Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2026 · Friedhofssatzung: 01.04.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.950,00 € für Verstorbene über 8 Jahre im Reihengrabfeld |
| Sargwahlgrab | 2.300,00 € Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen pro Lagerstelle |
| Urnenreihengrab | 1.200,00 € Benutzung von Reihengräbern für Urnen im Grabfeld für Urnen |
| Urnenwahlgrab | 1.980,00 € Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Urnen im Grabfeld für Urnenbeisetzungen pro Lagerstelle |
| Urnengrab anonym | 820,00 € Anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | 2.150,00 € Baumurnengrab |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 683,00 € Separat als Grabbereitung und Zufüllen des Grabes (Reihengrab Erwachsener); für Urnen: 270,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 335,00 € Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der evangelisch-reformierten Kirche; Trauerhalle nicht explizit genannt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs- und Gebührensatzung
für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf vom 21.03.2005
geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 23. März 2007
geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 23.12.2008
geändert durch die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 21.09.2010
geändert durch die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 22.11.2010
geändert durch die Satzung zur 5. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 25.05.2012
geändert durch die Satzung zur 6. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 16.12.2013
geändert durch die Satzung zur 7. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf vom 17.12.2015
geändert durch die Satzung zur 8. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf vom 14.11.2019
geändert durch die Satzung zur 9. Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf vom 26.03.2026
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhefrist § 11 Umbettungen
Friedhofs- und Gebührensatzung
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IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
- § 12 Arten der Grabstätten
- § 13 Reihengrabstätten
- § 14 Wahlgrabstätten
- § 15 Urnenstelen
- § 16 Rasengrabfeld und Baumurnengräber
- § 17 Aschenbeisetzungen
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
- § 18 Genehmigungspflicht
- § 19 Grabmale
- § 20 Gärtnerische Ausgestaltung der Gräber
- § 21 Verbot von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
- § 22 Grabpflege
- § 23 Einebnen von Grabstätten
VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
- § 24 Benutzung der Leichenhalle
- § 25 Trauerfeier
VII. Gebühren
- § 26 Gebühren
- § 27 Gebührenpflichtige
- § 28 Gebührenzahlung
- § 29 Gebührenverzeichnis
VIII. Schlussvorschriften
- § 30 Haftung
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Inkrafttreten
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 F) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Gemeinde Augustdorf am 17. März 2005 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Gebührensatzung gilt für den kommunalen Friedhof (Waldfriedhof) in der Gemeinde Augustdorf.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Augustdorf. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die oder deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Augustdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Augustdorf in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vor der Umbettung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Augustdorf auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie mit Rollschuhen, Rollerblades und Skateboards, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern, sowie
h) Hunde frei laufen zu lassen; sie müssen an kurzer Leine geführt werden.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
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(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Berechtigungskarte.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 07.00 – 17.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen, wenn sie unabweisbar erforderlich sind.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
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§ 8
Särge und Urnen
(1) Grundsätzlich sind Bestattungen in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist möglich sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche, ohne Hügel, bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-Wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehörteile durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre, für Aschen (Urnen) 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ebenfalls 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder
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Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsverwalters. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenkammern in Stelen,
d) anonyme Urnenreihengrabstätten und,
e) Grabstätten im Rasengrabfeld.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(4) Die Größe der Gräber wird wie folgt festgesetzt:
a) Reihengräber
Verstorbene bis zu 8 Jahren
Grabgröße: 1,80 x 1,10 m
Verstorbene über 8 Jahre
Grabgröße: 2,50 x 1,25 m
Urnenbestattungen
Grabgröße: 1,00 x 1,00 m
b) Wahlgräber
Erdbestattungen
Grabgröße: 2,50 x 1,25 m
Urnen
Grabgröße: 1,00 x 1,00 m
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist dem zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie
b) für Verstorbene ab dem vollendetem 8. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), verliehen wird. Die Belegung im Wahlgrabfeld erfolgt der Reihe nach. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
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(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister und
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Grabhügel sind nicht zulässig.
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§ 15
Urnenstelen
(1) Urnenstelen sind Urnenwahlgrabstätten, an deren Kammern über eine bestimmte Zeit ein Nutzungsrecht erteilt wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Urnenstelen werden abgegeben, sobald ein Todesfall vorliegt. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. In einer Kammer können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
§ 16
Rasengrabfeld
(1) Im Rasengrabfeld werden Reihen- und Wahlgräber zur Erd- und Urnenbeisetzung eingerichtet. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 finden sinngemäß Anwendung.
(2) Im Baumurnengrabfeld werden ausschließlich Urnenreihengräber eingerichtet. Die Urnen werden im Uhrzeigersinn um die von der Friedhofsverwaltung ausgewählten Bäume beigesetzt.
§ 17
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten, sowie
d) Grabstätten für Erdbestattungen, mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Belegung im Urnenwahlgrabfeld erfolgt der Reihe nach. In einer Urnenwahlgrabstätte nach § 12 Abs. 4 b können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von einer weiteren Urne gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
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V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 18
Genehmigungspflicht
Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen aus Naturstein und provisorischen Grabzeichen sowie deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Zur Erteilung einer Genehmigung muss vor Ausführung der Arbeiten ein schriftlicher Antrag mit Zeichnung im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung vom nachweislichen Nutzungsberechtigten und dem Ausführenden eingereicht werden. Der Antrag mit Zeichnung muss alle Einzelheiten wie Material, Bearbeitung, Schriftart, Schriftverteilung und Ornament genau ersichtlich machen oder beschreiben. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Werksteinproben oder Modelle vorzulegen.
§ 19
Grabmale
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für den Waldfriedhof Birkenweg.
(1) Für die Gestaltung der Grabmale wird empfohlen:
a) bevorzugt heimische Gesteinsarten, zumindest aber Gesteinsarten deutschen Ursprungs zu wählen, da sie dem Charakter der Landschaft am ehesten entsprechen;
b) recht unterschiedliche Gestaltungsformen zu wählen, damit nicht der Eindruck der Schematisierung entsteht. Dabei sollte dem handwerklich hergestellten Stein der Vorzug gegeben werden, da er die Gleichheit der industriellen Fertigware ausschließt;
c) bei der Gestaltung sowie der Auswahl von Material und der Art der Oberflächenbehandlung sich stets der Nachbarschaft und den natürlichen Gegebenheiten anzupassen;
d) Grabmale aus Holz zu wählen;
e) für die Kammerplatte an Urnenstelen ist nur Natursteinmaterial zu verwenden;
f) bei Grabeinfassungen ist ausschließlich Naturstein zu verwenden und in Gestaltungsform dem Grabstein anzupassen. Die Gesamthöhe darf 15 cm, davon oberhalb der Erde 7 cm, nicht überschreiten. Die Stärke beträgt mindestens 4 cm jedoch höchstens 6 cm.
(2) Nicht zugelassen sind:
a) tiefschwarze und grellweiße Werkstoffe;
b) Grabmale und Einfassungen aus Kunststein;
c) in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;
d) mit Farbe gestrichene oder mit Gold- und Silberschrift versehene Grabmale;
e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen;
f) Grabzeichen aus Glas, Gips oder Porzellan sowie Emaille-Schilder;
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g) Kork, Tropf- und Grottensteine sowie Schlacken und schablonenhafte Fabrikware;
h) Firmenbezeichnungen;
i) Portraits jeglicher Form über eine Höhe und Breite von mehr als 12 cm. (3) Die Aufstellung von Findlingen als Grabmale ist zulässig. Der Stein muss aber in jedem Fall zwischen 0,70 m und 0,90 m hoch und naturgeformt sein. Die Tiefe darf 0,40 m nicht überschreiten. (4) Die Schrift ist vertieft oder erhaben aus dem Denkmal herauszuarbeiten. Sie darf farbig hervorgehoben werden, aber nicht in starkem Kontrast zur Farbe des Denkmals stehen. Eingelassene andersfarbige Schrifttafeln sind nicht gestattet. Sofern Inschriften in nicht deutscher Sprache auf dem Grab aufgebracht werden, ist der Friedhofsverwaltung eine beglaubigte Übersetzung dieser Inschrift einzureichen. (5) Für Trittplatten auf Grabstellen ist nur Natursteinmaterial zu verwenden. (6) Für die verschiedenen Gräberarten sind nachfolgend angegebene Grundtypen und Maße festgelegt:
a) Gedenkzeichen für Wahlgräber
| Hochsteine und Kreuze (Bronze-, Eisen oder Holzkreuze) | H von 0,80 bis 1,10 m B nicht über 0,70 m T nicht unter 0,12 m |
|---|
| Breitformate | H bis 0,90 m B nicht über 1,20 m T nicht unter 0,12 m |
|---|
Breitformate sind für Wahlgräber mit einer Grabstelle nicht zugelassen.
| Allseitig gestaltete Grabmale mit quadratischem, rechteckigem oder rundem Querschnitt | H von 0,80 bis 1,10 m B nicht über 0,70 m T nicht unter 0,30 m |
|---|
Plastiken oder künstlerisch wertvolle Grabmale ohne Maßangabe.
| Grabplatten oder Kissensteine | Größe bis 0,40 qm Stärke nicht unter 0,10 m |
|---|
b) Gedenkzeichen auf Reihengräbern
| Hochsteine oder Kreuze | H nicht über 0,90 m B nicht über 0,50 m T nicht unter 0,12 m |
|---|
| Grabplatten oder Kissensteine | Größe bis 0,25 qm Stärke nicht unter 0,10 m |
|---|
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Gedenkzeichen auf Kindergräbern
Hochsteine und Kreuze
H nicht über 0,70 m B nicht über 0,45 m T nicht unter 0,10 m
Grabplatten oder Kissensteine
Größe bis 0,25 qm Stärke nicht unter 0,10 m
c) Gedenkzeichen auf Urnengräbern
Hochsteine oder Kreuze
H nicht über 0,70 m B nicht über 0,45 m T nicht unter 0,10 m
Grabplatten oder Kissensteine
Größe bis 0,25 qm Stärke nicht unter 0,10 m
d) Gedenkzeichen auf Urnenstelen
Kammerplatte
H 0,39 m B 0,28 m Stärke 0,06 m
Zur Befestigung der Kammerplatte sind ausschließlich Abrissschrauben aus Nirosta zu verwenden.
e) Gedenkzeichen auf Rasengrabfeld
Liegeplatte ebenerdig
H 0,40 m B 0,50 bis 0,60 m Stärke 0,08 m bis 0,14 m
f) Gedenkzeichen im Baumurnenfeld
Die Gedenkzeichen im Baumurnenfeld werden seitens der Friedhofsverwaltung angebracht. Weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(7) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe ein dauerhaftes Fundament haben. Im Reihengrabfeld steht das Grabmal auf der Grabfläche, im Wahlgrabfeld hinter der Grabfläche.
(8) Die Grabstätten Inhaber sind für jeden Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale entsteht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Verfallserscheinungen aufweisen, können auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.
(9) Grabmale aller Art dürfen nicht vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Berechtigten die Grabzeichen von den Gräbern abräumen.
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§ 20
Gärtnerische Ausgestaltung der Gräber
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für den Waldfriedhof Birkenweg.
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme des Rasengrabfeldes, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb oder nach der Beisetzung in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch ebenerdig angelegt sein und laufend unterhalten werden. Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und starkwüchsige Sträucher sollten auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte für Erdbestattungen durch Naturstein oder mineralische Stoffe abgedeckt werden.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der, bei Wahlgräbern, Nutzungsberechtigte oder bei Reihengräbern, der verfügungsberechtigte Angehörige nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn sie den Verantwortlichen zuvor schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Ist der Nutzungsberechtigte oder verfügungsberechtigte Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale beseitigen lassen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(5) Von den Angehörigen gepflanzte Bäume, Stauden oder Sträucher, die die Nachbargräber erheblich stören, müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Andernfalls erfolgt die Entfernung durch einen Dritten zu Lasten des Pflegeverpflichteten. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher, die von den Nutzungsberechtigten auf einer Grabstätte gepflanzt worden sind, zu veranlassen und nach erfolgloser Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchzuführen.
(6) Grabstelleneinfassungen sind, zusätzlich zu § 21 (1) f, auch aus niedrig wachsenden Pflanzen bis zu einer Höhe von 20 cm und einer Breite von 15 cm gestattet. Grabeinfassungen aus anderen Materialien sind nicht zugelassen.
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(7) Als Grabschmuck sind bis zu drei Figuren pro Grabstelle zugelassen. Die Figuren dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten und sollten der Würde des Ortes entsprechen. Weitere Kunststoffe sind als Grabschmuck unzulässig.
(8) Aufgestellter Blumen- oder Grabschmuck an den Urnenstelen, auf den Rasengrabfeldern und auf dem Baumurnengrabfeld wird von der Friedhofverwaltung ersatzlos entfernt.
§ 21
Verbot von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 22
Grabpflege
Die laufende Pflege der Gräber kann von den Angehörigen selbst übernommen oder von Gartenbaubetrieben, die zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind, durchgeführt werden. Bei Abschluss eines Pflegevertrages ist eine Ausfertigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 23
Einebnen von Grabstätten
(1) Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung vorzeitig zurückgegeben werden. Die Grabstätte wird dann zu Lasten der zuletzt nutzungsberechtigten Person eingeebnet und von der Friedhofverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt. Bei einem freiwilligen Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Erstattung der nicht mehr ausgenutzten anteiligen Nutzungsgebühr.
(2) Wird das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde Augustdorf zurückgegeben, so übernimmt die Friedhofsverwaltung nach der Abräumung die weitere Pflege der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit auf Kosten des zuletzt Nutzungsberechtigten. Über die Gestaltung der Grabfläche entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Mit dem Ende der Nutzungszeit durch Ablauf, vorzeitige Auflösung oder Entziehung des Nutzungsrechtes trägt der zuletzt Nutzungsberechtigte die Lasten für die Einebnung der Grabstätte, insbesondere Entfernen der Bepflanzung, Abräumen von Grabsteinen, Fundamenten und sonstigem Grabzubehör, anschließendem Bodenausgleich sowie Raseneinsaat. Sofern derartige Leistungen durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, erfolgt eine Kostenberechnung entsprechend des Aufwandes der Friedhofverwaltung.
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VI. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Vereinbarung sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 25
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, der Kirche oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Der Antrag darf nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, hat die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Kirche oder Friedhofskapelle und ggf. der Leichenhalle veranlassen die Angehörigen des Verstorbenen.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VII. Gebühren
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs in der Gemeinde Augustdorf und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
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§ 27
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Augustdorf, ihrer Einrichtungen sowie sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erfolgen, oder der die gebührenpflichtige Handlung bewirkt. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Gebührenzahlung
(1) Über die Festsetzung der Gebühr ist ein förmlicher Bescheid zu erteilen. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen oder sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die gesamte Grabnutzungszeit. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Auf Antrag kann die Gebühr gestundet, erlassen oder ermäßigt werden. (4) Die Gebührenschuldner haben der Friedhofsverwaltung für die Berechnung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.
§ 29
Gebührenverzeichnis
A. Benutzungsgebühren und Erwerb von Nutzungsrechten
| (1) Benutzung von Reihengräbern | |
|---|---|
| a) für Verstorbene bis zu 8 Jahren im Reihengrabfeld | 690,00 € |
| b) für Verstorbene über 8 Jahre im Reihengrabfeld | 1.950,00 € |
| c) für Verstorbene über 8 Jahre Reihengrabfeld/ Rasengrabfeld | 2.680,00 € |
| d) für Urnen Grabfeld für Urnen | 1.200,00 € |
| e) für Urnen im Rasengrabfeld | 1.500,00 € |
| f) Anonymes Urnengrab | 820,00 € |
| g) Baumurnengrab | 2.150,00 € |
| (2) Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern | |
| a) für Erdbestattungen pro Lagerstelle für Ruhefristverlängerung je Jahr und Lagerstelle | 2.300,00 € 92,00 € |
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b) für Erdbestattungen im Rasengrabfeld pro Lagerstelle 3.450,00 € für Ruhefristverlängerung je Jahr und Lagerstelle 138,00 €
c) für Urnen im Grabfeld für Urnenbeisetzungen 1.980,00 € für Ruhefristverlängerung je Jahr und Lagerstelle 99,00 €
d) für Urnen im Rasengrabfeld für Urnenbeisetzungen 2.600,00 € für Ruhefristverlängerung je Jahr und Lagerstelle 130,00 €
e) für Urnenkammer in einer Stele 2.040,00 € für Ruhefristverlängerung je Jahr und Kammer 102,00 €
(3) Überschreitung der Nutzungszeit Wird durch die Belegung einer Lagerstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsgebühr nach Ziffer A 2 für sämtliche Lagerstellen der Grabstätte zu zahlen.
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Verlängerung ist die jeweils volle Erwerbsgebühr nach Ziffer A 2 dieses Verzeichnisses je Jahr und Lagerstelle zu zahlen.
B. Bestattungsgebühren
(1) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer 239,00 € (2) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der evangelisch-reformierten Kirche 335,00 € (3) Grabbereitung und Zufüllen des Grabes
a) im Reihengrab für Erwachsene 683,00 €
b) im Reihengrab für Kinder 220,00 €
c) für Urnen 270,00 €
d) im Wahlgrab 755,00 € (4) Öffnen und schließen der Kammer in einer Urnenstele 187,00 € (5) Aufbewahrung von Urnen pro Tag 18,00 € (6) Gebühr für die Annahme einer Leiche außerhalb der Arbeitszeit
a) an Sonn- und Feiertagen 48,00 €
b) an Werktagen 37,00 € (7) Umbettungen Für Umbettungen wird eine Gebühr in Höhe der der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
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(8) Einebnungen Für Einebnungen von Grabstätten wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
Pflege von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhezeit:
a) bei Erdbestattungen pro Lagerstätte und Jahr 49,00 €
b) Bei Urnenbeisetzungen pro Jahr 35,00 €
(9) Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen an Sonnabenden Für Bestattungen und Trauerfeiern an Sonnabenden wird ein Zuschlag in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. Beisetzungen werden an Sonnabenden bis 13.00 Uhr durchgeführt.
C. Verwaltungsgebühren
(1) Erteilung einer Zustimmung zur Aufstellung von Gedenkzeichen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 95,00 € (2) Gebühren für andere Leistungen werden nach der Verwaltungsgebührenordnung und dem Gebührentarif der Gemeinde Augustdorf erhoben.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30
Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen §§ 19, 21 und 22 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und Grabeinfassungen errichtet, verändert oder entfernt,
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g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 23 verwendet
h) Grabstätten entgegen § 22 Absätze 1, 2 und 6 unterhält oder vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf tritt am 01.04.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Augustdorf vom 01. April 2005 sowie alle dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof in der Gemeinde Augustdorf wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Augustdorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Augustdorf, 31.03.2026
Dr. Andreas J. Wulf Bürgermeister
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