Ruhstorf a.d.Rott

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 08.12.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Doppelgrab/Familiengrab als Jahresgebühr)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab50,00 Euro Jahresgebühr (Urnenerdgrab)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym25,00 Euro Jahresgebühr (Anonymes Urnengrab)
Baumbestattung150,00 Euro Jahresgebühr (Naturwald-Friedhof – Baum)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)450,00 Euro (Sarg/Doppelgrab), 178,50 Euro (Urnen-Erdgrab) Graberstellung zzgl. Leichenträgerkosten separat
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

des Marktes Ruhstorf a.d.Rott

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 08.12.2021

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt folgende Satzung

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt.

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung.

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr für den Erwerb eines Benutzungsrechts beträgt pro Jahr

a) Doppelgrab45,00 Euro
b) Familiengrab70,00 Euro
c) Urnenerdgrab50,00 Euro
d) Urnenmauergrab60,00 Euro
e) Urnenerdgrab Naturwald–Friedhof – Baum150,00 Euro
f) Urnenerdgrab Naturwald–Friedhof – Grabstelle80,00 Euro
g) Anonymes Urnengrab25,00 Euro

(2) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist (vgl. § 35 Benutzungssatzung über die gemeindliche Bestattungseinrichtung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott) im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts über die Dauer der Ruhefrist hinaus, sind die Grabnutzungsgebühren, für die Dauer der Verlängerung, im Voraus zu entrichten. Sie werden im Falle einer Kündigung anteilig zurück erstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Graberstellung beträgt (Grab öffnen, begehbar machen und unfallsicher abdecken. Aushub im Container lagern und abdecken. Nach der Beerdigung Grab schließen, überflüssiges Aushubmaterial entsorgen)

a) für Doppel- und Familiengräber450,00 Euro
b) für Urnen-Erdgräber178,50 Euro
c) für Urnen-Erdgräber im Naturfriedhof285,60 Euro
d) für Urnenmauergräber53,55 Euro

d) Zusätzliche Gebühren bei Sonderleistungen in Zusammenhang mit der Graberstellung:

- Aufschlag bei begründetem höheren Zeitaufwand53,55 Euro / Stunde
- bei Tieferlegung der Grabsohle100,00 Euro (pauschal)
- Frostzuschlag53,55 Euro / Stunde
- Zuschlag für Grabaushub an Wochenenden oder Sonn- und Feiertagen (Freitag ab 12 Uhr)Erdgrab 142,80 Euro (pauschal) Urnengrab 75,00 Euro (pauschal)

  • Zulage für Erdgräber, die per Hand geöffnet werden müssen

178,50 Euro (pauschal)

(2) Die Gebühr für das Exhumieren und Umbetten einer Leiche oder Urne wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

(3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger beträgt:

Beerdigung und Überführung (Sargbestattung)63,40 Euro pro Person
nur Beerdigung (Sargbestattung)42,30 Euro pro Person
nur Überführung (Sargbestattung)21,10 Euro pro Person
Beerdigung (Urnenbestattung) – 1 Leichenträger56,40 Euro pro Person
Beerdigung (Urnenbestattung) – mehrere Leichenträger35,30 Euro pro Person

(4) Ersatz für sonstige Leistungen nach Aufwand:

a) Transport von Grab- und Blumenschmuck bei Erdbestattung55,00 Euro
b) Transport einer Urne vom Leichenhaus zum Friedhof inkl. Blumenschmuck66,00 Euro
c) Transport einer Urne vom Leichenhaus zum Friedhof ohne Blumenschmuck11,00 Euro
d) Stundensatz für zusätzliche Tätigkeiten44,00 Euro / Stunde

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

(1) Genehmigung eines Grabmals 15,00 Euro

(2) Die Verwaltungsgebühr beträgt: (Alle behördlichen Tätigkeiten im Zuge der Bestattung) 50,00 Euro

(3) Umschreibung einer Graburkunde 10,00 Euro

(4) Verlängerung des Benutzungsrechts 15,00 Euro

(5) Abräumen einer Grabstelle (§ 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 40 der Friedhofssatzung)

a) für Doppelgräber und Familiengräber300,00 Euro
b) für Urnenerdgräber200,00 Euro
c) Grab im Naturwaldfriedhof100,00 Euro

(6) Für die Kennzeichnung der Grabstelle, entsprechend dem vom Markt vorgegebenen Muster, auf dem Naturwald-Friedhof wird eine Gebühr erhoben von

Kennzeichnung mit Plakette (inkl. Beschriftung und Montage)100,00 Euro

(7) Grabplatte für Urnenwand 110,20 Euro Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn die Platte graviert wird. Bleibt die Platte in der ursprünglichen Form, wird die Platte vom Markt Ruhstorf a.d.Rott zur Verfügung gestellt und bleibt auch im Eigentum des Marktes Ruhstorf a.d.Rott

(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstellung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Schlussbestimmungen

§ 7 Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt der Markt Säumniszuschläge nach Art. 13 Abs. 1, Ziffer 5 b KAG i.V.m. § 240 der Abgabenordnung.

§ 8 Härteklausel

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 bis 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 09.02.2018 außer Kraft.

Ruhstorf a.d.Rott, 08.12.2021

Andreas Jakob

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die gemeindliche Bestattungseinrichtung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott

(Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 09.02.2018

Der Markt Ruhstorf a.d.Rott (nachfolgend kurz „der Markt“ genannt), erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Marktbewohner betreibt der Markt als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (mit den einzelnen Grabstätten) und beschäftigt
  2. 2. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Markteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 5

Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung (1) der verstorbenen Markteinwohner, (2) der im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, (3) derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht zusteht, zu gestatten.
  2. 2. Die Bestattung anderer, als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  3. 3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des BestG.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Besuchs- und Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März nur von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
  2. 2. Aus zwingenden Gründen können Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zugelassen werden.

§ 7

Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten

§ 8

Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Andere als gärtnerische Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis des Marktes. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder die Anordnungen des Marktes verstoßen wird.
  2. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich beim Markt zu beantragen.
  3. 3. Gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten dürfen nur während der in § 6 genannten Öffnungszeiten vorgenommen werden, jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  4. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder sonstiger störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  5. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege oder sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  6. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

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§ 9

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere (insbesondere Hunde – ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch den Markt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 Abs. 5 ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Behindertenfahrzeuge.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten und zu verkaufen,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. Wege, Plätze, Gräber zu verunreinigen,
  7. 7. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  8. 8. fremde Grabhügel, Grabeinfassungen oder Grünanlagen zu betreten,

III. Die Grabstätten

§ 10

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Doppelgräber

b) Familiengräber

c) Urnenerdgräber

d) Urnenmauergräber

e) Urnenerdgräber im Naturwald-Friedhof

f) Anonyme Urnenerdgräber

§ 11

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan des Marktes). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

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§ 12

Doppelgräber

  1. 1. Doppelgräber sind Grabstellen für zwei Särge übereinander und bis zu 3 Urnen.
  2. 2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Doppelgrabes mit einer dritten Leiche (Sargbestattung) unzulässig.
  3. 3. An Doppelgräbern wird ein Benutzungsrecht 20 Jahre verliehen. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert und kann ab diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Nutzungsjahres gekündigt werden.
  4. 4. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.
  5. 5. In den einzelnen Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt.

§ 13

Familiengräber

  1. 1. Familiengräber sind Grabstellen für eine mehrfache Belegung mit jeweils zwei Särgen nebeneinander und übereinander und bis zu 4 Urnen.
  2. 2. Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes mit einer fünften Leiche (Sargbestattung) unzulässig.
  3. 3. An Familiengräbern wird ein Benutzungsrecht für 20 Jahre verliehen. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert und kann ab diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Nutzungsjahres gekündigt werden.
  4. 4. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle.

§ 14

Aschenbeisetzung (Urnengräber)

  1. 1. Der Markt stellt Urnenerdgräber und Urnenmauergräber bereit.
  2. 2. In einem Urnenerdgrab dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 5 Urnen innerhalb von 10 Jahren. Dies gilt auch für Urnenerdgräber (Baum) im Naturwald-Friedhof.
  3. 3. In einem Urnenmauergrab dürfen innerhalb von 10 Jahren Aschenreste von zwei Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Dies gilt auch für Urnenerdgräber (Grabstelle) im Naturwald-Friedhof
  4. 4. An Urnengräbern wird das Benutzungsrecht für 10 Jahre verliehen. Das Benutzungsrecht wird auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert und kann ab diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Nutzungsjahres gekündigt werden.

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  1. 5. Läuft im Falle einer weiteren Belegung die neue Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle
  2. 6. Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.
  3. 7. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 26 und 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl. S 92) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
  4. 7. In Urnenerdgräbern werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche des Verstorbenen begraben. Umbettungen von Urnen sind bei Urnenerdgräbern deshalb ausgeschlossen.
  5. 8. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Doppelgräber und Familiengräber. Wird vom Markt nach Ablauf der Ruhezeit über die Urnengräber verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 15

Größe der Gräber

  1. 1. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße

Länge/mBreite/m
Doppelgräber A2 und E2,601,00
Doppelgräber G1,701,10
Familiengräber A1, B, C, D2,601,60
Familiengräber F1,701 70
Urnenerdgräber1,100,80
Urnenmauergräber (Tiefe 0,40 m)0,350,35
Grabstellen (Baum) am Naturwald-Friedhof0,350,35

  1. 2. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante beträgt

bei Kindern bis zu 5 Jahren1,10 m
bei Kindern bis zu 12 Jahren1,30 m
für ältere Kinder und Erwachsene1,80 m

Bei einer Belegung übereinander muss die Oberkante des letzten Sargdeckels mindestens 0,80 m unter dem Gelände liegen.

  1. 3. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,65 m ab Oberseite der Urne.

§ 16

Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann der Markt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber bzw. die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt.

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  1. 3. Das Benutzungsrecht an allen Gräbern wird durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Die Dauer der Nutzung ist in der Gebührensatzung festgelegt. Über den Erwerb des Benutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.

  1. 4. Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt.

  1. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in der erworbenen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte ab- und aufsteigender Linie und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Der Markt kann Ausnahmen bewilligen.

§ 17

Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.

  1. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts derjenige auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten noch, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang.

  1. 3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl, S. 92) bezeichneten, Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 18

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung des Marktes verzichtet werden. Bereits entrichtete Gebühren können erstattet werden.

§ 19

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

  1. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechtes wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

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§ 20

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jeder Grabplatz bzw. die Urnenmaueranlage ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Blumen und Grabschmuck, verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern bzw. von der Urnenmaueranlage zu entfernen und der Abfall in den dafür vorgesehenen Abfallgruben zu trennen.
  2. 2. Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Benutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Ortsbereich des Friedhofes und ein zweiwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  3. 3. Übernimmt für einen Grabplatz niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist der Markt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  4. 4. Entspricht bei einem Grabplatz bzw. bei der Urnenmaueranlage an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes bzw. der Urnenmaueranlage oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 40 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf entsprechende Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Der Markt ist in diesem Fall berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald dem Markt die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 21

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Ortsfremde bzw. durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
  2. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt vorgenommen. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt sind.

§ 22

Einfriedung der Grabstätten

  1. 1. Als Einfriedung der Gräber (in den Grabfeldern A-E) sind einheitlich 40 cm bis 60 cm breite Betonplattenstreifen vorgesehen. Sie sind genau nach Schemenplan verlegt. Die Betonplatteneinfassungen gelten als Zuwege zu den Gräbern in den Grabquartieren. Die

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sonst üblichen Bekiesungen rund um die Gräber entfallen damit. Grabeinfassungen mit sonst üblichen Beton- und Naturkantensteinen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen muss mit Entfernung des nicht gestatteten Materials gerechnet werden. Die dafür notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Grabeinfassung wird auf Veranlassung des Marktes erstellt.

  1. 2. Als Einfriedung der Gräber in den Grabfeldern F und G sind Betonplattenstreifen vorgesehen, die restliche Fläche ist Rasen. Die dafür notwendigen Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Grabeinfassung wird auf Veranlassung des Marktes erstellt. Grabeinfriedungen mit sonst üblichen Beton- und Naturkantensteinen oder Bekiesungen rund um die Gräber sind nicht gestattet. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln auf dem Rasen ist unzulässig.

§ 23

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes. Dieser ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
  2. 2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Genehmigung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
  3. 3. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.a. können auf Kosten des Verursachers vom Markt entfernt werden (s. § 39).
  4. 4. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher beim Markt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:
    • a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise und der Schrift- und Schmuckverteilung.
    • b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 5. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 24 und 25 entspricht.
  2. 6. Jedes Grabmal (mit Ausnahme der Urnengräber) ist auf dem vorbereiteten Fundamentband aufzusetzen und entsprechend gegen Umstürzen zu sichern.

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Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass nach Beendigung der Maßnahme die erforderlichen Aufräumarbeiten durchgeführt werden.

§ 24

Größe der Grabdenkmäler

  1. 1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Höhe/mBreite/m
Doppelgräber A2, E1,300,80
Doppelgräber G1,300,80
Familiengräber A1, B, C, D1,301,20
Familiengräber F1,301,50
Urnerndgräber0,900,60
Urnenmauergräber0,350,35

Die Stärke der Denkmäler sollte bei Doppelgräbern 14-18 cm und bei Familiengräbern 18-22 cm betragen.

  1. 2. Holz- und Eisenkreuze können bis zu einer Höhe von 1,50 m genehmigt werden.
  2. 3. Findlinge dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten.

§ 25

Grabmalgestaltung

  1. 1. Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder Ärgernis erregend wirken. Verboten sind vor allem die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe und aufdringlicher Farben sowie die Anbringung provokativer Zeichen und Grabinschriften.
  2. 2. Sockel sind gestattet.
  3. 3. Die Anbringung von Grabplatten ist erlaubt.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig sein und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

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§ 26

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
  2. 2. Der Grabmalberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln ihres Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten, d.h. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Grabbenutzungsberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmales gefährdet erscheint.

Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich dieser weigert, die Wiederherstellung innerhalb einer vom Markt gesetzten Frist vorzunehmen.

  1. 3. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechtes nur mit Zustimmung des Marktes entfernt werden.
  2. 4. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum des Marktes über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung (Bekanntmachung in ortsüblicher Weise) ersetzt.

§ 27

Naturwald-Friedhof

  1. 1. Auf dem Gelände des Naturwald-Friedhofes (Teilfläche aus Flur-Nr. 704, Gemarkung Ruhstorf) werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Maisstärke) mit der Asche der Verstorbenen an als Grabstätte registrierter Stelle im Bereich des Wurzelbereichs vorhandener Bäume oder am Fuß von Granitsteinen begraben. Umbettungen von Urnen sind deshalb ausgeschlossen. Es dürfen persönliche oder anonyme Bestattungen durchgeführt werden.
  2. 2. Grundsätzlich ist das Betreten des Naturwald-Friedhofes während der Öffnungszeiten des Friedhofes, auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen oder ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig. Der Markt oder dessen Beauftragte können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z.B. Sturm oder Frost) finden keine Beerdigungen statt.
  3. 3. Das naturbelassene Areal des Naturwald-Friedhofes darf in seinem Erscheinungsbild als solches nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt:

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a) den Waldboden oder die Grabbäume oder Granitsteine zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern oder Grabmäler, –einfassung oder Gedenksteine zu errichten. Die Anbringung von einheitlichen Namensschildern und/oder christlichen Symbolen, die zur Erinnerung an die Verstorbenen oder zum Auffinden der Grabstelle gedacht sind, sind erlaubt. Sie werden vom Markt oder dessen vertraglich Beauftragten gefertigt und angebracht.

b) Anpflanzungen vorzunehmen

c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben abzulegen

d) Kerzen, Lampen oder sonstige brennbare Gegenstände aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

  1. 4. Der Naturwald-Friedhof ist ein naturnaher Wald. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt. Der Markt oder dessen vertraglich Beauftragte können Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen, bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen, Grabnutzungsberechtigten oder Dritten sind nicht zulässig.

  1. 5. Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere oder Naturereignisse (z.B. Sturm oder Hagel) in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen. Bei Verlust eines Baumes durch Naturereignisse oder der wegen Krankheit, Beschädigung oder Gefährdung notwendigen Beseitigung des Baumes besteht lediglich Anspruch auf eine möglichst gleichartige Neubepflanzung.

  1. 6. Für den Naturwald-Friedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst (nur Räumarbeiten) für Beerdigungen oder an Allerheiligen.

  1. 7. Die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 12, 13, 15, 20 bis 26 und 36 gelten auch für den Naturwald-Friedhof.

IV. Das Leichenhaus

§ 28

Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Solange auf dem Friedhof Lindau (Flur-Nr. 704) kein gemeindliches Leichenhaus errichtet ist, dient das Leichenhaus auf dem kirchlichen Friedhof (Flur-Nr. 434/1) zur Aufbewahrung der Leichen, bis diese bestattet oder überführt werden.
  2. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbewahrungsraum.
  3. 3. In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
  4. 4. Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

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  1. 5. Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung (BestV).
  2. 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  3. 7. Die Aufbewahrung kann auch in einem für die Aufbewahrung von Leichen geeigneten Raum in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Altenheim bzw. Pflegheim) erfolgen, wenn der Tod dort eingetreten ist. Ebenso kann die Aufbewahrung in von Bestattungsunternehmen unterhaltenen geeigneten Räumen erfolgen.

V. Leichentransportmittel

§ 29

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen, der im Marktgebiet Verstorbenen, übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 30

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 31

Die Leichenträger

  1. 1. Der Transport von Leichen/Urnen innerhalb des Friedhofs, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei der Überführung wird von den vom Markt bestellten Leichenträgern ausgeführt. Die Überführung der Leichen/Urnen wird vom anerkannten Leichentransportunternehmen durchgeführt. Der Transport der Kränze vom Leichenhaus zum gemeindlichen Friedhof wird von den Bediensteten des Marktes vorgenommen.
  2. 2. In Ausnahmefällen kann der Markt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

§ 32

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahrnehmung alle mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Totengräber oder einem vom Markt bestellten Gehilfen.

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VII. Bestattungsvorschriften

§ 33

Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. 2. Das Grab muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt bestellt werden.

§ 34

Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Pfarramt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest.
  2. 2. Vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.
  3. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 35

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 20 Jahre, für Verstorbene bis zu 5 Jahren 10 Jahre, für Urnen 10 Jahre.

§ 36

Exhumierung und Umbettung

  1. 1. Exhumierungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes und dürfen nur von gemeindlich beauftragtem Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis einschließlich Mai und nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrags der Grabbenutzungsberechtigten.
  2. 2. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  3. 3. Im Übrigen gilt § 21 BestVO

IX. Gebührenordnung

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

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X. Schlussbestimmungen

§ 38

Bisherige Benutzungsrechte

Die nach der bisherigen Satzung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.

§ 39

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden.

Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 40

Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 41

Zuwiderhandlung

  1. 1. Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet. Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes finden Anwendung.
  2. 2. Die Geldbußen fließen in die Marktkasse.

§ 42

Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.12.2015.

Ruhstorf a. d.Rott, den 09.02.2018

Andreas Jakob

  1. 1. Bürgermeister

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