Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.08.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen jährliche Grabgebühr für Einzelgrab (35,-- €) angegeben. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen jährliche Gebühr für Grabplatz im Urnengräberfeld (72,-- €) angegeben. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
| Urnengrab anonym | 44,-- Jährliche Grabgebühr für Grabplatz im anonymen Urnenfeld (§ 4 Abs. 1 k). |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen jährliche Gebühr für Grabplatz im Naturfriedhof (41,-- €) angegeben. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 225,00 € / 56,00 € Angesetzt als Gebühr für Verrichtungen im Leichenhaus sowie Inanspruchnahme des Leichenhauses (§ 5 Abs. 1). |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht im Text enthalten. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Stadt Zwiesel über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 30.12.1996
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (FN BayRS 2024-1-I) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Stadt Zwiesel folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Regen vom 30.12.1996, Nr. 20-020-2/554, genehmigte Satzung (geändert am 01.02.2001, am 17.12.2001, am 25.11.2009, am 03.08.2011, am 13.08.2014, am 06.06.2019 und am 04.08.2023).
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren § 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
e) wer die Kosten veranlasst hat,
f) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
e) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e) mit Ausführung der Leistung,
f) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. f) mit Ausführung der Leistung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
| (1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für | 10 Jahre | 5 Jahre |
|---|---|---|
| a) Einzelgrab | 35,-- | 35,-- |
| b) Doppelgrab | 67,-- | 67,-- |
| c) Dreifachgrab | 102,-- | 102,-- |
| d) Vierfachgrab | 150,-- | 150,-- |
| e) Fünffachgrab | 208,-- | 208,-- |
| f) einen Kindergrab- und Urnenplatz | 31,-- | 31,-- |
| g) eine Urnennische | 32,-- | 32,-- |
| h) einen Grabplatz im Urnengräberfeld | 72,-- | 72,-- |
| i) einen Grabplatz in einer Urnengemeinschaftsanlage | 61,-- | 61,-- |
| j) einen Grabplatz im Naturfriedhof | 41,-- | 41,-- |
| k) einen Grabplatz im anonymen Urnenfeld | 44,-- | 44,-- |
| (2) Die Gebühren für Grüfte und Mausoleum entsprechend der ausgebauten und beanspruchten Fläche betragen pro angefangenen Quadratmeter für 30 Jahre | 915,-- | |
| (3) Die Gebühren für den Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Gräbern sind im Voraus zu entrichten. Wird ein Grab während der Dauer eines Nutzungsrechtes neu belegt, so ist der Differenzbetrag vom Beginn der neuen Ruhefrist für eine 10-jährige Umtriebszeit nachzuentrichten. |
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für Verrichtungen der städtischen Dienstkräfte im Leichenhaus sowie Inanspruchnahme des Leichenhauses (ohne Ausschmückung) beträgt | |
|---|---|
| a) bei Leichen | 225,00 € |
| b) bei Urnen | 56,00 € |
(2) Die Gebühr für die vorübergehende Inanspruchnahme des Leichenhauses bis zur Überführung nach auswärts beträgt 112,00 € (3) Die Gebühr der Abs. 1 und 2 ermäßigt sich bei Kinderleichen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr um 50%.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Zulassgebühr gem. § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zwiesel beträgt 14,00 € (2) Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 14,00 € (3) Die Gebühr für die Genehmigung von Bestattungen außerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist beträgt 11,00 € (4) Die Gebühr für die Genehmigung einer Exhumierung beträgt 11,00 € (5) Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals beträgt 14,00 € (6) Für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zwiesel vom 22.12.1978 außer Kraft.
Zwiesel, 02.01.1997 Stadt Zwiesel
gez. Zettner
- 1. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S a t z u n g
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Zwiesel
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 17.12.1996, geändert am 03.11.1997, am 22.11.2000, am 03.08.2011 und am 12.12.2017
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erläßt die Stadt Zwiesel folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Stadteinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den städtischen Friedhof (§§ 2 – 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 – 19),
- 2. das städtische Leichenhaus (§§ 20 – 21)
Zweiter Teil
Der städtische Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der städtische Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der städtische Friedhof wird von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Der städtische Friedhof dient der Beisetzung
- 1. der verstorbenen Stadteinwohner,
- 2. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bei- setzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
- 2 -
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der städtische Friedhof ist ständig geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.
- 3. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 4. die Brunnen übermäßig oder mißbräuchlich zu benutzen;
- 5. zu rauchen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
- 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem städtischen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs.3 Nr.2 im unbedingt erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen zustand zu bringen.
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(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(5) Die Zulassung wird befristet erteilt.
(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.
*Dritter Teil*
*Die einzelnen Grabstätten*
Die Grabmäler
A b s c h n i t t 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgräber (Einzelgräber, Doppelgräber, Mehrfachgräber, Kindergräber, Grüfte, Mausoleum)
- 2. Urnenwahlgrabstätten (Urnengräber, Urnenfelder, Urnengemeinschaftsanlage, Naturfriedhof)
- 3. Urnennischen
§ 10 Reihengräber
Reihengräber werden nicht angeboten.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf
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den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Eine Verlängerung erfolgt für mindestens fünf Jahre.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(8) Die Nutzungszeit für Grüfte und das Mausoleum beträgt abweichend vom Absatz 1 einheitlich 30 Jahre. Die Unterhaltung der Gruftanlage in Abteilung J obliegt der Gemeinschaft der Gruftbesitzer (Nutzungsberechtigte), die der Stadt einen verhandlungsberechtigten Vertrauensmann (oder Beauftragten) zu benennen hat. Bei Auflassung einer Gruft nach Ablauf der Nutzungszeit hat der seitherige Gruftbesitzer für die Freimachung der Gruft zu sorgen. Die Gemeinschaft der Gruftbesitzer ist hierzu und auch bei einer evtl. Neuvergabe der Gruft zu hören.
§ 12 Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 – 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Verlängerung erfolgt für mindestens 5 Jahre.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Im anonymen Urnenfeld und im Naturfriedhof sind nur verrottbare Urnen zugelassen.
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(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 11 Absatz 7 über die Grabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Kosten hierfür trägt der bisherige Grabnutzungsberechtigte.
(5) Für Urnennischen gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Die Gestaltung von Abdeckplatten für Urnennischen obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Gräber haben folgende Mindestmaße:
| Länge | Breite | Abstände | |||
|---|---|---|---|---|---|
| zum nächsten Grab | zur nächsten Reihe | Tiefe | |||
| Wahlgräber (§ 11) | |||||
| 1. Einzelgräber | 1,80 m | 0,65 m | 0,40 m | 1,00 m | 1,80 m |
| 2. Doppelgräber | 1,80 m | 1,40 m | 0,80 m | 1,00 m | 1,80 m |
| 3. Kindergräber | 1,20 m | 0,50 m | 0,50 m | 0,80 m | 1,10 m |
| Urnenwahlgrabstätten (§ 12) | 1,20 m | 0,50 m | 0,50 m | 0,80 m | 0,80 m |
Im sogenannten alten Friedhof (Abt. A – N) bestehen in Abweichung von vorstehenden Mindestmaßen noch Einzelgräber und Doppelgräber mit einer Breite von 0,80 m bzw. 1,60 m. Die Abstände zum nächsten Grab betragen 0,20 m oder 0,40 m.
(2) Die Maße für größere Grabstätten (Dreifachgräber u. a.) und Grüfte werden jeweils für den Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Urnennischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofshofsverwaltung geschmückt oder verändert werden.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.
(6) Die Anpflanzung andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt kann verlangen, daß übergroße Sträucher auf Gräbern auf ein bestimmtes Maß zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen. Bei
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Neubelegung der Nachbargrabstätte wird für eine evtl. Beschädigung der Anpflanzung nicht gehaftet.
(7) Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 50 cm breiten Streifen um die Grabstätte. Diese Fläche darf nur mit grauem Granitsplitt belegt werden, den die Stadt kostenlos zur Verfügung stellt. Das Belegen mit Platten ist nicht zulässig; vorhandene Platten sind zu entfernen. In der Abteilung J (Kinder- und Urnenfriedhof) ist außerhalb der Grabstätten nur Rasen zulässig, der von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt wird. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen. (9) Verwelkte Pflanzen und verdorrte Produkte der Trauerfloristik sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Grababdeckplatten werden nur zugelassen, wenn sie höchstens ein Drittel der Grabfläche bedecken. (6) Bei einheitlichen Grabanlagen (z.B. Urnenfelder, Urnengemeinschaftsanlagen, Naturfriedhof) bestimmt die Friedhofsverwaltung die Gestaltung. Namensplatten und ähnliches erstellt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen und auf Kosten der Nutzungsberechtigten.
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(7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 16 Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
- 1. Urnenwahlgrabstätten und Kindergräber Höhe 0,80 m bei Grabsteinen Höhe 0,90 m bei Holzkreuzen Höhe 1,00 m bei Metallkreuzen
- 2. Sonstige Wahlgräber Höhe 1,35 m bei Grabsteinen Höhe 1,50 m bei Holzkreuzen Höhe 1,70 m bei Metallkreuzen
Die unzulässige Breite bestimmt sich nach der Breite der Grabstätte der Grabstätte (siehe § 13).
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe und Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden (Schrifthöhe höchstens 3 cm).
§ 18 Standsicherheit und Haftung
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
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(5) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(6) Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Grabstätten und deren Ausstattung, die verursacht werden
a) durch Naturgewalten
b) durch notwendig gewordene Maßnahmen der Friedhofsverwaltung
c) durch Dritte.
Sie haftet auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden, sowie für Diebstähle von privatem Eigentum, wie Denkmalsteilen, Blumen, Kränzen usw.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Die Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über.
Vierter Teil
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Widmungszweck, Benutzung des städtischen Leichenhauses
(1) Das städtische Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff.. der Bestattungsverordnung) –
- 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden sowie
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen und geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
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§ 21 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
c) die Aufbahrung durch gewerbliche Bestattungsunternehmen in eigenen geeigneten Leichenräumen erfolgt.
*Fünfter Teil*
*aufgehoben*
*Sechster Teil*
*Bestattungsvorschriften*
§ 25 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 26 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 5 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 27 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
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(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
*Siebter Teil*
*Übergangs- / Schlußbestimmungen*
§ 28 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 10 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 25 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt,
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält.
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
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§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zwiesel vom 11.12.1978 außer Kraft.
Zwiesel, 17.12.1996
Stadt Zwiesel
Zettner
- 1. Bürgermeister