Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.05.2016 · Friedhofssatzung: 25.02.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 638,00 EUR Grabstellengebühr für Einzelstelle (Erdbestattungsanlage – Grüne Wiese), Liegezeit 20 Jahre |
| Sargwahlgrab | 638,00 EUR Grabstellengebühr für Einzelstelle (Wahlgrab), Liegezeit 20 Jahre |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 319,00 EUR Grabstellengebühr für Urnengrab (Wahlgrab), Liegezeit 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 198,00 EUR (Urnenbeisetzung) / 605,00 EUR (Erdbestattung) Separat als Bestattungsgebühr erhoben, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 159,00 EUR Gelistet als 'Feierhalle (große Halle)'; Aufbahrungsraum (kleine Halle) kostet 80,00 EUR |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 09/201 der Stadt Flöha
Friedhofsgebühren- und Kostensatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Flöha im Ortsteil Falkenau
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349), hat der Stadtrat der Stadt Flöha am 26.05.2016 mit der Mehrheit der Stimmen des Stadtrates die folgende Friedhofsgebühren- und Kostensatzung beschlossen (Beschlussnummer: )
§ 1 Gebühren- und Kostenpflicht
(1) Der städtische Friedhof im Ortsteil Falkenau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Flöha. Für die Benutzung des städtischen Friedhofs werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Für alle Amtshandlungen werden Kosten erhoben.
(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).
§ 2 Schuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt bzw. wer die Inanspruchnahme beantragt, ferner derjenige, der die Schuld gegenüber der Einrichtung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder Kraft des Gesetzes für die Bestattung zu sorgen hat.
(2) Kostenschuldner ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines Anderen Kraft des Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebühren- und Kostenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühren und Kosten werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Grundlage für die Gebührenberechnungen sind die Art der Benutzung des Friedhofs einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Flöha sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens.
(2) Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem notwendigen Zeit- und Personalaufwand und den getätigten Auslagen bemessen.
§ 5 Andere Gebühren und Kosten
Gebühren und Kosten für Sonderleistungen, die nicht in dieser Satzung enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung, die Kostenhöhe nach dem tatsächlichen Aufwand.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Falkenau vom 30.11.2001 außer Kraft.
Flöha, 26.05.2016
Holuscha Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der SächsGemO:
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Flöha, 26.05.2016
Holuscha Oberbürgermeister
Anlage: Gebührenverzeichnis
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | allgemeine Verwaltungsgebühr | 13,00 EUR |
| 1.2 | Genehmigung Grabmal | 20,00 EUR |
| 1.3 | Zustimmung zu Ausgrabungen und Umbettungen | 40,00 EUR |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Aufbahrungsraum (kleine Halle) | 80,00 EUR |
| 2.2 | Feierhalle (große Halle) | 159,00 EUR |
| 2.3 | Urnenaufbewahrung bis 10 Tage | 8,00 EUR |
| jeder weitere Tag | 2,00 EUR | |
| 3. | Bestattungsgebühren | |
| 3.1 | Urnenbeisetzung | |
| 3.1.1 | Urnenbeisetzung | 198,00 EUR |
| 3.1.2 | Zuschlag für Samstagsbeisetzung | 49,00 EUR |
| 3.1.3 | Zuschlag für Sonn- und Feiertagsbeisetzung | 99,00 EUR |
| 3.2 | Erdbestattungen | |
| 3.2.1 | Erdbestattungen | 605,00 EUR |
| 3.2.2 | Zuschlag für Samstagbestattung | 101,00 EUR |
| 3.2.3 | Zuschlag für Sonn- und Feiertagsbestattung | 202,00 EUR |
| 4. | Grabstellengebühren | |
| 4.1 | Wahlgräber - Liegezeit 20 Jahre | |
| 4.1.1 | Einzelstelle | 638,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 32,00 EUR | |
| 4.1.2 | Doppelstelle | 1.275,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 64,00 EUR | |
| 4.1.3 | Dreifachstelle | 1.913,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 96,00 EUR | |
| 4.1.4 | Vierfachstelle | 2.550,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 128,00 EUR | |
| 4.1.5 | Urnengrab | 319,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 16,00 EUR | |
| 4.1.6 | Urnengrab im Urnenhain | 159,00 EUR |
| Nachlösung pro Jahr | 8,00 EUR | |
| 4.2 | Reihengräber - Liegezeit 20 Jahre | |
| --- | --- | --- |
| 4.2.1 | Einzelstelle (Erdbestattungsanlage – Grüne Wiese) | 638,00 EUR |
| 4.2.2 | Sockel für Grabplatte (Erdbestattungsanlage – Grüne Wiese) | 28,00 EUR |
| 4.3 | Kindergräber (Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) - Liegezeit 10 Jahre | 50 v.H. der Gebühr unter Nr. 4.1 |
| Nachlösung pro Jahr | 10 v.H. der Gebühr unter Nr. 4.3 | |
| 5. | Beseitigung der Gräber | |
| 5.1 | Einebnen der Gräber | |
| 5.1.1 | Urnengrab im Urnenhain | 40,00 EUR |
| 5.1.2 | Urnengrab | 92,00 EUR |
| 5.1.3 | Einzelstelle (Wahl- und Reihengrab) | 154,00 EUR |
| 5.1.4 | Doppelstelle | 307,00 EUR |
| 5.1.5 | Dreifachstelle | 461,00 EUR |
| 5.1.6 | Vierfachstelle | 615,00 EUR |
| 5.2 | Entsorgen der Grabsteine, Platten und Einfassungen | |
| 5.2.1 | Urnengrab im Urnenhain | 12,00 EUR |
| 5.2.2 | Urnengrab | 20,00 EUR |
| 5.2.3 | Einzelstelle (Wahl- und Reihengrab) | 28,00 EUR |
| 5.2.4 | Doppelstelle | 56,00 EUR |
| 5.2.5 | Dreifachstelle | 84,00 EUR |
| 5.2.6 | Vierfachstelle | 112,00 EUR |
| 6. | Sonderleistungen | |
| 6.1 | Ausgrabung, Umbettung von Leichen | 398,00 EUR |
| 6.2 | Ausgrabung, Umbettung von Urnen | 199,00 EUR |
---
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 08/20161 der Stadt Flöha
Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Flöha im Ortsteil Falkenau
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349); des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.12.2012 (SächsGVBl. S. 725) hat der Stadtrat von Flöha in seiner Sitzung am folgende Friedhofsatzung beschlossen (Beschlussnummer: )
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen Friedhof der Stadt Flöha im Ortsteil Falkenau
§ 2 Friedhofszweck
Der städtische Friedhof im Ortsteil Falkenau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Flöha. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Flöha waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt Flöha kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Flöha kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:
| vom 01.04. bis 30.09. | täglich von 7:00 bis 21:00 Uhr |
|---|---|
| vom 01.10. bis 31.03. | täglich von 8:00 bis 18:00 Uhr |
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle bzw. Rollatoren und ähnliches, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
(5) Totengedenkfeiern sind zehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt Flöha festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt Flöha ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Flöha setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Flöha nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,20 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt/Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
(5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Flöha auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
##### § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten (grüne Wiese),
- b) Wahlgrabstätten (Erdbestattung),
- c) Urnenwahlgrabstätten,
- d) Urnenhain (pflegevereinfachte Urnenwahlgrabstätten),
- e) Kriegs- / Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
(5) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgeben werden.
(2) Es wird ein Reihengrabfeld eingerichtet (grüne Wiese).
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabanweisung.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bzw. 10 Jahren bei Verstorbenen vor Vollendung des zweiten Lebensjahres (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden Einfach-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sowie der Urnenhain (pflegevereinfachte Urnenwahlgrabstätten). In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können auch Urnen bestattet werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 24 Abs. 2.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätte,
b) Urnenwahlgrabstätten;
c) Urnenhain.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Kriegs- und Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Kriegs- und Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Flöha.
(2) Kriegsgräber sind Gräber aus der Zeit des Krieges. Hier wurden die sterbliche Überreste der Falkenauer Gefallenen beerdigt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 19 Anforderungen an Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) aus Findlingen findlingsähnliche unbearbeitete bruchrauher Steine
c) aus grellweißen Steinen
d) mit in Zement aufgesetztem figürlichem und ornamentalen Schmuck
e) mit Lichtbildern
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage nach pflichtgemäßem Ermessen über Abs. 1 bis 5 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Flöha. Provisorische Grabmale sind nicht zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.
(2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.
(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 21 Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können
(2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestes auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 20 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 23 Abs. 1).
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Flöha auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Flöha nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Flöha berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Flöha ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Flöha von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Flöha. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Stadt Flöha abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die Höhen über 3,00 m erreichen, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Flöha die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Flöha in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anla- gen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in der Feierhalle (große Halle) statt.
(2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen in Feierhalle kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 27 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.
(3) Der Aufbahrungsraum (kleine Halle) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung der Friedhofsverwaltung oder mit deren Zustimmung dieser betreten werden.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof sowie die Benutzung der städtischen Musikanlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 30 Haftung
(1) Die Stadt Flöha haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Flöha nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung des städtischen Friedhofs der Stadt Flöha im Ortsteil Falkenau und seiner Einrichtungen sind die Gebühren und Kosten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühre- und Kostensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
b) auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung 1.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt; 2.) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; 3.) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; 4.) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; 5.) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern; 6.) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; 7.) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert; 8.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; 9.) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; 10.) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt; 11.) Hunde unangeleint mitführt;
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Flöha durchführt;
d) entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Stadt Flöha festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
e) entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof reinigt;
f) entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 20 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
g) entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
h) entgegen § 22 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
i) entgegen § 23 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
j) entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
k) entgegen § 26 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Flöha Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Flöha.
§ 33 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Falkenau vom 30.11.2001 außer Kraft.
Flöha, 25.02.2016
Holuscha Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der SächsGemO:
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Flöha, 25.02.2016
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Holuscha
Oberbürgermeister