Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 1.098,00 € / 1.209,00 € / 2.375,00 € / 2.531,00 € als Einfach- und Zweifachgräber (Rand-/Innenlage) gelistet |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.317,00 € / 1.935,00 € als Urnennischen oder Urnengräber mit 4 Grabstellen gelistet |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 214,20 € / 65,45 € / 71,40 € Grabherstellung/Öffnen & Schließen sowie Urnenbeisetzung gesondert gelistet; Sargbeisetzung nicht separat ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € / 100,00 € als Aussegnungshalle Neukeferloh bzw. Leichenhaus Harthausen bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Grasbrunn
Grasbrunn • Neukeferloh • Harthausen • Keferloh • Möschenfeld
Satzung
über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Grasbrunn (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Grasbrunn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenart und Gebührenpflicht
Die Gemeinde Grasbrunn erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungs- einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(1) Die Gemeinde erhebt:
- 1. Grabnutzungsgebühren (§ 3)
- 2. Bestattungsgebühren (§ 5)
- 3. Sonstige Gebühren (§ 6)
- 4. Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt oder verlangert.
Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebühr entsteht:
a) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. c mit der Antragstellung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Satz 1 Buchst. d mit der Zuteilung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts jeweils für die gesamte beantragte Dauer.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3
Grabnutzungsgebühren
(1) Für den Erst-Erwerb eines Nutzungsrechts für einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:
- 1. für Einfachgräber Randlage mit 2 Grabstellen 1.209,00 Euro
- 2. für Einfachgräber Innenlage mit 2 Grabstellen 1.098,00 Euro
- 3. für Zweifachgräber Randlage mit 4 Grabstellen 2.531,00 Euro
- 4. für Zweifachgräber Innenlage mit 4 Grabstellen 2.375,00 Euro
- 5. für Urnengräber mit 4 Grabstellen 1.935,00 Euro
- 6. für Urnennischen in einer Urnenstele mit 4 Grabstellen 1.317,00 Euro
(2) für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben:
- 1. für Einfachgräber 98,00 Euro
- 2. für Zweifachgräber 190,00 Euro
- 3. für Urnenerdgräber 179,00 Euro
- 4. für Urnennischen in der Urnenste 125,00 Euro
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts an den Grabstätten richtet sich nach den in der Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegten Ruhezeiten (§ 25). Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit, für volle Jahre, im Voraus zu entrichten.
§ 4
Rückzahlung von Grabnutzungsgebühren
Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der frühere Gebührenschuldner – wenn er nicht feststellbar ist, die Person, die den Verzicht erklärt – ab Rechtswirksamkeit des Verzichts für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr anteilig zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. für die Benutzung der Aussegnungshalle Neukeferloh 150,00 Euro
- 2. für die Benutzung des Leichenhauses Harthausen 100,00 Euro
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§ 6
Sonstige Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. für die Entsorgung des Grabaushubs 30,00 Euro
§ 7
Verwaltungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 15,00 Euro
- 2. für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 15,00 Euro
- 3. für eine Erlaubnis zum Errichten oder Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen 25,00 Euro
- 4. für die Genehmigung von anderen Ausnahmen nach der Friedhofssatzung 25,00 Euro
- 5. für die Ausstellung einer Graburkunde auf Grund Neuerwerb oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 25,00 Euro
§ 8
Gebühren für Bestattungsleistungen
(1) Grabherstellung Öffnen und Schließen des Grabes 214,20 € (2) Bereitstellung von 4 Trägern zur Beerdigung von Montag bis Freitag je Träger 35,70 € 142,80 € (3) Urnenbeisetzung ohne Angehörige 65,45 € Urnenbeisetzung mit Angehörigen 71,40 € (4) Exhumierungen und Wiederbestattungen
Exhumierung von Leichen 166,60 € Exhumierung von Gebeinen 142,80 €
Wiederbestattung
- von Leichen im alten Grab 83,30 €
- von Leichen in einem neuen Grab 83,30 €
- von Gebeinen im alten Grab 59,50 €
- von Gebeinen in einem neuen Grab 59,50 €
Bei Exhumierungen und Wiederbestattungen kommen die jeweils notwendigen Grabarbeiten –Öffnen und Schließen– in Höhe von 214,20 € hinzu. Ferner eventuell zu benötigende Träger – je Träger 35,70 €.
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(5) Durchführung der Trauerfeier 71,40 € (6) Bei Kindern bis zu 12 Jahren fallen jeweils die Hälfte der Kosten an. (7) Aufbahrungs- und Hallenschmuck nur im Friedhof Neukeferloh 41,65 € Kerzen Friedhof Neukeferloh 28,56 € (8) Kühlung im Friedhof Neukeferloh
- 1. Tag 29,75 € jeder weitere Tag 17,85 €
Diese Gebühren sind im Dienstleistungsvertrag mit dem Bestattungsinstitut geregelt und werden zum gleichen Wert durchverrechnet.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Grasbrunn vom 15.12.2010, sowie die 1. Änderung der Gebühren Satzung vom 21.06.2011 und die 2. Änderung der Gebührensatzungen vom 29.09.2022 außer Kraft.
Grasbrunn, den 17.12.2024
Klaus Korneder Erster Bürgermeister
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