,00 € Veränderung Nutzungsrecht/Jahr 40,00 €

b) Erdwahlgrabstätte, zweistellig 2.315,00 € Veränderung Nutzungsrecht/Jahr 55,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs.1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen- und anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen 1.365,00 € Verlängerung Nutzungsrecht/Jahr 30,00 € Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen 1,440,00 € Verlängerung Nutzungsrecht/Jahr 35,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Urnenkammer in der Urnenstele für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 810,00 € Veränderung Nutzungssrecht/Jahr 40,00 €

b) für eine Urnenkammer in der Urnenstele für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 1.215,00 € Veränderung Nutzungssrecht/Jahr 40,00 €

§ 10

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gemeinde Grävenwiesbach erhebt für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungs- tätigkeiten, die sie als Friedhofsträgerin auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes berechnet.

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 12,63 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zu Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Gebühren/Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe der tatsächlichen Mehraufwendungen berechnet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten damit die bisherige Gebührensatzung sowie alle Artikeländerungssatzungen außer Kraft.

61279 Grävenwiesbach, den 10.12.2025

Der Gemeindevorstand

(Tobias Stahl) Bürgermeister

[Siegel]

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Grävenwiesbach, den 10.12.2025

Der Gemeindevorstand

Tobias Stahl (Bürgermeister)

[Siegel]

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Grävenwiesbach

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 G zur Änd. des LandtagswahlG und anderer Vorschriften vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach in der Sitzung vom 10.03.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Grävenwiesbach folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Grävenwiesbach:

a.) Friedhof Gravenwiesbach, b.) Friedhof Heinzenberg, c.) Friedhof Hundstadt, d.) Friedhof Laubach, e.) Friedhof Monstadt, f.) Friedhof Naunstadt.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung und der Pflege der Graber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a.) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gravenwiesbach waren oder b.) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder c.) die innerhalb des Gemeindegebieten verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Gravenwiesbach beigesetzt werden oder d.) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Gravenwiesbach gelebt haben oder e.) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

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Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Grävenwiesbach waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstände ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstände einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstände nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. Ein Friedhof kann von der Gemeinde Gravenwiesbach für einzeln Bestattungs- und Grabstättenarten gespert werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

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§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a.) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9, b.) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c.) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d.) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e.) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g.) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h.) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, i.) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu speilen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

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a.) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b.) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

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(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhrstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (5) An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen staat.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbar öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde Gravenwiesbach haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des

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Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a.) Reihengrabstätten, b.) Wahlgrabstätten, c.) Urnenreihengrabstätten, d.) Urnenwahlgrabstätten, e.) Urnenfeld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen, f.) Urnenwände (Kolumbarien), g.) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Foten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur

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gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a.) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b.) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

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Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition der Wahlgrabstätten, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsrkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Nutzungsgebühr. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

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(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstände soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtete eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Erdwahlgrabstätte einstellig, Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Erdwahlgrabstätte zweistellig, Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m, Erdwahlgrabstätte-dreistellig, Länge: 2,00m, Breite: 3,00 m.

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a.) Urnenreihengrabstätten, b.) Urnenwahlgrabstätten, c.) Grabstätten für Erdbestattungen, wobei jedoch die Ruhefrist gewährleistet sein muss, d.) Urnenwänden (Kolumbarien), e.) Urnenfelder für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten sowie in Urnenfeldern für anonyme und teilanonyme Urnengräber und in Grabstätten für Erdbestattungen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

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(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m.

Breite: 0,60 m.

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es kann zwischen einer Urnenwahlgrabstätte für zwei oder vier Urnen gewählt werden. Die Gröbe der Wahlgrabstätte für zwei Urnen, beträgt in der Länge 0,90m und in der Breite 0,60m. Die Gröbe der Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen, beträgt in der Länge 0,90m und in der Breite 0,90m.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in Gravenwiesbach angeboten. Es besteht die Möglichkeit pro Urnenkammer, eine oder zwei Urnen beizusetzen. (2) Die Nutzungsdauer beträgt Wahlweise 20 oder 30 Jahre. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehaltnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Veränderung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Veränderung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Nach Ablauf der Nutzungsszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer Grabplatte dauerhaft zu verschreiben, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Entfernung der Grabplatte zum Zwecke der Beschriftung ist nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal zulässig. Die Beschriftung von Grabplatten an der Urnenwand, hat spätestens drei Monate nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. Die Anbringung von Zubehör, wie z. B. Vasen, Kranzhaken, Weihwasserbehälter, Wandlaternen etc. ist nicht zulässig. Vor der Ausführung ist ein Grabmalantrag mit dem entsprechenden Schriftbild einzureichen. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens damit aufgestelltten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. (6) Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.

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§ 28 Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen

(1) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Grävenwiesbach angeboten. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2) Felder für teilanonyme Urnenbeisetzungen werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Grävenwiesbach angeboten. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Am Ort der Besetzung befindet sich eine gemeinschaftliche Erinnerungsstätte. Der Name der dort Bestatteten wird auf einem Schild an einer Stele bei der gemeinschaftlichen Erinnerungsstätte aufgenommen. Schnittblumen und Kränze sowie Kerzen dürfen nur im Rahmen einer Bestattung abgelegt/abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

(3) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

D. Weitere Grabarten

§ 29 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Hundstadt hält die Gemeinde Grävenwiesbach ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt/Gemeinde.

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten.

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(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten)dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 32 sein. (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und ab 1,50 m Höhe: 0,18 m. (6) Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein. (7) Firmenbezeichnungen)dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffalliger Weise seitlich angebracht werden. (8) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig, wobei das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen soll.

a.) Erdgrabstätten

Ansichtsfläche auf einstelligen Erdgrabstättenbis0,70m²,
Ansichtsfläche auf zweistelligen Erdgrabstättenbis1,40m²,
Ansichtsfläche auf dreistelligen Erdgrabstättenbis2,10m²,
Höhe auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahrebis0,70m,
Höhe auf Erdreihengrabstätten für Verstobene über 5 Jahrebis0,90m.

b.) Urnengrabstätten

Ansichtsfläche für stehende Grabmale auf Urneneinzelgrabstätten Höhebis0,25m²,
bis0,70m,
Ansichtsfläche für stehende Grabmale auf Urnendoppelgrabstätten Höhebis0,50m²,
bis0,70m.

(9) Unbeschadet der Vorschrift der Abs. 1-7, kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 8 zulassen.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von \(15\times 30\) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der

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Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 31a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, der Deutschen Naturstein Akademie, welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann. Zusätzlich wird das Regelwerk auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei

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festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder ihre beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten Urnenbeisetzungen, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten

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oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt

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vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a.) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen und teilanonymen Urnenfeld. b.) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes. c.) Ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) These Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 39 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

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b.) entgegen § 7 Abs. 2, Buchst. a.) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c.) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b.) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d.) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c.) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e.) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d.) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f.) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g.) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, g.) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, h.) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, i.) entgegen § 7 Abs. 2, Buchst. h.), Tiere mitzubringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- € (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Gemeindevertretung am 10.11.2009 beschlossene Friedhofssatzung in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.

Grävenwiesbach, den 10.03.2020

Der Gemeindevorstand

( Roland Seel ) Bürgermeister

[Siegel]

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