Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.11.2025 (Beschluss) / 01.01.2026 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 17.11.2025 (Beschluss) / 01.01.2026 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.170,00 € Erdreihengrab für Personen ab 10 Jahren |
| Sargwahlgrab | 1.830,00 € Einzelgrabfläche bis 2 Belegungen; Familiengrab 2.760,00 € |
| Urnenreihengrab | 740,00 € Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 1.590,00 € Einzelgrabfläche bis 2 Belegungen; Familiengrab 2.290,00 € |
| Urnengrab anonym | 920,00 € Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, inkl. Pflege |
| Baumbestattung | 1.409,00 € Urnengemeinschaftsbaumgrab (1 Belegung, inkl. Pflege); weitere Varianten für Sarg/Urnenvwahlgrab vorhanden |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 315,00 € (Sarg) / 150,00 € (Urne) Separate Bestattungs-/Beisetzungsgebühren laut Gebührenverzeichnis B |
| Trauerhalle / Halle | 182,00 € (Dietenheim) / 109,00 € (Regglisweiler) Benutzung der Aussegnungshalle je Trauerfeier |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung_20vom_2017.11.2025_20gesiegelt_20am_2020.11.25-1.pdf
Stadt Dietenheim
Alb-Donau-Kreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 17.11.2025)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
| I. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Widmung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 2 Öffnungszeiten | 3 |
| § 3 Verhalten auf dem Friedhof | 3 |
| § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. Bestattungsvorschriften | 4 |
| § 5 Allgemeines | 5 |
| § 6 Särge und Urnen | 5 |
| § 7 Ausheben der Gräber | 5 |
| § 8 Ruhezeit | 5 |
| § 9 Umbettungen | 5 |
| IV. Grabstätten | 6 |
| § 10 Allgemeines | 6 |
| § 11 Reihengräber | 7 |
| § 12 Wahlgräber | 8 |
| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | 11 |
| § 13 Auswahlmöglichkeiten | 11 |
| § 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | 12 |
| § 15 Grabmale | 12 |
| § 16 Grababdeckplatten | 13 |
| § 17 Genehmigungserfordernis | 13 |
| § 18 Standsicherheit | 14 |
| § 19 Unterhaltung | 14 |
| § 20 Entfernung | 14 |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | 15 |
| § 21 Allgemeines | 15 |
| § 22 Vernachlässigung der Grabpflege | 16 |
| VII. Benutzung der Leichenhalle | 16 |
| § 23 Benutzung der Leichenhalle | 16 |
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten... 16 § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung... 16 § 25 Ordnungswidrigkeiten... 17
IX. Bestattungsgebühren ... 17 § 26 Erhebungsgrundsatz... 17 § 27 Gebührenschuldner ... 17 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 18 § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren... 18
X. Übergangs- und Schlussvorschriften... 18 § 30 Alte Rechte... 18 § 31 In-Kraft-Treten... 18
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof angemeldeten Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Haus- und gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 8. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
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Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof, bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht angemeldet sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.
(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit weitere geeignete Nachweise verlangen.
Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen.
Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
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§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten.
(2) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. Bei Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur zu 100 % biologisch abbaubare Urnen und Überurnen verwendet werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind sowie Sternenkindern (Fehlgeburten und Ungeborene) 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Erdreihengrab in ein anderes Erdreihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen)
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und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Erdreihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Erdwahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen vernachlässigter Grabpflege bei Reihengräbern nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Wahlgräbern nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt und in den §§ 11 und 12 genauer beschrieben:
a) Erdreihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Erdwahlgräber,
d) Urnenwahlgräber
(3) Die Zuweisung einer Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden fortlaufend belegt. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabart, da die Verfügbarkeit einzelner Grabarten nicht jederzeit gewährleistet ist und das Angebot auf den Friedhöfen Dietenheim und Regglisweiler variieren kann.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg
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vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Bei der eigentlichen Ausführung der sarglosen Grablegung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Bestattung das Bestattungspersonal, z. B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur Grablegung notwendige geschlossene unbehandelte Holzunterlage wird von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber der Bestattung gestellt.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden.
(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(3) Verfügungsberechtigter für das Reihengrab ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(5) Ein Reihengrab kann, auch nach Ablauf der Ruhezeit, nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(7) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Erdreihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
Erdreihengräber dienen ausschließlich Erdbestattungen mit Sarg. In einem Erdreihengrab ist nur eine Sargbestattung möglich. Erdreihengräber sind einzufassen. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte zu sorgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben der §§ 13 ff. gestaltet werden.
b) Anonyme Erdgrabstätte
Bei anonymen Erdbestattungen wird jedem Sarg ein bestimmter Beisetzungsplatz als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Blumen und sonstige Trauerspenden, dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte bei der Stele niedergelegt werden.
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c) Urnenreihengräber
Urnenreihengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Urnenreihengräber sind einzufassen. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte zu sorgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben der §§ 13 ff. gestaltet werden.
d) Urnenreihengemeinschaftsbaumgräber
Hierbei handelt es sich um Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Belegung erfolgt der Reihe nach ringförmig in einer Rasenfläche um einen Baum. Es sind pro Baum bis zu 32 Urnenplätze möglich. Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten des beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Gemeinde legt die Gestaltung der Namenstafel und des Grabmales fest. Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
e) Anonyme Urnengrabstätte
Bei anonymen Aschenbeisetzungen wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Blumen und sonstige Trauerspenden, dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte bei der Stele niedergelegt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall zugeteilt werden. Für Wahlgräber wird durch Verleihung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Die Zuweisung einer Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht für einen Platz im Sternenkinderfeld wird auf die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag vom Nutzungsberechtigten erneut auf weitere 5 oder 10 Jahre verleihen. Ein Anspruch auf erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Gemeinde kann Ausnahmen von der Verlängerungsdauer in besonderen Fällen zulassen.
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(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Beisetzung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Beisetzung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht übertragen.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet und das Grab aufgelöst werden.
(8) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(9) In Erdwahlgräbern können anstelle eines Sarges auch eine Urne je Grabstelle beigesetzt werden. Erdwahlgräber sind zunächst mit einer Erdbestattung (Sarg) zu belegen, erst danach sind Urnenbeisetzungen möglich. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden.
(10) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
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a) Erdwahlgräbstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
Erdwahlgräbstätten sind ein- und mehrstellige Gräber mit Tieferlegungsmöglichkeit. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Erdwahlgräber sind einzufassen. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben der §§ 13 ff. gestaltet werden.
b) Kindergräber
Erdwahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) sind einstellige Gräber. Die Belegung beschränkt sich auf eine Bestattung (Einzelbelegung). Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben der §§ 13 ff. gestaltet werden.
c) Erdwahlrasengräber
Bei Erdwahlrasengräbern handelt es sich um einstellige Gräber mit Tieferlegungsmöglichkeit in Sonderlage. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Bestattung erfolgt in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine eingefasste Pflanzfläche, in welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann, sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Das Grabmal kann individuell nach den Vorgaben des § 15 gestaltet werden. Die Pflege der Rasen- und Pflanzfläche erfolgt durch die Gemeinde.
d) Erdwahlgemeinschaftsbaumgräber
Hierbei handelt es sich um einstellige Gräber mit Tieferlegungsmöglichkeit in Sonderlage. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Beisetzung der Verstorbenen erfolgt ringförmig in einer Rasenfläche um einen Baum. An einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte können bis zu 24 Verstorbene beigesetzt werden. Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten des beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Gemeinde legt die Gestaltung der Namenstafel und des Grabmales fest. Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
e) Erdwahlgräber für muslimische Bestattungen
Hierbei handelt es sich um einstellige Gräber in Sonderlage. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellung. Ewiges Ruherecht im weiteren Sinne, im Bereich des Muslimischen Grabfeldes, wird durch Ersterwerb entsprechend der geltenden Nutzungsdauer sowie durch spätere Verlängerungsoption erworben. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben des § 13 ff. gestaltet werden.
f) Urnenwahlgräber
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Urnenwahlgräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen. Die Anzahl der Aschen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Auf den Friedhöfen werden Gräber mit bis zu 2 oder bis zu 4 Belegungen mit gleichzeitig laufender Ruhezeit ausgewiesen. Urnenwahlgräber sind einzufassen, die Grabpflege hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Das Grab kann individuell nach den Vorgaben der §§ 13 ff. gestaltet werden.
g) Urnenwahlerdkammern
Bei Urnenwahlerdkammern handelt es sich um Urnenwahlgräber in Sonderlage mit bis zu zwei Belegungen übereinander bei gleichzeitig laufender Ruhezeit. Die Bestattung erfolgt in einer Pflanzfläche. Die Erdkammer wird mit einer Platte verschlossen, die auch der Anbringung von Namen, Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen dient. Auf der Platte können Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden. Die Pflege der Pflanzfläche erfolgt durch die Gemeinde.
h) Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräber
Hierbei handelt es sich um Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt der Reihe nach ringförmig in einer Rasenfläche um einen Baum. Es sind pro Baum bis zu 16 Gräber mit je 2 Belegungen nebeneinander bei gleichzeitig laufender Ruhezeit möglich. Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten des beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Gemeinde legt die Gestaltung der Namenstafel und des Grabmales fest. Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
i) Urnennische in der Urnenwand
Für die Beisetzung von Aschen stehen Urnennischen in den Urnenwänden für die Belegung von bis zu 2 oder 3 Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit zur Verfügung.
j) Erdwahlgräber für Sternenkinder
Die Gemeinschaftsgrabstätte dient der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen (Sternenkinder). Im Grabfeld wird jedem Sternenkind ein bestimmter Beisetzungsplatz zugewiesen. Eine Namenstafel, mit durch die Hinterbliebenen festlegbaren Angaben, wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Gemeinde legt die Gestaltung der Namenstafel und des Grabmales fest. Je Grabstätte steht eine Granitplatte für die Ablage von Blumen und sonstige Trauerspenden zur Verfügung. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten eingerichtet.
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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte entscheidet sich der Antragsteller, für eine Grabart mit oder ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 10). Entscheidet er sich für eine Grabart mit individueller Gestaltungsmöglichkeit, so besteht auch die Verpflichtung, die für die Grabart festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grab ohne Gestaltungsmöglichkeit.
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Grabmale
(1) Bei Grabarten mit individueller Gestaltungsmöglichkeit des Grabmals sind nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu errichten. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen, je Grabstelle, nicht überschritten werden:
Grabstätten für Erdbestattungen:
| Erdreihengräber: | Höhe: 100 cm, Breite: 50 cm |
|---|---|
| Stelen | Höhe: 120 cm, Breite: 30 cm |
| Erdwahlgräber: | Höhe: 100 cm, Breite: 50 cm je Grabstelle |
| Stelen | Höhe: 140 cm, Breite: 40 cm je Grabstelle |
| Wahlrasengräber: | Höhe: 90 cm, Breite: 50 cm, Stärke max. 20 cm |
| Stelen | Höhe: 110 cm, Breite 30 cm, Stärke max. 20 cm |
| Kindergräber: | Höhe 70 cm, Breite: 60 cm |
Grabstätten für Urnenbestattungen:
| Urnenreihengräber: | Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm |
|---|---|
| Stelen | Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm |
| Urnenwahlgräber: | Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm |
| Stelen | Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm |
Grabsteine müssen mindestens eine Stärke von 12 cm haben. Die Grababdeckplatten und liegenden Grabsteine sind in § 16 geregelt.
(3) Bei allen Varianten der Gemeinschaftsbaumgrabstätten, Urnenwahlerdkammern, und dem Grabfeld für Sternenkinder handelt es sich um Grabfelder ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit. Hier sind keine eigenen Grabmale zugelassen.
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Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Gemeinde legt die Gestaltung der Namenstafel und des Grabmales fest Bei den anonymen Grabfeldern sind ebenfalls keine eigenen Grabmale zugelassen und es ist kein Hinweis auf die Grablage oder die Daten des Verstorbenen vorgesehen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen zu entfernen.
(4) Die Urnenwände sind Grabfelder ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit. An Urnennischen werden die Daten der Verstorbenen an die Abdeckplatte angebracht. Grabschmuck (z.B. Blumen, Kerzen u.Ä.) darf nicht angebracht werden. Lichtbilder, die nicht größer als 35 cm² sind und aus witterungsbeständigem Material sind dürfen angebracht werden.
(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Grababdeckplatten
Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräber möglich. Auf Wahlrasengrabstätten sind nur stehende Grabmale im mit Trittplatten eingefassten Stell- und Ablagebereich erlaubt.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 120 cm und einer Breite von 30 cm zulässig.
(2) Dem Grabmalantrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundament- und Dübelabmessungen anzugeben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
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(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils aktuellen Auflage zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen.
Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig eine Grabmalstandsicherheitsprüfung entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft durch.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) In Grabfeldern mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 13) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen hiervon sind Grabarten ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeit (§ 13). Das Herrichten und die Pflege dieser Grabarten werden von der Gemeinde übernommen. Blumen und sonstige Trauerspenden sind auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen:
- Bei Wahlrasengräbern in der Staudenpflanzung zwischen den Trittplatten,
- bei Erdwahl- und Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräber zwischen Grabtafel und Baumstamm,
- bei Urnenwahlerdkammern zwischen der Einfassung und den Urnenwahlerdkammern
- bei anonymen Gemeinschaftsgrabstätten auf der ausgewiesenen Fläche bei der Stele und
- bei Erdwahlgräber für Sternenkinder auf der zugeordneten Granitplatte.
Bei Gemeinschaftsgrabanlagen und Urnennischengräbern, können verwelkte Blumen und sonstige Trauerspenden auch von anderen Nutzungsberechtigten dieser Grabstätten abgeräumt werden.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
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§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche entsprechend § 19 Absatz 1 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
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freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 angemeldeten Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Haus- oder gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet
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- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Be-
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stattungsgebührensatzung) vom 01.01.2019 mit Anlagen (und allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dietenheim den 17.11.2025
Eh (Bürgermeister)
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| Anlage | ||
|---|---|---|
| zur Friedhofssatzung (§ 32 Abs. 1) | ||
| - Gebührenverzeichnis - | ||
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr in € |
| A. | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 40,00 |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 201,00 |
| B. | Bestattungs- und Beisetzungsgebühren | |
| 2. | Bestattung von Särgen | |
| 2.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 315,00 |
| 2.2 | Zuschlag für Doppeltiefe | 29,00 |
| 2.3 | von Personen unter 10 Jahren | 165,00 |
| 2.4 | von Tot- und Fehlgeburten | 165,00 |
| 2.5 | Zuschlag zu 2.1, 2.3 und 2.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 59,00 |
| 2.6 | Durchführung einer Trauerfeier ohne Bestattung | 44,00 |
| 3. | Beisetzung von Urnen | |
| 3.1 | Regelmäßig | 150,00 |
| 3.2 | Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 59,00 |
| C. | Grabnutzungsgebühren | |
| 4. | Erdreihengräber | |
| 4.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.170,00 |
| 4.2 | Anonymes Erdreihengrab, inkl. Pflege | 1.430,00 |
| 5. | Urnenreihengräber | |
| 5.1 | Urnenreihengrab | 740,00 |
| 5.2 | Urnengemeinschaftsbaumgrab für 1 Belegung, inkl. Pflege | 1.409,00 |
| zzgl. Kosten für Namenstafel | 244,00 | |
| 5.3 | Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, inkl. Pflege | 920,00 |
| 6. | Erdwahlgräber | |
| 6.1 | Wahlgrab als Familiengrab bis zu 4 Belegungen | 2.760,00 |
| 6.2 | Wahlgrab als Einzelgrabfläche bis zu 2 Belegungen | 1.830,00 |
| 6.3 | Wahlgrab als Kindergrab (Personen von unter 10 Jahren) | 580,00 |
| 6.4 | Wahlgrab als Sternenkindergrab, inkl. Pflege | 810,00 |
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| 6.5 | Wahlrasengrab bis zu 2 Belegungen, inkl. Pflege | 4.619,00 |
|---|---|---|
| 6.6 | Erdwahlgräber für muslimische Bestattungen bis zu 1 Belegung | 1.520,00 |
| 6.7 | Erdwahlgemeinschaftsbaumgrab bis zu 2 Belegungen, inkl. Pflege | 4.470,00 |
| 6.7.1 | zzgl. Kosten pro Namenstafel | 244,00 |
| 7. | Urnenwahlgräber | |
| 7.1 | Urnenwahlgrab als Familiengrab bis zu 4 Belegungen | 2.290,00 |
| 7.2 | Urnenwahlgrab als Einzelgrabfläche bis zu 2 Belegungen | 1.590,00 |
| 7.3 | Urnenwahlerdkammern bis zu 2 Belegungen | 4.484,00 |
| 7.3.1 | zzgl. Kosten für Verschlussplatte | 210,00 |
| 7.4 | Urnennische bis zu 2 Belegungen | 2.637,00 |
| 7.4.1 | zzgl. Kosten für Verschlussplatte | 190,00 |
| 7.5 | Urnennische bis zu 3 Belegungen | 2.947,00 |
| 7.5.1 | zzgl. Kosten für Verschlussplatte | 190,00 |
| 7.6 | Urnenwahlgemeinschaftsbaumgrab für 2 Belegungen, inkl. Pflege | 3.887,00 |
| 7.6.1 | zzgl. Kosten für Namenstafel | 244,00 |
| 8. | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| 8.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 6.-7. |
| für die davon abweichende Nutzungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer, es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | ||
| bei Verzicht auf Ausübung des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungsdauer wird keine Gebühr zurückerstattet. | ||
| D. | Benutzung der Friedhofshalle | |
| 9. | Benutzung der Friedhofshalle | |
| 9.1 | Benutzung der Leichenkammer je angefangenem Tag (Samstag und Sonntag werden als 1 Tag berechnet) | 100,00 |
| 9.2 | Benutzung der Aussegnungshalle, je Trauerfeier | |
| 9.2.1 | Dietenheim | 182,00 |
| 9.2.2 | Regglisweiler | 109,00 |
| E. | Sonstige Leistungen | |
| 10. | Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen von Leichen und Gebeinen oder Urnen | |
| 10.1 | Ausbettung eines Sarges | 74,00 |
| 10.2 | Umbettung eines Sarges | 149,00 |
| 10.3 | Ausbettung/Umbettung einer Urne | 74,00 |
| 11. | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen | 285,00 |
| 12. | Streifenfundament von der Stadt gesetzt für Erdgräber | |
| 12.1 | Streifenfundament doppelbreites Erdgrab | 500,00 |
| 12.2 | Streifenfundament einfachbreites Erdgrab | 250,00 |
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