Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € für Personen über 6 Jahren |
| Sargwahlgrab | 910,00 € je Stelle (maximal 4 Stellen) |
| Urnenreihengrab | 500,00 € |
| Urnenwahlgrab | 680,00 € je Stelle (maximal 4 Stellen) |
| Urnengrab anonym | 800,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten keine separate Gebühr ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Friedhofskapelle bzw. -halle einschl. Gerätschaften |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Schladen-Werla
Veröffentlicht:
Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel vom 19.12.2014, Nr. 46
Letzte zu berücksichtigende Änderungen: 1. Änderungssatzung zum 19.04.2019 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel vom 18.04.2019, Nr. 15
- 2. Änderungssatzung zum 12.12.2024 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel vom 20.12.2024, Nr. 52
Aufgrund der §§ 10,58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nieders. GVBl. S. 111), des § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattG) vom 08.12.2005 (Nieders. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds.GVBl. S.134) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nieders. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nieders. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Schladen-Werla in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Schladen-Werla beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
- 1. Für die Benutzung der in § 1 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schladen-Werla genannten Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden zur Deckung der Kosten Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
- 2. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
- 3. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dieser Gebührensatzung
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner der Grabnutzungsgebühren und der Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte sowie der sonstigen Gebühren ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist derjenige, der die Amtshandlung beantragt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- 2. Gebührenschuldner im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung sind:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 2. die Kinder,
- 3. die Enkelkinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Großeltern,
- 6. die Geschwister
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit,
- 1. Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Begründung des Nutzungsrechtes, im Falle der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes. Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Nutzungs- bzw. Verlängerungszeit erhoben.
- 2. Die Gebührenschuld für andere Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen oder mit Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.
- 3. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 4
Gebühren
I. Verwaltungsgebühren
| 1.1 | für die Ausstellung einer Berechtigung zur gewerblicher Tätigkeit für 10 Jahre für einmalige Genehmigungen von Fremdfirmen | 100,00 € 20,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | für Genehmigungen zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales, einer Einfriedung, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage | 20,00 € |
| 1.3 | für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 67,00 € |
| 1.4 | für die vorzeitige Einebnung einer Grabstelle pro Stelle und Jahr | 36,00 € |
II. Grabnutzungsgebühren
| 2.1 | für Reihengrabstätten | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Einzelgrabstelle für Kinder bis 6 Jahren | 500,00 € |
| 2.1.2 | Einzelgrabstelle für Personen über 6 Jahren | 700,00 € |
| 2.1.3 | Urnenreihengrabstätte | 500,00 € |
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2.2 für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Wahlgrabstätten
| je Stelle (maximal 4 Stellen) | 910,00 € |
|---|
2.2.2 Urnenwahlgrabstätten
| je Stelle (maximal 4 Stellen) | 680,00 € |
|---|
| 2.2.3 | Gestattung der Urnenbeisetzung auf einer schon belegten Wahlgrabstätte | 210,00 € |
|---|
2.3 für Bestattungen in anonymen Grabfeldern
| Urnengrab | 800,00 € |
|---|---|
| Erdbestattung | 1.500,00 € |
2.4 für Bestattungen auf dem Rasengrabfeld
(maximal 2 Stellen nebeneinander)
| Wahlgrabstätte | 1.500,00 € |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte | 1.240,00 € |
| Einzelgrabstelle für Kinder bis 6 Jahre | 900,00 € |
2.5 für Bestattungen auf dem Rasengrabfeld mit Ablagefläche für Grabschmuck
| Wahlgrabstätte | 1.500,00 € |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte | 1.240,00 € |
| Einzelgrabstätte für Kinder bis 6 Jahre | 900,00 € |
3. Verlängerung von Nutzungsrechten
| 3.1 | für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle je Stelle und Jahr | zu Ziff. 2.2.1. | 36,00 € |
|---|---|---|---|
| zu Ziff. 2.4. | 68,00 € | ||
| zu Ziff. 2.5. | 68,00 € |
| 3.2 | für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstelle je Stelle und Jahr | zu Ziff. 2.2.2. | 27,00 € |
|---|---|---|---|
| zu Ziff. 2.4. | 57,00 € | ||
| zu Ziff. 2.5. | 57,00 € |
| 3.3 | für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Urnenbeisetzungen auf einem schon belegten Wahlgrab je Stelle und Jahr | 36,00 € |
|---|
3
3.4 für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten 3.4.1 Einzelgrabstelle für Kinder bis 6 Jahren je Jahr 24,00 € 3.4.2 Einzelgrabstelle für Personen über 6 Jahren je Jahr 24,00 € 3.4.3 Urneneinzelgrabstelle je Jahr 20,00 €
4. sonstige Gebühren
4.1 für die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. -halle einschl. Gerätschaften 150,00 € 4.2. Bei Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Schladen, den 12.12.2024
In Vertretung
gez. Martin Schulze
(Martin Schulze)
Allg. Vertreter des Bürgermeisters
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Schladen-Werla
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines § 8 Erdbestattungen § 9 Urnenbeisetzungen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhefrist § 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines § 14 Reihengrabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Nutzungsrecht § 17 Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten § 18 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeines § 20 Grabmale, Grabeinfassungen § 21 Gestaltung der Grabmale in Rasengrabfeldern § 22 Antragstellung/Zustimmungserfordernis § 23 Standsicherheit der Grabmale/Einfassungen, Unterhaltungspflicht § 24 Entfernen der Grabmale/Einfassungen
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines § 26 Entfernung gärtnerischer Anlagen
VII. Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle § 28 Trauerfeiern
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VIII. Datenschutz
§ 29 Datenverarbeitung
IX. Schlußvorschriften
§ 30 Grabregister, Belegungsplan § 31 Alte Rechte, Übergangsregelung § 32 Haftung § 33 Gebühren § 34 Zwangsmittel § 35 Inkrafttreten
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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schladen-Werla
Veröffentlicht:
Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel vom 19.12.2014, Nr. 46
Letzte zu berücksichtigende Änderung: 1. Änderungssatzung zum 19.04.2019 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel vom 18.04.2019, Nr. 15
Aufgrund der §§ 10,13, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113) und der §§ 8 – 16 des Nieders. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66) und geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (GVBl. S. 117), hat der Rat der Gemeinde Schladen-Werla in seiner Sitzung am 28.03.2019 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schladen-Werla beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Schladen-Werla gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof der Ortschaft Hornburg (Stadt)
b) Friedhof der Ortschaft Schladen, Ortsteil Isingerode (2) Das Gebiet der Gemeinde Schladen-Werla wird in folgende Bestattungsbereiche eingeteilt:
a) Bestattungsbereich des Friedhofes der Ortschaft Hornburg (Stadt): Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Hornburg (Stadt).
b) Bestattungsbereich des Friedhofes der Ortschaft Schladen, Ortsteil Isingerode: Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Isingerode der Ortschaft Schladen.
c) Bestattungsbereich der übrigen Ortschaften und Ortsteile sind die jeweiligen kirchlichen Friedhöfe. (3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbereiches bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. Die Gemeinde Schladen-Werla kann Ausnahmen zulassen.
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§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schladen-Werla.
Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben entweder Einwohner der Ortschaft Hornburg (Stadt) oder des Ortsteiles Isingerode der Ortschaft Schladen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Schladen-Werla.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung oder Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen, in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Bestattete können mit Genehmigung des Gesundheitsamtes nach Ablauf der Ruhefrist auf Kosten der Gemeinde Schladen-Werla in andere Grabstätten umgebettet werden. (4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Die Umbettungstermine sollen bei Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Schladen-Werla auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Schladen-Werla kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde Schladen-Werla und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) Ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Schladen-Werla gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, eine Trennung ist dabei zu beachten,
g) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde -.
Die Gemeinde Schladen-Werla kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Schladen-Werla, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten, die sich auf den Friedhöfen betätigen wollen, müssen dazu die Genehmigung der Gemeinde Schladen-Werla (Friedhofsverwaltung) haben.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
Die Gemeinde Schladen-Werla kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Satzung vereinbar ist.
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(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung. Die Berechtigung wird jeweils für zehn Kalenderjahre ausgestellt. Auf Antrag kann die Berechtigung auch für eine einmalige Tätigkeit erteilt werden. (3) Die Gewerbetreibenden, ihre Bediensteten und Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Gemeinde Schladen-Werla kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Zeiten, in denen eine Trauerfeier oder Beisetzung stattfindet, sind diese Arbeiten einzustellen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde Schladen-Werla genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsatzung verstoßen, kann die Gemeinde Schladen-Werla die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Schladen-Werla von den nächsten Angehörigen oder den sonstigen Verpflichteten anzumelden. Hierzu beauftragte Bestattungsinstitute handeln als Vertreter. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde Schladen-Werla setzt den Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen dürfen in der Regel erst nach Ablauf von 48 Stunden und sollen spätestens acht Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosen des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urneneinzelgrabstätte beigesetzt. (6) Beisetzungen im anonymen Grabfeld sind nicht öffentlich.
§ 8
Erdbestattungen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
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(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Schladen-Werla bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Urnenbeisetzungen
(1) Urnen werden nur unterirdisch beigesetzt und zwar in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel). Urnen sollen aus vergänglichen Materialien bestehen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Bestattungsinstituten oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Das unterzeichnende Bestattungsinstitut oder deren Beauftragte verpflichtet sich, die übernommenen Leistungen so auszuüben, dass die Anforderungen aus den Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (z. B. VSG 4.7 „Friedhöfe und Krematorien“), den sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den übrigen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt sind. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für die Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle stattfinden.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste nur mit vorheriger Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von den Bestattungsinstituten durchgeführt. Die Gemeinde Schladen-Werla bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten in anonymen Grabfeldern
f) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Rasengrabfeldern
g) Ehrengrabstätten
h) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Rasengrabfeldern mit Ablagefläche für Grabschmuck Grabstätten in anonymen Grabfeldern und Wahlgrabstätten in Rasengrabfeldern werden getrennt von den Reihen- und Wahlgrabstätten eingerichtet. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung von Leichen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 6. Lebensjahr
c) anonyme Grabfelder.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren zu bestatten (ausgenommen im anonymen Grabfeld).
In einer Reihengrabstätte kann die Urne eines im gleichen Jahr verstorbenen Familienangehörigen beigesetzt werden.
(4) Auf Antrag kann nach Ablauf der Ruhezeit ein Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte, mit Ausnahme der Grabstätten in anonymen Grabfeldern, erworben werden. Das Nutzungsrecht beinhaltet nur die Möglichkeit, die Reihengrabstätte für die Dauer des Zeitraumes für den Wiedererwerb vorzuhalten.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Bei Sargbestattungen im anonymen Grabfeld ist kein Grabschmuck, kein Grabmal und keine sonstige bauliche Anlage oder Anpflanzung auf der Grabstätte gestattet.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Leichen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es wird unterschieden zwischen ein-, zwei- und höchstens vierstelligen Wahlgrabstätten.
(3) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit begründet. Es entsteht mit Aushändigung einer Bescheinigung.
(2) Schon bei der Begründung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis dessen Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a. auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Enkelkinder, d. auf die Eltern, e. auf die Großeltern, f. auf die Geschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen, b., c., e. und f. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb des Nutzungsrechtes der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
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(3) Die/der Nutzungsberechtigte erhält für die Dauer der Ruhezeit eine anderweitige Vergabe der Grabstätte ausschließendes Nutzungsrecht, das dem rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden (Übertragung, Verpfändung usw.) entzogen ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit für mindestens 1 Jahr verlängert werden. Die maximale Verlängerungszeit beträgt 25 Jahre. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen.
(5) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten muss das Nutzungsrecht für alle Grabstellen gebührenpflichtig auf die Dauer der Ruhezeit für den zuletzt Beerdigten verlängert werden, im Fall der Beisetzung von Urnen in belegten Grabstätten auf die Dauer der Ruhezeit der Urne.
(6) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungsdauer. In diesem Fall kann die Gemeinde drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes über die Grabstätte frei verfügen und sie einbeben,
(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der Ruhezeit vor Ablauf der Nutzungszeit aufgeben. Die Gemeinde kann die Einebnung oder Begrünung der Grabstätte mit Rasen vor Ablauf der Ruhezeit anordnen, wenn die Grabstätte in der Unterhaltung vernachlässigt wird.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatlichen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. Die Berechnung der Laufzeit des Nutzungsrechtes beginnt am 01.01. des der Verleihung des Nutzungsrechts folgenden Kalenderjahres.
§ 17
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen. In Reihengrabstätten nur dann, wenn der zweite Todesfall in das gleiche Kalenderjahr fällt.
d) im anonymen Urnen-Grabfeld
e) in Rasengrabfeldern für Urnen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.
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(4) Bei Urnengrabstätten in einem anonymen Grabfeld sind kein Grabschmuck, kein Grabmal und keine sonstige bauliche Anlage oder Anpflanzungen gestattet. Als Urnen und Überurnen sind nur vergängliche Materialien zugelassen.
Die in Abs. 3 aufgeführte Mindestfläche gilt nicht für Urnengrabstellen in einem anonymen Grabfeld.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Auf den in Abs. 1 c) genannten Grabstätten für Erdbestattungen darf nur jeweils eine Urne pro Stelle beigesetzt werden.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde Schladen-Werla.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
§ 20
Grabmale, Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder deren Veränderung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Schladen-Werla gestattet. Das gilt nicht für eine Grabeinfassung mit lebenden Hecken. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Für Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine verwendet werden. Zulässig sind auch lebende Hecken.
(3) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. (4) Die Gemeinde Schladen-Werla kann bei Grabfeldern mit der Beisetzung als Urne oder als Erdbestattung im Rasengrabfeld durch die Errichtung einer Stele oder in anderer geeigneter Form die Möglichkeit schaffen, persönliche Daten des Verstorbenen dort eingravieren zu lassen. Der Datenumfang, Schriftgröße und –art werden seitens der Gemeinde Schladen-Werla vorgegeben. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet der Nutzungsberechtigte. Er hat den Auftrag an eine Steinmetzfirma zu erteilen und die Kosten zu tragen. (5) Das Anbringen eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 x 16 cm nicht überschreitet.
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(6) Einfassungen sind mit folgenden Maßen (Länge x Breite) zulässig:
| a) | Einzelgrabstätte bis 6 Jahre | ca. 160 x 70 cm |
|---|---|---|
| b) | Einzelgrabstätte über 6 Jahre | ca. 220 x 100 cm |
| c) | Wahlgrabstätte ab 2 Stellen | ca. 220 x 250 cm |
| d) | Urneneinzelgrabstätte | ca. 100 x 100 cm |
| e) | Urnenwahlgrabstätten | ca. 100 x 100 cm |
Die Gemeinde Schladen-Werla kann Ausnahmen von den vorgegebenen Maßen zulassen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen Fluchtlinien vorhandener Grabreihen nicht eingehalten werden können.
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Rasengrabfeldern
- 1. Auf Rasengrabstätten sind nur Namensplatten mit folgenden Maßen zulässig: Liegende Namenstafeln ca. 40 cm x 50 cm.
- 2. Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet.
- 3. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 35 cm vom oberen Rand (Kopfende) des Grabes entfernt auf gewachsenem Boden zu setzen.
- 4. Nicht zugelassen sind Anpflanzungen jeglicher Art, das Aufstellen von Blumenschalen, -vasen und sonstiger Grabschmuck.
- 5. Die Grabfläche gilt als Rasenfläche.
- 6. Die Pflege der Grabfläche obliegt der Gemeinde Schladen-Werla.
§ 22
Antragstellung/Genehmigungserfordernis
(1) Den Anträgen auf Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf, Entwurf der Grabeinfassung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung. (2) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schladen-Werla. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
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§ 23
Standsicherheit der Grabmale/Grabeinfassungen, Unterhaltungspflicht
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Gemeinde Schladen-Werla kann überprüfen, ob eine ausreichende Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und Grabeinfassungen durchgeführt worden ist.
(3) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind daher in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Schladen-Werla auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Schladen-Werla auf Kosten des Nutzungsberechtigten dazu berechtigt.
(5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(7) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(8) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung sowie die BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“
§ 24
Entfernung der Grabmale/Einfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen von Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhe bzw. der Nutzungszeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale durch den Verantwortlichen nach Abs. 1 zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Schladen-Werla berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
Die Gemeinde Schladen-Werla ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Schladen-Werla über.
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VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 und 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich durch die Nutzungsberechtigten der Grabstätten zu entfernen.
Das Abräumen des Erdhügels bei Erdbestattungen in den Rasengrabfeldern ist Aufgabe der Gemeinde Schladen-Werla.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Schladen-Werla.
(7) Nicht zugelassen sind Bäume jeglicher Art. Ausgeschlossen sind ebenfalls Sträucher und Hecken über eine Wuchshöhe von einem Meter und einem Ausmaß über die Grabstelleneinfassung hinaus.
§ 26
Entfernung gärtnerischer Anlagen
(1) Grabstätten, die den Anforderungen dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pflegezustand vernachlässigt ist, sind nach schriftlicher Aufforderung der Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht befolgt, wird die Grabstätte von der Gemeinde Schladen-Werla abgeräumt und eingeebnet. Die Gemeinde Schladen-Werla ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren.
(2) Die Gebeine und Aschenurnen verbleiben in der Grabstätte.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Schladen-Werla und in Begleitung eines Angehörigen der Gemeinde Schladen-Werla betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Das Läuten der Glocken in den Friedhofskapellen ist durch die Bestattungsunternehmen sicherzustellen.
VIII. Datenschutz
§ 29
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Schladen-Werla ist berechtigt, die für das Vorhalten kommunaler Friedhöfe, die für die planmäßige Bewirtschaftung/Belegung, die für die Gebührenfestsetzung sowie die für die Erfüllung von satzungsgemäßen Rechten und Pflichten zwischen den Nutzern und der öffentlichen Einrichtung notwendigen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten zu erheben und elektronisch zu verarbeiten. (2) Es werden nur die Daten verarbeitet, die für das Vorhalten kommunaler Friedhöfe, die für die planmäßige Bewirtschaftung/Belegung, die für die Gebührenfestsetzung sowie die für die Erfüllung von satzungsmäßigen Rechten und Pflichten zwischen den Nutzern und der öffentlichen Einrichtung benötigt werden. Die Daten werden nicht ohne das Einverständnis des Nutzungsberechtigten an Dritte weiter gegeben. Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (3) Den Nutzungsberechtigten ist auf Anfrage mitzuteilen, welche Daten über sie und die Verstorbenen durch die Gemeinde Schladen-Werla verarbeitet und gespeichert werden. (4) Erhobene Daten werden, sobald sie aufgrund rechtlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden, gelöscht.
IX. Schlußvorschriften
§ 30
Grabregister, Belegungsplan
Es werden ein Grabregister und ein Belegungsplan geführt.
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§ 31
Alte Rechte, Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Schladen-Werla bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32
Haftung
Die Gemeinde Schladen-Werla haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Schladen-Werla nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schladen-Werla verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass Vorschriften dieser Satzung trotz vollziehbaren Bescheides nicht befolgt werden, kann die Gemeinde Schladen-Werla nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Vornahme einer bestimmten Handlung mit angemessener Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zur Höhe von EUR 1.000,-- androhen und nach Ablauf dieser Frist festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen von ihr Beauftragten vornehmen lassen (Ersatzvornahme). In der Aufforderung ist zugleich der vorläufig veranschlagte Kostenbetrag für die Ersatzvornahme mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann von der Schriftform der Androhung und Fristsetzung abgesehen werden.
(3) Das Zwangsgeld sowie die Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schladen, den 28.03.2019
gez. Andreas Memmert
(Andreas Memmert) Bürgermeister