Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.03.2022 · Friedhofssatzung: 08.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.200,00 € Tarifstelle 1.11.2 (für Verstorbene ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 5. Lj.: 300,00 €) |
| Sargwahlgrab | 1.350,00 € Tarifstelle 1.12.1 (Einzelbelegung je Grabstelle Sarg) |
| Urnenreihengrab | 950,00 € Tarifstelle 1.13.1 (Grab im Urnenhain) |
| Urnenwahlgrab | 1.650,00 € Tarifstelle 1.12.3 (Gemeinschaftsurnenwahlgrab 2 Grabstellen; 4 Grabstellen: 3.300,00 €; zusätzl. Urne: 600,00 €) |
| Urnengrab anonym | 950,00 € Tarifstelle 1.13.2 (Grab im anonymen Urnenhain) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 900,00 € / 600,00 € Separate Gebühr nach Tarifstelle 2 (Sarg ab 6. Lj.: 900,00 €, Urne: 600,00 €; nicht in Grabgebühr enthalten) |
| Trauerhalle / Halle | 250,00 € Tarifstelle 3.4 (Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck; Labbeck/Hamb: 120,00 €; Leichenhalle 3 Tage: 250,00 €) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Anlage.pdf
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| Rats- beschluss | Aufsichtsbehördliche Genehmigung | Bekanntmachungs- anordnung | öffentlich bekanntge- macht | Inkraftgetreten |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.2017 | - | 13.12.2017 | 14.12.2017 | 01.01.2018 |
| 1. Änderung | ||||
| 10.12.2020 | - | 11.12.2020 | 15.12.2020 | 01.01.2021 |
| 2. Änderung | ||||
| 08.03.2022 | - | 09.03.2022 | 10.03.2022 | 11.03.2022 |
| 3. Änderung | ||||
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
vom 13.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Für die Benutzung von der Gemeinde verwalteter Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen werden von der Gemeinde zur teilweisen Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Friedhofsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2
Gebührenmaßstab
Maßstab für die Gebührenerhebung sind Art, Größe und teilw. Pflegedauer der Grabstätte und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Die Gebühren hat zu zahlen,
a) wer die Benutzung oder Leistung beantragt,
b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,
c) wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat,
d) wer sich der Gemeinde gegenüber entsprechend verpflichtet hat,
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
e) die nach § 15 der Friedhofssatzung genannten Nutzungsberechtigten. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 5
Zurücknahme oder Änderung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, ist eine Gebühr entsprechend den von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu zahlen.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1, Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß.
§ 7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV NRW S. 30) in den jeweils gültigen Fassungen.
- 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
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§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 nach vorheriger Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebüh- ren außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 13.12.2017
SCHMIDT Bürgermeister
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
**Gebührentarif
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 13.12.2017**
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten | |
| 1.1 | Erwerb des Nutzungsrechtes | |
| 1.11 | *Reihengräber* | |
| 1.11.1 | für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 300,00 |
| 1.11.2 | für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle | 1.200,00 |
| 1.12 | *Wahlgräber* | |
| 1.12.1 | für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg | 1.350,00 |
| 1.12.2 | zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) | 600,00 |
| 1.12.3 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) | 1.650,00 |
| 1.12.4 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) | 3.300,00 |
| Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. | ||
| Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 | ||
| 1.13 | *Urnenreihengräber* | |
| 1.13.1 | Grab im Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.2 | Grab im anonymen Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.3 | Grab im Aschestreu- und -grabefeld | 950,00 |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
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| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 2 | Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung | |
| 2.1 | von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern | 200,00 |
| 2.2 | von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern | 900,00 |
| 2.3 | Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber | 600,00 |
| 2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung | 200,00 |
| 3 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen | |
| 3.1 | Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage | 250,00 |
| 3.2 | jeder weitere Tag | 70,00 |
| 3.3 | Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag | 60,00 |
| 3.4 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck | 250,00 |
| 3.5 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck | 120,00 |
| 3.6 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb | 120,00 |
| 3.7 | Trägerstellung je Träger | 120,00 |
| 3.8 | Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag | 30,00 |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
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| 3.9 | Zusätzlich anfallende Kosten durch Sonderreinigungen bzw. Desinfektion aufgrund ansteckender Krankheiten | Einliefernde Stelle mind. 50 %, Rest Angehörige |
|---|---|---|
| 4 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| 4.1 | Ausgrabungen von Särgen | |
| 4.11 | bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 1.000,00 |
| 4.12 | bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.13 | bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.14 | Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H. | |
| 4.2 | Ausgrabungen von Urnen | 450,00 |
| 4.3 | Umbettungen | |
| 4.31 | Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen. | |
| 4.32 | Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. | 200,00 |
| 5 | Gebühren für sonstige Leistungen |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| 5.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 60,00 |
|---|---|---|
| 5.2 | Anhebung von eingesunkenen Gräbern | 250,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| 5.3 | Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) | 70,00 |
| 5.4 | Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht | 40,00 |
| 5.5 | Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 40,00 |
Rechtsstand: 03/2022