Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 01.01.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 650,00 € im Text als 'Einzelgräber' bezeichnet |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit mit Preis aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 500,00 € im Text als 'Urneneinzelgräber' bezeichnet |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit mit Preis aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 310,00 € im Text als 'Anonyme Urnengräber' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 285,00 € (Sarg) / 65,00 € (Urne) als Grabherstellungskosten in § 5 aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € im Text als 'Benutzung des Leichenhauses' bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Vom MGR in der Sitzung vom 13.11.2017 beschlossene Fassung
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
Der Markt Heimenkirch erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten § 2 Gebührenpflichtiger § 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr § 4 Grabnutzungsgebühr § 5 Bestattungsgebühren § 6 Friedhofspflegegebühren § 7 Sonstige Gebühren § 8 Sonderleistungen § 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Inanspruchnahme des in der Verwaltung des Marktes Heimenkirch stehenden Friedhofs sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Friedhofspflegegebühren (§ 6)
c) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 Friedhofssatzung,
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Vom MGR in der Sitzung vom 13.11.2017 beschlossene Fassung
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Friedhofsgebühren (§ 6) sind eine Jahresgebühr und entstehen zum Jahresbeginn bzw. unterjährig mit Entstehung einer neuen Grabstätte oder Belegung einer Urnenkammer. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Der Einzug der Gebühr erfolgt durch die Marktkasse. (5) Der Markt kann in Fällen, in denen die Zahlungsfähigkeit der Hinterbliebenen zweifelhaft ist, einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| die gesamte Laufzeit | die Verlängerung um 1 Jahr | die Verlängerung um 5 Jahre | |
|---|---|---|---|
| a. Gräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 160 € | 16 € | 80 € |
| b. Urneneinzelgräber | 500 € | 25 € | 125 € |
| c. Urnendoppelgräber | 820 € | 36 € | 180 € |
| d. Einzelgräber | 650 € | 33 € | 165 € |
| e. Doppelgräber | 1.050 € | 52 € | 260 € |
| f. Kammern in der Urnenwand | 580 € | 29 € | 145 € |
| g. Anonyme Urnengräber | 310 € | ||
| h. Zusätzliche Urnen in Erdgräbern | 160 € |
(2) Eine Rückvergütung der pauschalierten Grabgebühr bei vorzeitiger Grabaufgabe, Auflassung oder Entzug des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Wird eine aus einem Platz oder mehreren Plätzen bestehende Wahlgrabstätte während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes erneut belegt, verlängert sich die Zahlungspflicht für die Jahresnutzungsgebühr entsprechend der Verlängerung der Nutzungsdauer, entsprechendes gilt auch für die Pauschalgebühr.
(4) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist ist auf Antrag möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). Über den Antrag entscheidet der Markt.
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Vom MGR in der Sitzung vom 13.11.2017 beschlossene Fassung
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
| a) zur Grabherstellung (normale Tiefe) | 285.--€ |
|---|---|
| b) zur Grabherstellung (Tiefgrab) | 325.--€ |
| c) Herstellung eines Grabes für Kinder unter 6 Jahren | 120.--€ |
| d) zur Herstellung eines Urnengrabes (auch anonymes Urnengrab) | 65.--€ |
| e) zum Abräumen eines bewachsenen Grabes | 20.--€ |
| f) für den Zuschlag einer Beerdigung außerhalb der üblichen Beerdigungszeit | 153.--€ |
| g) zum Einsetzen der Urne in die Urnenwand | 45.--€ |
| h) zur Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Tätigkeit des Leichenbesorgers (pro Fall) | 300.--€ |
(2) Werden die Grabherstellungsarbeiten im Interesse des Zahlungspflichtigen außerhalb der normalen Arbeitszeit (z.B. samstags) durchgeführt, so wird auf die Gebühren nach Buchstabe
a) – e) ein Zuschlag von 30 von Hundert erhoben.
(3) Gebühren für die Ausgrabung und Wiederbestattung von Leichen betragen
| a) bei einem Grab mit normaler Tiefe | 307.--€ |
|---|---|
| b) bei einem Tiefgrab | 409.--€ |
| c) bei einem Kindergrab (unter 6 Jahre) | 205.--€ |
| d) bei einer Urne | 65.--€ |
| e) für die Wiederbestattung eines Sarges im gleichen Grab | 51.--€ |
| f) für die Wiederbestattung in einem anderen Grab, die nach Abs. 1 festgesetzten Grab- herstellungskosten, zuzüglich | 51.--€ |
§ 6 Friedhofspflegegebühren
(1) Für die Instandhaltung und Pflege des Friedhofes werden Jahresgebühren pro belegtem Grab wie folgt erhoben:
| a) Kindergrab/Urnengrab | 15 € |
|---|---|
| b) Einzelgrab | 25 € |
| c) Doppelgrab | 30 € |
(2) Für Ehrengräber werden keine Jahresgebühren erhoben.
(3) Die Pflegegebühren für die Urnenwand und das anonymes Urnengrab werden einmalig mit dem Kammer-/Grabpreis erhoben und sind in diesem enthalten.
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Vom MGR in der Sitzung vom 13.11.2017 beschlossene Fassung
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof und Errichtung der Grabmäler 30.--€
b) Verwaltungskostenersatz je Sterbefall 35.--€
§ 8 Sonderleistungen
Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, für die in dieser Gebührensatzung keine Ansätze enthalten sind (insbesondere für Leistungen, die auf Grund von Sonderwünschen erbracht werden), werden auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Markt Heimenkirch, den 20.11.2017
gez.
Markus Reichart Erster Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Fassung vom 13.11.2017 inkl. Änderung vom 20.11.2023 – gültig ab 1.12.2023
Markt Heimenkirch AZ: 554.0/028.0
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Heimenkirch (Friedhofssatzung- FS)
Der Markt Heimenkirch erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Verhalten im Friedhof § 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof § 8 Umweltschutz/Abfallvermeidung
III. Grabstätten und Grabmale
Abschnitt 1: Grabstätten
§ 9 Allgemeines § 10 Arten der Grabstätten § 11 Grabbelegung § 12 Urnenbeisetzungen § 13 Größe der Grabstätten § 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten § 15 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt 2: Grabmale
§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale (und bauliche Anlagen) § 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Standsicherheit (Erhaltung von Grabmalen) § 20 Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzung § 23 Leichentransport § 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 26 Ruhefrist
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Fassung vom 13.11.2017 inkl. Änderung vom 20.11.2023 – gültig ab 1.12.2023
§ 27 Umbettung § 28 Grabnutzungsrecht § 29 Übertragung von Nutzungsrechten § 30 Entzug auf Grabnutzungsrechte
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Ersatzvornahme § 32 Haftungsausschluss § 33 Zuwiderhandlungen § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung (Geltungsbereich)
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt der Markt Heimenkirch als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindlichen Friedhof, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 20),
b) das gemeindliche Leichenhaus (§§ 21, 22),
c) die Leichentransportmittel (§ 23),
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 24).
Die Benützung dieser Einrichtung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils geltenden Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.
(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und Gebeinen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde und in der Urnenwand.
(3) Im gemeindlichen Friedhof werden Bestattungen (Abs.2) und Umbettungen (§ 27) ausschließlich vom Markt Heimenkirch durchgeführt oder in Auftrag gegeben.
§ 2 Widmungszweck (Friedhofszweck)
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Heimenkirch als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
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§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene beigesetzt,
a) die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten,
b) die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte auf dem gemeindlichen Friedhof besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV))
c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG), (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen (z. B. aus anderen Gemeinden) bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG (Schließung und Entwidmung).
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – vorübergehend untersagen. (2) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Begehung bei Nacht erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
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- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Handwagen, Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,
- c) Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- d) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- e) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- h) zu rauchen und zu lärmen,
- i) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten,
- j) das Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern und Erde oder sonstigen Gegenständen,
- k) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen u. ä.) auf Gräbern aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf Antrag zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.(5) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leisten.(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind rechtzeitig anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für Ausführungen der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege untersagen.
(3) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(4) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
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(5) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Das Material darf nicht in die vorgesehenen Behältnisse nach § 8 der Satzung entsorgt werden. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für sonstige Gewerbetreibende nach Abs. 5.
§ 8 Umweltschutz/Abfallvermeidung
Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.
III. Grabstätten und Grabmale
Abschnitt 1: Grabstätten
§ 9 Allgemeines
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 10 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Einzelgräber,
- b) Doppelgräber,
- c) Kindergräber,
- d) Urneneinzelgräber,
- e) Urnendoppelgräber
- f) Urnenwand mit Kammern,
- g) Anonyme Urnengräber.
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§ 11 Grabbelegung
(1) In den Einzel- und Doppelgräbern können Leichen, Leichenteile (Erdbestattungen) und Aschenreste beigesetzt werden, in den Urnengräbern nur Aschenreste.
Für die Grabbelegung der einzelnen Gräber wird folgendes bestimmt:
a) Einzelgräber:
In den Einzelgräbern können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 26) mittels Erdbestattung übereinander beigesetzt werden. Diese Regelung gilt auch für die Kindergräber (für Säuglinge und Totgeburten und für Kleinkinder bis 6 Jahre).
b) Doppelgräber:
In den Doppelgräbern können innerhalb der Ruhefrist (§ 26) maximal vier Verstorbene mittels Erdbestattung beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefbestattet ist.
c) Urnengräber:
In Urneneinzelgräber können maximal zwei und in Urnendoppelgräber maximal vier Aschenurnen beigesetzt werden.
(2) Die Grabbelegungen nach Abs. 1 a) und b) können wahlweise auch mit Ascheurnen erfolgen. Zur maximalen Grabbelegung nach Abs. 1 a) und b) dürfen unabhängig der dortigen Ruhefristen in einem Einzelgrab eine Urne und in einem Doppelgrab bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung weiterer Verstorbener mittels Erdbestattung ist nur möglich, wenn die Ruhefristen vorheriger Bestattungen (Erdbestattung und Ascheurne) – welche sich über dem vorgesehenen Lageort befinden – abgelaufen sind. Eine unvollständige Grabbelegung aus diesem Grund stellt keine Grundlage für eine Umbettung nach § 27 dieser Satzung dar.
§ 12 Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengräbern, in der Urnenwand und in den Gräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) Anonymen Urnenbeisetzungen dürfen keine Angehörigen beistehen. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber bei Erdbestattungen für Urnengrabstätten entsprechend. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben für die äußere Grabgröße folgende maximale Ausmaße:
| 1. Einzelgräber | Länge: 1,50 m | Breite: 1,20 m, |
|---|---|---|
| 2. Doppelgräber | Länge: 1,50 m | Breite: 1,50 m, |
| 3. Kindergräber für Säuglinge, |
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| Totgeburten und Kleinkinder | ||
|---|---|---|
| bis 6 Jahren | Länge: 1,20 m | Breite: 0,70 m, |
| 4. Urnengräber | Länge: 1,00 m | Breite: 1,00 m. |
(2) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:
- 1. für die Beisetzung eines Verstorbenen in Kindergräbern: Einzelbelegung: 1,40 m Doppelbelegung: 2,00 m
- 2. für die Beisetzung eines Verstorbenen in den übrigen Gräbern: Einzelbelegung: 1,60 m Doppelbelegung: 2,00 m
- 3. für die Beisetzung von Urnen: 0,80 m
Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Oberkante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten werden muss. Zwischen der Oberkante der zuletzt beerdigten Urne bis zur Oberkante des Grabes muss immer ein Abstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Sie ist so zu gestalten und so an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 29 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, vorzugsweise einheimische Gewächse, welche die benachbarten Gräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(4) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige anfallende Abfälle sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und getrennt in die jeweils dafür vorgesehenen Sammelbehälter abzulagern.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. angelegt werden.
(6) Unzulässig ist
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (zulässig sind nur Kleingehölze z.B. Rosen, Buchs, Kleinsträucher und Kleinkoniferen bis zu einer maximalen Wuchshöhe von 0,70 m),
- 2. das Einfassen der Grabstätten, die im Rasenbereich liegen, in einer Form, welche die Rasenpflege merkbar erschwert (Dies können u.a. Hecken, loses Material oder über die Bodenoberkante herausragende Einfassungen sein),
- 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
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- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (7) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 6 zulassen.
§ 15 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
- 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(3) Kosten, die dadurch entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen (Ersatzvornahme nach § 31). Der Grabschmuck geht entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über.
Abschnitt 2: Grabmale
§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale (und bauliche Anlagen)
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) eine Angabe über die Schriftenverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(6) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert sind sie nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung teilweise oder vollständig zu beseitigen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird um eine nachträgliche Genehmigung erteilen zu können. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf dessen Kosten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten.
(7) Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann auf die Dauer von längstens zwei Jahren nach Anmeldung bei der Gemeinde ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Gemeinde, nach erfolgloser Aufforderung auf Beseitigung, auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 17 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Lage des Grabmales wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(2) Jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 18 Art und Höhe von Grabmalen, Einfriedungen und Urnengräbern
(1) Die Grabmale (Einzel-, Doppel-, Kinder- und Urnengräber) sollen einschließlich des Sockels folgende Höhe und Breite nicht überschreiten:
a) Grabmale aus Stein und Holz 1,10 m
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 17 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
(3) Dauerhafte Grabeinfriedungen müssen aus robusten Materialien wie Stein oder Metall sein, andere Materialien bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Die Außenmaße der Einfriedung müssen den in § 13 der Satzung bestimmten Grabgrößen entsprechen.
(4) Die Grabsteine bei Gräbern müssen mindestens 14 cm stark hergestellt und steinmetzmäßig bearbeitet sein.
§ 19 Standsicherheit (Erhaltung von Grabmalen)
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 26) oder des Nutzungsrechts (§ 28) nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sie gehen, falls sie nicht nach einer erneuten schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§1 ff. BestV)
- a) zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- b) zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Verstorbene werden gegebenenfalls in einem gemeindlichen Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Leichenschauarztes. Der Sarg wird 15 Minuten vor der Bestattung durch das Bestattungspersonal geschlossen.
(3) Der Aufbahrungsraum muss stets geschlossen sein. Er darf nur betreten werden
- a) vom Friedhofs- und Bestattungspersonal
- b) von Hinterbliebenen der Verstorbenen in Anwesenheit eines Angehörigen des Friedhofs- oder Bestattungspersonals
- c) in besonderen Fällen von Beamten der Polizei und Bedienstete des Landratsamtes sowie des Gesundheitsamtes, Staatsanwälte, Richtern, Amtsärzten und amtlich Beigezogenen.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzung
(1) Die Verstorbenen aus dem Gemeindebezirk Markt Heimenkirch sollen möglichst, sobald die erste Leichenschau stattgefunden hat, in das gemeindlichen Leichenhaus überführt werden.
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(2) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) ein entsprechend geeigneter Raum in einem privaten Bestattungsunternehmen vorhanden ist.
d) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Das Friedhofspersonal besteht aus den Mitarbeitern des Markts Heimenkirch und aus den Mitarbeitern des Bauhofs. (2) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Bestattungspersonal, das vom Markt Heimenkirch mit hoheitlichen Bestattungsaufgaben beliehene und beauftragte Unternehmen sind, ausgeführt.
§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 26 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt 10 Jahre, für alle anderen Gräber 20 Jahre und für Urnengrabstätten 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 27 Umbettung
(1) Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Neben der vorherigen Zustimmung der Gemeinde bedarf es bei Umbettungen von Leichen und Aschenresten innerhalb der Ruhefrist nach § 26 auch der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde
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(§ 31 der Bestattungsverordnung). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Zur Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März erfolgen.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.
(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV (Ausgrabung).
§ 28 Grabnutzungsrecht
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht.
(2) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(3) Das Grabnutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung; beim Erwerb des Nutzungsrechtes vor Belegung beginnt es, sobald der Auftrag bestätigt wurde. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Leistung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist (§ 27) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Grabnutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat vorbehaltlich des Absatzes 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen.
(6) Die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten wird erst durch Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Gebührenrechnung rechtswirksam.
(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 29 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können grundsätzlich nur die in Abs. 2 genannten Angehörigen die Umschreibung auf ihren Namen beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem dieses Recht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht
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auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Die Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden zu Gunsten der Abkömmlinge. Leben der Ehegatte und Abkömmlinge des Nutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang vor den in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zu Gunsten des Nächstberechtigten darauf verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(4) Die Umschreibung wird erst durch die Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde rechtswirksam.
(5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 5 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung des Marktes Heimenkirch unzulässig.
§ 30 Entzug auf Grabnutzungsrechte
Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich. Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
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Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
(3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32 Haftungsausschluss
Der Markt Heimenkirch übernimmt für Beschädigungen, die nicht durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- a) den Bestimmungen über das Verhalten und das Begehen auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- b) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- c) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25),
- d) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
- e) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Markt Heimenkirch, den 20.11.2017
Markus Reichart Erster Bürgermeister
Die Änderungen der § 11, 14 und 18 durch die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.11.2023 sind ab 01.12.2023 gültig.
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