Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 Euro/Std (Groß), 210,00 Euro/Std (Klein), 140,00 Euro/Std (Aussegnungshalle) Preise im Auftragsformular angegeben |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall vom 08.07.2026
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 08.07.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Waldfriedhof Schwäbisch Hall,
- 2. Nikolaifriedhof Schwäbisch Hall,
- 3. Friedhof Hessental,
- 4. Friedhof Steinbach,
- 5. Friedhof Tüngental,
- 6. Friedhof Sulzdorf,
- 7. Friedhof Weckrieden,
- 8. Friedhof Gelbingen,
- 9. Friedhof Eltershofen,
- 10. Friedhof Gottwollshausen,
- 11. Friedhof Gailenkirchen,
- 12. Friedhof Bibersfeld,
- 13. Friedhof Sittenhardt.
§ 2 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt Schwäbisch Hall. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner, der Waldfriedhof auch der Bestattung auswärtiger Verstorbener, und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat; die Regelung gemäß § 4 gilt entsprechend. Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben keinen Wohnsitz in einem Teilort von Schwäbisch Hall hatten und kein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, können mit Genehmigung der Stadt auch auf einem Teilortsfriedhof stattfinden, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und/oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Waldfriedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Betrieb gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerbetriebsstellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Jede Außerbetriebsstellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie bei allen Urnenwahlgrabstätten erhält die/der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit infolge einer Außerbetriebsstellung oder einer Entwidmung weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nicht mehr möglich sind, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die der Nutzung entzogenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts.
§ 4 Bestattungsbezirke
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Stadtteils zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten (das gilt auch bzgl. Hessental und Steinbach), sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Auch kann auf dem Friedhof eines bestimmten Stadtteils bestattet werden, wer früher in diesem Stadtteil gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu in einem anderen Stadtteil wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Mit Genehmigung der Stadt können Bestattungen auch auf einem anderen Teilortsfriedhof stattfinden, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und/oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten. Die Pflicht zur Einhaltung des Bestattungsbezirkes besteht einerseits nicht hinsichtlich des Waldfriedhofs, und andererseits insofern nicht, als einzelne Grabarten lediglich auf einem außerhalb des eigenen Bezirks gelegenen Friedhofs angeboten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten geboten ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Gehilfen sowie Fahrzeugen der Stadt, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und der Bestattungsunternehmen für die Überführung der Verstorbenen zum Aufbahrungsraum.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe störende Arbeitsen auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen,
- 5. Laub und Nadelgehölze unberechtigt zu beschneiden,
- 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 9. ohne Auftrag der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 10. Druckschriften zu verteilen,
- 11. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- 12. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
- 13. das Anbringen von Firmenplaketten und Firmenschildern auf Grabmalen, die größer als 6 auf 5 cm sind,
- 14. Werbung von zugelassenen Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen,
- 15. Werbung aller Art von nicht zugelassenen Gewerbetreibenden.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet, bzw. auf Wunsch auch bloß bzgl. einer einmaligen Tätigkeit erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Erde und sonstige Materialien, die auf dem Friedhof anfallen, sind von den Gewerbetreibenden auf ihre Kosten zu beseitigen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 9 Särge, Urnen und Tuchbestattungen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres | Übrige Verstorbene | |
|---|---|---|
| Länge | 150 cm | 200 cm |
| Breite | 50 cm | 70 cm |
| Höhe | 50 cm | 70 cm |
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist vorab die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(3) Urnen für Naturbestattungen – einschließlich der Aschekapsel – müssen biologisch abbaubar sein. Als Naturbestattungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Urnenbeisetzungen unmittelbar im Erdreich.
(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen. Insbesondere beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, gleichermaßen für Erdbestattungen und Aschebeisetzungen 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die/der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die/der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte/-r kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber
- 3. Urnenreihengräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Urnennischen, Urnenwände und Urnenmauern (Urnenwahlgräber),
- 6. Rasengräber (Reihen, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber),
- 7. Baumgräber (Urnenwahlgräber),
- 8. Waldurnengräber (Urnenwahlgräber)
- 9. Anonyme Gräber (in den Ausprägungen gemäß § 21 Abs. 3),
- 10. Muslimische Gräber (Reihen- und Wahlgräber),
- 11. Gräber im gärtnerisch gestalteten Bereich
- 12. Ehrengräber.
(3) Es werden Wahlgräber und Urnenwahlgräber von solchen in besonderer Lage unterschieden. Als Wahlgräber und Urnenwahlgräber in besonderer Lage gelten die auf dem historischen Nikolaifriedhof gelegenen Grabstätten. Der Nikolaifriedhof ist ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg. Die dort existierenden historischen Grabstätten und weiteren baulichen Anlagen (Kapelle von St. Nikolaus, Kruzifix von 1565 u.a.) begründen ein auch kunsthistorisch besonders attraktives Umfeld, welches im kollektiven Empfinden eine herausragende Bewertung genießt.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(6) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden.
§ 14 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte/-r ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahrs,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Verstorbene/ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Auf die Verfügungsbefugnis kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung der Verfügungsbefugnis sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 31 zu entfernen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte einzuebnen, mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf die Verfügungsbefugnis werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und gewährleistet ist, dass nicht belegte Reihengräber in ausreichender Anzahl verbleiben, eine Umwandlung künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht und im Umfeld der betroffenen Grabstätte künftige Reihengrabbelegungen der Reihe nach ohne technische und tatsächliche Schwierigkeiten möglich bleiben.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 15 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Wahlgrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahrs,
- 2. Wahlgrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahrs.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für Erdgrabstätten auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren und für Urnengrabstätten auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nicht nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Reservierung von Wahlgräbern ist ausgeschlossen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Im Falle der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts beträgt die weitere Nutzungszeit mindestens 5 Jahre. Die Regelung gemäß § 15 Abs. 6 Alt. 2 bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige einfachste Gräber sein.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolgerin/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und auch dessen Zustimmung einholen. Dieser ist aus
dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der Verstorbenen/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Die/der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Die/der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 31 zu entfernen. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen, bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die/der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In jeder noch nicht belegten Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf auch anstatt einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden.
(14) In bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegten Grabstelle von Wahlgräbern für Erdbestattungen darf eine Urne zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, Wänden und Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab darf eine Urne beigesetzt werden.
(3) Es dürfen in 1-stelligen Urnenwahlgräbern bis zu zwei, in 2-stelligen Urnenwahlgräbern bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Darüber hinaus enthält diese Satzung für weitere Urnenwahlgrabarten spezielle Regelungen zur Zahl der zulässigen Urnenbeisetzungen.
(4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17 Urnennischen, Urnenwände und Urnenmauern
(1) Es werden Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern angeboten. Hierbei handelt es sich um 1-stellige Urnenwahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen. (2) Die Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern erfolgt durch die Stadt. (3) An Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern)dürfen Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Grabschmuck nur auf eigens hierfür vorgehaltenen Flächen abgelegt werden. Diese konnen von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfern und entsorgt werden wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (4) Soweit sich aus thisem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgräber.
§ 18 Rasengräber
(1) Rasengräber werden in der Ausgestaltung als Reihen-, Wahl- (1- oder 2-stellige einfachstiefe Gräber), Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten (1-stellige einfachstiefe Gräber für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen) angeboten. (2) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Gröben zulässig:
- 1. bei stehenden Grabmalen:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche
- 2. bei liegenden Grabmalen:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.
Bei der Berechnung der Ansichtsfläche bleiben der Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(3) Auf Rasengräbern für Urnenbeisetzungen ist auf jeder Grabstelle ein liegendes Grabmal in der Form einer bodenbündig verlegten Platte mit einer maximalen Ansichtsfläche von 0,15 qm und einer Mindestmaterialstärke von 6 cm zulässig. (4) Im Bereich der Rasengräber wird eine durchgängige Rasenfläche angelegt. Deren Anlegen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Hiervon ist auch das Auffüllen der Flächen mit Erde nach Bedarf umfasst. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen und Grabschmuck auf den Rasengräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten sind nicht zulässig. Sofern auf Rasengräbern und in deren Umfeld dennoch Gegenstände und Zeichen des Erinnerns abgelegt werden, dürfen diese von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen umgehend entfern werden. Es besteht keine Aufbewährungspflicht.
(5) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen dürfen von den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten im Bereich vor den Grabmalen Pflanzbeete in einer maximalen Tiefe von 0,40 m und einer Breite der Grabstätte angelegt und gepflegt werden.
(6) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 19 Baumgräber
(1) Baumgräber werden an Bäumen in Rasenflächen angeboten. Baumgräber sind Urnenwahlgräber. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Urnenwahlgräber an Bäumen in Rasenflächen werden in den folgenden Anordnungen und Größen angeboten:
- 1. Anordnung nur eines Urnenwahlgrabes um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen (Familienbaum).
- 2. Anordnung von 10 Urnenwahlgräbern um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von jeweils einer Urne (Mehrfamilienbaum).
- 3. Anordnung von 20 Urnenwahlgräbern um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von jeweils einer Urne (Gemeinschaftsbaum).
(3) Eine Kennzeichnung der Baumgräber ist unter Berücksichtigung ihrer Lage nach folgenden Maßgaben zulässig:
- 1. Hinsichtlich den auf dem Waldfriedhof um einen Familienbaum (Abs. 2 Ziffer 1) und Mehrfamilienbaum (Abs. 2 Ziffer 2) vorgenommenen Urnenbeisetzungen kann jeweils durch das Verlegen eines liegenden Grabmals unmittelbar entlang der Wege im Nahbereich der Bäume eine Kennzeichnung vorgenommen werden. Diese liegenden Grabmale dürfen eine maximale Ansichtsfläche von 0,30 qm aufweisen, mit einer maximalen Höhe von 0,20 m über das natürliche Bodenniveau hinausreichen und müssen über eine Materialstärke von mindestens 6 cm verfügen. Ersatzweise können die vorgenommenen Urnenbeisetzungen durch eine bodenbündig verlegte Platte mit einer Ansichtsfläche von 0,15 qm und einer Mindestmaterialstärke von 6 cm auf der jeweiligen Grabstelle gekennzeichnet werden. Bei Familienbäumen und Mehrfamilienbäumen, die sich nicht auf dem Waldfriedhof befinden, kann ausschließlich die Kennzeichnung wie im Satz 3 beschrieben erfolgen.
- 2. Die um einen Gemeinschaftsbaum (Abs. 2 Ziffer 3) vorgenommenen Urnenbeisetzungen werden ausschließlich seitens der Stadt durch das Anbringen eines Namensschildes an einem zentralen Namensstein gekennzeichnet.
(4) Auf Baumgräbern sind Grabeinfassungen und andere Grabausstattungen nicht zulässig. Auch das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen ist auf den Baumgräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten im Sinne von Absatz 3 Ziffer 1 nicht zulässig. Sofern auf Baumgräbern und in deren Umfeld dennoch Gegenstände und Zeichen des Erinnerns abgelegt werden, dürfen diese von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen umgehend entfernt werden. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen.
(5) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten.
§ 20 Waldurnengräber
(1) Waldurnengräber werden in waldähnlichen Bereichen angeboten. Waldurnengräber sind Urnenwahlgräber für die Beisetzung einer einzelnen Urne. Nutzungsrechte an
Waldurnengräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Umkreis und in Zuordnung zu einem bestimmten Baum. Eine Kennzeichnung erfolgt seitens der Stadt durch Anbringung eines Namensschildes an den dafür vorgesehenen Stelen.
(2) Der Bereich der Waldurnengräber ist in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht auf dem einzelnen Waldurnengrab, sondern ausschließlich an einer hierfür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Hinsichtlich absterbenden bzw. aus Gründen der Verkehrssicherheit zu fällenden mit Waldurnengräbern belegten Bäumen besteht für die Stadt Schwäbisch Hall die Pflicht zur Nachpflanzung. Diese Bäume sind nach Möglichkeit durch standortangepasste Bäume, möglichst von der gleichen Baumart, mit einem vergleichbarem Wuchspotential und der Mindesthöhe eines Heisters (1,25 m bis 2,5 m) zu ersetzen. Sollte dieses so nicht möglich sein, dann wird der waldähnliche Charakter durch vergleichbare Maßnahmen erhalten.
(4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten.
§ 21 Anonyme Gräber
(1) Es werden anonyme Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. (2) Auf anonymen Gräbern sind Kennzeichnungen hinsichtlich den erfolgten Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen grundsätzlich nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Auf anonymen Gräbern sind Grabmale, Grabeinfassungen und andere Grabausstattungen nicht zulässig. (3) Anonyme Gräber werden in den folgenden Ausprügungen angeboten:
- 1. Gräber in Einzelgrabfeldern für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes;
- 2. Gräber in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen;
- 3. Urnengräber für die Beisetzung einer Urne in Einzelgrabfeldern;
- 4. Urnengemeinschaftsgräber für die jeweilige gemeinsame Beisetzung von bis zu 15 Urnen.
Bestattungen und Beisetzungen von Urnen in Gräbern gemäß den Nr. 1 bis 3 können unter Beisein der Angehörigen stattfinden; diese erhalten stets einen Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung bzw. Beisetzung. Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgräbern gemäß Nr. 4 erfolgen gesammelt seitens der Stadt ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf ihren Zeitpunkt und die Stelle der einzelnen Urnenbeisetzung.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf jeweils hierfür vorgehaltenen zentralen Stellen abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 22 Muslimische Grabfelder
(1) Für Verstorbene muslimischen Glaubens werden muslimische Grabfelder vorgehalten. Darin werden Reihen- und Wahlgrabstätten angeboten. (2) Es gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.
§ 23 Gräber im gärtnerisch gestalteten Bereich
(1) Im gartnerisch gestalteten Bereich werden sog. Einzel- und Gemeinschaftsgräber angeboten. (2) Einzelgräber im gartnerisch gestalteten Bereich werden in der Ausgestaltung als 1-stellige Urnenwahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen angeboten. (3) Auf Einzelgrabern im gartnerisch gestalteten Bereich sind Findlinge in folgender Gröbe zulässig:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,15 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche
Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(4) Auf den gartnerisch gestalteten Einzelgrabern dar keine Bepflanzung von Seiten des Verfuugungs- bzw. des Nutzungsberechtigten erfolgen. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nur auf einer kleinen gekennzeichneten Fläche im einzelnen Urnengrab abgelegt werden. Sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (5) Gemeinschaftsgräber im gartnerisch gestalteten Bereich sind Urnenwahlgräber für die Beisetzung einer einzelnen Urne. Die Beisetzung erfolgt in einem gartnerisch gestalteten Gemeinschaftsfeld. Eine Kennzeichnung erfolgt seitens der Stadt durch Anbringung eines Namenschilds an den darauf vorgesehenen Stelen. In Gemeinschaftsgrabfeldern dar keine Bepflanzung von Seiten des Nutzungsberechtigten erfolgen. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht auf dem Gemeinschaftsgrab, sondern ausschließlich an einer hierfür vorgesehenen zentralln Stelle abgelegt werden. Diese konnen von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfern und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (6) Soweit sich aus dieser Paragraphen nicht anders ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahl- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 24 Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräben (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 25 Auswahlmöglichkeiten
(1) Es werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt die Antragstellerin/der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 26 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Als Werkstoffe für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. (3) Grabmale dürfen eine Höhengrenze von 1,40 m nicht überschreiben. Die Höhe der Grabmale bemisst sich ab Oberkante der verlegten Trittplatten und ansonsten ab dem anstehenden gewachsenen Boden. (4) Grababdeckungen sind zulässig:
- 1. auf Reihen- und Wahlgrabern bis zu 60%; hiervon ist auch die Fläche von Grabeinfassungen umfasst,
- 2. auf Urnengräbern bis zu 100 %.
§ 27 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 28 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Grabeinfassungen müssen die gesamte Grabstände erfassen; unabhängig von einer Belegung der einzelnen Grabstellen. (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausattungen:
- 1. mit Farbanstrich,
- 2. mit Lichtbildern größer als 0,20 qm,
- 3. mit Quick-Response-Codes (QR-Codes) größer als 0,15 m auf 0,15 m. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und 1,40 m Höhe,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche und 1,4 m Höhe. Bei der Berechnung der Ansichtsflächen bleiben der Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(4) Auf Urnengrabstätten und Kindergräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche und 0,80 m Höhe,
- 2. auf zweistelligen und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche und 0,80 m Höhe.
Bei der Berechnung der Ansichtsflächen bleiben Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(5) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 3 und 4 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. Die Höhe der Grabmale bemisst sich ab Oberkante der verlegten Trittplatten und ansonsten ab dem anstehenden gewachsenen Boden.
(6) Nach näheren Bestimmungen der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind zulässig. Das gilt auch für den Fall, dass seitens der Stadt Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt wurden.
§ 28 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals (mit Grundriss und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 29 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück massiv hergestellt bzw. formschlüssig zu einer Einheit standsicher verbunden sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 30 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die/der Verflugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist die/der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 31 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. im Falle eines vorzeitigen Verzichts auf das Verflügs- oder Nutzungsrecht seitens der Verflügs- bzw. Nutzungsberechtigten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente zu entfern, das Grab einzuebnen und einzusan (Grababräumung). (2) Für die Durchführung der Grababräumung werden die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
- 1. Reihengraber und Urnenreihengraber werden ausschließlich durch die Stadt abgeräumt; für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits existierende Reihengraber und Urnenreihengraber obliegt diese Verpflichtung den Verflügsberechtigten.
- 2. Wahlgraber und Urnenwahlgraber haben die Nutzungsberechtigten abzuräumen.
(3) Kommen die Verflügs- und Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung, die Grababräumung selbst durchzufahren, trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist davon nicht nach, so kann die Stadt die Grabmale, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 30 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (4) Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 32 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Es dürfen auf und außerhalb der Grabstätten (insbesondere hinter Grabmalen) keine Gießkannen, Vasen, Werkzeuge und vergleichbare Gegenstände gelagert werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabbügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern, zu denen Verlegung die Stadt nicht verpflichtet ist, darüber die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten darüber nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 1,40 m betragen. Das Pflanzen von Bäumen – ausgenommen Zierbäume – ist nicht gestattet. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die/der nach § 30 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein; dieser Verpflichtung unterfallen samlliche Grabstellen einer Grabstätte, unabhängig von einer Belegung. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 31 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 27) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmter werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die/der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der/dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung einer/eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbene/den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Dekorationen in den Leichenhallen sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.
§ 35 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. des Feierraums kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der/des Verstorbenen bestehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/-r oder als Gewerbetreibende/-r Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 28 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 31 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 30 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 38 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 39 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 40 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 41 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 42 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren und Kostenersätzen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich das Verfügungsrecht bzw. die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 44 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall vom 10. November 2021 außer Kraft.
Schwäbisch Hall, den 09.07.2026
Daniel Bullinger Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall
Gebührenverzeichnis
A. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengräber (auch in muslimischen Grabfeldern)
| 1.1 | Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 790,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.2 | Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 3.100,00 EUR |
2. Wahlgräber (auch in muslimischen Grabfeldern)
| 2.1 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 1.500,00 EUR |
|---|---|---|
| 2.2 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 3.600,00 EUR |
| 2.3 | 2-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.030,00 EUR |
| 2.4 | 3-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 6.450,00 EUR |
| 2.5 | 4-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 7.870,00 EUR |
| 2.6 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.5 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
3. Wahlgräber in besonderer Lage
| 3.1 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.030,00 EUR |
|---|---|---|
| 3.2 | 2-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 7.870,00 EUR |
| 3.3 | 3-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 10.700,00 EUR |
| 3.4 | 4-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 13.550,00 EUR |
| 3.5 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern in besonderer Lage wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.4 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
4. Urnenreihengräber
| 4.1 | Urnenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 1.660,00 EUR |
|---|
5. Urnenwahlgräber
| 5.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 2.450,00 EUR |
|---|---|---|
| 5.2 | 2-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.450,00 EUR |
| 5.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 5.1 und 5.2. bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
6. Urnenwahlgräber in besonderer Lage
| 6.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.450,00 EUR |
|---|---|---|
| 6.2 | 2-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 5.440,00 EUR |
| 6.3 | 3-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 7.440,00 EUR |
| 6.4 | 4-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 9.430,00 EUR |
| 6.5 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern in besonderer Lage wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 6.1 bis 6.4 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
7. Urnenwahlgräber in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern
| 7.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab in einer Urnennische, Urnenwand bzw. Urnenmauer für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung der Grabstätte | 3.760,00 EUR |
|---|---|---|
| 7.2. | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß der Ziffer 7.1 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
8. Rasengräber
| 8.1 | Rasenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 4.870,00 EUR |
|---|---|---|
| 8.2 | Rasenwahlgräber | |
| 8.2.1 | 1-stelliges einfachtiefes Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.710,00 EUR |
| 8.2.2 | 2-stelliges einfachtiefes Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 9.240,00 EUR |
| 8.2.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben | |
| 8.3 | Rasenurnenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung des Grabes nach Ablauf der Ruhezeit | 2.540,00 EUR |
| 8.4 | Rasenurnenwahlgräber | |
| 8.4.1 | 1-stelliges Rasenurnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen (Nutzungsdauer 20) | 3.640,00 EUR |
| 8.4.2 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr nach den Ziffern 8.4.1 eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben |
9. Baumgräber
| 9.1 | Baumurnenwahlgrab um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen – Familienbaum (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 7.490,00 EUR |
|---|---|---|
| 9.2 | Eines von zehn Baumurnenwahlgräbern an einem Mehrfamilienbaum für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 2.540,00 EUR |
| 9.3 | Eines von 20 Baumurnenwahlgräbern an einem Gemeinschaftsbaum für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung | 2.560,00 EUR |
| 9.4 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Baumurnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 9.1 bis 9.3 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
10. Waldurnengräber
| 10.1 | Waldurnenwahlgrab für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung | 2.430,00 EUR |
|---|---|---|
| 10.2 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Waldurnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß Ziffer 10.1 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
11. Gräber in gärtnerisch gestalteten Bereichen
| 11.1 | 1-stelliges gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab (für 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre) inkl. Kennzeichnung | 2.900,00 EUR |
|---|---|---|
| 11.2 | 1-stelliges gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab (für 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.860,00 EUR |
| 11.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr nach den Ziffern 11.1-11.2 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
12. Anonyme Gräber
| 12.1 | Anonymes Grab in einem Einzelgrabfeld für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes für die Dauer der Ruhezeit eines Erwachsenen (25 Jahre) | 3.340,00 EUR |
|---|---|---|
| 12.2 | Anonymes Grab in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 870,00 EUR |
| 12.3 | Anonymes Urnengrab in Einzelgrabfeldern für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 1.720,00 EUR |
| 12.4 | Für die Beisetzung einer einzelnen Urne in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab für die gemeinsame Beisetzung von bis zu 10 Urnen für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre). | 540,00 EUR |
13. Zubettung
| 13.1 | Gebühr für die Zubettung einer Urne in eine bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegten Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (15 Jahre) | 280,00 EUR |
|---|
B. Bestattungsgebühren
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Amtshandlungen bei Sterbefällen (Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eine Reihengrabes, Verleihung eines Grabnutzungsrechtes, Vorabgewährung einen Grabnutzungsrechts) | 125,00 EUR |
| 1.2 | Verlängerung des Grabnutzungsrechts | 46,00 EUR |
| 1.3 | Übertragung eines Grabnutzungsrechts | 46,00 EUR |
| 1.4 | Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche | 125,00 EUR |
| 1.5 | Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne | 125,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.6 | Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen - im Einzelfall - pro Jahr | 23,00 EUR 93,00 EUR |
| 1.7 | Erlaubnis zur Errichtung und Änderung eines Grabmals oder eines Grabmalzusatzes oder sonstigem Grabzubehör oder zur Installation und Änderung einer Platte bei einem Urnengrab in einer Urnenwand (einschließlich Überprüfung der Standsicherheit) | 109,00 EUR |
| 2. | Benutzung der Leichenhalle pro Tag (inklusive Kühlung) | 97,00 EUR |
| 3. | Grabherstellung und Beisetzung | |
| 3.1 | Erdbestattung | |
| 3.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 240,00 EUR |
| 3.1.2 | Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres | 1.032,00 EUR |
| 3.2 | Urnenbeisetzung | |
| 3.2.1 | Grabherstellung und Beisetzung Einzelgrab | 140,00 EUR |
| 3.2.2 | Grabherstellung und Beisetzung Gemeinschaftsgrab | 55,00 EUR |
| 3.2.3 | Beisetzung einer Urne in Urnennischen, einer Urnenwand oder Urnenmauer | 62,00 EUR |
| 3.2.4 | Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen im anonymen Grabfeld | 177,00 EUR |
| 4. | Besondere Bestattungsleistungen | |
|---|---|---|
| 4.1 | Bereitstellung des Bestattungsordners | |
| 4.1.1 | anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges in die Trauerhalle mit Trauerfeier | 93,00 EUR |
| 4.1.2 | anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges von der Trauerhalle bis zum Grab | 93,00 EUR |
| 4.1.3 | anlässlich einer Urnenbeisetzung | 93,00 EUR |
| 4.1.4 | anlässlich einer Urnenbeisetzung mit Trauerfeier und Transport der Urne zum Grab | 125,00 EUR |
| 4.2 | Orgelnutzung | 50,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.3 | Stundensatz pro Person für zusätzliche Leistungen an Dritte | 62,50 EUR |
| 4.4 | Leichenöffnungen oder Untersuchungen | |
| 4.4.1 | Benutzung des Sektionsraumes pro angefangenem Tag | 88,00 EUR |
| 4.4.2 | Notwendige Dienstleistungen des Friedhofspersonals nach Aufwand je Stunde | 96,00 EUR |
| 4.4.3 | Reinigung des Sektionsraumes nach Aufwand je Stunde | 90,00 EUR |
| 4.5 | Benutzung der Trauerhallen | |
| 4.5.1 | Benutzung der großen Trauerhalle im Waldfriedhof/ Trauerhalle Nikolaifriedhof | 350,00 EUR |
| 4.5.2 | Benutzung der kleinen Trauerhalle im Waldfriedhof | 210,00 EUR |
| 4.5.3 | Benutzung der Auslegungshallen auf den Teilortsfriedhöfen bzw. Benutzung des Vorplatzes an der Auslegungshalle im Waldfriedhof | 140,00 EUR |
| 4.5.4 | Benutzung des Andachtsplatzes Kreuz „Ewige Ruhe im Wald“ | 100,00 EUR |
| 4.6 | Trittplatten um ein | |
| 4.6.1 | Kindergrab | 311,00 EUR |
| 4.6.2 | Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab 1-stellig | 347,00 EUR |
| 4.6.3 | Urnenwahlgrab 2-stellig | 516,00 EUR |
| 4.6.4 | Reihengrab, Wahlgrab 1-stellig | 493,00 EUR |
| 4.6.5 | für jede weitere Stelle beim Wahlgrab | 168,00 EUR |
| 4.7 | Für sonstige, in dieser Gebührenübersicht nicht genannte Bestattungsleistungen (z.B. Ausgrabungen, Umbettungen) werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. |
C. Sonstige Gebühren
| 1. | Gebühr für die Rasenpflege bei Verzicht auf eine Verfügungsbefugnis (Reihengrab) bzw. Nutzungsrecht (Wahlgrab) vor Ablauf der Ruhefrist und erfolgter Grababräumung pro Jahr oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume: | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrab pro Jahr | 72,00 EUR |
| 1.2 | Je Grabstelle einer Wahlgrabstätte pro Jahr | 72,00 EUR |
| 1.3 | Urnenreihengrabstätte pro Jahr | 54,00 EUR |
| 1.4 | Je Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte pro Jahr | 54,00 EUR |
Schwäbisch Hall, 09.07.2026
10
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall vom 08.07.2026
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am 08.07.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Waldfriedhof Schwäbisch Hall,
- 2. Nikolaifriedhof Schwäbisch Hall,
- 3. Friedhof Hessental,
- 4. Friedhof Steinbach,
- 5. Friedhof Tüngental,
- 6. Friedhof Sulzdorf,
- 7. Friedhof Weckrieden,
- 8. Friedhof Gelbingen,
- 9. Friedhof Eltershofen,
- 10. Friedhof Gottwollshausen,
- 11. Friedhof Gailenkirchen,
- 12. Friedhof Bibersfeld,
- 13. Friedhof Sittenhardt.
§ 2 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt Schwäbisch Hall. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner, der Waldfriedhof auch der Bestattung auswärtiger Verstorbener, und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat; die Regelung gemäß § 4 gilt entsprechend. Bestattungen von Personen, die bei ihrem Ableben keinen Wohnsitz in einem Teilort von Schwäbisch Hall hatten und kein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, können mit Genehmigung der Stadt auch auf einem Teilortsfriedhof stattfinden, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und/oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Waldfriedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Betrieb gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerbetriebsstellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Jede Außerbetriebsstellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten sowie bei allen Urnenwahlgrabstätten erhält die/der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit infolge einer Außerbetriebsstellung oder einer Entwidmung weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nicht mehr möglich sind, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die der Nutzung entzogenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts.
§ 4 Bestattungsbezirke
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Stadtteils zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten (das gilt auch bzgl. Hessental und Steinbach), sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Auch kann auf dem Friedhof eines bestimmten Stadtteils bestattet werden, wer früher in diesem Stadtteil gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu in einem anderen Stadtteil wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Mit Genehmigung der Stadt können Bestattungen auch auf einem anderen Teilortsfriedhof stattfinden, sofern dort Angehörige und Verwandte ersten und/oder zweiten Grades wohnen und die Grabpflege für die Nutzungsdauer gewährleisten. Die Pflicht zur Einhaltung des Bestattungsbezirkes besteht einerseits nicht hinsichtlich des Waldfriedhofs, und andererseits insofern nicht, als einzelne Grabarten lediglich auf einem außerhalb des eigenen Bezirks gelegenen Friedhofs angeboten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten geboten ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und Gehilfen sowie Fahrzeugen der Stadt, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und der Bestattungsunternehmen für die Überführung der Verstorbenen zum Aufbahrungsraum.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe störende Arbeitsen auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen,
- 5. Laub und Nadelgehölze unberechtigt zu beschneiden,
- 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 9. ohne Auftrag der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 10. Druckschriften zu verteilen,
- 11. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- 12. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
- 13. das Anbringen von Firmenplaketten und Firmenschildern auf Grabmalen, die größer als 6 auf 5 cm sind,
- 14. Werbung von zugelassenen Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen,
- 15. Werbung aller Art von nicht zugelassenen Gewerbetreibenden.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet, bzw. auf Wunsch auch bloß bzgl. einer einmaligen Tätigkeit erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Erde und sonstige Materialien, die auf dem Friedhof anfallen, sind von den Gewerbetreibenden auf ihre Kosten zu beseitigen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 9 Särge, Urnen und Tuchbestattungen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahres | Übrige Verstorbene | |
|---|---|---|
| Länge | 150 cm | 200 cm |
| Breite | 50 cm | 70 cm |
| Höhe | 50 cm | 70 cm |
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist vorab die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(3) Urnen für Naturbestattungen – einschließlich der Aschekapsel – müssen biologisch abbaubar sein. Als Naturbestattungen im Sinne dieser Vorschrift gelten Urnenbeisetzungen unmittelbar im Erdreich.
(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Friedhofsverwaltung einvernehmlich abzustimmen. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen. Insbesondere beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, gleichermaßen für Erdbestattungen und Aschebeisetzungen 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die/der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die/der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte/-r kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber
- 3. Urnenreihengräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Urnennischen, Urnenwände und Urnenmauern (Urnenwahlgräber),
- 6. Rasengräber (Reihen, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber),
- 7. Baumgräber (Urnenwahlgräber),
- 8. Waldurnengräber (Urnenwahlgräber)
- 9. Anonyme Gräber (in den Ausprägungen gemäß § 21 Abs. 3),
- 10. Muslimische Gräber (Reihen- und Wahlgräber),
- 11. Gräber im gärtnerisch gestalteten Bereich
- 12. Ehrengräber.
(3) Es werden Wahlgräber und Urnenwahlgräber von solchen in besonderer Lage unterschieden. Als Wahlgräber und Urnenwahlgräber in besonderer Lage gelten die auf dem historischen Nikolaifriedhof gelegenen Grabstätten. Der Nikolaifriedhof ist ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg. Die dort existierenden historischen Grabstätten und weiteren baulichen Anlagen (Kapelle von St. Nikolaus, Kruzifix von 1565 u.a.) begründen ein auch kunsthistorisch besonders attraktives Umfeld, welches im kollektiven Empfinden eine herausragende Bewertung genießt.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(6) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden.
§ 14 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte/-r ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahrs,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Verstorbene/ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Auf die Verfügungsbefugnis kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung der Verfügungsbefugnis sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 31 zu entfernen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte einzuebnen, mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf die Verfügungsbefugnis werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und gewährleistet ist, dass nicht belegte Reihengräber in ausreichender Anzahl verbleiben, eine Umwandlung künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht und im Umfeld der betroffenen Grabstätte künftige Reihengrabbelegungen der Reihe nach ohne technische und tatsächliche Schwierigkeiten möglich bleiben.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 15 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Wahlgrabfelder für Verstorbene vor Vollendung des 10. Lebensjahrs,
- 2. Wahlgrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahrs.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für Erdgrabstätten auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren und für Urnengrabstätten auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nicht nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Reservierung von Wahlgräbern ist ausgeschlossen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Im Falle der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts beträgt die weitere Nutzungszeit mindestens 5 Jahre. Die Regelung gemäß § 15 Abs. 6 Alt. 2 bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige einfachste Gräber sein.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolgerin/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und auch dessen Zustimmung einholen. Dieser ist aus
dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der Verstorbenen/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Die/der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Die/der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 31 zu entfernen. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen, bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die/der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In jeder noch nicht belegten Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf auch anstatt einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden.
(14) In bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegten Grabstelle von Wahlgräbern für Erdbestattungen darf eine Urne zusätzlich beigesetzt werden (Zubettung), sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, Wänden und Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab darf eine Urne beigesetzt werden.
(3) Es dürfen in 1-stelligen Urnenwahlgräbern bis zu zwei, in 2-stelligen Urnenwahlgräbern bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Darüber hinaus enthält diese Satzung für weitere Urnenwahlgrabarten spezielle Regelungen zur Zahl der zulässigen Urnenbeisetzungen.
(4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17 Urnennischen, Urnenwände und Urnenmauern
(1) Es werden Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern angeboten. Hierbei handelt es sich um 1-stellige Urnenwahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen. (2) Die Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern erfolgt durch die Stadt. (3) An Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern)dürfen Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Grabschmuck nur auf eigens hierfür vorgehaltenen Flächen abgelegt werden. Diese konnen von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfern und entsorgt werden wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (4) Soweit sich aus thisem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgräber.
§ 18 Rasengräber
(1) Rasengräber werden in der Ausgestaltung als Reihen-, Wahl- (1- oder 2-stellige einfachstiefe Gräber), Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten (1-stellige einfachstiefe Gräber für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen) angeboten. (2) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Gröben zulässig:
- 1. bei stehenden Grabmalen:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche
- 2. bei liegenden Grabmalen:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.
Bei der Berechnung der Ansichtsfläche bleiben der Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(3) Auf Rasengräbern für Urnenbeisetzungen ist auf jeder Grabstelle ein liegendes Grabmal in der Form einer bodenbündig verlegten Platte mit einer maximalen Ansichtsfläche von 0,15 qm und einer Mindestmaterialstärke von 6 cm zulässig. (4) Im Bereich der Rasengräber wird eine durchgängige Rasenfläche angelegt. Deren Anlegen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Hiervon ist auch das Auffüllen der Flächen mit Erde nach Bedarf umfasst. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen und Grabschmuck auf den Rasengräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten sind nicht zulässig. Sofern auf Rasengräbern und in deren Umfeld dennoch Gegenstände und Zeichen des Erinnerns abgelegt werden, dürfen diese von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen umgehend entfern werden. Es besteht keine Aufbewährungspflicht.
(5) Auf Rasengräbern für Erdbestattungen dürfen von den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten im Bereich vor den Grabmalen Pflanzbeete in einer maximalen Tiefe von 0,40 m und einer Breite der Grabstätte angelegt und gepflegt werden.
(6) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 19 Baumgräber
(1) Baumgräber werden an Bäumen in Rasenflächen angeboten. Baumgräber sind Urnenwahlgräber. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Urnenwahlgräber an Bäumen in Rasenflächen werden in den folgenden Anordnungen und Größen angeboten:
- 1. Anordnung nur eines Urnenwahlgrabes um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen (Familienbaum).
- 2. Anordnung von 10 Urnenwahlgräbern um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von jeweils einer Urne (Mehrfamilienbaum).
- 3. Anordnung von 20 Urnenwahlgräbern um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von jeweils einer Urne (Gemeinschaftsbaum).
(3) Eine Kennzeichnung der Baumgräber ist unter Berücksichtigung ihrer Lage nach folgenden Maßgaben zulässig:
- 1. Hinsichtlich den auf dem Waldfriedhof um einen Familienbaum (Abs. 2 Ziffer 1) und Mehrfamilienbaum (Abs. 2 Ziffer 2) vorgenommenen Urnenbeisetzungen kann jeweils durch das Verlegen eines liegenden Grabmals unmittelbar entlang der Wege im Nahbereich der Bäume eine Kennzeichnung vorgenommen werden. Diese liegenden Grabmale dürfen eine maximale Ansichtsfläche von 0,30 qm aufweisen, mit einer maximalen Höhe von 0,20 m über das natürliche Bodenniveau hinausreichen und müssen über eine Materialstärke von mindestens 6 cm verfügen. Ersatzweise können die vorgenommenen Urnenbeisetzungen durch eine bodenbündig verlegte Platte mit einer Ansichtsfläche von 0,15 qm und einer Mindestmaterialstärke von 6 cm auf der jeweiligen Grabstelle gekennzeichnet werden. Bei Familienbäumen und Mehrfamilienbäumen, die sich nicht auf dem Waldfriedhof befinden, kann ausschließlich die Kennzeichnung wie im Satz 3 beschrieben erfolgen.
- 2. Die um einen Gemeinschaftsbaum (Abs. 2 Ziffer 3) vorgenommenen Urnenbeisetzungen werden ausschließlich seitens der Stadt durch das Anbringen eines Namensschildes an einem zentralen Namensstein gekennzeichnet.
(4) Auf Baumgräbern sind Grabeinfassungen und andere Grabausstattungen nicht zulässig. Auch das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen ist auf den Baumgräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten im Sinne von Absatz 3 Ziffer 1 nicht zulässig. Sofern auf Baumgräbern und in deren Umfeld dennoch Gegenstände und Zeichen des Erinnerns abgelegt werden, dürfen diese von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen umgehend entfernt werden. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen.
(5) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten.
§ 20 Waldurnengräber
(1) Waldurnengräber werden in waldähnlichen Bereichen angeboten. Waldurnengräber sind Urnenwahlgräber für die Beisetzung einer einzelnen Urne. Nutzungsrechte an
Waldurnengräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Umkreis und in Zuordnung zu einem bestimmten Baum. Eine Kennzeichnung erfolgt seitens der Stadt durch Anbringung eines Namensschildes an den dafür vorgesehenen Stelen.
(2) Der Bereich der Waldurnengräber ist in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht auf dem einzelnen Waldurnengrab, sondern ausschließlich an einer hierfür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Hinsichtlich absterbenden bzw. aus Gründen der Verkehrssicherheit zu fällenden mit Waldurnengräbern belegten Bäumen besteht für die Stadt Schwäbisch Hall die Pflicht zur Nachpflanzung. Diese Bäume sind nach Möglichkeit durch standortangepasste Bäume, möglichst von der gleichen Baumart, mit einem vergleichbarem Wuchspotential und der Mindesthöhe eines Heisters (1,25 m bis 2,5 m) zu ersetzen. Sollte dieses so nicht möglich sein, dann wird der waldähnliche Charakter durch vergleichbare Maßnahmen erhalten.
(4) Soweit sich aus diesem Paragraphen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten.
§ 21 Anonyme Gräber
(1) Es werden anonyme Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. (2) Auf anonymen Gräbern sind Kennzeichnungen hinsichtlich den erfolgten Bestattungen bzw. Urnenbeisetzungen grundsätzlich nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder einen von ihr beauftragten Unternehmer. Auf anonymen Gräbern sind Grabmale, Grabeinfassungen und andere Grabausstattungen nicht zulässig. (3) Anonyme Gräber werden in den folgenden Ausprügungen angeboten:
- 1. Gräber in Einzelgrabfeldern für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes;
- 2. Gräber in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen;
- 3. Urnengräber für die Beisetzung einer Urne in Einzelgrabfeldern;
- 4. Urnengemeinschaftsgräber für die jeweilige gemeinsame Beisetzung von bis zu 15 Urnen.
Bestattungen und Beisetzungen von Urnen in Gräbern gemäß den Nr. 1 bis 3 können unter Beisein der Angehörigen stattfinden; diese erhalten stets einen Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung bzw. Beisetzung. Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgräbern gemäß Nr. 4 erfolgen gesammelt seitens der Stadt ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf ihren Zeitpunkt und die Stelle der einzelnen Urnenbeisetzung.
(4) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf jeweils hierfür vorgehaltenen zentralen Stellen abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 22 Muslimische Grabfelder
(1) Für Verstorbene muslimischen Glaubens werden muslimische Grabfelder vorgehalten. Darin werden Reihen- und Wahlgrabstätten angeboten. (2) Es gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.
§ 23 Gräber im gärtnerisch gestalteten Bereich
(1) Im gartnerisch gestalteten Bereich werden sog. Einzel- und Gemeinschaftsgräber angeboten. (2) Einzelgräber im gartnerisch gestalteten Bereich werden in der Ausgestaltung als 1-stellige Urnenwahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen angeboten. (3) Auf Einzelgrabern im gartnerisch gestalteten Bereich sind Findlinge in folgender Gröbe zulässig:
a) auf 1-stelligen Grabstätten bis zu 0,15 qm Ansichtsfläche
b) auf 2-stelligen Grabstätten bis zu bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche
Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(4) Auf den gartnerisch gestalteten Einzelgrabern dar keine Bepflanzung von Seiten des Verfuugungs- bzw. des Nutzungsberechtigten erfolgen. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nur auf einer kleinen gekennzeichneten Fläche im einzelnen Urnengrab abgelegt werden. Sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (5) Gemeinschaftsgräber im gartnerisch gestalteten Bereich sind Urnenwahlgräber für die Beisetzung einer einzelnen Urne. Die Beisetzung erfolgt in einem gartnerisch gestalteten Gemeinschaftsfeld. Eine Kennzeichnung erfolgt seitens der Stadt durch Anbringung eines Namenschilds an den darauf vorgesehenen Stelen. In Gemeinschaftsgrabfeldern dar keine Bepflanzung von Seiten des Nutzungsberechtigten erfolgen. Anpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen dürfen nicht auf dem Gemeinschaftsgrab, sondern ausschließlich an einer hierfür vorgesehenen zentralln Stelle abgelegt werden. Diese konnen von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfern und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Wurde des Ortes nicht vereinbar sind; sofern Gegenstände und Zeichen des Erinnerns an hierfür nicht vorgesehener Stelle abgelegt werden, dürfen diese umgehend entfern werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (6) Soweit sich aus dieser Paragraphen nicht anders ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahl- und Urnenwahlgrabstätten.
§ 24 Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräben (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 25 Auswahlmöglichkeiten
(1) Es werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt die Antragstellerin/der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie/er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 26 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Als Werkstoffe für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. (3) Grabmale dürfen eine Höhengrenze von 1,40 m nicht überschreiben. Die Höhe der Grabmale bemisst sich ab Oberkante der verlegten Trittplatten und ansonsten ab dem anstehenden gewachsenen Boden. (4) Grababdeckungen sind zulässig:
- 1. auf Reihen- und Wahlgrabern bis zu 60%; hiervon ist auch die Fläche von Grabeinfassungen umfasst,
- 2. auf Urnengräbern bis zu 100 %.
§ 27 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 28 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Grabeinfassungen müssen die gesamte Grabstände erfassen; unabhängig von einer Belegung der einzelnen Grabstellen. (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausattungen:
- 1. mit Farbanstrich,
- 2. mit Lichtbildern größer als 0,20 qm,
- 3. mit Quick-Response-Codes (QR-Codes) größer als 0,15 m auf 0,15 m. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und 1,40 m Höhe,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche und 1,4 m Höhe. Bei der Berechnung der Ansichtsflächen bleiben der Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(4) Auf Urnengrabstätten und Kindergräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche und 0,80 m Höhe,
- 2. auf zweistelligen und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche und 0,80 m Höhe.
Bei der Berechnung der Ansichtsflächen bleiben Sockel und das Fundament unberücksichtigt.
(5) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 3 und 4 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. Die Höhe der Grabmale bemisst sich ab Oberkante der verlegten Trittplatten und ansonsten ab dem anstehenden gewachsenen Boden.
(6) Nach näheren Bestimmungen der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind zulässig. Das gilt auch für den Fall, dass seitens der Stadt Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt wurden.
§ 28 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals (mit Grundriss und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 29 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück massiv hergestellt bzw. formschlüssig zu einer Einheit standsicher verbunden sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 30 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die/der Verflugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist die/der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 31 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. im Falle eines vorzeitigen Verzichts auf das Verflügs- oder Nutzungsrecht seitens der Verflügs- bzw. Nutzungsberechtigten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente zu entfern, das Grab einzuebnen und einzusan (Grababräumung). (2) Für die Durchführung der Grababräumung werden die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
- 1. Reihengraber und Urnenreihengraber werden ausschließlich durch die Stadt abgeräumt; für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits existierende Reihengraber und Urnenreihengraber obliegt diese Verpflichtung den Verflügsberechtigten.
- 2. Wahlgraber und Urnenwahlgraber haben die Nutzungsberechtigten abzuräumen.
(3) Kommen die Verflügs- und Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung, die Grababräumung selbst durchzufahren, trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist davon nicht nach, so kann die Stadt die Grabmale, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 30 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (4) Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Grabausattungen sowie sãmtliche Fundamente)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 32 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Es dürfen auf und außerhalb der Grabstätten (insbesondere hinter Grabmalen) keine Gießkannen, Vasen, Werkzeuge und vergleichbare Gegenstände gelagert werden.
(2) Die Höhe und die Form der Grabbügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern, zu denen Verlegung die Stadt nicht verpflichtet ist, darüber die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten darüber nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 1,40 m betragen. Das Pflanzen von Bäumen – ausgenommen Zierbäume – ist nicht gestattet. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die/der nach § 30 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein; dieser Verpflichtung unterfallen samlliche Grabstellen einer Grabstätte, unabhängig von einer Belegung. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 31 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 27) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmter werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die/der Verantwortliche (§ 30 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der/dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung einer/eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbene/den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Dekorationen in den Leichenhallen sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.
§ 35 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. des Feierraums kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der/des Verstorbenen bestehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/-r oder als Gewerbetreibende/-r Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 28 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 31 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 30 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 38 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 39 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 40 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 41 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 42 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren und Kostenersätzen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich das Verfügungsrecht bzw. die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 44 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwäbisch Hall vom 10. November 2021 außer Kraft.
Schwäbisch Hall, den 09.07.2026
Daniel Bullinger Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Schwäbisch Hall
Gebührenverzeichnis
A. Grabnutzungsgebühren
1. Reihengräber (auch in muslimischen Grabfeldern)
| 1.1 | Reihengrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 790,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.2 | Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 3.100,00 EUR |
2. Wahlgräber (auch in muslimischen Grabfeldern)
| 2.1 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahrs (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 1.500,00 EUR |
|---|---|---|
| 2.2 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 3.600,00 EUR |
| 2.3 | 2-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.030,00 EUR |
| 2.4 | 3-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 6.450,00 EUR |
| 2.5 | 4-stelliges einfach tiefes Wahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 7.870,00 EUR |
| 2.6 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.5 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
3. Wahlgräber in besonderer Lage
| 3.1 | 1-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.030,00 EUR |
|---|---|---|
| 3.2 | 2-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 7.870,00 EUR |
| 3.3 | 3-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 10.700,00 EUR |
| 3.4 | 4-stelliges einfach tiefes Wahlgrab in besonderer Lage (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 13.550,00 EUR |
| 3.5 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern in besonderer Lage wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.4 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
4. Urnenreihengräber
| 4.1 | Urnenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 1.660,00 EUR |
|---|
5. Urnenwahlgräber
| 5.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 2.450,00 EUR |
|---|---|---|
| 5.2 | 2-stelliges Urnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.450,00 EUR |
| 5.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 5.1 und 5.2. bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
6. Urnenwahlgräber in besonderer Lage
| 6.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.450,00 EUR |
|---|---|---|
| 6.2 | 2-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 5.440,00 EUR |
| 6.3 | 3-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 7.440,00 EUR |
| 6.4 | 4-stelliges Urnenwahlgrab in besonderer Lage für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 9.430,00 EUR |
| 6.5 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern in besonderer Lage wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 6.1 bis 6.4 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
7. Urnenwahlgräber in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern
| 7.1 | 1-stelliges Urnenwahlgrab in einer Urnennische, Urnenwand bzw. Urnenmauer für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung der Grabstätte | 3.760,00 EUR |
|---|---|---|
| 7.2. | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern in Urnennischen, Urnenwänden und Urnenmauern wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß der Ziffer 7.1 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
8. Rasengräber
| 8.1 | Rasenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre); inklusive Abräumung nach Ablauf der Ruhezeit) | 4.870,00 EUR |
|---|---|---|
| 8.2 | Rasenwahlgräber | |
| 8.2.1 | 1-stelliges einfachtiefes Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 5.710,00 EUR |
| 8.2.2 | 2-stelliges einfachtiefes Rasenwahlgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 9.240,00 EUR |
| 8.2.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/30 der Gebühr gemäß den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben | |
| 8.3 | Rasenurnenreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre); inklusive Abräumung des Grabes nach Ablauf der Ruhezeit | 2.540,00 EUR |
| 8.4 | Rasenurnenwahlgräber | |
| 8.4.1 | 1-stelliges Rasenurnenwahlgrab für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen (Nutzungsdauer 20) | 3.640,00 EUR |
| 8.4.2 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr nach den Ziffern 8.4.1 eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben |
9. Baumgräber
| 9.1 | Baumurnenwahlgrab um einen einzelnen Baum für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen – Familienbaum (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 7.490,00 EUR |
|---|---|---|
| 9.2 | Eines von zehn Baumurnenwahlgräbern an einem Mehrfamilienbaum für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre) | 2.540,00 EUR |
| 9.3 | Eines von 20 Baumurnenwahlgräbern an einem Gemeinschaftsbaum für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung | 2.560,00 EUR |
| 9.4 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Baumurnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß den Ziffern 9.1 bis 9.3 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
10. Waldurnengräber
| 10.1 | Waldurnenwahlgrab für die Beisetzung von einer Urne (Nutzungsdauer 20 Jahre); inklusive Kennzeichnung | 2.430,00 EUR |
|---|---|---|
| 10.2 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Waldurnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr gemäß Ziffer 10.1 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
11. Gräber in gärtnerisch gestalteten Bereichen
| 11.1 | 1-stelliges gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab (für 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre) inkl. Kennzeichnung | 2.900,00 EUR |
|---|---|---|
| 11.2 | 1-stelliges gärtnerisch gestaltetes Urnenwahlgrab (für 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre) | 3.860,00 EUR |
| 11.3 | Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab wird für jedes Jahr 1/20 der Gebühr nach den Ziffern 11.1-11.2 bzw. eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben. |
12. Anonyme Gräber
| 12.1 | Anonymes Grab in einem Einzelgrabfeld für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes für die Dauer der Ruhezeit eines Erwachsenen (25 Jahre) | 3.340,00 EUR |
|---|---|---|
| 12.2 | Anonymes Grab in Gemeinschaftsgrabfeldern für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 870,00 EUR |
| 12.3 | Anonymes Urnengrab in Einzelgrabfeldern für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 1.720,00 EUR |
| 12.4 | Für die Beisetzung einer einzelnen Urne in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrab für die gemeinsame Beisetzung von bis zu 10 Urnen für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre). | 540,00 EUR |
13. Zubettung
| 13.1 | Gebühr für die Zubettung einer Urne in eine bereits mit einer Erdbestattung oder Urne belegten Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (15 Jahre) | 280,00 EUR |
|---|
B. Bestattungsgebühren
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Amtshandlungen bei Sterbefällen (Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eine Reihengrabes, Verleihung eines Grabnutzungsrechtes, Vorabgewährung einen Grabnutzungsrechts) | 125,00 EUR |
| 1.2 | Verlängerung des Grabnutzungsrechts | 46,00 EUR |
| 1.3 | Übertragung eines Grabnutzungsrechts | 46,00 EUR |
| 1.4 | Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche | 125,00 EUR |
| 1.5 | Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne | 125,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.6 | Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen - im Einzelfall - pro Jahr | 23,00 EUR 93,00 EUR |
| 1.7 | Erlaubnis zur Errichtung und Änderung eines Grabmals oder eines Grabmalzusatzes oder sonstigem Grabzubehör oder zur Installation und Änderung einer Platte bei einem Urnengrab in einer Urnenwand (einschließlich Überprüfung der Standsicherheit) | 109,00 EUR |
| 2. | Benutzung der Leichenhalle pro Tag (inklusive Kühlung) | 97,00 EUR |
| 3. | Grabherstellung und Beisetzung | |
| 3.1 | Erdbestattung | |
| 3.1.1 | Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 240,00 EUR |
| 3.1.2 | Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres | 1.032,00 EUR |
| 3.2 | Urnenbeisetzung | |
| 3.2.1 | Grabherstellung und Beisetzung Einzelgrab | 140,00 EUR |
| 3.2.2 | Grabherstellung und Beisetzung Gemeinschaftsgrab | 55,00 EUR |
| 3.2.3 | Beisetzung einer Urne in Urnennischen, einer Urnenwand oder Urnenmauer | 62,00 EUR |
| 3.2.4 | Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Körperteilen im anonymen Grabfeld | 177,00 EUR |
| 4. | Besondere Bestattungsleistungen | |
|---|---|---|
| 4.1 | Bereitstellung des Bestattungsordners | |
| 4.1.1 | anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges in die Trauerhalle mit Trauerfeier | 93,00 EUR |
| 4.1.2 | anlässlich einer Erdbestattung für den Transport des Sarges von der Trauerhalle bis zum Grab | 93,00 EUR |
| 4.1.3 | anlässlich einer Urnenbeisetzung | 93,00 EUR |
| 4.1.4 | anlässlich einer Urnenbeisetzung mit Trauerfeier und Transport der Urne zum Grab | 125,00 EUR |
| 4.2 | Orgelnutzung | 50,00 EUR |
|---|---|---|
| 4.3 | Stundensatz pro Person für zusätzliche Leistungen an Dritte | 62,50 EUR |
| 4.4 | Leichenöffnungen oder Untersuchungen | |
| 4.4.1 | Benutzung des Sektionsraumes pro angefangenem Tag | 88,00 EUR |
| 4.4.2 | Notwendige Dienstleistungen des Friedhofspersonals nach Aufwand je Stunde | 96,00 EUR |
| 4.4.3 | Reinigung des Sektionsraumes nach Aufwand je Stunde | 90,00 EUR |
| 4.5 | Benutzung der Trauerhallen | |
| 4.5.1 | Benutzung der großen Trauerhalle im Waldfriedhof/ Trauerhalle Nikolaifriedhof | 350,00 EUR |
| 4.5.2 | Benutzung der kleinen Trauerhalle im Waldfriedhof | 210,00 EUR |
| 4.5.3 | Benutzung der Auslegungshallen auf den Teilortsfriedhöfen bzw. Benutzung des Vorplatzes an der Auslegungshalle im Waldfriedhof | 140,00 EUR |
| 4.5.4 | Benutzung des Andachtsplatzes Kreuz „Ewige Ruhe im Wald“ | 100,00 EUR |
| 4.6 | Trittplatten um ein | |
| 4.6.1 | Kindergrab | 311,00 EUR |
| 4.6.2 | Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab 1-stellig | 347,00 EUR |
| 4.6.3 | Urnenwahlgrab 2-stellig | 516,00 EUR |
| 4.6.4 | Reihengrab, Wahlgrab 1-stellig | 493,00 EUR |
| 4.6.5 | für jede weitere Stelle beim Wahlgrab | 168,00 EUR |
| 4.7 | Für sonstige, in dieser Gebührenübersicht nicht genannte Bestattungsleistungen (z.B. Ausgrabungen, Umbettungen) werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. |
C. Sonstige Gebühren
| 1. | Gebühr für die Rasenpflege bei Verzicht auf eine Verfügungsbefugnis (Reihengrab) bzw. Nutzungsrecht (Wahlgrab) vor Ablauf der Ruhefrist und erfolgter Grababräumung pro Jahr oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume: | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrab pro Jahr | 72,00 EUR |
| 1.2 | Je Grabstelle einer Wahlgrabstätte pro Jahr | 72,00 EUR |
| 1.3 | Urnenreihengrabstätte pro Jahr | 54,00 EUR |
| 1.4 | Je Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte pro Jahr | 54,00 EUR |
Schwäbisch Hall, 09.07.2026
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