Deißlingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.05.2026 · Friedhofssatzung: 20.05.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.100,00 € Für Reihengräber auf die Dauer von 20 Jahren
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt (nur Familiengräber und Ehegattengräber gelistet)
Urnenreihengrab3.000,00 € Im Text als 'Urnenreihenwahlgräber' auf die Dauer von 30 Jahren geführt
Urnenwahlgrab3.000,00 € Im Text als 'Urnenwahlgräber im Gemeinschaftsfeld' auf die Dauer von 30 Jahren geführt
Urnengrab anonym6100,00 € Für ein anonymes Urnengrab auf die Dauer von 15 Jahren
Baumbestattung1.300,00 € Baumgrab am Gemeinschaftsbaum (15 Jahre); weitere Optionen: Partnerbaumgrab 4.800,00 €, Familienbaumgrab 9.500,00 €, Sternschnuppenbaum 0,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)260,00 € / 65,00 € Ausheben und Wiedereindecken: 260,00 € für Reihengräber (Sarg), 65,00 € für Urnengräber; zzgl. Friedhofswärterpauschale 215,00 €
Trauerhalle / Halle250,00 € Nutzung der Aussegnungshalle; Teilnutzung (Aufbahrungsraum) 50,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung_vom_24092013_letzte_Aenderung_vom_x-1.pdf

Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 25.09.2013, letzte Änderung vom 20.05.2026

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.09.2013 die nachstehende Friedhofsatzung, zuletzt geändert am 19.05.2026, beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen; insbesondere die Bestattung von Verwandten 1. Grades in gerader Linie der Gemeindeeinwohner. Personen, die zumindest 20 Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deißlingen oder Lauffen hatten und diesen alters- oder krankheitsbedingt aufgeben mussten, werden wie Gemeindeeinwohner behandelt. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken, als für die Grabpflege. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrotbarem Material (Biournen) beigesetzt werden, die Urnenwand und die Urnenstelen sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bauzug der Gemeinde ausgehoben und zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppeltiefen Gräbern beträgt die Tiefe der Erstbelegung 2,20 m.

(3) Die Grabstätten erhalten folgende Maße: Wahlgräber 2,30 m Breite 2,20 m Länge Reihengräber 1,00 m Breite 2,20 m Länge Kindergräber 0,50 m Breite 1,50 m Länge Urnengräber 0,80 m Breite 1,00 m Länge Urnenwahlgräber im Gemeinschaftsfeld 0,90 m Breite 0,90 m Länge Urengemeinschaftsgrab 0,30 m Breite 0,30 m Länge Erdgrab im Gemeinschaftsfeld 1,00 m Breite 2,20 m Länge Baumgrab im Bestattungswald 0,30 m Breite 0,30 m Länge Urnenrasengrab 0,40 m Breite 0,40 m Länge

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt

(a)im Gemeindeteil Deißlingen20 Jahre
(b)im Gemeindeteil Deißlingen-Lauffen40 Jahre

Bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind

(a)im Gemeindeteil Deißlingen15 Jahre
im Gemeindeteil Deißlingen-Lauffen30 Jahre

Die über die Ruhezeitregelung für den Friedhof in Deißlingen hinausgehende Ruhezeit von Leichen auf dem Friedhof in Deißlingen-Lauffen führt nicht zu einer Verlängerung der Verfügungszeit bei Reihengräbern bzw. Nutzungszeit bei Wahlgräbern. Die Verfügungszeit beträgt in Deißlingen und Deißlingen-Lauffen bei Reihengräbern 20 Jahre und die Nutzungszeit bei Wahlgräbern 40 Jahre.

Die darüber hinausgehende Ruhezeit lastet als gemeindliche Verpflichtung auf den Grabstellen mit dem Inhalt, dass diese Grabstellen erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit von 40 bzw. 30 Jahren neu belegt werden dürfen.

(2) Bei Urnen beträgt die Ruhezeit einheitlich 15 Jahre. Die Zubettung einer Urne in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab ist nur möglich, wenn die Verfügungszeit/Nutzungszeit dieses Grabes nicht überschritten wird. Berücksichtigt werden nur die Anspruchsberechtigten nach § 1. Bei den Urnenrasengräbern ist eine Zubettung mit Verlängerung der Verfügungszeit/Nutzungszeit, unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4, möglich.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen in Deißlingen und Lauffen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Wahlgräber,
  3. 3. Urnenwahlgräber,
  4. 4. Urnenwandnischen und Urnenstelen,
  5. 5. anonymes Urnengrabfeld,
  6. 6. Urnengemeinschaftsgrab,
  7. 7. Urnenwahlgrab und Erdgrab im Gemeinschaftsfeld,
  8. 8. Baumgräber im Bestattungswald.
  9. 9. Urnenrasengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen in Deißlingen und Lauffen werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Soweit die Ruhezeit einer Urne die Verfügungszeit eines Reihengrabes nicht übersteigt, können bis zu zwei Urnen zubestattet werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern, Urnenwandnischen und Urnenstelen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Ein Antrag auf erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem bestimmten Wahlgrab kann abgelehnt werden, wenn öffentliche Gründe dagegen sprechen, wie z.B. die Neuorganisation der Grabbelegung.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Urnenwahlgräber, Urnenwandnischen und Urnenstelen können höchstens mit 4 Urnen belegt werden. Urnenrasengräber können mit maximal zwei Urnen belegt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Für den Friedhof Lauffen gilt dies sinngemäß unter Beachtung des § 8 Abs. 1.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,

  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Urnenwand und Urnenstelen

Nutzungsrechte an Urnenwandnischen und Urnenstelen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Es können 1 bis 4 Urnen beigesetzt werden.

Für die Urnenwände und Urnenstelen werden einheitliche Abdeckplatten vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur mit einer alufarbenen Schrift (Schriftart „Elegant“, Schrifthöhe max. 30 mm) erfolgen. Neben dem Namen, Vornamen, akademischen Grad sowie dem Geburts- und Sterbedatum, darf lediglich ein Schmucksymbol (Rose, Ähre, Kreuz o.a.) angebracht werden. Weitere Ausschmücksymbole sind nicht zugelassen.

Um ein einheitliches Bild der Anlage zu erreichen, werden Gestaltung, Blumenschmuck sowie die gärtnerische Pflege dieser Grabanlagen von der Gemeinde übernommen. Blumen- und Kranzspenden können niedergelegt werden. Sie sind spätestens einen Monat nach der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Die Größe der Urnen ist abhängig von der gewünschten Belegungszahl. Auf den Blumenstockkonsolen dürfen Blumen und Grablichter abgelegt werden.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

Bei den Urnenstellen auf dem Friedhof in Lauffen ist Blumenschmuck nur auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen. Direkt am Fuße der Stellen darf nichts abgelegt werden.

(5) Anonymes Urnengrabfeld

In dieser Grabstätte werden Verstorbene ohne namentliche Kennzeichnung in einer Urne beigesetzt.

Die Aschen auf dem anonymen Urnengrabfeld werden still und anonym beigesetzt. Die Pflege des Grabfeldes übernimmt die Gemeinde. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.

(6) Urnengemeinschaftsgräber

Auf dem Friedhof Deißlingen werden im Gemeinschaftsfeld Urnengemeinschaftsgräber ausgewiesen. In einem Urnengemeinschaftsgrab werden 8 Urnen beigesetzt.

Das Grabmal (Urnenstele aus Kalkstein) und die Beschriftung mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum werden von der Gemeinde veranlasst. Für die Grabnutzungsberechtigten fällt keine Grabpflege an.

Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig. Blumen und Kranzspenden im Zuge der Bestattung dürfen nach der Beerdigung 14 Tage an der Grabstelle belassen werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(7) Baumgräber

a) Im Bestattungswald im Gemeindeteil Lauffen werden Baumgräber ausgewiesen, jeder Baum wird mit einer ovalen Aluminiumplakette nummeriert, auf der Name und Sterbedatum ersichtlich sind. Die Ruhezeit für eine Urne beträgt 15 Jahre, bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zulässig.

b) An einem Gemeinschaftsbaum können max. 8 Urnen beigesetzt werden, das Nutzungsrecht an einem Baumgrab am Gemeinschaftsbaum läuft gleichzeitig mit der Ruhezeit nach 15 Jahren ab, eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich.

An einem Familienbaum entsteht 1 Familienbaumgrab in dem bis zu 5 Urnen beigesetzt werden können,

das Nutzungsrecht für ein Familienbaumgrab wird auf Dauer von 40 Jahren verliehen, eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich.

An einem Partnerbaum entstehen bis zu 4 Partnerbaumgräber,

das Nutzungsrecht wird auf Dauer von 30 Jahren verliehen, eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich.

An einem Sternschnuppenbaum können max. 8 Urnen von verstorbenen Kindern bis zu drei Jahren beigesetzt werden,

das Nutzungsrecht an einem Baumgrab am Sternschnuppenbaum läuft mit der Ruhezeit nach 15 Jahren ab, eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich.

c) Die Pflege der Anlage erfolgt durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig.

d) Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe. Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden Ersatzbäume angeboten.

e) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgräber entsprechend für die Baumgräber.

(8) Urnenrasengräber

Auf dem Friedhof in Lauffen werden Urnenrasengräber ausgewiesen. Je Urnenrasengrab sind zwei Bestattungen möglich. Die Schriftplatte (aus Kalkstein) und die Beschriftung mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum werden von der Gemeinde veranlasst. Für die Grabnutzungsberechtigten fällt keine Grabpflege an. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig. Blumen und Kranzspenden im Zuge der Bestattung dürfen nach der Beerdigung 14 Tage an der Grabstelle belassen werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Nutzungsrechte an Urnenrasengräber werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden.

§ 14 Kriegsgräber und Ehrengräber

(1) Die einheitliche Pflege und Unterbringung der in besonderen Feldern zusammengefassten Kriegsgräber ist die Aufgabe der Gemeinde. Die Angehörigen dürfen in diese Maßnahme nicht eingreifen. (2) Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Teilabdeckungen, Abdeckplatten an Urnenwänden und Urnenstelen sind ebenso Grabmale im Sinne dieser Satzung. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  1. 1. aus Gips
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

  1. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  2. 4. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 16 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; (b) Schriftstücke und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein, (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen höchstens folgende Höhen haben: (a) Bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Höhe bis 0,60 m (Kindergräber) für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab: Höhe bis 1,20 m (b) Bei Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m (c) Bei Reihen- und Wahlgräbern darf die Breite des Grabmals höchstens 4/5 der Breite des Grabbeetes betragen. Grababdeckplatten sind nicht zulässig, ausgenommen Teilabdeckungen auf dem Friedhof in Deißlingen die höchstens 2/3 der Grabfläche bedecken. (5) Auf Urnengrabstätten sind sowohl stehende als auch liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale dürfen nicht mehr als 0,90 m hoch und in der Breite nicht mehr als 4/5 der Grabbreite sein. Bei liegenden Grabmalen kann die Fläche ganz oder teilweise bedeckt werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Für die Urnenwandnischen werden einheitliche Abdeckplatten vorgeschrieben. Die Inschrift darf nur mit einer alufarbenen Schrift (Schriftart „Elegant“ Schrifthöhe max. 30mm) erfolgen. Die Größe der Urnen ist abhängig von der gewünschten Belegungszahl. Auf der Blumenstockkonsole dürfen Blumen und Grablichter abgelegt werden, außer Seidenblumen sind keine Kunstblumen zugelassen. (7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, einschließlich der Abdeckplatten an der Urnenwand und den Urnenstelen sowie der Teilabdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale, Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
    • i) Wasser entnimmt, zu anderen Zwecken, als für die Grabpflege.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 21.05.2002 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 25.09.2013

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

1. Änderung:

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 19.11.2014

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

2. Änderung:

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 19.07.2017

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

3. Änderung:

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 28.11.2018

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

4. Änderung:

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 27.11.2024

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

5. Änderung:

Ausgefertigt:

Deißlingen, den 20.05.2026

gez. Ralf Ulbrich Bürgermeister

**Anlage zur Friedhofssatzung vom 25.09.2013,

letzte Änderung vom 20.05.2026**

- Gebührenverzeichnis -

(1) Verwaltungsgebühren

1. Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals einschließlich der Abdeckplatten an Urnenwand und der Urnenstele sowie Teilabdeckungen35,00 €
2. Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen140,00 €
3. Verwaltungspauschale Bearbeitung Bestattungsfall70,00 €

(2) Benutzungsgebühren für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

1. Für Familiengräber (4 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 40 Jahren6.500,00 €
2. Für Ehegattengräber (in Deißlingen einstellig doppeltief, in Lauffen zweistellig normaltief) auf die Dauer von 40 Jahren3.700,00 €
3. Für Reihengräber auf die Dauer von 20 Jahren1.100,00 €
4. Für Urnenreihenwahlgräber (4 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 30 Jahren3.000,00 €
5. Für Urnenwahlgräber im Gemeinschaftsfeld (4 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 30 Jahren3.000,00 €
6. Für Urnengemeinschaftsgräber auf die Dauer von 15 Jahren745,00 €
7. Für Erdgräber im Gemeinschaftsfeld auf die Dauer von 20 Jahren1050,00 €
8. Für Baumgräber am Gemeinschaftsbaum auf die Dauer von 15 Jahren1.300,00 €
9. Für Partnerbaumgräber (2 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 30 Jahren4.800,00 €
10. Für Familienbaumgräber (5 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 40 Jahren9.500,00 €
11. Für Baumgräber am Sternschnuppenbaum auf die Dauer von 15 Jahren0,00 €
12. Für Urnenwandnischen oder Urnenstelen (4 Bestattungen möglich) auf die Dauer von 30 Jahren3.300,00 €
13. Für Urnenrasengräber auf die Dauer von 15 Jahren (2 Bestattungen möglich)1.500,00 €
14. Für ein anonymes Urnengrab auf die Dauer von 15 Jahren6100,00 €
15. Für Kindergräber auf die Dauer von 15 Jahren0,00 €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes um eine weitere Nutzungsperiode von 5 Jahren an:
a) Familiengrab1.165,00 €

b) Ehegattengrab680,00 €
c) Urnenreihenwahlgrab890,00 €
d) Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsfeld1.025,00 €
e) Partnerbaumgrab990,00 €
f) Familienbaumgrab2.840,00 €
g) Urnenwandnischen/ -stelen je Nutzungsperiode870,00 €
h) Urnenrasengräber525,00 €

Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes kann längstens auf 4x5 Jahre verlängert werden

(3) Bestattungsgebühren

1. Pauschale für die Tätigkeit des Friedhofswärters215,00 €
2. Pauschale für die Nutzung der Aussegnungshalle250,00 €
3. Pauschale für die Teilnutzung der Aussegnungshalle (Aufbahrungsraum)50,00 €
4. Für das Ausheben und Wiedereindecken von Familien- und Ehegattengräbern330,00 €
5. Für das Ausheben und Wiedereindecken von Reihengräbern260,00 €
6. Für das Ausheben und Wiedereindecken von Urnengräbern65,00 €
7. Für das Ausheben und Wiedereindecken von Kindergräbern87,00 €
8. Für das Anbringen der Abdeckplatten an Urnenwandnischen/-Stelen21,00 €
9. Für das Öffnen und Verschließen der Urnenrasengräber21,00 €
10. Sonderleistung auf Antrag werden nach tatsächlichen Kosten berechnet

Der Zuschlag für Leistungen an Samstagen beträgt 25 %, an Sonn- und Feiertagen 100 %.

(4) Pauschale für die von der Gemeinde verlegten Grabeinfassungsplatten

1. Für ein Familiengrab700,00 €
1. Für ein Ehegattengrab530,00 €
2. Für ein Reihengrab490,00 €
3. für ein Urnenwahl- oder Kindergrab380,00 €

(5) Für jede Abdeckplatte zu einer Urnenwandnische/ -stele

wird ein Kostenbeitrag erhoben von:150,00 €

(6) Für die Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab werden für das Liefern und Setzen der Urnenstele

anteilige Kosten erhoben in Höhe von 200,00 €

(7) Für das Liefern und Setzen von Stelen als Urnenwahlgrab/Erdgrab im Gemeinschaftsfeld

werden Kosten erhoben von 1.625,00 €

(8) Für das Liefern des Namensschildes im Urnengemeinschaftsfeld / Bestattungswald

werden Kosten erhoben von 300,00 €

(9) Für das Liefern und setzen von Erdankern und Schriftplatten bei Urnenrasengräbern

werden Kosten erhoben von 675,00 €

Die Beschriftung wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet.

(10) Pauschale für die Abräumung eines Grabes und Entsorgung

Es werden die tatsächlichen Kosten berechnet

(11) Berechnung in Sonderfällen

Alle in diesem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen Leistungen der Gemeinde (u.a. Ausgrabung von Leichen oder Urnen) werden von Fall zu Fall kostenecht berechnet und festgesetzt.