Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.100,00 € (Einheimische) / 2.200,00 € (Auswärtige) Pos. 1.31/1.32: Überlassung eines Reihengrabes (Ruhezeit 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 2.700,00 € (Einheimische) / 5.400,00 € (Auswärtige) Pos. 1.51/1.52: Doppelwahlgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 700,00 € (Einheimische) / 1.400,00 € (Auswärtige) Pos. 1.41/1.42: Überlassung eines Urnenreihengrabes (Ruhezeit 15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 700,00 € (Einheimische) / 1.400,00 € (Auswärtige) Pos. 1.53/1.54: Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 700,00 € (Einheimische) / 1.400,00 € (Auswärtige) Pos. 1.4: Gleiche Gebühr wie Urnenreihengrab/Urnengemeinschaftsgrab; anonyme Beisetzungen in Erzingen/Grießen (§13 Abs.5) |
| Baumbestattung | 500,00 € (Gemeinschaftsbaum) / 4.100,00 € (Familienbaum) Pos. 1.23/1.55: Ruhewald (Gemeinschafts- bzw. Familienbaum) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.100,00 € (Sarg) / 500,00 € (Urne) Pos. 1.11/1.21: Separate Bestattungs-/Beisetzungskosten, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Aufbahrungsraum/Kühlzelle (Pos. 1.61: 60,00 €/220,00 € pro Tag) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Satzung zur Änderung der Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 29.11.2021
Gemeinde Klettgau
Landkreis Waldshut
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.11.2023 folgende Änderung der genannten Anlage beschlossen:
Artikel 1
Anlage zur Friedhofsordnung- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Benutzungsgebühren | |
| 1.1 | Bestattung | |
| 1.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.100,00 € |
| 1.12 | von Personen unter 10 Jahren | 650,00 € |
| 1.13 | von Tot- und Fehlgeburten und Gliedmaßen | 400,00 € |
| 1.14 | ein Zuschlag zu 1.11 bis 1.13 für Bestattungen an Samstagen von | 30 % |
| 1.15 | ein Zuschlag zu 1.11 bis 1.13 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von | 50 % |
| 1.2 | Beisetzung von Aschen (Urnen) | |
| 1.21 | in Grabfeldern, Urnengemeinschaftsgräbern oder Urnenstelengräbern | 500,00 € |
| 1.22 | in Urnenwänden | 400,00 € |
| 1.23 | im Ruhewald an einem Familienbaum oder einem Gemeinschaftsbaum als Urnengemeinschaftsgrab | 500,00 € |
| 1.24 | ein Zuschlag zu 1.21 und 1.23 für Beisetzungen an Samstagen von | 30 % |
| 1.25 | ein Zuschlag zu 1.21 und 1.23 für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen von | 50 % |
| 1.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 1.31 | für hier wohnhaft gewesene Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.100,00 € |
| 1.32 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Ruhezeit 30 Jahre) | 2.200,00 € |
| 1.33 | für hier wohnhaft gewesene Personen unter 10 Jahren | 500,00 € |
| 1.34 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen unter 10 Jahren | 1.000,00 € |
| 1.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes, Urnengemeinschaftsgrabes, Urnenstelengrabes oder Platzes am Gemeinschaftsbaum im Ruhewald als Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | |
|---|---|---|
| 1.41 | für hier wohnhaft gewesene Personen | 700,00 € |
| 1.42 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 1.400,00 € |
| 1.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 1.51 | Doppelwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen | 2.700,00 € |
| 1.52 | Doppelwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 5.400,00 € |
| 1.53 | Urnenwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen | 700,00 € |
| 1.54 | Urnenwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 1.400,00 € |
| 1.55 | Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für hier wohnhaft gewesene Personen | 4.100,00 € |
| 1.56 | Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 8.200,00 € |
| 1.57 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 1.57.1 | an einem Doppelwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.650,00 € |
| 1.57.2 | an einem Doppelwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 3.300,00 € |
| 1.57.3 | an einem Urnenwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 585,00 € |
| 1.57.4 | an einem Urnenwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.170,00 € |
| 1.57.5 | an einer Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für hier wohnhaft gewesene Personen | 4.100,00 € |
| 1.57.6 | an einer Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 8.200,00 € |
| 1.57.7 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 1.6 | Sonstige Leistungen | |
| 1.61 | Benützung des Aufbahrungsraumes oder der Kühlzelle pro Tag (ohne Bestattung) | |
| 1.61.1 | für Einheimische | 60,00 € |
| 1.61.2 | für Auswärtige | 220,00 € |
| 1.62 | Aufbewahrung von Urnen pro Tag | |
| 1.62.1 | für Einheimische | 50,00 € |
| 1.62.2 | für Auswärtige | 100,00 € |
| 1.63 | Gebühren für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht geregelt sind (z.B. Versand von Urnen), werden mit dem Gebührenpflichtigen frei vereinbart. |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Ausgefertigt!
Klettgau, 27.11.2023
Ozan Topcuogullari Bürgermeister

Hinweis nach § 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Beurkundung
Diese Satzung wurde entsprechend der Ortsatzung über die öffentliche Bekanntmachung durch kompletten Abdruck im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 30.11.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte am 06.12.2023
Klettgau, den 06.12.2023
Ozan Topcuogullari Bürgermeister

Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Diese Friedhofssatzung gilt für alle in den Ortsteilen der Gemeinde unterhaltenen Friedhöfe einschließlich des Ruhewalds.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Das Betreten des Ruhewalds ist bei Sturm ab Windstärke 8 (62 – 74 km/h), Gewitter, Schneebruchgefahr, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen Gefahrenlagen untersagt.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen
- 8. im Ruhewald zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben bei Tätigkeiten auf dem Friedhof die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(2) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(3) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Gemeinde die Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 6 a Beschaffenheit der Urnen im Ruhewald
Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein und aus umweltfreundlichem Material bestehen. Umbettungen sind daher nicht möglich. Bereitstellung und Kostentragung der Urnen obliegen nicht der Gemeinde.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Tiefe der Urnengrabplätze beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 1. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit von Aschen im Ruhewald beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. anonyme Urnengemeinschaftsgräber
- 6. Urnengemeinschaftsgräber im Ruhewald
- 7. Urnenwahlgräber im Ruhewald (Familienbaum).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) In Reihengräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit der vorher beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, Urnenstelen-Grabanlagen oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnengrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten für Urnengräber die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
(5) In den Friedhöfen Erzingen und Grießen sind Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(6) Für Urnengrabstätten im Ruhewald ist folgendes geregelt:
- 1. Im Ruhewald werden Urnengrabstätten an Gemeinschaftsbäumen und an Familienbäumen bereitgestellt.
- 2. Die Urnengrabstätten reihen sich kreisförmig nach Himmelsrichtung (N, NO, O, SO, S, SW, W, NW) mit ca. 1,20 - 1,50 m um den Baum. Pro Baum sind 8 Urnenbestattungen möglich.
- 3. Die Ausweisung der Gemeinschaftsbäume erfolgt durch die Gemeinde Klettgau.
- 4. Das Belegungsrecht an den bis zu 8 Urnengrabstätten des Gemeinschaftsbaumes wird einzeln an Unterschiedliche Bewerber vergeben.
- 5. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Für Urnenstelen-Grabanlagen gelten darüber hinaus folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Die Steinplatten dürfen nur in gehauener, getönter Schrift „Quadrata Antiqua“ beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 3 bis 4 cm festgesetzt.
- 2. Der jeweilige Entwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.
- 3. Auf den Schriftplatten dürfen keine Figuren, Ornamente, Verzierungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
- 4. Auf und an den Urnenstelen sind das Anbringen von Kerzen, Vasen, Blumen und Ornamenten nicht zugelassen.
- 5. Abgelegter Blumenschmuck vor den Urnenstelen ist selbständig zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen.
(3) Für Urnengrabstätten im Ruhewald gelten darüber hinaus folgende Gestaltungsvorschriften:
- 1. Die Urnengrabstätten im Ruhewald befinden sich ausschließlich im Wurzelbereich der Bäume.
- 2. Das natürliche Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
- 3. Im Ruhewald dürfen keine Kerzen, Grabsteine, Kreuze, Kränze oder Ähnliches angebracht werden. Anpflanzungen sind untersagt.
- 4. Nach der Beisetzung wird von der Gemeinde auf Wunsch ein einheitliches Markierungsschild in Erinnerung an den Verstorbenen angebracht. Das Markierungsschild beinhaltet Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr. Falls gewünscht, können auch persönliche Namenszusätze vermerkt werden.
§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
- bis 1,20 m Höhe: 14 cm
- bis 1,40 m Höhe: 16 cm
- ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Dies gilt auch für anonyme Urnengemeinschaftsgräber.
(7) Der Ruhewald ist keine geschützte Anlage. Veränderungen an der Grabstätte durch die Natur sind möglich. Bei einer Zerstörung des Baumes wird von der Gemeinde ein entsprechender Ersatz durch eine Jungpflanze geschaffen. Sollte eine Gefahr für die Verkehrssicherungspflicht ausgehen, ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, den betroffenen Baum zu beseitigen und Ersatz durch eine Jungpflanze zu leisten.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 tätigen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Ruhewalds oder durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäume entstehen.
(5) Das Betreten des Ruhewalds geschieht gemäß den wald- und forstrechtlichen Gesetzen sowie den Bestimmungen in § 2 Abs. 3 dieser Satzung auf eigene Gefahr. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewalds entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) im Ruhewald raucht, Kerzen aufstellt oder offenes Feuer anzündet.
- 3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten alle im beigefügten Gebührenverzeichnis genannten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren als Nettobeträge, d.h. dass sich die genannten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die Leistung ab diesem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhöhen.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19. März 2018 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt!
Klettgau, 29.11.2021
Ozan Topcuogullari Bürgermeister
Hinweis nach § 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis –
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Benutzungsgebühren | |
| 1.1 | Bestattung | |
| 1.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 900,00 € |
| 1.12 | von Personen unter 10 Jahren | 500,00 € |
| 1.13 | von Tot- und Fehlgeburten und Gliedmaßen | 350,00 € |
| 1.14 | ein Zuschlag zu 1.11 bis 1.13 für Bestattungen an Samstagen von | 30 % |
| 1.15 | ein Zuschlag zu 1.11 bis 1.13 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von | 50 % |
| 1.2 | Beisetzung von Aschen (Urnen) | |
| 1.21 | in Grabfeldern, Urnengemeinschaftsgräbern oder Urnenstelengräbern | 450,00 € |
| 1.22 | in Urnenwänden | 350,00 € |
| 1.23 | im Ruhewald an einem Familienbaum oder einem Gemeinschaftsbaum als Urnengemeinschaftsgrab | 450,00 € |
| 1.24 | ein Zuschlag zu 1.21 und 1.23 für Beisetzungen an Samstagen von | 30 % |
| 1.25 | ein Zuschlag zu 1.21 und 1.23 für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen von | 50 % |
| 1.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 1.31 | für hier wohnhaft gewesene Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Ruhezeit 30 Jahre) | 800,00 € |
| 1.32 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.600,00 € |
| 1.33 | für hier wohnhaft gewesene Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 1.34 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen unter 10 Jahren | 800,00 € |
| 1.4 | Überlassung eines Urnenreihengrabes, Urnengemeinschaftsgrabes, Urnenstelengrabes oder Platzes am Gemeinschaftsbaum im Ruhewald als Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | |
| 1.41 | für hier wohnhaft gewesene Personen | 500,00 € |
| 1.42 | für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 1.000,00 € |
| 1.5 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 1.51 | Doppelwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen | 2.000,00 € |
| 1.52 | Doppelwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 4.000,00 € |
| 1.53 | Urnenwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen | 500,00 € |
| 1.54 | Urnenwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 1.000,00 € |
| 1.55 | Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für hier wohnhaft gewesene Personen | 4.000,00 € |
| 1.56 | Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Urnen für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 8.000,00 € |
| 1.57 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
|---|---|---|
| 1.57.1 | an einem Doppelwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.200,00 € |
| 1.57.2 | An einem Doppelwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.400,00 € |
| 1.57.3 | An einem Urnenwahlgrab für hier wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 405,00 € |
| 1.57.4 | An einem Urnenwahlgrab für auswärts wohnhaft gewesene Personen für die Dauer einer Nutzungsperiode | 810,00 € |
| 1.57.5 | An einer Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Ur- nen für hier wohnhaft gewesene Personen | 4.000,00 € |
| 1.57.6 | An einer Urnengrabstätte im Ruhewald an einem Familienbaum für bis zu 8 Ur- nen für auswärts wohnhaft gewesene Personen | 8.000,00 € |
| 1.57.7 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. | |
| 1.6 | Sonstige Leistungen | |
| 1.61 | Benützung des Aufbahrungsraumes oder der Kühlzelle pro Tag (ohne Bestattung) | |
| 1.61.1 | für Einheimische | 50,00 € |
| 1.61.2 | für Auswärtige | 200,00 € |
| 1.62 | Aufbewahrung von Urnen pro Tag | |
| 1.62.1 | für Einheimische | 40,00 € |
| 1.62.2 | für Auswärtige | 80,00 € |
| 1.63 | Gebühren für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht geregelt sind (z.B. Versand von Urnen), werden mit dem Gebührenpflichtigen frei vereinbart. |