Friedhofsgebühren Wachtendonk 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wachtendonk · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47669

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.02.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.130,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 A Ziff. 2 GebS (Reihengrabstätte über den 5. Lebensjahr; § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: nur eine Leiche je Reihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.630,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 A Ziff. 8 GebS (einstelliges Wahlgrab ausdrücklich möglich gem. § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung: 'In einem einstelligen Wahlgrab kann ein Sarg bestattet werden.')
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
565,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 A Ziff. 3 GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
815,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 A Ziff. 9 GebS (einstellige Urnenwahlgrabstätte gem. § 18 Abs. 3 Friedhofssatzung: 'Grundsätzlich kann pro Grabstelle jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.')
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Abs. 1 A Ziff. 7 GebS (anonymes Urnengrab für 1 Urne gem. § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung; Preis gegen Zeilen A.3/A.5/A.9 verifiziert – kein Zeilenversatz, Urnentarif = exakt 50 % des anonymen Sarggrab-Tarifs A.6)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 720 € · Urne: 225 €
📄 § 1 Abs. 1 B Ziff. 2 und 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wachtendonk vom 23.02.2026

ORTSRECHT WACHTENDONK 67 - 02 - Friedhofsgebühren - 67 - 02

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Wachtendonk

  • Friedhofsgebührensatzung –

vom _23.02.2026____

Aufgrund

  • von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618),

  • von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –

BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

  • sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155)

hat der Rat der Gemeinde Wachtendonk in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Art und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs Straelener Straße und dessen Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

A. Übertragung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. für eine Reihengrabstätte (bis zum 5. Lebensjahr) 565,00 €
  2. 2. für eine Reihengrabstätte (über den 5. Lebensjahr) 1.130,00 €
  3. 3. für ein Urnenreihengrab 565,00 €
  4. 4. für ein Rasenreihengrab (Erdbestattung) 3.500,00 €
  5. 5. für ein Rasenreihengrab (Urnenbestattung) 1.750,00 €
  6. 6. für ein anonymes Sarggrab 3.500,00 €
  7. 7. für ein anonymes Urnengrab 1.750,00 €
  8. 8. für eine Wahlgrabstätte (Erdbestattung) 1.630,00 €
  9. 9. für eine Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) 815,00 €
  10. 10. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Erdwahlgrab- grabstätten, pro angefangenes Jahr und Grabstelle 65,00 € ORTSRECHT WACHTENDONK 67 - 02 - Friedhofsgebühren - 67 - 02
  1. 11. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahl- grabstätten, pro angefangenes Jahr und Grabstelle 41,00 €
  2. 12. für die Inanspruchnahme des Streufeldes 100,00 €

B. Grabbereitung und Beerdigung

  1. 1. für Beisetzungen in einer Kindergrabstätte 270,00 € (bis zum 5. Lebensjahr)
  2. 2. für eine Sargbeisetzung (ab dem. 5. Lebensjahr) 720,00 €
  3. 3. für eine Urnenbeisetzung 225,00 €
  4. 4. die Inanspruchnahme des Streufeldes 240,00 €

C. Einebnungen und Ausgrabungen

  1. 1. Die Gebühren werden nach tatsächlichem Aufwand ermittelt.
  2. 2. Bei Wiederbeisetzung (nach erfolgter Ausgrabung) an einer anderen Stelle werden die Gebühren nach Buchstabe B zusätzlich erhoben
  3. 3. Für Nebenarbeiten, welche in Zusammenhang mit der Einebnung oder Ausgrabung stehen, wie Versetzung von Grabmälern, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. sind die von der Gemeindeverwaltung aufgewendeten Kosten zu erstatten.

(2) Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, so verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der bis dahin nicht erbrachten Leistungen.

§ 2 – Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, auf dessen Veranlassung, zu dessen Gunsten oder in dessen Interesse die Benutzung nach § 1 erfolgt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind vor der Beisetzung, bei Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstätten vor Aushändigung der Erwerbsurkunde, bei Errichtung eines Grabmales mit Zustellung der Genehmigung an die Gemeinde zu zahlen.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. ORTSRECHT WACHTENDONK 67 - 02 - Friedhofsgebühren - 67 - 02

§ 5 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dieser Satzung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) für das Land Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV.NW.S. 47/SGV NW. 303) in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG – vom 13. Mai 1980 (GV.NW.S.510/SGV NW. 2010) in z.Zt. geltenden Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1997 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Wachtendonk (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 23.02.2026

67 - 01ORTSRECHT WACHTENDONK67 - 01
Friedhofssatzung

**Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Gemeinde Wachtendonk

  • Friedhofssatzung -**

vom _23.02.2026_

Aufgrund

  • von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618),
  • von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

hat der Rat der Gemeinde Wachtendonk in seiner Sitzung am 25.09.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

**§ 1

Geltungsbereich Eigentum, Verwaltung**

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Wachtendonk gelegenen Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofseinrichtungen: • Friedhof Straelener Straße • Friedhof Hamesweg (2) Die Gemeinde Wachtendonk ist Träger der Friedhöfe. (3) Die Bewirtschaftung, Unterhaltung und Instandsetzung des Friedhofes Hamesweg erfolgt auf Grundlage eines Erbbaurechtsbestellungsvertrages, durch den dortigen Erbbauberechtigten. Die Gemeinde bleibt Friedhofsträger im Sinne des § 1 BestG NRW.

**§ 2

Friedhofszweck**

(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Wachtendonk. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und Beisetzung von deren Aschen.

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Friedhofssatzung

Auf dem Friedhof Straelener Straße kann eine Bestattung erfolgen, sofern die Beizusetzenden bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wachtendonk waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen bzw. das Bestattungs- oder Beisetzungsrecht durch die Erklärung eines Nutzungsberechtigten eingeräumt wird.

Im Fall der Beisetzung auf dem Friedhof Hamesweg ist die Einwohnereigenschaft keine zwingende Voraussetzung, sofern ein Nutzungsberechtigter das Grabnutzungsrecht einräumt und Kapazität besteht. Eine Versagung ist nur aus sachlichen Gründen (z.B. Kapazität/Sicherheitsgründe) zulässig; ein Anspruch besteht im Rahmen der Belegungskapazitäten.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3

Bestattungsbezirke

Das Gemeindegebiet Wachtendonk wird nicht in Bestattungsbezirke eingeteilt.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Schließungen und Entwidmungen können durch den Träger oder den Erbbauberechtigten in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wachtendonk begründet und beschlossen werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte mit einer Anzahl von Grabstellen, die der Anzahl der an der bisherigen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht mit einer Ruhefrist belegten Grabstellen entspricht, zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Nutzungsberechtigte, unabhängig vom Zeitpunkt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles, die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen. Die Kosten hierfür sind durch den Friedhofsträger zu tragen. In diesem Fall wird dem Nutzungsberechtigten eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte mit einer entsprechenden Anzahl von Grabstellen, die der Anzahl der an der bisherigen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht mit einer Ruhefrist belegten Grabstellen und die für die Umbettung(en) erforderlichen Grabstellen entspricht, für die restliche Nutzungszeit (gerechnet ab dem Tag der Umbettung) zur Verfügung gestellt. Durch eine Umbettung wird die ursprünglich festgesetzte Ruhefrist nicht berührt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.

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Friedhofssatzung

Einen Anspruch auf eine von ihm bestimmte Lage der Ersatzgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte nicht.

(3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet. Die Kosten hierfür sind für den Friedhof Hamesweg vom Erbbauberechtigten und für den Friedhof Straelener Straße von der Gemeinde zu tragen. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten der Grabstände bzw. einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden, für den Nutzungsberechtigten kostenneutral in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Einen Anspruch auf eine von ihm bestimmte Lage der Ersatzgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte nicht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes, einzeln Friedhofsteile oder von Friedhofseinrichtungen vorübergehend untersagen. Ebenfalls kann dies durch den Erbbauberechtigten in erger Absprache mit der Gemeinde untersagt werden.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes, der Toten und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und des Erbbauberechtigten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

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Friedhofssatzung

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung der Gemeinde auf dem Friedhof Straelener Straße und des Erbbauberechtigten auf dem Friedhof Hamesweg gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und an der Leine geführte Hunde.

j) die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Der Friedhofsträger (Friedhof Straelener Straße) bzw. der Erbbauberechtigte (Friedhof Hamesweg) können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Toten- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Bestattung bzw. Beisetzung gehalten werden, sowie sonstige Veranstaltungen und Inanspruchnahmen der Friedhofseinrichtungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Wachtendonk. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die durch den Erbbauberechtigten angeregt oder durchgeführt werden.

(6) Entsprechende Anträge sind 10 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Durchführungstermin schriftlich bei der Gemeinde Wachtendonk (als Friedhofsträger) einzureichen.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Gemeinde oder den Erbbauberechtigten. Für den Friedhof Straelener Straße liegt die Zuständig bei der Gemeinde, für den Friedhof Hamesweg bei dem Erbbauberechtigten. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof ebenfalls anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen, die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Gemeinde oder der Erbbauberechtigte haben die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

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Friedhofssatzung

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte bzw. eines Berechtigungsschreibens. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Dienstausweis auszustellen. Die Zulassung und der Dienstausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags von 07.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit ausgeführt werden, an Sonn- und Feiertagen sind sie verboten.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Arbeiten, welche auf dem Friedhof Straelener Straße stattfinden, ist der Lagerort bei der Gemeinde Wachtendonk anzufragen. Für den Friedhof Hamesweg liegt die Entscheidungsbefugnis hierfür bei dem Erbbauberechtigten. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei dem Friedhofsträger einen Ausweis zu beantragen. Die Dienstausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist vorab anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Zuständigkeit liegt für den Friedhof Hamesweg bei dem Erbbauberechtigten, für den Friedhof Straelener Straße bei der Gemeinde Wachtendonk.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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Friedhofssatzung

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung werden durch die für den Friedhof Straelener Straße durch die Gemeindeverwaltung und für den Friedhof Hamesweg durch den Erbbauberechtigten festgesetzt. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen in der Regel an Wochentagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen werden frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist (§ 13 Abs. 2 BestG NRW).

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist durch die Hinterbliebenen innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Eine solche Bescheinigung wird bei Bestattungen auf dem Friedhof Straelener Straße durch die Gemeinde Wachtendonk und bei Bestattungen auf dem Friedhof Hamesweg durch den Erbbauberechtigten ausgestellt.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 20 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem dem § 16 BestG NRW entsprechenden dicht verschlossenen Behältnis erfolgen.

(2) Behältnisse zur Bestattung von Toten und zur Beisetzung von Aschen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung. Für Bestattungen auf dem Friedhof Straelener Straße, des Friedhofsträgers und für Bestattungen auf dem Friedhof Hamesweg, des Erbbauberechtigten. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Sargmaße müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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Friedhofssatzung

(4) Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die vorherige Zustimmung erforderlich. Diese Genehmigung ist mit der Anmeldung der Bestattung mit Angabe der Gründe zu beantragen. Die Zustimmung ist für den Friedhof Straelener Straße bei der Gemeindeverwaltung und für den Friedhof Hamesweg bei dem Erbbauberechtigten einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden je nach Bestattungsort (Friedhof Straelener Straße oder Friedhof Hamesweg) von dem jeweils zuständigen Friedhofsgärtner ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen wird eine Ruhezeit von 20 Jahren und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eine Ruhezeit 15 Jahren festgesetzt.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Eine Umbettung (Ausgrabung und Wiederbeisetzung) von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung. Die Zustimmung zu einer Ausgrabung und / oder Wiederbeisetzung zwecks Umbettung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Wachtendonk (Friedhöfe Straelener Straße, Hamesweg und kath. Friedhof St. Sebastianus) im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung in andere Grabstätten umgebettet werden. Die Vorschriften dieser Satzung sind hierbei zu beachten.

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Friedhofssatzung

(4) Alle Ausgrabungen zwecks Wiederbeisetzung im Sinne einer Umbettung (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Ausgrabungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten zwecks Wiederbeisetzung im Sinne einer Umbettung der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zwecks Wiederbeisetzung im Sinne einer Umbettung der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.

(5) Die Kosten der Ausgrabung oder / und Wiederbeisetzung (Umbettung) hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung, Wiederbeisetzung oder Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Mit der Ausgrabung aus einer Grabstelle ist die Aufgabe des Grabnutzungsrechtes nicht gegeben. Vielmehr behält der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht an dem Grab, gemäß dem von ihm erworbenen Nutzungsrecht mit allen Rechten und Pflichten. Wenn der Nutzungsberechtigte jedoch das Nutzungsrecht an dem Grab aufgeben will, so hat er dieses schriftlich zu beantragen. Eine Aufgabe des Nutzungsrechtes ist an den noch mit einer Ruhezeit belegten Grabstellen nicht möglich. Nach der Aufgabe des Nutzungsrechtes an einem Grab nach einer Ausgrabung hat der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Erstattung der Friedhofsgebühren für die Restlaufzeit des aufgegebenen Nutzungsrechtes.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte (Nutzungsrechte) nur nach dieser Satzung erworben werden. Das jeweilige Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der festgesetzten Friedhofsgebühr (für Bestattungen auf dem Friedhof Straelener Straße) bzw. mit Entrichtung des privatrechtlichen Entgeltes (für Bestattungen auf dem Friedhof Hamesweg). Nach Zahlung erhält der Nutzungsberechtigte eine Besitzurkunde. Diese wird seitens des Friedhofsträgers ausgestellt.

(2) Es gibt auf dem Friedhof Straelener Straße folgende Grabarten, an welchen Nutzungsrechte erworben werden können:

a) Reihengrabstätten

b) Einzelgräber

c) ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten

d) pflegefreie Einzelsarggräber

e) ein- und mehrstellige pflegefreie Wahlsarggrabstätten

f) Urneneinzelgräber

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Friedhofssatzung
  • g) ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten
  • h) pflegefreie Urneneinzelgräber
  • i) ein- und mehrstellige pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
  • j) anonyme Sarggrabstätten
  • k) anonyme Urnengrabstätten
  • l) Aschestreufeld

Auf dem Friedhof Hamesweg werden stehen folgende Grabarten zum Erwerb von Nutzungsrechten zur Verfügung:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Einzelgräber
  • c) ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten
  • d) pflegefreie Einzelsarggräber
  • e) ein- und mehrstellige pflegefreie Wahlsarggrabstätten
  • f) Urneneinzelgräber
  • g) ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten
  • h) pflegefreie Urneneinzelgräber
  • i) ein- und mehrstellige pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
  • j) anonyme Sarggrabstätten
  • k) anonyme Urnengrabstätten
  • l) Themengräber (z.B. Rosenhain, Heidefeld, Hochbeete, Religion, Naturgräber etc.)
  • m) Baum- und Waldgräber
  • n) Gemeinschaftsgräber (z. B. Ewigkeitsbrunnen, Urnengemeinschaftsgrab, Sternenkinder)
  • o) Aschestreufeld
  • p) Urnensäulen
  • q) Ehrengräber

(3) Auf den Friedhöfen Straelener Straße und Hamesweg gibt es je ein Aschestreufeld. Auf diesem kann nach Maßgabe dieser Satzung Totenasche verstreut werden. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. Das Anbringen von Namenstafeln ist jedoch möglich.

(4) Auf dem Friedhof Straelener Straße gibt es zwei Ehrengrabstätten (Kriegsgräber i. S. d. gesetzlichen Vorschriften).

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Auf dem Friedhof Hamesweg werden öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrechte nur an diejenigen Personen verliehen, die zuvor mit dem Erbbauberechtigten einen privatrechtlichen Grabnutzungsvertrag abgeschlossen haben. Die öffentlich-rechtliche Verleihung bleibt Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeindeverwaltung stellt dem Erbbauberechtigten insoweit unverbindlich in Aussicht, ihre Friedhofssatzung entsprechend anzupassen, die Entscheidungshoheit des Rates bleibt hiervon unberührt.

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Friedhofssatzung

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wurden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es wurden Reihengrabfelder eingerichtet.

(3) In jeder Reihengrabstätte kann nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Information zum Ablauf des Nutzungsrechtes und die Aufforderung, das Reihengrab mit allen ober- und unterirdischen Aufbauten auf seine Kosten abzuräumen und einzuebnen. Für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist für Grabstätten auf dem Friedhof Straelener Straße, die Gemeinde Wachtendonk und für Grabstätten auf dem Friedhof Hamesweg der Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, das Abräumen und das Einebnen der Reihengrabstätte zu veranlassen. In diesem Fall hat der Nutzungsberechtigte die Pflicht, die angefallenen Kosten an die Gemeinde Wachtendonk oder den Erbbauberechtigten zu erstatten. Für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter nicht mehr vorhanden ist, veranlasst auf dem Friedhof Straelener Straße, die Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg, der Erbbauberechtigte das Abräumen und das Einebnen der Reihengrabstätten auf ihre/dessen Kosten.

§ 15

Einzelgräber, pflegefreie Einzelsarggräber, Urneneinzelgräber, pflegefreie Urneneinzelgräber

(1) Einzelgräber und pflegefreie Einzelsarggräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall auf Antrag hin ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wird. In einem Einzelgrab und in einem pflegefreien Einzelsarggrab darf jeweils nur eine Erdbestattung stattfinden.

(2) Urneneinzelgräber und pflegefreie Urneneinzelgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, an denen im Todesfall auf Antrag hin ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Beizusetzenden zugeteilt wird. In einem Urneneinzelgrab und in einem pflegefreien Urneneinzelgrab darf jeweils nur eine Urne beisetzt werden.

(3) Für Gräber werden max. Größen wie folgt festgelegt:

EinzelgräberBreite: 1,40 mLänge: 2,80 m
Pflegefreie EinzelgräberBreite: 1,00 mLänge: 2,30 m
UrneneinzelgrabstättenBreite: 0,80 m bis 1,00 mLänge: 0,80 m bis 1,00 m
Pflegefreie UrneneinzelgrabstättenBreite: 0,80 m bis 1,00 mLänge: 0,80 m bis 1,00 m

Sofern diese Größenangaben in der Örtlichkeit der Grabstätte nicht gegeben sind, wird ein kleineres oder größeres Maß der Grabstätte vorgeschrieben.

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Friedhofssatzung

(4) Die Lage der in den Abs. 1 genannten Grabarten wird auf dem Friedhof Straelener Straße von der Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg vom Erbbauberechtigten bestimmt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabarten ist nicht möglich. Rechtzeitig vor dem Ablauf des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Information über den Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Rechtzeitig vor dem Ablauf des Nutzungsrechtes an Einzelgräbern und Urneneinzelgräbern erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, das Einzelgrab bzw. das Urneneinzelgrab mit allen ober- und unterirdischen Aufbauten auf seine Kosten abzuräumen und einzuebnen.

Für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist für Grabstätten auf dem Friedhof Straelener Straße, die Gemeinde Wachtendonk und für Grabstätten auf dem Friedhof Hamesweg der Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, das Abräumen und das Einebnen der Reihengrabstätte zu veranlassen. In diesem Fall hat der Nutzungsberechtigte die Pflicht, die angefallenen Kosten an die Gemeinde Wachtendonk oder den Erbbauberechtigten zu erstatten. Für den Fall, dass ein Nutzungsberechtigter nicht mehr vorhanden ist, veranlasst auf dem Friedhof Straelener Straße, die Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg, der Erbbauberechtigte das Abräumen und das Einebnen der Reihengrabstätten auf ihre/dessen Kosten.

(6) Pflegefreie Einzelsarggräber und pflegefreie Urneneinzelgräber werden von und auf Kosten der Gemeinde bzw. des Erbbauberechtigten abgeräumt und eingeebnet.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur auf Antrag hin durch verliehen. Auf dem Friedhof Straelener Straße durch die Gemeindeverwaltung und auf dem Friedhof Hamesweg durch den Erbbauberechtigten.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte oder für einzelne Grabstellen möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab kann ein Sarg bestattet werden. Zusätzlich kann pro Wahlgrabstelle die Bestattung von je zwei Urnen erfolgen. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum

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Friedhofssatzung

Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte oder für einzelne Grabstellen möglich. Sofern nur die Nutzungsfrist an einzelnen Grabstellen erworben wird, werden hierdurch die Ruhe- und Nutzungsfristen an den anderen Grabstellen nicht berührt.

(6) Die Größe der ein- und mehrstelligen Wahlgräber und der ein- und mehrstelligen pflegefreien Wahlgräber je Grabstelle wird wie folgt festgelegt:

Breite: 1,40 m, Länge: 2,80 m

Sofern diese Größenangabe in der Örtlichkeit der Grabstätte nicht gegeben ist, wird ein kleineres oder größeres Maß der Grabstätte vorgeschrieben.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachstehend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten,
  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,
  • i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
  • j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen; Das Nutzungsrecht kann auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Mit Zustimmung der Gemeinde (für den Friedhof Straelener Straße) oder des Erbbauberechtigten (für den Friedhof Hamesweg) kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten bzw. an den Grabstellen einer Grabstätte, die nicht mit einer Ruhefrist belegt sind, aufgeben.

Die Aufgabe des Nutzungsrechts ist an den noch mit einer Ruhezeit belegten Grabstellen nicht möglich.

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Friedhofssatzung

Der Antrag auf Rückgabe des Nutzungsrechts ist schriftlich einzureichen. Für den Friedhof Straelener Straße bei der Gemeindeverwaltung und für den Friedhof Hamesweg bei dem Erbbauberechtigten. Der Antrag kann abgelehnt und somit die erforderliche Zustimmung nicht erteilt werden.

Sobald die erforderliche Genehmigung vorliegt, hat der Nutzungsberechtigte die von ihm nicht mehr beanspruchte Grabstätte bzw. Grabstelle gemäß den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung abzuräumen und einzuebnen. In seinem Nutzungsrecht verbleibende Grabstellen sind vom Nutzungsberechtigten gemäß den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung herzurichten.

Nach der Aufgabe des Nutzungsrechts erfolgt keinerlei Erstattung seitens der Gemeinde oder des Erbbauberechtigten.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17

Anonyme Sarggrabstätten

(1) Anonyme Sarggrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Anonyme Sarggrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Leiche bereitgestellt werden. (3) Die Särge werden unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstigen Personen bestattet. Die Bestattungszeit und -stelle wird nicht bekannt gegeben. (4) Rechte und Pflichten an anonymen Sarggrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen auf dem Friedhof Straelener Straße nur der Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg dem Erbbauberechtigten zu.

§ 18

Aschenbeisetzungen

(1) Urnen sind in der Regel unterirdisch beizusetzen. Eine oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in speziell dafür vorgesehen Beisetzungsformen (Urnenwände, Urnensäulen etc.) gestattet. (2) Urnen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urneneinzelgräbern,
  • b) ein- und mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten
  • c) pflegefreien Urneneinzelgräbern
  • d) ein- und mehrstelligen pflegefreien Urnenwahlgrabstätten
  • e) anonymen Urnengrabstätten
  • f) ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten
  • g) ein- und mehrstelligen pflegefreien Wahlgrabstätten
  • h) Themengräbern (z.B. Rosenhain, Heidefeld, Hochbeete, Religion, Naturgräber etc.)
  • i) Baum- und Waldgräbern
  • j) Gemeinschaftsgräbern (z.B. Ewigkeitsbrunnen, Urnengemeinschaftsgrab, Sternenkinder)
  • k) Urnensäulen
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I) Ehrengräbern

(3) Die unter Punkt a) bis k) genannten Urnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der genannten Grabarten wird von der Gemeinde Wachtendonk bzw. dem Erbbauberechtigten bestimmt. Grundsätzlich kann pro Grabstelle jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Größe der ein- und mehrstelligen Urnenwahlgräber bzw. der ein- und mehrstelligen pflegefreien Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle wird wie folgt festgelegt: Breite: 0,80m bis 1,00 m, Länge: 0,80m bis 1,00 m Sofern diese Größenangabe in der Örtlichkeit der Grabstätte nicht gegeben ist, wird ein kleineres oder größeres Maß der Grabstätte vorgeschrieben.

(5) In ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten und in ein- und mehrstelligen pflegefreien Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und in Ehrengrabstätten können auf Antrag zusätzlich zu einem Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ohne erfolgte Sargbestattung können bis zu 3 Urnen pro Sargstelle beigesetzt werden. Dies, sofern die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Der Antrag ist bei Grabstellen, welche sich auf dem Friedhof Straelener Straße befinden, an die Gemeindeverwaltung und bei Grabstellen auf dem Friedhof Hamesweg an den Erbbauberechtigten zu richten.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urneneinzelgrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 19

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(2) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt werden.

(3) Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstigen Personen beigesetzt. Die Beisetzungszeit und -stelle wird nicht bekannt gegeben.

(4) Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen auf dem Friedhof Straelener Straße nur der Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg dem Erbbauberechtigten zu.

§ 20

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem festgelegten Bereich der Friedhöfe Straelener Straße oder Hamesweg durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

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(2) Vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 ist die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.

(3) Am Aschestreufeld ist es gestattet, an der vorgegebenen Örtlichkeit durch Namensplättchen die Namen der Verstorbenen, deren Totenasche ausgestreut wurde, bekanntzumachen.

§ 21

Pflegefreie Grabstätten

(1) Alle pflegefreien Grabstätten sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberflächen werden mit Rasen, Bodendeckern oder ähnlichen pflegearmen Grünpflanzen bepflanzt. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o. ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. In der Zeit vom 01.10. jeden Jahres bis einschließlich 30.04. des Folgejahres wird auf den pflegefreien Gräbern kleiner Grabschmuck geduldet.

(2) Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Basisplatte in die Rasenfläche einbringen lassen. Bei mehrstelligen pflegefreien Grabstätten kann eine Basisplatte pro Grabstelle bzw. für alle Grabstellen mittig der mehrstelligen Grabstätte verlegt werden. Für die Basisplatte werden folgende Maße vorgeschrieben: 0,65 m x 0,50 m x 0,06 m. Die Basisplatte ist bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen. Buchstaben, Zahlen, Symbole usw. müssen in die Basisplatte eingraviert werden. Aufsetzbare Buchstaben, Zahlen, Symbole usw. dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens bzw. den Rückschnitt/die Pflege der Bodendecker oder der angelegten Grünpflanzen und muss nicht durch den Nutzungsberechtigten übernommen werden.

§ 22

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Wachtendonk.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Gestaltungsvorschriften

Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit, sowie der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung gewahrt werden.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Material

(1) Die Grabmäler müssen sich hinsichtlich ihrer Form, des Materials und dessen Bearbeitung der Umgebung des Aufstellungsortes und dem Gesamtbild des Friedhofes anpassen. (2) Als Material kommen nur Natur- und Kunststein, Holz sowie Schmiedeeisen, Bronze, Eisen und Keramik mit matter Oberfläche, sowie Edelstahl in Betracht. Die Materialien Glas, Gips, Rinde, Kork, Tropfstein, Schlacken, Blech und Porzellan sind nicht zulässig. (3) Nicht wetterbeständige und nicht der Würde des Ortes entsprechende Materialien und Formen (z. B. unbearbeitete Bruchstücke, schablonenhafte Ausführungen) sind nicht zulässig. (4) Freistehende Grabmäler sind allseitig gleichmäßig zu bearbeiten. (5) Die besonderen Vorschriften dieser Satzung zu den pflegefreien oder anonymen Grabstätten, sowie zum Aschestreufeld bleiben von diesem Paragrafen unberührt.

§ 25

Maße und Anzahl der Grabmäler

(1) Bei Reihengrabstätten, Einzelgräbern und ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten dürfen stehende Grabmäler die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Hierüber entscheidet auf dem Friedhof Straelener Straße, die Gemeindeverwaltung und auf dem Friedhof Hamesweg der Erbbauberechtigte. (2) Bei Urneneinzelgräbern und bei ein- und mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten dürfen stehende Grabmäler die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. (3) Liegende Grabmäler werden mit folgenden Höchstmaßen zugelassen:

für Reihengrabstätten, Einzelgräber, einstellige Wahlgrabstätten:0,70 m x 1,00 m.
für mehrstellige Wahlgrabstätten:0,70 m x 1,00 m.
für Urneneinzelgräber und einstellige Urnenwahlgrabstättemax. Breite 0,40 m, dabei sind 0,25 qm Ansichtsfläche nicht zu überschreiten.
für mehrstellige Urnenwahlgrabstättemax. Breite 0,50 m, dabei sind 0,30 qm Ansichtsfläche nicht zu überschreiten.

Die Neigung darf höchstens 5 % betragen. Die liegenden Grabmäler müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

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(4) Auf einer Grabstätte bzw. Grabstelle ist nach einer Beerdigung bzw. Beisetzung für eine vorübergehende Zeit von längstens 2 Jahren, gerechnet ab Tag der letzten Beerdigung bzw. Beisetzung, die Aufstellung eines, gegebenenfalls zusätzlichen, Holzkreuzes mit dem Namen der / des Verstorbenen möglich. Die jeweilige Höhe des Holzkreuzes richtet nach den vorstehend für die einzelnen Grabarten angegebenen Maßen. Auch bei der vorübergehenden Aufstellung eines Holzkreuzes finden die nachstehenden Paragrafen Anwendung.

(5) Auf Reihengrabstätten, Einzelgräbern, einstelligen Wahlgräbern, Urneneinzelgräbern und einstelligen Urnenwahlgräbern ist nur das Aufstellen eines stehenden oder liegenden Grabmals zulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

(6) Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten können neben einem stehenden Grabmal zusätzlich ein stehendes Kreuz oder ein weiteres stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte aufgestellt, bzw. eingelassen werden. Das Maß des weiteren Grabmals muss proportional angemessen kleiner sein als das Maß des bereits vorhandenen Grabmals.

(7) Die besonderen Vorschriften dieser Satzung zu den pflegefreien oder anonymen Grabstätten sowie zum Aschestreufeld bleiben von diesem Paragrafen unberührt.

§ 26

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung auf dem Friedhof Straelener Straße der Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg des Erbbauberechtigten. Den Anträgen sind beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung mit den Antragsunterlagen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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§ 27

Anlieferung

(1) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem zuständigen Friedhofsgartner der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem zuständigen Friedhofsgartner überprüft werden können.

§ 28

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente, muss den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Mit der Antragstellung ist der entsprechende Nachweis vorzulegen. Es kann eine Überprüfung staatfinden, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (Steinmetzmeister oder Gleichwertige), die über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, aufgestellt werden.

§ 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann auf dem Friedhof Straelener Straße die Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg der Erbbauberechtigte auf Kosten des verantwortlichen Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, kann das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des verantwortlichen Nutzungsberechtigten entfernt werden. Diese Gegenstände werden unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des verantwortlichen Nutzungsberechtigten aufbewahrt. Ist der verantwortliche Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,

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Friedhofssatzung

genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der verantwortliche Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen kann versagt werden. Die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung entfernt werden. Diese muss für den Friedhof Straelener Straße bei der Gemeinde Wachtendonk und für den Friedhof Hamesweg bei dem Erbbauberechtigten eingeholt werden. Bei Grabmalen im Sinne des §29 Abs. 4 kann diese versagt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Einzelgrabstätten, Urnenreihengräbern und Urneneinzelgräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den verantwortlichen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist auf dem Friedhof Straelener Straße die Gemeinde Wachtendonk und auf dem Friedhof Hamesweg der Erbbauberechtigte berechtigt, die Grabstätte nach schriftlicher Androhung abräumen zu lassen. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen werden verwahrt. Sofern Wahlgrabstätten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Ohne die Zustimmung der Gemeinde Wachtendonk (für den Friedhof Straelener Straße) oder des Erbbauberechtigten (für den Friedhof Hamesweg) aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale werden einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Satzungsvorschriften hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

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Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

Sofern vertretbar, können Ausnahmen im Einzelfall erteilt werden. Diese können für den Friedhof Straelener Straße von der Gemeinde Wachtendonk und für den Friedhof Hamesweg vom Erbbauberechtigten erteilt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Reihengrabstätten, Einzelgräbern, ein- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten, Urneneinzelgräbern, sowie ein- und mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Nutzungsberechtigten selber müssen die vorgenannten Grabstätten anlegen und dauerhaft pflegen. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Bestattung / Beisetzung hergerichtet werden.

(5) Die besonderen Vorschriften dieser Satzung zu den pflegefreien oder anonymen Grabstätten sowie zum Aschestreufeld bleiben von diesem Paragrafen unberührt.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt für den Friedhof Straelener Straße ausschließlich der Gemeinde Wachtendonk. Für den Friedhof Hamesweg obliegt dies dem Erbbauberechtigten.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 32

Einfriedungen

(1) Reihen-, Urnen- und Wahlgrabstätten sind zum rechten Nachbarn und zu allen Grabwegen hin durch Hecken oder Randsteine abzugrenzen. Als Heckengehölze sind die Eibe, der Buchsbaum, alle Ilex crenata Sorten und die europäischen Euonymus-Pflanzen zugelassen. Die Hecke darf bis zu 0,30 m hoch und bis zu 0,15 m breit sein. Der Randstein darf bis zu 0,20 m hoch und bis zu 0,15 m breit sein. Abweichungen von der Höhe sind zulässig, wenn dieses zur Anpassung an die vorhandenen Gegebenheiten notwendig ist.

(2) Bestehende Rechte werden nicht berührt.

(3) Bei mehrstelligen Grabstätten dürfen die einzelnen Grabstellen nicht eingefasst werden.

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(4) Die Verlegung oder Änderung eines Randsteines ist nur mit Genehmigung gestattet. Das Genehmigungsverfahren erfolgt analog zu dem § 26 dieser Satzung.

(5) Die Pflege der Hecken erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

§ 33

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung gebracht werden. Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, soweit der Verantwortliche schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen wurde.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Grabschmuck entfernt werden.

VIII. Leichenkammern, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 34

Benutzung der Verabschiedungsräume und der Trauerhalle (Friedhofskapelle)

(1) Die Verabschiedungsräume (vormals als Leichenkammern benannt) stehen zur Aufbewahrung von Leichen und Aschen zur Verfügung. Die Absicht zur Aufbewahrung einer Leiche oder Asche in einem Verabschiedungsraum ist dem Erbbauberechtigten unter Vorlage des Nachweises über den Sterbefall anzuzeigen. Der Erbbauberechtigte genehmigt die Benutzung des Verabschiedungsraumes gegen Entrichtung eines festgelegten privatrechtlichen Entgeltes. Im Bedarfsfalle bestimmt der Erbbauberechtigte die Aufbewahrungskammer. Die Nutzung der Verabschiedungsräume ist der Gemeinde Wachtendonk durch den Erbbauberechtigten für anfallende Aufbewahrungen zu genehmigen. Die Abrechnung, des für die Nutzung des Verabschiedungsraumes oder der Trauerhalle fälligen privatrechtlichen Entgeltes, erfolgt direkt über den Erbbauberechtigten.

(2) Der Genehmigungsinhaber erhält einen Schlüssel von dem Verabschiedungsraum, damit es ihm und den von ihm berechtigten Personen jederzeit möglich ist, bei dem Verstorbenen zu trauern und sich zu verabschieden.

(3) Die Trauerhalle steht für Begräbnis-, Beisetzungs- und Totengedenkfeiern zur Verfügung. Während der Begräbnis- und Beisetzungsfeiern darf der verschlossene Sarg mit dem Verstorbenen bzw. die Urne mit der Asche des Verstorbenen in der Trauerhalle aufgebahrt bzw. aufgestellt werden.

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Friedhofssatzung

Die Absicht zur Inanspruchnahme der Trauerhalle (Friedhofskapelle) für vorgenannte Zwecke ist mit Angabe des Zwecks zu beantragen.

Der Erbbauberechtigte genehmigt die Benutzung der Trauerhalle

Der Erbbauberechtigte kann die beantragte Inanspruchnahme der Trauerhalle ablehnen.

Für die Nutzung der Trauerhalle kann ein privatrechtliches Entgelt vom Erbbauberechtigten erhoben werden. Der Zugang zur Trauerhalle ist der Gemeinde Wachtendonk nach vorheriger Absprache möglich zu machen.

(4) Die Ausschmückung der Verabschiedungsräume und / oder der Trauerhalle obliegt dem Inhaber der jeweiligen Genehmigung. Dieser hat auch dafür zu sorgen, dass die von ihm veranlasste Ausschmückung der Verabschiedungsräume und / oder der Trauerhalle in kürzester Zeit nach der Inanspruchnahme wieder entfernt wird.

(5) Die Särge werden geschlossen, ehe sie aus der Aufbewahrungskammer gebracht werden.

(6) Ist die zu bestattende Person an einer nach § 3 des Bundesseuchengesetzes meldepflichtigen Krankheit gestorben oder lässt die fortgeschrittene Verwesung eine Geruchsverbreitung befürchten, so dürfen die Verabschiedungsräume und die Trauerhalle nur benutzt werden, wenn durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die zur Verhütung einer Ansteckung erforderlichen Maßnahmen getroffen sind. Bei starker Geruchsbelästigung hat, bei Einhaltung der Vorschriften des BestG NRW eine möglichst sofortige Beerdigung bzw. Überführung zur Kremierung zu erfolgen.

(7) Die Trauerhalle kann auch zu anderen als den in Abs. 3 genannten Zwecken genutzt werden, wenn diese Veranstaltungen der Würde der Friedhofskapelle und des Friedhofes entsprechen (z.B. Toten-, Rosenkranz-, Nachbarschaftsgebeten, Veranstaltungen im Laufe eines (Kirchen-)Jahres (z.B. Volkstrauertag, Gedenkfeiern von Bruderschaften, örtlichen Vereinen und Gemeinschaften, Advents- und Weihnachtsfeiern sowie österlichen Feierlichkeiten, Konzerten und Lesungen usw.).

Die Trauerhalle und die Verabschiedungsräume können auch anlässlich der Öffentlichkeitsarbeit von Bestattern oder (Friedhofs-)Gärtnern, Hospizdiensten usw. zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Öffentlichkeitsarbeit einen Bezug zu den Friedhöfen Straelener Straße und Hamesweg hat.

Die Absicht zur Inanspruchnahme der Trauerhalle (Friedhofskapelle) bzw. der Verabschiedungsräume für vorgenannte Zwecke ist mit der detaillierten Angabe des Zwecks mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Durchführungstermin bei dem Erbbauberechtigten zu beantragen. Die Benutzung kann durch den Erbbauberechtigten von der Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes abhängig gemacht werden. Es können Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Begräbnis-, Beisetzungs- und Totengedenkfeiern nach Abs. 3 haben Vorrang vor den in Abs. 7 genannten Veranstaltungen.

§ 35

Trauerfeier

(1) Begräbnis-, Beisetzungs- und Totengedenkfeiern können in der Trauerhalle abgehalten werden.

(2) Im Rahmen eines Begräbnisses, einer Beisetzung, kann die Trauerfeier auch im Freien, an dem Hochkreuz (Priestergräber) auf dem Friedhof Straelener Straße, an dem Hochkreuz auf dem Friedhof Hamesweg bzw. an der jeweiligen Grabstätte stattfinden.

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Friedhofssatzung

(3) Die Absicht zur Inanspruchnahme der vorstehend genannten Örtlichkeiten ist bei dem Erbbauberechtigten anzuzeigen. Die Benutzung bedarf der Genehmigung und kann von der Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes abhängig gemacht werden.

(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde nach den Vorschriften des BestG NRW gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Wachtendonk bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Etwaige Erstattungsansprüche welche aus Bestattungen stammen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf dem Friedhof Hamesweg stattgefunden haben, sind auch nach der Übernahme durch den Erbbauberechtigten bei der Gemeinde Wachtendonk geltend zu machen.

§ 37 Haftung

(1) Die Gemeinde Wachtendonk, wie auch der Erbbauberechtigte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(3) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich.

§ 38 Gebühren und Entgelte

Die Gemeinde Wachtendonk erhebt nach der Friedhofsgebührensatzung Gebühren ausschließlich für die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Grabnutzungsrechte. Die Festsetzung erfolgt nach § 6 KAG NRW. Alle weiteren Entgelte (insbesondere für Pflege, Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen) werden privatrechtlich durch den Erbbauberechtigten erhoben.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

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Friedhofssatzung

c) entgegen § 6 Abs. 5 Toten- und Gedenkfeiern und sonstige Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 26 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottende Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 40

Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Gemeinde Wachtendonk bleibt für die Einhaltung der friedhofs- und bestattungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(2) Weisungen an den Erbbauberechtigten sind auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten nach Absatz 1 zu beschränken. Bei der Ausübung ihres Weisungsrechts hat die Gemeinde die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Erbbauberechtigten nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung billigen Ermessens zu berücksichtigen. Sie sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(3) Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit oder Reichweite einer Weisung ist zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren ist binnen zehn Tagen nach Anrufung abzuschließen. Bis zu dessen Abschluss entfalten Weisungen aufschiebende Wirkung, es sei denn, Gefahr im Verzug macht ein sofortiges Tätigwerden zwingend erforderlich.

(4) Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens lässt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten unberührt.

§ 41

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.07.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wachtendonk?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wachtendonk mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wachtendonk anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wachtendonk
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 225 € (Urne) bzw. 720 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wachtendonk:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €