Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.12.2022 · Friedhofssatzung: 14.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.150,00 € für Erwachsene (ab 10 Jahren); Kindergrab: 768,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.068,00 € für einstelliges Wahlgrab (Tiefengrab); zweistellig: 4.584,00 € |
| Urnenreihengrab | 609,00 € als 'Urnengrab' unter Reihengräbern aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.875,00 € unter Wahlgräbern aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 609,00 € als 'anonymes Gemeinschaftsurnengrab' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 550,00 € / 150,00 € separat unter 'Für die Bestattung' aufgeführt (Sarg/Erwachsene: 550,00 €, Urne: 150,00 €), nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 82,00 € als 'Benutzung der Aussegnungshalle' aufgeführt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung aktuell 14122022 - Inkrafttreten 01012023 mit G.pdf
Friedhofsordnung
Stadt Schömberg
vom
14.12.2022
| I. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Widmung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 2 Öffnungszeiten | 4 |
| § 3 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 5 Allgemeines | 5 |
| § 6 Särge | 5 |
| § 7 Ausheben der Gräber | 5 |
| § 8 Ruhezeit | 6 |
| § 9 Umbettungen | 6 |
| IV. Grabstätten | 6 |
| § 10 Allgemeines | 6 |
| § 11 Reihengräber und Rasenreihengräber | 7 |
| § 12 Wahlgräber und Rasenwahlgräber | 8 |
| § 12a Zubettungen | 9 |
| § 13 Urnengräber | 9 |
| § 14 Urnenstelen | 9 |
| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | 10 |
| § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | 10 |
| § 15a Gestaltungsempfehlungen für Grabmale und sonstige Grabausstattung | 10 |
| § 15b Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengräber | 11 |
| § 16 Grabdeckplatten | 11 |
| § 17 Genehmigungserfordernis | 11 |
| § 18 Standsicherheit | 12 |
| § 19 Unterhaltung | 12 |
| § 20 Entfernung | 12 |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | 13 |
| § 21 Allgemeines | 13 |
| § 22 Vernachlässigung der Grabpflege | 13 |
VII. Benutzung der Leichenhalle ... 13 § 23 Benutzung der Leichenhalle ... 13 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ... 14 § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 14 § 25 Ordnungswidrigkeiten ... 14 IX. Bestattungsgebühren ... 15 § 26 Erhebungsgrundsatz ... 15 § 27 Gebührenschuldner ... 15 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 15 § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 15 § 30 Nebenleistungen ... 15 § 31 Umsatzsteuer ... 16 X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 16 § 32 Alte Rechte ... 16 § 33 In-Kraft-Treten ... 16
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Friedhofsordnung
Stadt Schömberg
vom
14.12.2022
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1¹, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11² und 13³ des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Auf den Friedhöfen kann ferner bestattet werden, wer früher überwiegend im Stadtgebiet gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in einem auswärtigen Altenheim, Altenpflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
¹ 15 Abs. 1 BestattG: Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.
² Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren
³ Gebührenerhebung
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.⁴
⁴ Änderung aufgrund der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie, das Erbringen von Dienstleistungen durch ausländische Dienstleister darf nicht beschränkt werden. Es gibt nun keine konkrete Verbindung mit der Meisterprüfung, der Handwerksrolle mehr. Es gibt nur noch allgemeine Anforderungen an die Gewerbetreibenden (fachkundig, leistungsfähig, zuverlässig). Für die Ausübung der Tätigkeit müssen die Voraussetzungen statt nach der Handwerksordnung nach dem Handwerksrecht, das bereits EU-DL-konform geregelt ist, erfüllt werden.
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Die Zulassung erfolgt durch den Nachweis einer Haftpflichtversicherung; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a⁵ und §§ 71a bis 71e⁶ des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
Särge für Kinder dürfen höchstens 1,60 lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppeltief belegbaren Wahlgräbern beträgt die Grabtiefe (Grabsohle) mindestens 2,20 m.
⁵ Genehmigungsfiktion: Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt. Die Frist beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist.
⁶ Verfahren über eine einheitliche Stelle
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Bei doppeltiefen Gräbern beträgt die Ruhezeit für die Erstbelegung 25 Jahre und für die Zweitbelegung 20 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Schömberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (für Erdbestattungen),
- 2. Rasenreihengräber (für Erdbestattungen),
- 3. Rasentiefengräber,
- 4. Rasenfamiliengräber,
- 5. Kindergräber,
- 6. Urnenreihengräber,
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- 7. Urnenrasengräber,
- 8. Urnenstelen,
- 9. Gemeinschaftsurnengräber mit Pflanzbeet,
- 10. Wahlgräber einstellig (Tiefengräber),
- 11. Wahlgräber zweistellig (Familiengräber),
- 12. Rasenurnenwahlgräber,
- 13. Urnenwahlgräber,
- 14. Gemeinschaftsgräber (anonym)
Von dieser Einrichtung soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, insbesondere, wenn keine näheren Angehörigen mehr vorhanden oder ausfindig zu machen sind.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber und Rasenreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
- 3. Rasenreihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
- 4. Rasenreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ab,
- 5. Urnenrasengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können zusätzlich in bereits belegten Reihengräbern beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne von 15 Jahren bis zum Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann die Stadt darüberhinausgehende Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab und Rasenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern sowie Rasengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber und Rasenwahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Rasenwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
Auf den Rasenwahlgräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes seitens der Stadt unterhalten werden.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Rasenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefengräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
Urnen können zusätzlich in bereits belegten Wahlgräbern beigesetzt werden, wenn die Mindestruhezeit der Urne von 15 Jahren die bereits verliehene Nutzungszeit nicht übersteigt. Im Einzelfall kann die Stadt darüberhinausgehende Ausnahmen zulassen.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 12a
Zubettungen
Nach § 11 Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 7 Satz 2 und § 14 Abs. 3 können zusätzlich Urnen in bereits belegten Gräbern bzw. Urnenkammern beigesetzt werden, wenn die Mindestruhezeit der Urne von 15 Jahren die bereits verliehene Nutzungszeit nicht übersteigt. Im Einzelfall kann die Stadt darüberhinausgehende Ausnahmen zulassen.
§ 13
Urnengräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenrasengräber sowie Gemeinschaftsurnengräber mit Pflanzbeet sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab und einem Urnenrasengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Im Einzelfall kann die Stadt darüberhinausgehende Ausnahmen zulassen. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Auf den Friedhöfen sind Gemeinschaftsurnengräber für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden in der Regel ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (6) Urnen dürfen nicht aus Materialien bestehen, die nicht oder nur schwer verrottbar sind.
§ 14 Urnenstelen
(1) Bei den Grabstätten in den Urnenstelen sind nur die von der Stadt beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung werden von der Stadt bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag gegeben.
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(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. (3) Nutzungsrechte werden bei Einfachbelegungen der Urnenkammer auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und bei Mehrfachbelegungen auf 30 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwand dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) § 18 ist zu beachten.
§ 15a
Gestaltungsempfehlungen für Grabmale und sonstige Grabausstattung
(1) Material und Gestaltung:
a) Für Grabmale sollen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
b) Grabmale mit Glas, Emaille, dezentem Farbanstrich auf Stein und Lichtbildern sind möglich.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nur auf der Rückseite des Grabmals angebracht werden. (2) Größe der Grabmale: Auf Grabstätten für Erdbestattungen werden Grabmale bis zu folgenden Größen vorgeschlagen:
a) auf einstelligen Grabstätten (Reihengräber) und einstelligen Grabstätten mit Doppelbelegung (Tiefengräber) bis zu 0,65 m² Ansichtsfläche,
b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten (Doppelgräber) bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche. Für Urnengrabstätten werden Grabmale bis zu folgenden Größen vorgeschlagen:
a) liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche. Sie sollen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt und nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen verwendet werden.
b) stehende Grabmale bis maximal 60 cm Höhe, einschließlich Sockel und maximal 55 cm Breite,
c) stelen- und säulenartige Grabmale bis maximal 75 cm Höhe. (3) § 18 ist zu beachten.
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§ 15b
Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
(1) Auf den Rasengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes durch die Stadt unterhalten wird. (2) Auf den Rasengräbern sind liegende Steinplatten bis maximal 0,30 m² Ansichtsfläche anzubringen. Sie müssen unter der Grasnarbe liegen, zur Erleichterung der Pflegearbeiten durch die Stadt. (3) Auf den Steinplatten sind zusätzlich stehende Grabmale bis zu einer Höhe von maximal 60 cm und einer Breite von maximal 55 cm oder liegende Grabmale zulässig. Stelen und säulenartige Grabmale dürfen maximal 75 cm hoch sein. (4) Blumenschmuck, Weihwasserkessel, Grablichter und ähnliches dürfen nur auf der Steinplatte abgestellt werden. In der Rasenfläche ist dies ausdrücklich nicht möglich. (5) Ein Bepflanzen der Rasenfläche bei der Grabstätte, das Verlegen von Grabeinfassungen oder Grababdeckplatten ist nicht gestattet. (6) Die §§ 15 und 18 sind zu beachten.
§ 16
Grabdeckplatten
(1) Aufgrund der Bodenbeschaffenheit auf den Friedhöfen sind zur Sicherstellung der Verwesung Grababdeckplatten über das gesamte Grab nicht zulässig. Dies gilt nicht für Urnengräber. Teilabdeckungen in Form einer Grabeinfassung, von Platten oder liegenden Grabmalen sind bis höchstens 25 % der Pflanzfläche zulässig. Die Pflanzfläche beträgt bei Reihen und einstelligen Wahlgräbern 2,0 m², bei zweistelligen Wahlgrabstätten 3,24 m², bei Kindergräbern und bei Urnengrabstätten 0,6 m. (2) Auf Rasenreihengräbern und Urnenrasengräbern sind weder Grababdeckplatten noch Teilabdeckungen zulässig.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
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§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte, außer bei Rasengräbern, hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte, außer bei Rasengräber, nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; auch bei Rasengräbern. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 30
Nebenleistungen
Nebenleistungen zu den Bestattungsgebühren (z.B. Ausgraben, Umbettungen, und Überführungen) werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand berechnet.
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§ 31
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Friedhofsordnung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten, Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, fällt zu den Gebühren noch die jeweils gültige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe an.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 16.03.2011 und die Bestattungsgebührensatzung vom 16.03.2011 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung und die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schömberg, 14.12.2022
gez.
Sprenger
Bürgermeister
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Anlage gemäß § 29 der Friedhofsordnung vom 14.12.2022
-Gebührenverzeichnis-
1. Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
1. Für die Bestattung
| 1.1 von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (auch Tot- und Fehlgeburten) | 250,00 € |
|---|---|
| 1.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr (Erwachsenengrab) | 550,00 € |
| 1.3 in einem Tiefengrab (1. Belegung) | 650,00 € |
| 1.4 Zweitbelegungen | 550,00 € |
| 1.5 Beisetzung von Aschen | 150,00 € |
2. Für die Überlassung eines Reihengrabes
| 2.1 für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (auch Tot- und Fehlgeburten) | 768,00 € |
|---|---|
| 2.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr (Erwachsenengrab) | 1.150,00 € |
| 2.3 für ein Rasenreihengrab | 2.416,00 € |
| 2.4 für ein Urnengrab | 609,00 € |
| 2.5 für ein anonymes Gemeinschaftsurnengrab | 609,00 € |
| 2.6 für ein Urnenrasengrab | 1.013,00 € |
| 2.7 für ein Gemeinschaftsurnengrab mit Pflanzbeet | 919,00 € |
3. Für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes an einem Wahlgrab
| 3.1 für ein einstelliges Wahlgrab (Tiefengrab) | 4.068,00 € |
|---|---|
| 3.2 für ein zweistelliges Wahlgrab (Doppelgrab) | 4.584,00 € |
| 3.3 für ein Urnenwahlgrab | 1.875,00 € |
| 3.4 für ein Rasenurnenwahlgrab | 2.953,00 € |
| 3.5 für ein Rasentiefengrab | 6.599,00 € |
| 3.6 für ein Rasenfamiliengrab | 7.531,00 € |
| 3.7 für ein Urnengrab in der Urnenstele (Einfachbelegung) | 2.274,00 € |
| 3.8 für ein Urnengrab in der Urnenstele (Mehrfachbelegung) | 4.547,00 € |
4. Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für ein Jahr
| 4.1 für ein einstelliges Wahlgrab (Tiefengrab) | 102,00 € |
|---|---|
| 4.2 für ein zweistelliges Wahlgrab (Doppelgrab) | 115,00 € |
| 4.3 für ein Urnenwahlgrab | 47,00 € |
| 4.4 für ein Urnengrab | 74,00 € |
| 4.5 für ein Urnengrab in der Urnenstele | 152,00 € |
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Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
Diese Regelung gilt analog auch für die Zubettung von Urnen in ein belegtes Reihengrab, Wahlgrab oder Urnenstele, wenn die Stadt dies trotz Überschreitung der Ruhezeit ausnahmsweise gestattet hat.
5. Für sonstige Leistungen
| 5.1 für die Benutzung der Kühlzelle/des Aufbahrungsraums | 37,00 € |
|---|---|
| 5.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle | 82,00 € |
| 5.3 für die Dekoration mit der Grabmatte für ein Erdgrab | 30,00 € |
| 5.4 für die Dekoration mit der Grabmatte für ein Urnengrab | 10,00 € |
| 5.5 für die Herstellung von Grabeinfassungen für ein Erwachsenengrab | 507,00 € |
| 5.6 für die Herstellung von Grabeinfassungen für ein Tiefengrab | 507,00 € |
| 5.7 für die Herstellung von Grabeinfassungen für ein Kindergrab | 279,00 € |
| 5.8 für die Herstellung von Grabeinfassungen für ein Doppelgrab | 694,00 € |
| 5.9 für die Herstellung von Grabeinfassungen für ein Urnengrab | 279,00 € |
6. Nebenleistungen wie das Abräumen der Grabstätten, das Ausgraben und Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen werden nach tatsächlichen Personal- und Sachkosten berechnet.
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