Sachsen b.Ansbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.04.2025 · Friedhofssatzung: 14.04.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab76,00 € / 120,00 € jährlich Jährliche Nutzungsgebühr für Wahlgrab (Einzelgrab/Familiengrab) gemäß § 4 Abs. 1 b)
Urnenreihengrab571,00 € Für 15 Jahre Ruhezeit, inkl. Rasenpflege (§ 4 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab116,00 € jährlich Jährliche Nutzungsgebühr für Urnengrab (§ 4 Abs. 1 c)
Urnengrab anonym571,00 € Für 15 Jahre Ruhezeit, inkl. Rasenpflege (§ 4 Abs. 2 a)
Baumbestattung645,00 € Für 15 Jahre Ruhezeit, inkl. Rasen- und Baumpflege (§ 4 Abs. 2 b)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)720,00 € / 274,00 € Grabherstellungsgebühren für Ausheben/Wiedereinfüllen (Sarg ab 11 J. / Urne) gemäß § 5 Abs. 1 b) und Abs. 2
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Sachsen b.Ansbach

-Bestattungsgebührensatzung

Vom 14.04.2025

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Sachsen b.Ansbach folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Grabherstellungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§§ 6 ff.)

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren entstehen

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Gebührenvorschüsse können erhoben werden.

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§ 4

Grabgebühren

(1) Die Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab betragen jährlich

a) für Kinder bis zum 11.Lebensjahr 44,00 €

b) für Personen vom 11. vollendeten Lebensjahr an Einzelgrab Familiengrab 76,00 € 120,00 €

c) für Urnengräber (ohne besondere Gestaltungsvorschriften und ohne Pflege durch die Gemeinde) 116,00 €

(2) Die Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem anonymen / pflegebefreiten Urnenreihengrab beträgt für die Nutzungszeit (15 Jahre Ruhezeit)

a) Urnenreihengrab im Urnenfeld (einschl. Rasenpflege) 571,00 €

b) Baumreihengrab (einschl. Rasen- und Baumpflege) 645,00 €

(3) Bei Neubelegung einer Grabstätte bereits vor Ablauf der Ruhefrist für den darin zuletzt Bestatteten (mehrfach Belegung) wird eine Gebühr nach Abs. 1 entsprechend der über die bisherige Ruhefrist hinausgehenden Frist erhoben. Bei der Berechnung werden jeweils volle Jahre in Ansatz gebracht. Für die Urnenreihengräber im Urnenfeld und bei den Baumreihengräbern ist keine Verlängerung möglich.

§ 5

Grabherstellungsgebühren

(1) Ausheben und Wiedereinfüllen eines Grabes –einfach tief

a) bei Verstorbenen bis zum 11. Lebensjahr 600,00 €

b) bei Verstorbenen vom vollendeten 11. Lebensjahr 720,00 €

c) bei Ungeborenen, Tot- oder Fehlgeburten 216,00 €

(2) Aushebung und Wiedereinfüllen eines Urnengrabes 274,00 € (3) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen wird von 100 v. H. auf die Gebühr gemäß Abs. 1-2 berechnet.

Sonstige Gebühren

§ 6

Leichenhausgebühren

(1) Für die Benutzung des Leichenhauses beträgt die Gebühr 178,00 € (2) Für die Benutzung der Kühleinrichtung wird eine Gebühr i.H. von 26,00 €/Tag erhoben.

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§ 7

Namensschild Steinstele am Urnengrab- bzw. Baumfeld

Für die Anbringung eines Namensschildes an die Steinstele wird eine Gebühr i.H. von 55,00 € erhoben.

§ 8

Dienste des Friedhofswärters

(1) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Dienste des Friedhofswärters bei Benutzung des Leichenhauses betragen

a) bei Aussegnung 60,00 €

b) bei Trauerfeier 60,00 €

c) bei Urnenbeisetzung 60,00 €

d) anlsslich einer Beisetzung 60,00 €

e) Überführung nach auswärts/ Urnenaufbewährung 60,00 €

(2) Für die Inanspruchnahme der Dienste des Friedhofswärters bei Benutzung des Leichenhauses an Samstagen, wird ein Zuschlag von 40 % der in Buchstaben a-e des ersten Absatzes aufgeführten Gebühren erhoben.

§ 9

Sargträger

(1) Die Entschädigung für die ehrenamtlichen Sargträger beträgt pro Person 25,00 € Die Anzahl der erforderlichen Sargträger wird von der Gemeinde festgelegt.

§ 10

Entfernen der Grabbepflanzung

(1) Wird die Entfernung der Grabbepflanzung vor einer Bestattung vom Friedhofswärter vorgenommen, werden hierfür folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Einzelgrab 96,00 €

b) für ein Doppelgrab 96,00 €

c) für ein Urnen- oder Kindergrab 96,00 €

(2) Bei erhöhtem Arbeitsaufwand (Entfernen von Bäumen oder Sträuchern) erhöht sich die in Ziffer 1 genannte Gebühr um 50 v. H.

§ 11

Verwaltungsgebühren

(1) Für Ausgrabungen und Umbettung wird eine Verwaltungsgebühr von 100,00 € erhoben. (2) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales beträgt

bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Grabanlage 41,00 €

(3) Für die Wiederverleihung eines Nutzungsrechtes 47,00 €

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(4) Für die Aufforderung der Grabpflege 26,00 € (5) Für die Genehmigung der Einebnung einer Grabstätte 52,00 € (6) Für die Aufforderung zur Standsicherheit eines Grabmals 69,00 €

§ 12

Weitere Leistungen

Für weitere Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr, die nach Umfang oder Wert der Leistung entsprechend vergleichbaren Sätzen dieser Satzung zu bemessen ist, erhoben.

Bei Fehlen vergleichbarer Gebührensätze bestimmt sich die Gebühr nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 13

Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2021 außer Kraft.

Sachsen b.Ansbach, den 14.04.2025

Bernd Meyer Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofs- und Bestattungssatzung

der Gemeinde Sachsen b.Ansbach vom 11.07.2016

Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sachsen b.Ansbach folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Sachsen b.Ansbach folgende Bestattungseinrichtungen am Erlbachweg:

  • a) den gemeindlichen Friedhof,
  • b) die gemeindliche Leichenhalle.

§ 2

Widmungszweck

Der Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gemeindegebiet ihre Hauptwohnung im Sinne des jeweils gültigen Meldegesetzes hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV),
  • c) die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 4

Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe (§ 1, Satz 1 Buchstabe a bis b) werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

(2) Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit feststellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

S. 1

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; Die Friedhofsverwaltung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Den Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere untersagt:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen, zu spielen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,

c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,

d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) das Anbringen von Plakaten,

h) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

i) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,

j) Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (z.B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abstellen bzw. errichten sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

k) Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen,

l) offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,

m) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

S. 2

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

III. Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Satz 1 gilt entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit erforderlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.

(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten,

b) Familiengrabstätten,

c) Kindergrabstätten,

d) Urnengrabstätten,

S. 3

e) Reihengrabstätten im anonymen/pflegebefreiten Urnengrabfeld,

f) Reihengrabstätten im Baumgrabfeld.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10

Einzelgrabstätten

(1) In den Einzelgrabstätten (2,00 x 1,00 m) dürfen ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden.

(2) An einer Einzelgrabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) begründet. Auf Antrag kann die Dauer des Nutzungsrechts ein- oder mehrmals verlängert werden. Eine Verlängerung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 11

Familiengrabstätten

(1) In den Familiengrabstätten (2,00 x 2,00 m) dürfen zwei Särge oder ein Sarg und vier Urnen besetzt werden.

(2) An einer Familiengrabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) begründet. Auf Antrag kann die Dauer des Nutzungsrechts ein- oder mehrmals verlängert werden. Eine Verlängerung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12

Kindergrabstätten

(1) In Kindergrabstätten (2,00 x 1,00 m) dürfen Verstorbene bis zum 11. Lebensjahr beigesetzt werden.

S. 4

(2) An einer Kindergrabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) begründet. Auf Antrag kann die Dauer des Nutzungsrechts ein- oder mehrmals verlängert werden. Eine Verlängerung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 13

Urnengrabstätten

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der Bestattungsverordnung entsprechen. (2) An einer Urnengrabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) begründet. Auf Antrag kann die Dauer des Nutzungsrechts ein- oder mehrmals verlängert werden. Eine Verlängerung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (3) In Urnengrabstätten (80 x 80 cm) dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (5) Urnenbeisetzungen sind in allen Grabarten zulässig. Die Urnen und Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 14

Anonymes/pflegebefreites Urnengrabfeld

(1) Das anonyme Urnengrabfeld beinhaltet eine Vielzahl von Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Urnen. (2) In einer Reihengrabstätte des Urnengrabfeldes darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) An der Gedenkstele werden vom Friedhofspersonal einheitlich gestaltete Gedenktafeln angebracht. (4) Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehen Stellen abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Blumenschmuck zu entfernen. (5) Die Graboberfläche der anonymen/pflegebefreiten Urnengräber wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. (6) Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den anonymen/pflegebefreiten Urnengräbern nicht angebracht werden.

§ 15

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

S. 5

(2) Sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur Gewächse verwendet werden, welche benachbarte Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Abs. 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Die tatsächlich anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(5) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet.

§ 16

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c) die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Es wird empfohlen nur Grabsteine, Grabeinfassungen, Grabdeckplatten zu verwenden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt werden.

§ 17

Größe der Grabmäler

(1) Stehende Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kindergrabstätten: 1,00 m Höhe und 0,80 m Breite

b) bei Einzelgrabstätten: 1,30 m Höhe und 0,80 m Breite

c) bei Familiengrabstätten: 1,30 m Höhe und 1,60 m Breite

d) bei Urnengrabstätten: 1,00 m Höhe und 0,80 m Breite

S. 6

(2) Die Stärke der stehenden Grabmale darf max. 30 cm betragen. (3) Liegende Grabmale dürfen die Breite und Länge des Grabes nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 8 cm. (4) Die Ausführung erfolgt bei stehenden und liegenden Grabmalen mit Einfriedung. Einfriedungen sollen aus demselben Material wie das Grabmal hergestellt werden. Die Höhe der Einfriedung beträgt maximal 12 cm, bezogen auf das das Grab umgebende Gelände. Die Breite der Einfriedung darf zwischen 5 cm und 12 cm betragen. (5) Eine Über- bzw. Unterschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 30 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 18

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Die tatsächlich anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (4) Für die Einzel- und Familiengrabstätten werden von der Gemeinde Grabsteinfundamente zur Verfügung gestellt.

§ 20

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

S. 7

IV. Leichenhalle

§ 21

Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in die gemeindliche Leichenhalle gebracht werden.

(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 22

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Überführung des Sarges / der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c befreien.

V. Bestattungsvorschriften

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. Die Bestattungs- und Beförderungsfristen nach §§ 18 und 19 Bestattungsverordnung (BestV) sind zu beachten.

(4) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.

S. 8

§ 24

Ruhefristen

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 11. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Bei Ascheresten beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 25

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den § 1 Abs. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 26

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 27

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 4),

b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),

S. 9

c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 6),

d) die Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt (§§ 14 – 19),

e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22),

f) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24).

§ 23

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 12.01.1982 außer Kraft.

Sachsen b.Ansbach, den 11.07.2016

Hilmar Müller Erster Bürgermeister

S. 10