Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2025 · Friedhofssatzung: 20.10.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 4.563,00 € Erwachsene (Kinder: 2.575,00 €); zzgl. Herstellung 1.250,16 € |
| Sargwahlgrab | 5.814,00 € Erstbelegung einfachbreit doppelttief (andere Größen ab 6.467,00 €) |
| Urnenreihengrab | 3.218,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 4.116,00 € Erstbelegung Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 3.218,00 € Anonyme Urnenbeisetzung (Pos. 2.2.6) |
| Baumbestattung | 3.196,00 € Überlassung eines Baumgrabes (Pos. 2.2.7) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht in Grabgebühr enthalten; separat als Herstellung (z.B. 1.250,16 € Sarg / 234,43 € Urne) und Bestattungsaufsicht (190,40 €) sowie extern vergeben |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Friedhofshalle (Aussegnungshalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Wernau DIE STADT AM NECKAR
STADT WERNAU (NECKAR) Landkreis Esslingen
Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.10.2025 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung für den Bergfriedhof und den im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Erasmus stehenden Friedhof St. Erasmus beschlossen.
§ 1
ERHEBUNGSGRUNDSATZ
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
GEBÜHRENSCHULDNER
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- c) bei bestehenden Reservierungsgebühren zum 15. Januar eines jeden Jahres.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN
- 1. Die Höhe der Verwaltungs-, Benutzungs- und Reservierungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
INKRAFTTRETEN
- 1. Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vom Gemeinderat am 06.12.2021 beschlossene Bestattungsgebührensatzung außer Kraft.
Wernau DIE STADT AM NECKAR
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wernau (Neckar), 20.10.2025
Christiane Krieger Bürgermeisterin
Anlage zur Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis, in der Fassung vom 01.11.2025)
1. Verwaltungsgebühren - Gebührenverzeichnis –
| Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung | € 36,00 | |
|---|---|---|
| Genehmigung einer Tieferlegung | € 36,00 | |
| Genehmigung einer Umbettung | € 36,00 |
2. Benutzungsgebühren
| 2.1 | Die Tätigkeiten der Verwaltung und die Nutzungen der Einrichtungen sind durch die Gebühren nach Ziffer 2.2 bis Ziffer 4 abgegolten. Die Tätigkeit des Bestattungsordners sowie das Herstellen und Schließen des Grabes wird durch vertragliche Vereinbarung generell extern vergeben. Zudem behält sich die Verwaltung eine Reinigungspauschale für Sonderreinigungen vor. Die Gebühren für dessen Leistungen sind unter Ziffer 5 abschließend aufgeführt und werden zusammen mit den Gebühren der Verwaltung in Rechnung gestellt. | ||
|---|---|---|---|
| 2.2 | Gebühren für Grabnutzungsrechte Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der Friedhofsordnung festgelegten Nutzungsdauer: | ||
| ab 01.11.2025 | ab 01.01.2028 | ||
| 2.2.1 | Überlassung eines Reihengrabes | ||
| - Erwachsene | € 4.563,00 | 5.827,00 | |
| - Kinder | € 2.575,00 | 3.288,00 | |
| 2.2.2 | Überlassung eines Rasengrabes | € 5.446,00 | 6.954,00 |
| 2.2.3 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | € 3.218,00 | 4.110,00 |
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| 2.2.4 | Überlassung eines teilanonymen Urnengrabes im Gemeinschaftsgrabfeld A | € | 3.209,00 | 4.098,00 |
|---|---|---|---|---|
| 2.2.5 | Überlassung eines Urnengrabes im Urnengemeinschaftsgrab (gärtnergepflegt) – Feld E | € | 3.096,00 | 3.953,00 |
| 2.2.6 | Anonyme Urnenbeisetzung | € | 3.218,00 | 4.110,00 |
| 2.2.7 | Überlassung eines Baumgrabes | € | 3.196,00 | 4.082,00 |
| 2.2.8 | Überlassung einer Urnennische in einer Urnenwand/-stele | € | 4.489,00 | 5.733,00 |
| 2.2.9 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Die Gebühren für ein Wahlgrab werden nach Art der Grabstätte abgestuft. | |||
| 2.2.9.1 | Erstbelegung Wahlgrab einfachbreit doppelttief | € | 5.814,00 | 7.425,00 |
| 2.2.9.2 | Erstbelegung Wahlgrab doppeltbreit einfachttief | € | 6.467,00 | 8.258,00 |
| 2.2.9.3 | Erstbelegung Wahlgrab doppeltbreit doppelttief | € | 8.425,00 | 10.759,00 |
| 2.2.9.4 | Erstbelegung Urnenwahlgrab | € | 4.116,00 | 5.256,00 |
| 2.2.9.5 | Erstbelegung Urnenwahlgrab (Mittelstele) (gärtnergepflegt) | € | 3.994,00 | 5.100,00 |
| 2.2.9.6 | Erstbelegung Urnenwahlgrab (Kissenstein) (gärtnergepflegt) | € | 4.045,00 | 5.165,00 |
| 2.2.10 | Bei weiteren Belegungen wird pro Jahr eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühren für die Verlängerung der Ruhezeit richten sich nach der Dauer der Verlängerung. Die Gebühr wird jährlich erhoben. | |||
| 2.2.10.1 | Verlängerung / weitere Belegung einfachbreit doppelttief | € | 290,70 | 371,25 |
| 2.2.10.2 | Verlängerung / weitere Belegung doppeltbreit einfachttief | € | 323,35 | 412,90 |
|---|---|---|---|---|
| 2.2.10.3 | Verlängerung / weitere Belegung doppeltbreit doppelttief | € | 421,25 | 537,95 |
| 2.2.10.4 | Verlängerung / weitere Belegung Urnenwahlgrab | € | 274,40 | 350,40 |
| 2.2.10.5 | Verlängerung / weitere Belegung Urnennische in einer Urnenwand/-stele | € | 299,27 | 382,20 |
| 2.2.10.6 | Verlängerung / weitere Belegung Urnenwahlgrab (Mittelstele) (gärtnergepflegt) | € | 266,27 | 340,00 |
| 2.2.10.7 | Verlängerung / weitere Belegung Urnenwahlgrab (Kissenstein) (gärtnergepflegt) | € | 269,67 | 344,33 |
3. Benutzung besonderer Einrichtungen
| ab 01.11.2025 | ab 01.01.2028 | ||
|---|---|---|---|
| 3.1 | Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | € 350,00 | 350,00 |
| 3.2 | Sektionsraum | € 250,00 | 250,00 |
| 3.3 | Leichenzelle | € 150,00 | 150,00 |
| 3.4 | Bergungssarg | € 34,00 | 34,00 |
4. Die Gebühr für eine Reservierung wird jährlich erhoben
Die Höhe der Reservierungsgebühr für eine Grabstätte in einer Urnenwand/Urnennische richtet sich nach dem Gebührensatz für die Verlängerung gemäß Nr. 2.2.10.5. Eine Reservierung ist nicht mehr möglich, lediglich laufende Fälle stehen unter Bestandsschutz.
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5. Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Bestattungen
| 5.1 | Gebühren für die Herstellung | ||
|---|---|---|---|
| 5.1.1 | eines Reihengrabes | € | 1.250,16 |
| 5.1.2 | eines Kindergrabes / eines Sternenkindergrabes | € | 357,00 |
| 5.1.3 | eines Rasengrabes | € | 1.250,16 |
| 5.1.4 | eines Urnenreihengrabes | € | 234,43 |
| 5.1.5 | eines Urnengemeinschaftsgrabes | € | 234,43 |
| 5.1.6 | eines anonymen Urnengrabes | € | 234,43 |
| 5.1.7 | einer Grabstätte in einer Urnenwand/-stele | € | 234,43 |
| 5.1.8 | einer Grabstätte im Urnenwahlgrab | € | 234,43 |
| 5.1.9 | einer doppelttiefen Grabstätte im Urnenwahlgrab | € | 297,50 |
| 5.1.10 | einer doppelttiefen Grabstätte im Erdwahlgrab | € | 1.451,80 |
| 5.1.11 | einer einfachttiefen Grabstätte im Erdwahlgrab | € | 1.250,16 |
| 5.1.12 | einer Grabstätte in einer Grabkammer | € | 1.320,75 |
| 5.2 | Gebühr für die Tieferlegung sterblicher Überreste | € | 142,80 |
| 5.3 | Gebühr die Vornahme einer Umbettung (je Mann und Stunde) | € | 154,70 |
| 5.4 | Gebühren für die Bestattungsaufsicht bei einer | ||
| 5.4.1 | Trauerfeier für Erd- oder Grabkammerbestattungen | € | 190,40 |
| 5.4.2 | Trauerfeier für Feuerbestattungen mit Sarg | € | 190,40 |
| 5.4.3 | Trauerfeier für Feuerbestattungen mit Urne | € | 190,40 |
| 5.5 | Gebühr für die Bereitstellung eines Umenträgers | € | 107,71 |
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wernau (Neckar), den 20.10.2025
Christiane Krieger Bürgermeisterin
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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STADT WERNAU (NECKAR)
Landkreis Esslingen
Friedhofsatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2014 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen, geändert durch Beschluss vom 28.11.2016 und 17.05.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2025.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
WIDMUNG
- 1. Die Friedhöfe - Bergfriedhof und Friedhof St. Erasmus - sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, im Folgenden als Sternenkinder bezeichnet, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen
- 2. Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen.
- 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2
VERWALTUNG
- 1. Die Verwaltung und Aufsicht über die Bestattungseinrichtungen obliegt gemäß § 1 des Bestattungsgesetzes der Stadt Wernau (Neckar). Bei der Ausübung der Aufsicht bedient sich die Stadtverwaltung der Friedhofswärter bzw. der Totengräber. Sämtliche technische Angelegenheiten ordnet und beaufsichtigt die Stadtverwaltung.
- 2. Der Friedhof St. Erasmus ist Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Erasmus und wird von der Stadt Wernau (Neckar) verwaltet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
ÖFFNUNGSZEITEN
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Besuchszeiten sind an den Eingängen der Friedhöfe bekanntzugeben.
- 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
- 3. Der Durchgangsweg im Friedhof St. Erasmus ist eine öffentliche Verkehrsfläche und fällt nicht unter die Bestimmungen nach der Friedhofsatzung.
§ 4
VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, Fahrzeugen der Gemeinde, sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeugen mit städtischer Genehmigung,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 4. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 5
GEWERBLICHE BETÄTIGUNG AUF DEM FRIEDHOF
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Bildhauer und Steinmetze haben das Friedhofspersonal oder die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren, wann sie geplante Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführen wollen. Damit soll vermieden werden, dass Trauerfeiern durch übermäßigen Lärm gestört werden
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 6
BESCHRÄNKUNG DES BESETZUNGS- UND NUTZUNGSRECHTS
- 1. Die Bestattungsplätze können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Gemeinderates teilweise der Nutzung entzogen werden. Dies gilt unter gleichen Voraussetzungen für Reihen- und Wahlgräber sowie für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.
- 2. Wird die Einziehung einer Grabstätte angeordnet, so kann die Friedhofsverwaltung eine andere gleichartige Grabstätte für die restliche Ruhezeit zur Verfügung stellen und die in der alten Grabstätte beigesetzten Leichen bzw. deren Aschen sowie das Grabmal und vorhandene Pflanzen auf ihre Kosten dahin überführen.
- 3. Von dem im Einziehungsbeschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte an der betreffenden Grabstätte.
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III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
ALLGEMEINES
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und Samstagen dürfen grundsätzlich keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. Ausnahmen können durch die Stadtverwaltung genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewahrung um mehrere Tage überschritten würde.
§ 8
SÄRGE UND URNEN
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
§ 9
AUSHEBEN DER GRÄBER
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zu füllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10
RUHEZEIT
- 1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt gesetzlich 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, gesetzlich 10 Jahre und beginnt am Tag der Beerdigung.
- 2. Die Ruhezeiten der einzelnen Grabarten sind in den folgenden §§ 13, 14, 15 und 16 Friedhofsatzung festgelegt.
- 3. Vor Ablauf der entsprechenden Fristen dürfen Gräber, von einer gerichtlich oder polizeilich angeordneten Graböffnung abgesehen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden unter Einhaltung der von diesen erteilten Vorschriften geöffnet werden.
§ 11
UMBETTUNGEN
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Die Stadt erhebt für die Genehmigung der Umbettung eine Verwaltungsgebühr nach der Bestattungsgebührensatzung.
- 3. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4, sowie nach § 6 können Leichen oder Aschen, deren
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Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Die Umbettung lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 12
ALLGEMEINES
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt, wobei das Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Erasmus am Grund und Boden des Friedhofes St. Erasmus unberührt bleibt. An den Grabstätten bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt
- a) Reihengräber (§ 13)
- b) Urnenreihengräber (§ 13)
- c) Wahlgräber, doppeltbreit – doppeltfief (§ 14)
- d) Wahlgräber, doppeltbreit – einfachfief (§ 14)
- e) Wahlgräber, einfachbreit – doppeltfief (§ 14)
- f) Urnenwahlgräber (§ 14)
- g) Urnenstelen/Urnenwände (§15)
- h) Rasengrabfelder (§13a)
- i) Urnengemeinschaftsgräber (§13b)
- j) Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber (§13c)
- k) Sternenkindergräber (§13f)
- l) Gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit Mittelstele (§13d)
m) Gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit Kissenstein (§ 13e)
n) Anonyme Grabfelder (§16)
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte im Sinne des Abs. 2 auf einem der städtischen Friedhöfe. Ebenso besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage eines Friedhofes sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
- 5. Die Reservierung einer Grabstätte im Sinne des Abs. 2 ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Regelung abweichen.
§ 13
REIHENGRÄBER
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Bei ausgewiesenen Reihengrabfeldern für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab findet § 13 Abs. 2 Anwendung.
Bei ausgewiesenen Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) findet § 13 Abs. 3 Anwendung.
- 2. Bei Reihengräbern für Erdbestattungen im Falle § 13 Abs. 1, Satz 2 beträgt die Laufzeit 20 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Die Laufzeit eines Urnenreihengrabes beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der 15 Jahre auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden.
- 3. Bei Reihengräbern für Erdbestattungen, im Falle § 13 Abs. 1, Satz 3 beträgt die Laufzeit 12 Jahre. Die Nutzungsrechte für Kindergräber können nach Ablauf der Ruhezeiten auf Antrag um 10 Jahre verlängert werden.
- 4. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
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a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 5. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 6. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ausnahmen davon gelten lediglich für den Friedhof St. Erasmus, wo die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte möglich ist, wenn eine weitere Beisetzung in dieser Grabstätte vorgesehen ist.
- 7. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
- 8. Die Absätze 4) bis 7) gelten auch für Rasengräber, Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsgräber entsprechend.
§ 13 a
RASENGRÄBER
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Reihengräber für Erdbestattungen als Rasengräber zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre.
- 2. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird.
- 3. Rasengräber können mit einer bodenbündig verlegten bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatte gekennzeichnet werden. Die Grabplatten dürfen eine maximale Oberflächengröße von 45cm auf 45cm nicht überschreiten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Oberflächen der Grabliegeplatte nicht poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
- 4. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.
§ 13 b
URNENGEMEINSCHAFTSGRÄBER
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Urnengemeinschaftsgräber zur Verfügung gestellt. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
- 2. Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Stadt bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
§13c
GÄRTNERGEPFLEGTE URNENGEMEINSCHAFTSGRÄBER
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal wird durch ein Mitglied des NETZWERK STEIN, Steinmetz und Bildhauergenossenschaft eG erstellt.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
- 3. Der Nutzungsberechtigte muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den und Abs. 1 genannten Parteien abschließen.
- 4. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
§13d
GÄRTNERGEPFLEGTE URNENWAHLGRÄBER MIT MITTELSTELE
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnenwahlgräber in einem Grabfeld mit Mittelstele zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal wird durch ein Mitglied des NETZWERK STEIN, Steinmetz und Bildhauergenossenschaft eG erstellt.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
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- 3. In der Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 4. Der Nutzungsberechtigte muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den und Abs. 1 genannten Parteien abschließen.
- 5. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
§13e
GÄRTNERGEPFLEGTE URNENWAHLGRÄBER MIT KISSENSTEIN
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit Kissensteinen zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal wird durch ein Mitglied des NETZWERK STEIN, Steinmetz und Bildhauergenossenschaft eG erstellt.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
- 3. In der Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 4. Der Nutzungsberechtigte muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den und Abs. 1 genannten Parteien abschließen.
- 5. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
§ 13f
STERNENKINDERGRÄBER
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Sternenkindergräber für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten (Sternenkinder) zur Verfügung gestellt.
- 2. Die Sternenkindergräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten.
- 3. Die Hinterbliebenen dürfen in diesem Grabfeld keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
§ 14
WAHLGRÄBER
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
2)
2.1
Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts um weitere 10 Jahre wird auf Antrag eingeräumt, wenn nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren noch Bestattungsplätze im Grab vorhanden sind. Wenn die Regelbelegung ursprünglich auf Grund des alten Rechts 40 Jahre war, ist der § 14 analog anzuwenden.
2.2
Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
2.2.1
Findet während der Nutzungszeit von 15 Jahren keine weitere Belegung der Grabstätte statt, wird auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre auf insgesamt 25 Jahre eingeräumt.
2.2.2
Finden weitere Belegungen der Grabstätte innerhalb von 15 Jahren nach der Erstbelegung statt, verlängert sich das Nutzungsrecht um so viele Jahre, dass jede Urne eine Ruhezeit von 15 Jahren erfährt.
Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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- 4. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 5. Bestattungen dürfen nur innerhalb der Nutzungszeit, entsprechend dem Nutzungsrecht gem. Abs. 2.1 – 2.2.2 vorgenommen werden.
- 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- a) auf den Ehegatten,
- b) die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- c) auf die Kinder,
- d) auf die Stiefkinder,
- e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- f) auf die Eltern,
- g) auf die Geschwister,
- h) auf die Stiefgeschwister,
- i) auf die nicht unter (a) bis (h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
- 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
- 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. Für die Umschreibung des Nutzungsrechts wird eine Verwaltungsgebühr nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben.
- 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
- 12. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 13. Die Nutzung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird oder wenn die Rechtsnachfolger die Pflicht zur Aufstellung eines neuen Berechtigten nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfüllen.
- 14. Die Absätze 1), 3) – 13) gelten auch für Urnenwahlgräber entsprechend.
§ 15
URNENSTELEN, URNENWÄNDE
- 1. In den Urnenstelen/Urnenwänden werden Nischen als Grabstätte für die Beisetzung von Asche zur Verfügung gestellt.
- 2. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 3. Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der 15 Jahre auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden.
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- 4. Bei Urnenstelen/Urnenwänden behält sich die Stadt Wernau die Auswahl der Beschriftung der Urnenkammern vor. Der Nutzungsberechtigte hat die Beschriftung bei einem privaten Unternehmen in Auftrag zu geben. Die Kosten hierfür werden direkt vom Steinmetz mit den Hinterbliebenen bzw. Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten abgerechnet.
- 5. Nischen in den Urnenstelen/Urnenwänden können ein- und zweistellige Gräber sein.
- 6. Vor den Urnenstelen/Urnenwänden dürfen keine persönlichen Gegenstände und Pflanzen abgestellt werden. Die Stadt behält sich das Recht vor, widerrechtlich aufgestellte Gegenstände und Pflanzen umgehend zu entfernen. Ein Schadenersatz kann nicht gefordert werden.
§ 16
ANONYME GRABFELDER
- 1. Anonyme Grabfelder sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen. Das Nutzungsrecht wird im Bereich des ehemaligen Ehrengrabfeldes eingeräumt.
- 2. Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung werden nicht bestimmt.
- 3. Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre.
- 4. Die §§ 17 - 25 dieser Satzung finden keine Anwendung. Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Stadt behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen, aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
§16a
VERBOT VON GRABSTEINEN UND GRABEINFASSUNGEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT
- 1. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
- 2. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
- 3. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
- 4. Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
- 5. Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 17
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
- 2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- c) Grabplatten sind grundsätzlich zulässig, wobei hier Form und Material besonders auf die Umgebung abzustimmen sind. Diese müssen eben mit den Wegeplatten eingebaut werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern sich das Grabmal in die Umgebung einfügt.
- 3. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
- b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche
- c) Das Grabmal darf eine Höhe von 1,10 m nicht übersteigen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern sich das Grabmal in die Umgebung einfügt.
- 4. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche
- b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
- c) Das Grabmal darf eine Höhe von 90 cm nicht übersteigen.
- 5. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 6. Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18
GRABEINFASSUNGEN
- 1. Aus betriebstechnischen Gründen und um bei jeder Wetterlage die Wege zwischen den Grabstätten betreten zu können, dürfen in den neu angelegten Friedhofsteilen des Friedhof St. Erasmus und des Bergfriedhofs keine gestellten Grabeinfassungen aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung lässt die Zwischenwege mit Natursteinplatten belegen, sobald eine Anzahl Gräber im jeweiligen Grabfeld belegt ist. Die Kosten hierfür werden von der Verwaltung mit den Gebühren für Grabnutzungsrechte (siehe Bestattungsgebührensatzung) erhoben. Die Grabbeete sind eben mit den Plattenwegen ohne Graberhöhung zu gestalten. Die Zwischenräume sollen mit Moos oder ähnlichem eingewachsen werden.
- 2. Das einzelne Grab soll mit niederen Pflanzen angepflanzt werden, so dass ein Abschwemmen der Erde vermieden wird. Sobald die Pflanzen eine Höhe von 1 m erreicht haben, sind sie zu entfernen.
- 3. Sollte eine Grabeinfassung mit Begrenzungssteinen gewünscht werden, ist die Errichtung auf eigene Kosten zulässig. Als Gestaltungsvorgabe ist zu beachten, dass die Einfassung nicht stärker als sechs Zentimeter ist und eine Höhe von zehn Zentimeter über den Wegen um die Grabstätte nicht überschreitet. Bei Hanglage muss die Grabeinfassung im Gefälle der Grabstätte versetzt werden. Für die Grabeinfassungen sind in den neuen Friedhofsteilen folgende Außenmaße vorgeschrieben:
Grabstätte einfachbreit: 1 m x 2 m
Grabstätte doppeltbreit: 2 m x 2 m
Für die Grabeinfassungen sind in den alten Friedhofsteilen folgende Außenmaße vorgeschrieben:
Grabstätte einfachbreit: 0,85 m – 0,90 m x 2 m
Grabstätte doppeltbreit: 1,80 x 1,80 m
Bedingt durch die Lage der einzelnen Gräber und die tatsächliche Beschaffenheit kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen. Vor der Herstellung einer Grabeinfassung ist die tatsächliche Größe des Grabes vom beauftragten
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Steinmetz in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bediensteten der Stadt vor Ort auszumessen.
- 4. Die in Absatz 3 genannten Maße gelten auch für Grabplatten.
§ 18 a
(entfällt)
§ 19
GENEHMIGUNGSERFORDERNIS
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 20
STANDSICHERHEIT
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau - Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) Anlage 1 (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen -TA Grabmal- der Deutschen Naturstein Akademie e.V.) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder sich senken können.
§ 21
UNTERHALTUNG
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenstehlen/Urnenwände der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei den anonymen Grabfeldern die Stadt.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
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§ 22
ENTERNUNG
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 23
ALLGEMEINES
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Bepflanzung der Gräber soll dem Charakter der einzelnen Abteilungen angepasst werden. Zugelassen sind die üblichen Gartenpflanzen, Rosen oder niedere Sträucher. Bäume oder höher wachsende Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Auf den Friedhöfen derzeit vorhandene Bäume innerhalb der Grabflächen und der dazu notwendigen Erschließungswege genießen grundsätzlich Bestandschutz,
wobei die Stadtverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon machen kann.
- 3. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Für die Pflege der Grabstätte, einschließlich der unmittelbar angrenzenden Flächen, hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 24
VERNACHLÄSSIGUNG DER GRABPFLEGE
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
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- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 25
- 1. Auf jedem Friedhof unterhält die Stadt ein Leichenhaus, das der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung dient.
- 2. Die Leichen sind mit Leichentransportwagen möglichst innerhalb von zwölf Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichenhaus zu bringen.
- 3. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Ansonsten darf das Leichenhaus nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 26
OBHUTS- UND ÜBERWACHUNGSPFLICHT, HAFTUNG
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch städtische Anpflanzungen, insbesondere Wurzeln an den Gräbern verursacht werden. Der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte ist berechtigt die Wurzeln zu entfernen. Die Stadt haftet nicht für Schäden die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 3),
- c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
- h) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- i) Druckschriften verteilt
- j) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
- k) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
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- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 49 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes).
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wernau (Neckar), 20.10.2025
Christiane Krieger Bürgermeisterin
Änderungstabelle zur Friedhofssatzung
| Änderungen | Bezüglich §§ (Abs.), Ziffer | Gemeinderatsbeschluss vom | WAZ- Veröffentlichung | Inkraftgetreten am |
|---|---|---|---|---|
| Neufassung | 13.11.2000 | 24.11.2000 | 25.11.2000 | |
| 1. Änderung | §§ 14, 15, 16, 17, 18 | 21.10.2002 | 15.11.2002 | 16.11.2002 |
| 2. Änderung | 22.09.2003 | 26.09.2003 | 27.09.2003 | |
| 3. Änderung | 16.11.2009 | 27.11.2009 | 01.12.2009 | |
| 4. Änderung | 24.10.2011 | 04.11.2011 | 01.01.2012 | |
| 5. Änderung | §§ 4, 5, 11, 12, 15, 16, 18a, 22 | 16.12.2013 | 20.12.2013 | 01.01.2014 |
| 6. Änderung | § 18a | 21.07.2014 | 01.08.2014 | 01.08.2014 |
| 7. Änderung | §§ 12, 13, 14, 15 | 28.11.2016 | 09.12.2016 | 01.01.2017 |
Wernau DIE STADT AM NECKAR
| 8. Änderung | § 16a | 17.05.2021 | 21.05.2021 | 01.06.2021 |
|---|---|---|---|---|
| 9. Änderung | §§ 1, 4, 12, 13, 23 | 20.10.2025 | 24.10.2025 | 01.11.2025 |