Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2017 · Friedhofssatzung: 25.05.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.530,00 € Nr. 2.3.1 für Personen ab 10 Jahren |
| Sargwahlgrab | 1.891,00 € Nr. 2.5.1.1 Einzelgrab; weitere Preise für Tief- und Doppelgräber |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.217,00 € Nr. 2.5.2.1 bis zu 2 Urnen; bis zu 4 Urnen: 1.353,00 € |
| Urnengrab anonym | 895,00 € Nr. 2.4 Überlassung eines anonymen Urnengrabes |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 795,00 € Nr. 2.1.1 Sargbestattung ab 10 J.; Urnenbeisetzung: 313,00 € (Nr. 2.2.1) |
| Trauerhalle / Halle | 260,00 € Nr. 2.6.1 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung_2025.05.2020.pdf
Stadt Eppelheim (durchgeschriebene Fassung Stand 18.12.2017)
Rhein-Neckar-Kreis
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 18.12.2017 ¹
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.12.2003 die nachstehende Friedhofsatzung und am 29.11.2004 die Änderung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (6) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
¹ Geändert durch Satzung vom 29.11.2004 (Eppelheimer Stadtanzeiger Nr. 51/2003 vom 22./23.12.2003) Satzung vom 23.11.2009 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 48/2004 vom 27.11.2004) Satzung vom 28.03.2011 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 15/2011 vom 15.04.2011) Satzung vom 18.12.2017 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 51/2017 vom 22.12.2017) Satzung vom 25.05.2020 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 24/2020 vom 12.06.2020)
Die konkreten Änderungen sind am Ende der Satzung aufgeführt.
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§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
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§ 7 Särge
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
Die Gemeinde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben ebenfalls die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber,
- 3. Urnenwahlgräber
- 4. anonyme Urnengemeinschaftsstätten.
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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können anlässlich eines Todesfalls oder an Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, verliehen werden. Die Nutzungszeit beginnt mit Zugang der Verleihungsurkunde. Wird das Nutzungsrecht nicht anlässlich eines Todesfalls erworben, kann der Beginn des Nutzungsrechts in der Verleihungsurkunde auf einen nach dem Zugang der Verleihungsurkunde liegenden Zeitpunkt festgelegt werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Ein entsprechender Passus ist in die Verleihungsurkunde aufzunehmen. Eine verspätete Zahlung hat auf den Beginn der Nutzungszeit keinen Einfluss. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,;
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3 - monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 14 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Urnenwahlgrabstätten werden unterschieden in Urnengrabstätten für 2 Aschenbeisetzungen und Urnengrabstätten für 4 Aschenbeisetzungen. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne erneut verliehen worden ist. In Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, sofern bis zum Ablauf der Ruhezeit der neu beizusetzenden Urne das Nutzungsrecht für eine Urnengrabstätte für 4 Urnen erworben wird. Auf die Benutzungsgebühr wird die bereits entrichtete Benutzungsgebühr für die noch nicht abgelaufene Nutzungszeit angerechnet. Berücksichtigt werden nur volle nicht in Anspruch genommene Jahre. In den Urnenwahlgrabstätten des Urnenfriedfeldes im Feld U 23 können maximal 2 Urnen bestattet werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof Eppelheim werden wahlweise Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abgrenzung der einzelnen Grabfelder ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
Nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Frist müssen Grabmale errichtet werden. Reihengräber sind zwei Jahre nach der Beisetzung und Wahlgräber sind zwei Jahre nach Verleihung des Nutzungsrechts mit Grabeinfassungen aus Stein versehen.
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§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die nachfolgend aufgeführten besonderen Gestaltungsvorschriften gelten für die Grabfelder XII, XVIII, für das Urnengrabfeld Va sowie für das Urnenfriedfeld im Feld U 23.
In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Frist Grabmale errichtet werden. Die Grabstätten sind zwei Jahre nach Verleihung des Nutzungsrechts mit Grabeinfassungen aus Stein zu versehen.
Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe und bis zu 0,80 m Breite
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe und bis zu 2,00 m Breite
Auf Urnengrabstätten sind säulenförmige Grabmale bis zu einer Höhe von 1,40 m zulässig:
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(8) Auf Urnenwahlgräber des Sondergrabfeldes Va werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen von der Gemeinde errichtet. Für diese Urnenwahlgräber ist für die Dauer des Nutzungsrechts ein Grabpflegevertrag mit der Stadt Eppelheim abzuschließen.
(9) Grababdeckungen mit Platten, Kies oder Splitt sind nicht zulässig.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 sowie Absatz 9 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(11) Die Anlage und Pflege der Grabstätten des Urnenfriedfeldes im Feld U 23 obliegt ausschließlich der Stadt Eppelheim. Das Ablegen von Blumen, Blumengestecken o.ä. ist nur bei der Beisetzung sowie längstens vier Wochen nach der Bestattung erlaubt. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, ist im weiteren Verlauf der Nutzung das Ablegen von Blumen und Blumengestecken sowie das Aufstellen von Grabschmuck (Vasen, Blumenschalen, Grablichtern, Kerzen und sonstigen Gegenständen) nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Gegenstände ohne weitere Nachricht und entschädigungslos zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
Jede Grabstätte des Urnenfriedfeldes im Feld U 23 ist von dem Nutzungsberechtigten mit einer einheitlich gestalteten Grabplatte aus TARN-Granit in der Größe 30 cm x 25 cm x 4 cm zu versehen. Die Schriftfläche der Granitplatte muss poliert, die Seiten müssen geschürt sein und die Kanten müssen Rundungen mit einem Radius von 2 cm aufweisen. Auf der Grabplatte sind der Name, Vorname, das Geburts- und das Sterbejahr des Verstorbenen in der Schriftart Garamond einzugravieren.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde
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Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: Mindeststärke 14 cm
bis 1,40 m Höhe: Mindeststärke 16 cm
ab 1,40 m Höhe: Mindeststärke 18 cm.
§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder *nach dessen Anhörung* das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen
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Rhein-Neckar-Kreis
haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 2
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
- d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
- g) Druckschriften verteilt,
- h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
- i) auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit Zugang der Verleihungsurkunde. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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Stadt Eppelheim
Rhein-Neckar-Kreis
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahl- und Reihengräbern nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 11. Dezember 1970 sowie die Bestattungsgebührenordnung vom 18. September 1975 – in beiden Fällen jeweils mit allen späteren Änderungen - außer Kraft.
Eppelheim, 09.12.2003 gez. Mörlein, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
¹ Änderungen:
Änderung der Bestattungsgebührenordnung Nr. 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3, 2.1.5, 2.2.1., 2.6.3 durch Änderungssatzung vom 29.11.2004 (Eppelheimer Stadtanzeiger Nr. 51/2003 vom 22./23.12.2003)
Änderung § 5 durch Änderungssatzung vom 23.11.2009 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 48/2004 vom 27.11.2004)
Änderung § 14 Abs. 2 durch Einfügung Satz 6, Änderung § 17 Abs. 1, Streichung § 17 Abs. 8 Satz 2, Einfügung § 17 Abs. 11 sowie Änderung des Gebührenverzeichnisses durch Änderungssatzung vom 28.03.2011 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 15/2011 vom 15.04.2011)
Änderung des Gebührenverzeichnisses der Bestattungsgebührensatzung durch Änderungssatzung vom 18.12.2017 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 51/2017 vom 22.12.2017)
Änderung § 14 Einfügung des Absatzes 5 (nicht zugelassene Materialien für Urnen) durch Änderungssatzung vom 25.05.2020 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 24/2004 vom 12.06.2020)
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Stadt Eppelheim
Rhein-Neckar-Kreis
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtsshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 1 | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 22,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 22,00 € |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung für ein Jahr | 68,00 € |
| 1.3 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit für ein Jahr | 54,00 € |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 27,00 € |
| 1.5 | Grabstättenbescheinigung | 13,00 € |
| 2 | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 795,00 € |
| 2.1.2 | von Personen unter 10 Jahren | 685,00 € |
| 2.1.3 | von Tot- und Fehlgeburten (einschl. Grabnutzungsgebühr) | 294,00 € |
| Folgende Leistungen sind in Nr. 2.1.1 bis 2.1.3 enthalten: Ausheben und Schließen des Grabes, Verschließen des Sarges und Verbringen in die Aussegnungshalle, Verbringen des Sarges zum Grab und Versenken des Sarges sowie Verwaltungskosten. | ||
| 2.1.4 | ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | |
| 2.1.5 | ein Zuschlag für Tiefbettung nach 2.1.1 | 184,00 € |
| 2.1.6 | Ausbettung oder Umbettung (von auswärts) | |
| 2.1.6.1 | Ausbettung oder Umbettung Person im Alter von 10 Jahren und mehr | 1.216,00 € |
| 2.1.6.2 | Ausbettung oder Umbettung einer Person unter 10 Jahren | 1.216,00 € |
| 2.1.7 | Umbettung innerhalb der Friedhofsanlage | |
| 2.1.7.1 | Umbettung einer Person im Alter von 10 Jahren und mehr innerhalb der Friedhofsanlage | 1.216,00 € |
| 2.1.7.2 | Umbettung einer Person unter 10 Jahren | 1.216,00 € |
| 2.1.8 | Tiefumbettung innerhalb der Friedhofsanlage | |
| 2.1.8.1 | Tiefumbettung einer Person im Alter von 10 Jahren und mehr innerhalb der Friedhofsanlage | 1.216,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | regelmäßig | 313,00 € |
| 2.2.2 | ein Zuschlag zu 2.2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 0,25 € |
| 2.2.3 | Ausbettung oder Umbettung (von Auswärts) einer Urne | 162,00 € |
| 2.2.4 | Umbettung einer Urne innerhalb der Friedhofsanlage | 162,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.3.1 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.530,00 € |
| 2.3.2 | für Personen unter 10 Jahren | |
| 2.4 | Überlassung eines anonymen Urnengrabes | 895,00 € |
| 2.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.5.1 | Wahlgrab | |
| 2.5.1.1 | Einzelgrab | 1.891,00 € |
| 2.5.1.2 | Einzeltiefengrab | 2.364,00 € |
| 2.5.1.3 | Doppelgrab | 3.479,00 € |
| 2.5.1.4 | Doppeltiefengrab | 4.612,00 € |
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Stadt Eppelheim
Rhein-Neckar-Kreis
| 2.5.2 | Urnenwahlgrab | |
|---|---|---|
| 2.5.2.1 | Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) | 1.217,00 € |
| 2.5.2.2 | Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) | 1.353,00 € |
| 2.5.3 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.5.3.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | |
| 2.5.3.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 2.5.4 | Grabnutzungsgebühr, für das Recht auf Zubettung einer Urne in einem Wahlgrab für Erdbestattungen | entfällt |
| 2.5.5 | Grabnutzungsgebühr, für das Recht auf Zubettung von Gebeinen in einem Wahlgrab für Erdbestattungen | entfällt |
| 2.6.1 | Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) | 260,00 € |
| 2.6.2 | Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag | 40,00 € |
| 2.6.3 | Trauerfeier, ohne gleichzeitige Bestattung | entfällt |
| 2.7 | Sonstige Leistungen | |
| 2.7.1 | Zuschlag für Grabzwischenplatten nur im Sonderfeld Nr. XII | 155,00 € |
| 2.7.2 | Entfernung von Fundamenten | 55,00 € |
| 2.7.3 | Zuschlag für 2 zusätzliche Sargträger | 68,00 € |
¹ Änderungen:
Änderung der Bestattungsgebührenordnung Nr. 2.1.1., 2.1.2., 2.1.3, 2.1.5, 2.2.1., 2.6.3 durch Änderungssatzung vom 29.11.2004 (Eppelheimer Stadtanzeiger Nr. 51/2003 vom 22./23.12.2003)
Änderung § 5 durch Änderungssatzung vom 23.11.2009 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 48/2004 vom 27.11.2004)
Änderung § 14 Abs. 2 durch Einfügung Satz 6, Änderung § 17 Abs. 1, Streichung § 17 Abs. 8 Satz 2, Einfügung § 17 Abs. 11 sowie Änderung des Gebührenverzeichnisses durch Änderungssatzung vom 28.03.2011 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 15/2011 vom 15.04.2011)
Änderung des Gebührenverzeichnisses der Bestattungsgebührensatzung durch Änderungssatzung vom 18.12.2017 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 51/2017 vom 22.12.2017)
Änderung § 14 Einfügung des Absatzes 5 (nicht zugelassene Materialien für Urnen) durch Änderungssatzung vom 25.05.2020 (Eppelheimer Nachrichten Nr. 24/2004 vom 12.06.2020)
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