Sonsbeck

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.03.2022 · Friedhofssatzung: 08.03.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.200,00 € Tarifstelle 1.11.2 (für Verstorbene ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 5. Lj.: 300,00 €)
Sargwahlgrab1.350,00 € Tarifstelle 1.12.1 (Einzelbelegung je Grabstelle Sarg)
Urnenreihengrab950,00 € Tarifstelle 1.13.1 (Grab im Urnenhain)
Urnenwahlgrab1.650,00 € Tarifstelle 1.12.3 (Gemeinschaftsurnenwahlgrab 2 Grabstellen; 4 Grabstellen: 3.300,00 €; zusätzl. Urne: 600,00 €)
Urnengrab anonym950,00 € Tarifstelle 1.13.2 (Grab im anonymen Urnenhain)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)900,00 € / 600,00 € Separate Gebühr nach Tarifstelle 2 (Sarg ab 6. Lj.: 900,00 €, Urne: 600,00 €; nicht in Grabgebühr enthalten)
Trauerhalle / Halle250,00 € Tarifstelle 3.4 (Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck; Labbeck/Hamb: 120,00 €; Leichenhalle 3 Tage: 250,00 €)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Anlage.pdf

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

67.02

Rats- beschlussAufsichtsbehördliche GenehmigungBekanntmachungs- anordnungöffentlich bekanntge- machtInkraftgetreten
12.12.2017-13.12.201714.12.201701.01.2018
1. Änderung
10.12.2020-11.12.202015.12.202001.01.2021
2. Änderung
08.03.2022-09.03.202210.03.202211.03.2022
3. Änderung

Rechtsstand: 03/2022

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

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Satzung über die Erhebung von

Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

vom 13.12.2017

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Für die Benutzung von der Gemeinde verwalteter Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen werden von der Gemeinde zur teilweisen Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Friedhofsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2

Gebührenmaßstab

Maßstab für die Gebührenerhebung sind Art, Größe und teilw. Pflegedauer der Grabstätte und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Die Gebühren hat zu zahlen,

a) wer die Benutzung oder Leistung beantragt,

b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,

c) wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat,

d) wer sich der Gemeinde gegenüber entsprechend verpflichtet hat,

Rechtsstand: 03/2022

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

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e) die nach § 15 der Friedhofssatzung genannten Nutzungsberechtigten. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren werden von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 5

Zurücknahme oder Änderung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, ist eine Gebühr entsprechend den von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu zahlen.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1, Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß.

§ 7

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV NRW S. 30) in den jeweils gültigen Fassungen.
  2. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsstand: 03/2022

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

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§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 nach vorheriger Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebüh- ren außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Sonsbeck, 13.12.2017

SCHMIDT Bürgermeister

Rechtsstand: 03/2022

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**Gebührentarif

über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 13.12.2017**

TarifstelleGegenstandGebühr/€
1Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten
1.1Erwerb des Nutzungsrechtes
1.11*Reihengräber*
1.11.1für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle300,00
1.11.2für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle1.200,00
1.12*Wahlgräber*
1.12.1für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg1.350,00
1.12.2zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne)600,00
1.12.3Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne)1.650,00
1.12.4Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne)3.300,00
Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben.
Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12
1.13*Urnenreihengräber*
1.13.1Grab im Urnenhain950,00
1.13.2Grab im anonymen Urnenhain950,00
1.13.3Grab im Aschestreu- und -grabefeld950,00

Rechtsstand: 03/2022

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TarifstelleGegenstandGebühr/€
2Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung
2.1von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern200,00
2.2von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern900,00
2.3Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber600,00
2.4Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung200,00
3Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen
3.1Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage250,00
3.2jeder weitere Tag70,00
3.3Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag60,00
3.4Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck250,00
3.5Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck120,00
3.6Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb120,00
3.7Trägerstellung je Träger120,00
3.8Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag30,00

Rechtsstand: 03/2022

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3.9Zusätzlich anfallende Kosten durch Sonderreinigungen bzw. Desinfektion aufgrund ansteckender KrankheitenEinliefernde Stelle mind. 50 %, Rest Angehörige
4Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
TarifstelleGegenstandGebühr/€
4.1Ausgrabungen von Särgen
4.11bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren1.000,00
4.12bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren1.000,00
4.13bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren1.000,00
4.14Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H.
4.2Ausgrabungen von Urnen450,00
4.3Umbettungen
4.31Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen.
4.32Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben.200,00
5Gebühren für sonstige Leistungen

Rechtsstand: 03/2022

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck

67.02

5.1Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen60,00
5.2Anhebung von eingesunkenen Gräbern250,00
TarifstelleGegenstandGebühr/€
5.3Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto)70,00
5.4Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht40,00
5.5Umschreibung des Grabnutzungsrechtes40,00

Rechtsstand: 03/2022