Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2019 · Friedhofssatzung: 04.03.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 354,34 € Erdreihengrab nach vollendetem 2. Lebensjahr (Steineinfassung) |
| Sargwahlgrab | 868,13 € Erdwahlgrab (einstellig) |
| Urnenreihengrab | 108,85 € Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 276,38 € Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 795,59 € Urnengemeinschaftsgrab ohne Grabmal |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 575,62 € / 121,77 € Separate Bestattungs- und Beisetzungsgebühr laut § 4 (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) |
| Trauerhalle / Halle | 176,70 € / 130,89 € Benutzung der Trauerhallen (Niesky / See-Kosel) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Niesky
Auf Grund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. V. mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist sowie §§ 2 und 9 ff Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Niesky am 4. März 2019 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die von der Großen Kreisstadt Niesky verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner Fälligkeit der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für andere Leistungen der Stadt und der Verwaltung auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sie sind unmittelbar nach Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der Stadt entsprechend der Friedhofssatzung fällig und bei der Stadt einzuzahlen.
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden oder auf dessen Veranlassung die Stadt oder ihre Verwaltung tätig wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 Nutzungsgebühren
(1) Erd- und Urnenreihengrabstätten
| 1. | Erdreihengrab Verstorbener bis Vollendung 2. Lebensjahr | 154,21 € |
|---|---|---|
| 2. | Erdreihengrab Verstorbener nach vollendetem 2. Lebensjahr (Steineinfassung) | 354,34 € |
| 3. | Erdreihengrab Verstorbener nach vollendetem 2. Lebensjahr mit Efeubeflanzung und Aufhügelung | 442,92 € |
| 4. | Erdgemeinschaftsgrab, anonym | 354,34 € |
| 5. | Urnenreihengrab | 108,85 € |
(2) Erd- und Urnenwahlgrabstätten
- 1. Erdwahlgrab (einstellig) 868,13 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts Erdwahlgrab (einstellig) pro Jahr 24,80 €
- 3. Erdwahlgrab (zweistellig) 1.736,25 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechts Erdwahlgrab (zweistellig) pro Jahr 49,61 €
- 5. Urnenwahlgrab 276,38 €
- 6. Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenwahlgrab pro Jahr 9,21 €
- 7. Paargemeinschaftsanlage 909,92 €
Die Gebühr beinhaltet die Nutzungsgebühr einschließlich Anlagenbetreuung für zwei Grabstellen für den Zeitraum von 30 Jahren.
Für das Grabmal erfolgt die Weiterberechnung der anfallenden Steinmetzarbeiten anhand der vorliegenden Rechnungen.
- 8. Verlängerung des Nutzungsrechts Paargemeinschaftsanlage pro Jahr 11,99 €
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten
- 1. Urnengemeinschaftsgrab ohne Grabmal 795,59 €
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Nutzungsgebühr und Friedhofsunterhaltungsgebühr für den Zeitraum von 20 Jahren.
Für das Grabmal erfolgt die Weiterberechnung der anfallenden Steinmetzarbeiten anhand der vorliegenden Rechnungen.
§ 4
Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(1) Bestattungsgebühr.
- 1. Erdbestattung 287,81 € Verstorbener bis Vollendung 2. Lebensjahr
- 2. Erdbestattung 575,62 € Verstorbener nach vollendetem 2. Lebensjahr
- 3. Urnenbeisetzung 121,77 €
(2) Benutzung der Trauerhallen
- 1. Trauerhalle Niesky 176,70 €
- 2. Trauerhalle See/Kosel 130,89 €
§ 5
Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr
- 1. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beinhaltet die Kosten für die laufende Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Friedhofsanlage.
- 2. Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grabstände gemäß § 13 Abs. 2 a) - h) der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Niesky Bei Wahlgrabern fällt die Friedhofsunterhaltungsgebühr unabhängig von der Anzahl der Beisetzungen in der Grabstände an.
- 3. Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht entsteht am 01.01. des auf die Bestattung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche endet.
- 4. Bei vorzeitiger Einebnung der Grabstände wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die verbleibenden Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit sofort fällig.
- 5. Bei Nutzung über die jeweilige Ruhezeit hinaus gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
§ 6
Sonstige Friedhofsgebühren
(1) Ausbettung 95,94 €
Für Ausbettung in besonders erschwerten Fällen werden bis zu 50 % Zuschlag erhoben.
(2) Einebnung/Abräumung Grabstätten
- 1. Einebnung Erdgrab 119,92 €
- 2. Einebnung Urnengrab 95,94 €
(3) Vergabe von Rechten an einer Grabstände 52,26 € (4) Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grab-males 14,52 € (5) Genehmigung zur Umbettung 31,94 € (6) Umschreibung der Rechts für Grabstellen 14,52 €
(7) Fahrgenehmigung für das Befahren der Friedhöfe je Dienstleistungserbringer unter Angabe der Kfz-Zeichen
| 1. | für das laufende Kalenderjahr | 34,85 € |
|---|---|---|
| 2. | einmalig | 14,52 € |
| (7) sonstige Verwaltungsleistungen | 8,71 € | |
| pro angefangene 15 Minuten |
Auslagen können gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Niesky i.V.m. dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben werden.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Niesky vom 9. Dezember 2008 und die dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.
(3) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder auf Grund der SächsGemO bei Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Niesky geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzungen oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
ausgefertigt:
Niesky, den 05.03.2019
Hoffmann Oberbürgermeisterin
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Niesky
Auf Grund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. V. mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Niesky am 4. März 2019 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Begriffsbestimmungen \(\S 4\) Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines § 9 Särge § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit \(\S 12\) Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines § 14 Erdreihengrabstätten § 15 Erdwahlgrabstätten § 16 Erdgemeinschaftsgrabanlage ohne Grabmal (Erdwiesengrab) § 17 Urnengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltungsvorschriften § 20 Genehmigungserfordernis § 21 Anlieferung \(\S 22\) Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines § 26 Gestaltungsvorschriften § 27 Vernachlässigung
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhallen § 29 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte § 31 Übergangsbestimmungen für den Neusärichener Friedhof § 32 Haftung § 33 Gebühren § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Niesky gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:
- Waldfriedhof
*Ödernitzer Friedhof
- Neusärichener Friedhof (in Schliebung)
- Trauerhalle Kosel
- TrauerhalleSee
§ 2 Friedhofszweck
Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Niesky. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Niesky waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verpfugungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber des Grabstättennutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verpfugungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den communalen Friedhofen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
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(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verpfugungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verpfugungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist an keine festgelegten Öffnungszteiten gebunden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer sowie Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und geführte Fahrräder zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen; es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, wenn sie an kurzer Leine geführrt werden;
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für
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das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhofen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind 10 Tage vorher schriftlich anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den communalen Friedhofen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhofen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wirde eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Urnenbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung vereinbart Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen durchgeführt.
§ 9 Särge
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2.
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(2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,8 m hoch und im Mittelmaß 0,7 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Metallsarge oder Metalleinsätze)dürfen für die Bestattung nicht verwendet werden. Ausnahmen können bei überführten Leichen aus dem Ausland zugelassen werden. (4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (5) Es dürfen nur Aschekapsein, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen auf allen Friedhöfen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen auf allen Friedhöfen beträgt 20 Jahre.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstätte zur Verpfugung steht. In den Fällen des § 27 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 3 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
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(5) Soll eine Urne in eine Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden, die vorher bereits an anderer Stelle beigesetzt war, so ist sie zu behandeln wie jeder Urne nach aktuellem Sterbefall. Die zu entrichtende Gebühr gilt gemäß Gebührensatzung für 20 Jahre Eine Verkürzung der Nutzungszeit wegen bereits abgelaufener Jahre der Ruhezeit ist nicht möglich. (6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Aus- und Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Aus- und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten,
c) Erdgemeinschaftsanlage ohne Grabmal
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Grabmal
g) Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Grabmal.
h) Urnengemeinschaftgrabanlage für Paare
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Neuanlage von Gruften ist nicht gestattet.
(5) Bis zur Aufstellung eines Grabmals mit Angaben zum Verstorbenen erfolgt die namentliche Kennzeichnung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Mit dem Grabnutzungsvertrag (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
(7) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Gemeinschaftsanlagen sind Reihengräber auf Rasenflächen ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Gemeinschaftsgräber sind Reihengräber mit Grabmal und Pflege durch die Friedhofsverwaltung.
Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsgräbern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. Das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen ist untersagt.
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§ 14 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 2. Lebensjahr. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können beigleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstättennutzungsvertrages und nach Zahlung der Gebühren. (5) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschiet dies nicht innerhalb von 3 Monaten, fällt das Grabzubehör entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Stadt Niesky und kann durch die Friedhofsverwaltung ohne weiteres beseitigt werden. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht besteht nicht. Der Aufwand für die Beräumung der Grabstätten Goes zu Lasten der Angehörigen. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Erdreihengrabstätten eingeebnet. (6) Der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1) ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Grabes entsprechend dieser Satzung verpflichtet. Über die Art der Gestaltung und die Pflege des Grabes kann der Verpfugungsberechtigte im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Gestaltungsrichtlinien entscheiden.
§ 15 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Erdwahlgrabstätte konnen mehrere Beisetzungen erfolgen. In einer einstelligen Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu 4 Aschen kann entsprechend der Höhe der Grabstätte gestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstättennutzungsvertrages und nach Zahlung der Gebühren. (4) Auf den Ablauf das Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf der Grabstände hingewiesen. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf des Nutzungsrechts das Grabzubehör zu entfernen. Geschiet dies nicht innerhalb von 3 Monaten, fällt das Grabzubehör entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Stadt Niesky und kann durch die Friedhofsverwaltung ohne weiteres beseitigt werden. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht besteht nicht. Der Aufwand für die Beräumung der Grabstände Goes zu Lasten der Angehörigen. (5) Eine Bestattung darf nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhoren und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigten. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden und in der Erdwahlgrabstände besteht zu werden. (11) Der Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1) ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Grabes entsprechend dieser Satzung verpflichtet. Über die Art der Gestaltung und die Pflege des Grabes kann der Verpfugungsberechtigte im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Gestaltungsrichtlinien entscheiden. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren besteht kein Anspruch. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Nähres ergibt sich aus § 24 Abs. 6.
§ 16 Erdgemeinschaftsgrabanlage ohne Grabmal (Erdwiesengrab)
(1) Die Erdgemeinschaftsgrabanlage ist eine Erdgrabstätte ohne Grabmal oder ohne individuelle Kennzeichnung, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Angehörige erhalten kein Recht zur individuellen Bepflanzung oder Pflege der Erdgemeinschaftsgrabanlage. Die Ablage von Blumen ist nur an vorgegebenen Plätzen gestattet.
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§ 17 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsanlagen (mit oder ohne Grabmal).
d) Urnenpaargemeinschaftsanlage
(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig beizusetzenden Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen bis zu 4 Aschen entsprechend der Gröbe der Grabstätte beigesetzt werden. Eine Urnenwahlgrabstätte kann wiedererworben werden. Mit jeder weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass mindestens die Ruhefrist gewährleistet ist. (4) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Urnengrabstätten mit Grabmal oder ohne individuelle Kennzeichnung, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt analog der Urnenreihengrabstätten gemäß Abs. 2. Angehörige erhalten kein Recht zur individuellen Bepflanzung oder Pflege von Urnengemeinschaftsgrabstätten. Die Ablage von Blumen ist nur an vorgegebenen Plätzen gestattet. (5) Die Urnenpaargemeinschaftsanlage ist eine Urnenwahlgrabstätte, an der auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In dieser Anlage konnen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Eine Urnenwahlgrabstätte kann wiedererworben werden. Mit jeder weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht so zu erwerben, dass mindestens die Ruhefrist gewährleistet ist. Angehörige erhalten kein Recht zur individuellen Bepflanzung oder Pflege von Urnengemeinschaftsgrabstätten. Die Ablage von Blumen ist nur an vorgegebenen Plätzen gestattet. (6) So welt sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine (außer Findlingen), Holz, Metall verwendet werden.
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(3) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Kunststoff, Terrazzo, Gips), von Kork, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck oder Ölfarbenanstrichen auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung sind nicht zugelassen. (4) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Großunterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Gröben zulässig:
a) Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten:
- maximale Höhe des gesamten Grabmals bis 1,00 m
- Mindesthöhe ohne Sockel 0,70 m
- Mindesthöhe mit Sockel 0,75 m
b) auf Wahlgrabstätten bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Stehende Grabmale aus Naturgestein dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
bis 0,80 m Höhe mindestens 0,12 m stark
bis 1,00 m Höhe mindestens 0,14 m stark
Die Stärken der Grabmale gelten für Erd- sowie Urnengrabstellen.
In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Die Zulässigkeit eines liegenden Grabsteines bei einem vorhandenen Grabmal ist in Ausnahmefällen durch gesonderten Antrag zu entscheiden.
(6) Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig
- maximale Höhe des gesamten Grabmals bis 0,65 m
- Breite bis 0,60 m
- auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(7) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabmal werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt. Das Grabmal enthalt folgende Angaben: Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr. (8) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten nur bis zu einem Anteil von 2/3 der Fläche zulässig.
(9) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen über Absätze 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfugungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten den Grabstättennutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringem im Sinne von § 22 gewährleistet ist. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum
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Fundament und zur Verdübelung; es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen und Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlage bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind provisorische Grabmale, die aus naturlasierten Holztafeln oder -kreuzen bestehen. Diese dürfen jedoch nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpfugungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfern denen.
§ 21 Anlieferung; Aufstellung
(1) Bei Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern ermittel und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren konnen. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 20 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten.
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(4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 25 Abs. 1).
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs.1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Niesky ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6wöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 24 Entfernung und Einebnung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in Ausnahmefallen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. Die Eigentumsrechte der Verpfugungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Vor der Antragstellung auf vorzeitige Entfernung und Einebnung der Grabstände ist durch den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit der Grabpflege durch eine Gärtnerei oder durch Übertragung des Nutzungsrechts an einen Dritten zu prufen. (3) Bei vorzeitiger Entfernung und Einebnung der Grabstände besteht weiterhin die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit. (4) Die weitere Pflege der vorzeitig eingebeneten Grabstände übernimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Eine Neubestattung in der eingebeneten Grabstände ist vor Ablauf der Ruhefrist nicht gestattet. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale sowie die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und es hat die Einebnung zu erfolgen. Dies ist durch die Friedhofsverwaltung oder durch Dienstleistungserbringer (§ 7) vorzunehmen und bedarf in jedem Fall der Antragstellung und der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sind Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt der Stadt Niesky. Sofern die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweils Verpfugungsberechtigte (§ 3 Abs. 1) die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten den Grabstättennutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstände selbst pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (6) Die Aufhügelung und Bepflanzung mit Efeu übernimmt die Friedhofsverwaltung. (7) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb oder Übertragung des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen konnen auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 26 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen konnen für die Bepflanzung der Grabstätten keinere Flächen als die Grabstättengröbe vorgeschreiben und{nahere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. (3) Die Zulassung der Art der Einfassung erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. (4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher sowie Grabgebinde aus nicht verrottbarem Material.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichen, genegt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstände. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in thisem Fall auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen.
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(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Sätze 3 und 4 hinzuweisen.
(4) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Stadt Niesky nicht, im anderen Falle jedoch 6 Monate lang, zu der Aufbewahrung des Grabschmuckes verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Die Särge bzw. Urnen sollen in der Regel 2 Stunden vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Beisetzung in der Leichenhalle sein. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in der Leichenhalle sehen. Die Särge sind vor dem Hinausbringen aus der Leichenhalle zu verschreiben. (3) Die Särge Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder bei denen der Verdacht besteht, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 28 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Friedhofsverwaltung als Grundausstattung. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierraumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Der Auftraggeber einer Bestattung ist davon verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
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IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31 Übergangsbestimmungen für den Neusärichener Friedhof
(1) Auf dem Neusärichener Friedhof sind keine Bestattungen mehr zulässig, da die Schließung des Neusärichener Friedhofs am 31.12.2031 erfolgt. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit bei vorhandenen Erdwahlgrabstätten gilt § 15 Abs. 4 sowie bei vorhandenen Urnenwahlgrabstätten § 17 Abs. 5 entsprechend unter Beachtung des § 30 Abs. 1. (3) Im übrigen gelten für die Grabstätten auf dem Neusärichener Friedhof die Vorschriften dieser Satzung.
§ 32 Haftung
(1) Die Stadt Niesky haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Niesky nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Niesky verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhofen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und geführte Fahrräder befindlt;
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt;
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
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e) Druckschriften verteilt, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;
k) Hunde unangeleint mitführt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
- 6. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 22 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 23 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 27 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Niesky.
§ 35 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2019.in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.01.2004, die 1. Änderung vom 04.10.2004, die 2. Änderung vom 06.11.2006 und die 3. Änderung vom 08.12.2008 außer Kraft.
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(3) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder auf Grund der SächsGemO bei Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Niesky geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzungen oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Niesky, den 05.03.2019
Oberbürgermeisterin
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Erläuterungen zur Neufassung der Friedhofsatzung
Vorbemerkungen:
- 1. Die Neufassung der Friedhofssatzung wurde auf der Grundlage der auf das sächsische Landesrecht abgestimmten Leitfassung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vorgenommen.
- 2. Die Leitfassung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berücksichtigt die Änderungen des sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 19.06.2009 (SächsGVBl. S. 382). Weiterhin wird auf die Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie - EU-DLR) reagiert und ein Vorschlag übermittelt, wie das Tätigwerden von Gewerbetreibenden und Dienstleistungserbringern auf communalen Friedhöfen künftig nichtlinienkonform geregelt werden kann.
Zur Präambel:
Die Präambel beschränkt sich auf die Nennung der einschlägigen Satzungsermächtigungen.
Zu § 3:
Der § 3 Begriffsbestimmungen wird neu eingefügt. Für die Fragen, die im Zusammenhang mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie relevant sind, ist die Begriffsbestimmung „Dienstleistungserbringer“ in § 3 Abs. 2 von zentraler Bedeutung. Des Weiteren wird ein Oberbegriff „Verfügungsberechtigter“ eingeführt, der die beiden Unterbegriffe „Empfänger oder Inhaber des Grabstättennutzungsvertrages“ und „Nutzungsberechtigter“ umfasst.
Zu § 4 Abs. 2:
Für die Bekanntgabe und Ankündigung bestimmter Verwaltungs- und Organisationsakte wird in § 4 Abs. 2 und in weiteren Bestimmungen der Satzung immer auf eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 2 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) abgestellt. Daraus folgt, dass die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt eingerückt werden. Auf die qualifizierte Verkündungsform der öffentlichen Bekanntmachung wird deswegen abgestellt, weil beispielsweise die Schließung oder die Entwidmung eines Friedhofs für die Hinterbliebenen und für die Öffentlichkeit erhebliche Bedeutung haben.
Zu § 6:
- 1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 i) wird davon abgesehen, ein grundsätzliches Verbot des Mitführens von Hunden auf den Friedhofen auszusprechen. Es wird lediglich untersagt, Hunde unangeleinit mitzuführen. Damit ist es auch jederzeit möglich, Blindenfuhrhunde einzusetzen. Die Lockerung beruht auf der Überlegung, dass es nicht verboten sein soll, wenn beispiselsweise ein alleinstehender Hinterbliebener mit seinem Hund den Friedhof besuchen will.
- 2. Gewerbsmäßige Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 d), bedürfen einer vorherigen Zustimmung, weil sie der Würde des Ortes und der Achtung von Persönlichkeitsrechten der Angehörigen und Besucher (vgl. § 6 Abs. 1) entgegenstehen konnen. Im Übrigen dürfte es schon aus Gründen des Hausrechts und des Anstands selbstverständlich sein, dass sich Personen bei der Friedhofsverwaltung anmelden, ehe sie gewerbsmäßige Aufnahmen tätigen.
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- 3. Die satzungsrechtliche Ermächtigung in § 6 Abs. 5 findet ihre Grundlage in der sog. Anstaltsgewalt. Unter Anstaltsgewalt ist nach allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die Befugnis zu verstehen, nach Schaffung einer öffentlichen Einrichtung das Benutzungsverhältnis durch Satzung und durch Verwaltungsakt im Einzelfall zu regeln, um damit den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Im kommunalen Bestattungswesen ist die Anstaltsgewalt explizit aus § 7 Abs. 1 SächsBestG abzuleiten. Zur Durchsetzung einer Verbotsverfügung wird es in der Praxis regelmäßig geboten sein, die sofortige Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Gegebenenfalls muss sie mit Zwangsmitteln (hier Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern, unmittelbarer Zwang durch den Polizeivollzugsdienst usw.) vollstreckt werden. Mündlich ausgesprochene Verfügungen sollten, wenn möglich, im Nachgang in Schriftform bestätigt werden.
Als Auffangnorm kann im Übrigen auf § 3 SächsPolG zurückgegriffen werden, da die Stadt als Friedhofsträgerin stets auch Ortspolizeibehörde gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SächsPolG ist.
- 4. Die vorgeschlagenen Regelungen in § 6 fallen nach der vom SSG vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der EU-DLR. Dies gilt insbesondere für die gewerbsmäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen.
Gemäß der Erwägung Nr. (9) EU-DLR soll die EU-DLR nur auf Anforderungen Anwendung finden, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche zum Regelungsgegenstand haben. Sie soll nicht Anwendung finden auf Vorschriften, die „von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen“.
Als Beispiele für solche „Jedermann-Vorschriften“ werden genannt die Straßenverkehrsvorschriften, bauplanungs- und raumordnungsrechtliche Rechtsnormen und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Die Geschäftsstelle des SSG vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Anforderungen des § 6 Abs. 3 um solche „Jedermann-Vorschriften“ handelt. Denn § 6 Abs. 3 konkretisiert nur die Anforderungen des § 6 Abs. 1, wonach sich jeder auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten hat. Die gewerbsmäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ist regelmäßig dazu geeignet, die Würde des Ortes und die Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern zu beeinträchtigen. Für die anderen in § 6 Abs. 3 aufgezählten Sachverhalte gilt dies ebenso.
Zu § 7:
- 1. Die frühere Friedhofssatzung sah vor, dass Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt bedurften. Gleichzeitig hatten sie und die für sie tätigen Bediensteten einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassungen und die Bedienstetenausweise waren dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
- 2. Diese Regelungen betreffen regelmäßig nicht die Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 9 ff. EU-DLR, weil unter Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird, zu verstehen ist (Art. 4 Nr. 5 EU-DLR). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkungen nach § 7 der Leitfassung des Deutschen Städte- und Gemeindetages (DST) kann nicht eine Beschränkung der Niederlassung von Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet sein (und erst recht nicht der Schutz einheimischer Gewerbetreibender vor auswärtiger Konkurrenz). Hingegen ist hierdurch die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 16 ff. EU-DLR tangiert. Nach der vom SSG vertretenen Rechtsauffassung sind die besagten Regelungen, soweit sie Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 Nr. 4 EU-DLR betreffen, mit Art. 16 ff. EU-DLR nicht mehr vereinbar. Im Einzelnen:
a) Gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. a) EU-DLR darf die Dienstleistungsfreiheit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern nicht dadurch eingeschränkt werden, indem
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diese der Pflicht unterworfen werden, für ihr Tätigwerden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung. Daraus folgt, dass ein allgemeines Zulassungsverfahren für das Tätigwerden auf kommunalen Friedhöfen für Dienstleistungserbringer durch Satzung nicht mehr angeordnet werden darf.
b) Gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. e) EU-DLR darf die Dienstleistungsfreiheit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern auch nicht dadurch eingeschränkt werden, indem diese der Pflicht unterworfen werden, sich von den zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen. Daraus folgt, dass Dienstleistungserbringer durch Satzung nicht mehr dazu verpflichtet werden können, für sich und ihre Bediensteten Ausweise zu beantragen und für deren Ausstellung Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen.
c) Gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. g) EU-DLR darf die Dienstleistungsfreiheit von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern weiterhin nicht dadurch eingeschränkt werden, indem diese einer in Art. 19 EU-DLR genannten Beschränkung unterworfen werden. Unzulässig ist demnach die Anforderung, dass Dienstleistungserbringer für ihr Tätigwerden gegenüber den zuständigen Behörden eine Erklärung abzugeben haben. Daraus folgt, dass durch Satzung auch nicht mehr angeordnet werden kann, dass Dienstleistungserbringer vor dem Tätigwerden auf kommunalen Friedhöfen ein förmliches Anzeigeverfahren durchzuführen haben.
- 3. Ausnahmen, die hierfür in der EU-DLR selbst vorgesehen sind, sind nicht einschlägig:
a) Gemäß Art. 16 Abs. 3 EU-DLR dürfen die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Abs. 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Solche Anforderungen werden auch in der vorliegenden Leitfassung für eine Friedhofssatzung beispielsweise in Gestalt des § 6 und des § 7 Abs. 1 – 3 getroffen. Art. 16 Abs. 3 EU-DLR vermag jedoch nicht solche Anforderungen zu rechtfertigen, bei denen es im Kern um die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche geht, also um den Zugang zu einem Markt.
b) Die weiteren Ausnahmen, die in Art. 17 EU-DLR geregelt werden, sind für Friedhofsatzungen jeweils nicht einschlägig.
c) Auch auf Ausnahmen im Einzelfall gemäß Art. 18 EU-DLR kann nicht zurückgegriffen werden. Zwar lässt Art. 18 Abs. 1 EU-DLR zu, dass abweichend von Art. 16 EU-DLR in Ausnahmefällen Maßnahmen gegenüber Dienstleistungserbringern getroffen werden können, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistung beziehen. Jedoch stellt Art. 18 Abs. 2 klar, dass solche Maßnahmen nur unter Einhaltung des in Art. 35 EU-DLR geregelten Amtshilfeverfahrens ergriffen werden können. Es handelt sich stets um Einzelfälle; generell-abstrakte Regelungen in kommunalen Satzungen können unter Art. 18 Abs. 2 EU-DLR nicht subsumiert werden.
- 4. Die Leitfassung des DST trägt diesem rechtlichen Befund dadurch Rechnung, dass unter bewusster Inkaufnahme einer Inländerdiskriminierung (die juristisch zulässig ist) das Zulassungsverfahren für inländische Gewerbetreibende beibehalten wird; lediglich für Dienstleistungserbringer, die unter dem Schutz der EU-DLR stehen, wird stattdessen auf ein Anzeigeverfahren umgestellt. Nach der vom SSG vertretenen Auffassung bestehen auch gegen ein Anzeigeverfahren erhebliche Bedenken, weil es mit Art. 16 Abs. 2 lit. g) EU-DLR nicht im Einklang steht. Weiterhin erscheint es kommunalpolitisch schwer vermittelbar, für das heimische Gewerbe höhere Verfahrens- und Zulassungshürden aufzustellen als für ausländische Dienstleistungserbringer. Es spricht deshalb einiges dafür, inländische und ausländische Dienstleistungserbringer gleichzustellen. Abgesehen davon stellt sich ganz grundsätzlich die Frage, ob es verhältnismäßig ist, einen Gewerbetreibenden einem Zulassungsverfahren zu unterwerfen, wenn er nur einmalig bzw. vorübergehend auf dem Friedhof tätig ist, beispielsweise um ein Grabmal zu errichten.
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Deshalb beschränkt sich § 7 auf lediglich allgemeine Regelungen zur Erbringung der Dienstleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EU-DLR. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Verkehrssicherheit, können auf andere Weise gewahrt werden, indem erhöhte materielle und Verfahrensanforderungen an die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gestellt werden. Dies kommt in den §§ 22, 24 zum Ausdruck.
- 5. § 7 Abs. 4 ermächtigt in den Fällen anhaltender Verstoße gegen die Friedhofsatzung zum Erlass eines Tätigkeitenverbots. Abgeleitet ist die Regelung auch hier aus der sog. Anstaltgewalt. Die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 gelten entsprechend.
- 6. Da § 7 im Ergebnis keine in Bezug auf die EU-DLR relevanten Regelungen trifft, ist es weder erforderlich, einen satzungsrechtlichen Verweis auf den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) gemäß Art. 6 EU-DLR vorzunehmen, noch ist es erforderlich, einen satzungsrechtlichen Verweis auf eine Genehmigungsfiktion gemäß Art. 13 EU-DLR aufzunehmen.
Zu § 8:
Die Anforderung, die Sterbeurkunde im Original beizufügen, beruht auf § 18 Abs. 5 SächsBestG.
Zu § 9:
Die Regelungen nehmen die gesetzlichen Anforderungen der §§ 16 und 18b SächsBestG auf.
Zu § 11:
Die Mindestruhezeiten sind an sich bereits in § 6 Abs. 1 und 2 SächsBestG geregelt. In § 11 sollen diese Regelungen entweder deklaratorisch wiederholt werden und es werden aufgrund § 6 Abs. 3 SächsBestG in der Satzung längere Ruhezeiten angeordnet.
Zu § 12:
Über die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 22 Abs. 2 SächsBestG hinaus wird in § 12 Abs. 2 für alle Ausgrabungen und Umbettungen ein Genehmigungsvorbehalt durch die Stadt vorgesehen. Dies bedeutet, dass für die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche die schriftliche Genehmigung sowohl des Gesundheitsamtes als auch des Friedhofsträgers einzuholen ist. Für die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf es hingegen nur der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 12 Abs. 3 basiert auf den gesetzlichen Regelungen des § 22 Abs. 4 SächsBestG und trifft weitere Konkretisierungen, die auf Praktikabilitätsüberlegungen beruhen.
Zu § 15 Abs. 6:
Hier werden die gesetzlichen Regelungen zur Rangfolge in der Verantwortlichkeit für die Bestattung gemäß § 10 Abs. 1 SächsBestG nachvollzogen. Auf eine entsprechende Übernahme des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SächsBestG (Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft) wird jedoch angesichts der damit verbundenen Ermittlungs- und Nachweisprobleme verzichtet.
Zu §§ 18, 19:
Hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften besteht naturgemäß eine Fülle von Möglichkeiten. Die Vorschriften wurden vereinfacht.
Zu § 20:
- 1. Da im Rahmen des § 7 zu Vermeidung von Kollisionen mit den Vorgaben der EU-DLR auf allgemeine Zulassungsregelungen für das gewerbliche Tätigwerden auf den kommunalen Friedhöfen verzichtet wird, kommt einer sorgfältigen Regelung des Zustimmungsverfahrens eine besondere
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Bedeutung zu. Eine Zustimmung wird danach nur erteilt, wenn die Anforderungen zur Standsicherheit und an die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Ausführenden im Sinne des § 22 (Näheres siehe dort) als erfüllt angesehen werden können. § 20 statuiert insoweit – vergleichbar dem Bauordnungsrecht – ein Errichtungs- und Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.
- 2. Dem Informationsbedürfnis der Friedhofsverwaltung zur Person des Ausführenden wird dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr in § 20 Abs. 2 in den Anträgen Angaben des Auftraggebers zum Dienstleistungserbringer gefordert werden. Welche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, wird in einem Antragsformular festgelegt werden.
Zu § 22:
- 1. Auch hier gilt, dass den Regelungen zur Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen eine zentrale Bedeutung zukommen, da in § 7 auf ein generelles Zulassungsverfahren für Dienstleistungserbringer verzichtet wird.
- 2. In § 22 Abs. 1 wird als Regelwerk für die Anforderungen an die Standsicherheit die TA Grabmal zur Anwendung festgelegt.
- 3. § 22 Abs. 2 und 3 stellt Anforderungen an die Ausfuhrenden, die unabhängig von deren Herkunftsland und der dort geltenden gesetzlichen Regelungen zur Sach- und Fachkunde und zur Berufssqualifikation erfüllt sein müssen, um Grabmale und andere baulichen Anlagen so ausführten zu können, dass sie standlicher sind und der Verkehrssicherheit Rechnung tragen. Insofern können keine im Sinne der EU-DLR diskriminierenden Regelungen vorliegen. Abgesehen davon lasst Art. 23 EU-DLR ausdrücklich zu, dass satzungsrechtlich eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen wird.
Zu § 23 Abs. 2:
Der Friedhofsträger kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um auf diese Weise rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung – hier der Standsicherheit – herbeigeführt worden oder entstanden sind. Die Regelung des § 25 Abs. 2 enthält damit eine Eingriffsnorm, die § 3 SächsPolG nachgebildet ist. Die Berechtigung der Stadt, solche Satzungsregelungen zu treffen und Anordnungen im Einzelfall vorzunehmen, ergibt sich auch hier aus der sog. Anstaltsgewalt, die der Stadt die Möglichkeit eröffnet, repressiv oder präventiv tätig zu werden. Die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 gelten entsprechend.
Zu § 25:
Hier gilt das zu § 18 und 19 Ausgeführte entsprechend.
Zu § 27:
Die Satzung muss zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung auch mit einer Eingriffsermächtigung für den Fall versehen werden, dass Grabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt werden. Die Eingriffsermächtigung rechtfertigt sich durch die Anstaltsgewalt der Stadt. Die Ausführungen zu § 6 Abs. 5 gelten entsprechend.
Zu § 28 Abs. 3:
Die Regelungen beruhen auf den zwingenden Vorgaben in § 16 Abs. 4 SächsBestG und setzen diese im Kontext der Satzung entsprechend um.
Zu § 33:
Gebührenrechtliche Bestimmungen werden in der vorliegenden Friedhofsatzung ausgespart. Sie sind einer separaten Gebührensatzung vorbehalten.
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Zu § 34:
- 1. Die Satzung passt die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten der Rechtslage im Freistaat Sachsen an. Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Bußgeldvorschriften in die Satzung kann demnach nur § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO sein. § 23 SächsBestG enthalt dem gegenüber keine eigene Ermächtigung für die communalen Friedhofsträger, in ihren Satzungen nach § 7 Abs. 1 SächsBestG Bußgeldvorschriften aufzunehmen. Weiterhin ist zu beachten, dass § 23 Abs. 1 und 2 SächsBestG einen Ordnungswidrigkeitenkatalog enthalten, der kraft Gesetzes unmittelbar zur Anwendung kommt. In einer communalen Friedhofssatzung)durfen daher keine Ordnungswidrigkeitenatbestände geregelt werden, die bereits durch § 23 Abs. 1 und 2 SächsBestG abgedeckt sind.
- 2. Da keine spezialgesetzliche Regelung zum Bußgeldrahmen vorhanden ist, ist dieser § 17 Abs. 1 OWiG zu entnahmen. § 17 Abs. 2 - 4 OWiG sowie §§ 56 ff. OWiG (Verwarnungsverfahren) sind im weiteren Vollzug zusätzlich zu beachten.
- 3. Die Zuständigkeit der Stadt als Friedhofsträgerin für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten auf Grundlage der Friedhofsatzung ergibt sich aus § 124 Abs. 3 SächsGemO i.V.m. § 36 Abs. 1 OWiG.
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