Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.03.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 335,00 € Beisetzung (Erdbestattung in Reihengrabstelle); Jahresgebühr lt. § 4 Nr. 1.2: 32,00 € |
| Sargwahlgrab | 477,00 € Beisetzung (Erdbestattung in Wahlgrabstelle); Jahresgebühr lt. § 4 Nr. 1.1: 45,00 € |
| Urnenreihengrab | 123,00 € Beisetzung (pauschal für alle Urnen); Jahresgebühr lt. § 4 Nr. 1.2: 32,00 € |
| Urnenwahlgrab | 14,00 € Jahresgebühr (Urnenwahlstellen); Beisetzung: 123,00 € |
| Urnengrab anonym | 21,00 € Jahresgebühr (Urnenstelle - anonym / Urnengemeinschaftsanlage) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 123,00 € / 335,00 € / 477,00 € separat nach Bestattungsform und Grabart (Urne: 123,00 €; Sarg Reihen: 335,00 €; Sarg Wahl: 477,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 144,00 € / 168,87 € je nach Ortsteil (Siedlung: 144,00 €; Wansdorf: 168,87 €) pro Trauerfeier |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
- TEXTFASSUNG -
Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
(vom 23.02.2015, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 11 Nr. 2 vom 05.03.2015)
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Fehrbelliner Straße (Ortsteil Schönwalde-Siedlung), in der Bötzower Straße (Ortsteil Schönwalde-Dorf), sowie der Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Wansdorf und der dazugehörigen Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Verleihung von Nutzungsrechten werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) wer zum Tragen der Kosten auf der Grundlage des § 20 BbgBestG verpflichtet ist,
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- 1. Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 2 Buchst. b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leistungen.
- 2. Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.
- 3. Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
- 4. Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
- TEXTFASSUNG -
§ 4 Gebührentarif
| 1. Erwerb des Nutzungsrechtes | |
|---|---|
| 1.1. Wahlgrabstellen pro Einzelgrab je Grabstätte und Jahr | 45,00 € |
| 1.2. Reihengrabstellen je Jahr | 32,00 € |
| 1.3. Reihengrabstellen - halbanonym je Jahr | 42,00 € |
| 1.4. Reihengrabstellen - anonym je Jahr | 42,00 € |
| 1.5. Reihengrabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten | 20,00 € |
| 5. Lebensjahr je Jahr | |
| 1.6. Urnenwahlstellen je Jahr | 14,00 € |
| 1.7. Urnenstelle - halbanonym je Jahr | 21,00 € |
| 1.8. Urnenstelle - anonym (Urnengemeinschaftsanlage) je Jahr | 21,00 € |
| 2. Erdbestattung einschließlich Sargannahme, Herstellen und Schließen der Gruft | |
| 2.1. Erdbestattung in einer Wahlgrabstelle | 477,00 € |
| 2.2. Erdbestattung in einer Reihengrabstelle | 335,00 € |
| 2.3. Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten | 178,00 € |
| 5. Lebensjahr in einem Reihen- oder Wahlgrab | |
| 3. Urnenbeisetzungen | |
| 3.1. Beisetzen einer Urne einschließlich Aufbewahren der Urne bis zu 3 Wochen nach dem Tage des Eintreffens auf dem Friedhof einschließlich Herstellen und Schließen der Gruft. | 123,00 € |
| 4. Benutzen der Feiereinrichtungen | |
| 4.1. Benutzen der Feierhalle Ortsteil Wansdorf, je Trauerfeier | 168,87 € |
| 4.2. Benutzen der Feierhalle Ortsteil Siedlung, je Trauerfeier | 144,00 € |
| 4.3. Ausschmücken/ Dekoration der Feierhalle | 18,50 € |
| 4.4. Benutzung der Katafalkdecke | 12,50 € |
| 4.5. Aufstellen der Kandelaber/ Beleuchtung | 4,50 € |
| 4.6. Gebinde ordnen/ Kränze legen | 18,50 € |
| 4.7. Aufstellen der Sandbehälter | 4,50 € |
| 4.8. Benutzung des Bahrwagens und der Senkgurte | 39,00 € |
| 5. Nebenleistungen | |
| 5.1. Aufbewahren eines Sarges bis zu 3 Tagen nach dem Einlieferungstag | 52,00 € |
| 5.2. Aufbewahren einer Urne länger als 3 Wochen, für jede angefangene Woche | 52,00 € |
| 6. Grabhügel | |
| 6.1. Aufsetzen eines Einzelhügels 1m³ | 53,00 € |
| 6.2. Aufsetzen eines Doppelhügels 2m³ | 106,00 € |
- TEXTFASSUNG -
| 7. Grabmäler (Erteilen einer Zustimmung zum Aufstellen von Grabmälern oder Anbringen von Gedenkzeichen und dergleichen sowie Überwachen der Standfestigkeit) | |
|---|---|
| 7.1. Für stehende Grabsteine | 61,00 € |
| 7.2. Für liegende Grabsteine | 61,00 € |
| 7.3. Für das Anbringen von Gedenkzeichen, einheitlich | 61,00 € |
| 8. Sonstige Gebühren | |
| 8.1. Ausbetten eines Sarges | |
| Wahlgrabstätte | 1.353,00 € |
| Reihengrabstätte | 953,00 € |
| Reihengrabstätte bis 5. Lebensjahr | 505,00 € |
| 8.2. Ausbetten einer Urne | 193,00 € |
§ 5 Ermäßigung, Erlass und Stundung
Die Friedhofsverwaltung (alternativ: Der Träger der Einrichtung (Friedhofsträger)) kann eine Gebühr auf Antrag ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit unbilligen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.
§ 6 Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 15.03.2007 sowie die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.07.2008 außer Kraft.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
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- Textfassung -
Friedhofssatzung
der Gemeinde Schönwalde-Glien
(vom 25.06.2012, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 8 Nr. 6 vom 28.06.2012)
(einschließlich der 1. Änderungsatzung vom 23.02.2015, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 11 Nr. 2 vom 05.03.2015)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schönwalde-Glien in den Ortsteilen Schönwalde-Siedlung und Schönwalde-Dorf sowie die Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Wansdorf sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schön-walde-Glien. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindebewohner und den in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer auswärtig Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen. (3) Grabstätten werden nur nach den in dieser Friedhofssatzung enthaltenen Bestimmungen überlassen. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde Schönwalde-Glien. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf im Sommerhalbjahr (Anfang Mai bis Ende September) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Anfang Oktober bis Ende April) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelne Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. (3) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofes kann aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Eine Schließung ist öffentlich bekannt zu machen. (4) Die Brauchwasserentnahme (Gießwasser) wird auf dem Friedhof je nach Witterung im Zeitraum von März bis November von der Friedhofsverwaltung gewährleistet. Die Entnahme zu Trinkwasserzwecken ist nicht gestattet.
- Textfassung -
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen oder Rollstühlen.
b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder zu entsorgen.
f) Waren und gewerbliche Dienste ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung anzubieten.
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden; die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Pflanzliche, nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub, sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu entfernen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für durch sie entstandene Schäden an Friedhofsanlagen.
- Textfassung -
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage eines Bestattungsscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlstelle beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Ausnahmen können durch die untere Gesundheitsbehörde festgelegt werden. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Um den normalen Ablauf von Bestattungen sowie Urnenbeisetzungen zu gewährleisten, ist es notwendig, die Särge als auch die Urnen 1 Stunde vor Beginn der Bestattung auf dem Friedhof bereitzustellen. (5) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05m lang, in Mittelmaß 0,70m breit und 0,80m hoch sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und auffüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Bei Zweitbelegungen einer Doppelwahlstelle ist der Grabstein auf Standsicherheit zu prüfen. (4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederholung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
- Textfassung -
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei einer Erdbestattung in einem Reihengrab 20 Jahre, bei einer Erdbestattung in einem Wahlgrab 25 Jahre und bei einer Urnenbestattung 15 Jahre. (2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 9 Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung nur zugelassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 BbgBestG, sofern diese nicht richterlich angeordnet ist. (3) Auf Antrag kann eine Umbettung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG aus einem wichtigen Grund unter Beachtung des § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG zugelassen werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
§ 10 Feierhalle
(1) In der Feierhalle werden dem Charakter des Friedhofes entsprechend Särge und Urnen zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. Die Ausstattung wird vom Friedhof gestellt. (2) Für die Ausschmückung, Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Feierhalle ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Mit ihrer Zustimmung können die Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen.
- Textfassung -
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur anlässlich einer Bestattung oder Umbettung erworben oder verlängert werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Reihengräber - anonym
c) Reihengräber - halbanonym
d) Einzelwahlgräber
e) Doppelwahlgräber
f) Dreifachwahlgräber
g) Urnenwahlgräber
h) Urnengräber - halbanonym
i) Urnengemeinschaftsanlagen (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Nutzungsrechte an Reihengräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (3) Die Abmessungen für ein Reihengrab betragen: Länge 2,20m, Breite 0,75m. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden, bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich im Schaukasten des Friedhofes und durch Hinweise auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gegeben.
§ 13 Reihengräber - anonym
(1) Anonyme Reihengräber dienen der namenlosen (anonymen) Erdbestattung Verstorbener auf einer Rasenfläche. Nutzungsrechte an anonymen Reihengräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) In einem anonymen Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (3) Die Abmessungen für ein anonymes Reihengrab betragen: Länge 2,20 m, Breite 0,75 m. (4) Es ist unzulässig, die Lage der Verstorbenen kenntlich zu machen.
- Textfassung -
§ 14 Reihengräber - halbanonym
(1) Halbanonyme Reihengräber dienen der namentlichen Erdbestattung Verstorbener auf einer Rasenfläche. Nutzungsrechte an halbanonymen Reihengräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) In einem halbanonymen Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (3) Die Abmessungen für ein halbanonymes Reihengrab betragen: Länge 2,20 m, Breite 0,75 m. (4) Für das Aufstellen eines Grabmales gelten gesonderte Gestaltungsvorschriften. (5) Es ist unzulässig, die Grabstelle zu bepflanzen oder einzufassen.
§ 15 Wahlgräber
(1) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Jede einzelne Verlängerung kann bis zu 25 Jahre betragen. (3) Wahlgräber können ein- oder mehrteilige Einfachgräber sein. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird. (5) Als Berechtigte für den Erwerb des Nutzungsrechtes kommen nur die bestattungspflichtigen volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihenfolge in Frage:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
g) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Gemeinschaft. Kommt für das Nutzungsrecht ein Paar (c) oder eine Mehrheit von Personen (b, d, e, f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich des Nutzungsrechtes vor. (6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher der nächste Nutzungsberechtigte in der Reihenfolge wäre. Jede Veränderung in der Reihenfolge des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstelle bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- Textfassung -
(8) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (9) In einem mehrteiligen Wahlgrab ist in den nicht belegten Grabstellen eine zusätzliche Urnenbestattung von maximal 2 Urnen je Einzelwahlgrab möglich. (10) Die Abmessungen für ein Einzelwahlgrab betragen: Länge 2,50m, Breite 1,25m. Die Abmessungen für ein Doppelwahlgrab betragen: Länge 2,50m, Breite 2,50m. In den einzelnen Grabfeldern können je nach Lage Abweichungen auftreten.
§ 16 Urnenwahlgräber
(1) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Jede einzelne Verlängerung kann bis zu 15 Jahre betragen. (3) Während der Nutzungszeit dürfen bis zu vier Urnenbestattungen stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird. (4) Als Berechtigte für den Erwerb des Nutzungsrechtes kommen nur die bestattungspflichtigen volljährigen Angehörigen des Verstorbenen in folgender Reihenfolge in Frage:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
g) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Gemeinschaft. Kommt für das Nutzungsrecht ein Paar (c) oder eine Mehrheit von Personen (b, d, e, f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich des Nutzungsrechtes vor. (5) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher der nächste Nutzungsberechtigte in der Reihenfolge wäre. Jede Veränderung in der Reihenfolge des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnenwahlgrabstelle bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (8) In einem Urnenwahlgrab ist eine Bestattung von maximal 4 Urnen nebeneinander möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Urne kann eine weitere bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bestattet werden. (9) Die Abmessungen für ein Urnenwahlgrab betragen: Länge 1m, Breite 1m.
- Textfassung -
§ 17 Urnengräber - halbanonym
(1) Halbanonyme Urnengräber dienen der namentlichen Urnenbeisetzung Verstorbener auf einer Rasenfläche. Nutzungsrechte an halbanonymen Urnengräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) In einem halbanonymen Urnengrab wird nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (3) Die Abmessungen für ein halbanonymes Urnengrab betragen: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m. (4) Für das Aufstellen eines Grabmales gelten gesonderte Gestaltungsvorschriften. (5) Es ist unzulässig, die Grabstelle zu bepflanzen oder einzufassen.
§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen
(Urnengräber - anonym)
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnengräber für die namenlose (anonyme) Beisetzung von Urnen. Nutzungsrechte an anonymen Urnengräbern werden auf Antrag des Bestattungspflichtigen für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. (2) Auf der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) wird in einem anonymen Urnengrab nur ein Verstorbener bestattet. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. (3) Es ist unzulässig, die Lage der Urne kenntlich zu machen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Auswahlmöglichkeiten
Auf dem Friedhof wird zwischen Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften unterschieden.
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf Grabstätten sind insbesondere Grabmale aus Beton, Gips, Eternit oder Kunststoff nicht zulässig. Das Versiegeln der Pflanzfläche innerhalb einer Grabeinfassung mit wasserundurchlässigem Material (z.B. Grabplatte) über 50 % ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (3) Grabmale sollen aus witterungsbeständigen Materialien wie z.B. Stein oder Metall bestehen. Werden andere als allgemein übliche Materialien verwendet, muss eine Garantie in Bezug auf Witterungsbeständigkeit des gestalten Objektes durch den Auftraggeber übernommen werden.
- Textfassung -
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Grabmale mit ungewöhnlicher Gestaltung unterliegen der Bestätigung der Friedhofsverwaltung.
§ 21 Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Art und Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (2) Urnenwahlgrabstellen im Gräberfeld III, III a, b, c sind mit einer Steineinfassung mit der Größe 1 m x 1 m einzufassen. Zwischen den einzelnen Urnenwahlgrabstellen in einer Reihe verbleibt kein Zwischenraum (Weg). (3) Halbanonyme Urnengrabstellen im Gräberfeld IX b sind mit einer Grabplatte je Grabstelle, maximale Größe 0,35 x 0,30 m (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von 0,03 bis 0,06 m zu versehen. Die Grabplatte muss ebenerdig verlegt werden. Die Form, Farbe und Gestaltung der Grabplatte sowie die Beauftragung eines Steinmetzes wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck darf nur auf der Grabplatte abgelegt- oder gestellt werden und diese nicht überragen. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabplatte ist unzulässig. (4) Halbanonyme Urnengrabstellen im Gräberfeld 2 (OT Schönwalde-Dorf) sind mit einem Liegeestein je Grabstelle, maximale Größe 0,35 x 0,30 m (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke hinten 0,12 m und vorn 0,07 m zu versehen. Die Form, Farbe und Gestaltung des Liegeesteins sowie die Beauftragung eines Steinmetzes wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck ist nur in einer Steckvase hinter dem Liegeestein zulässig. Eine Bepflanzung außerhalb des Liegeesteins ist unzulässig. (5) Halbanonyme Reihengrabstellen im Gräberfeld IX a sind mit einer Grabplatte je Grabstelle, maximale Größe 0,40 x 0,35 m (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von 0,03 bis 0,06 m am Kopfende zu versehen. Die Grabplatte muss ebenerdig verlegt werden. Die Form, Farbe und Gestaltung der Grabplatte sowie die Beauftragung eines Steinmetzes wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck darf nur auf der Grabplatte abgelegt- oder gestellt werden und diese nicht überragen. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabplatte ist unzulässig. (6) Halbanonyme Reihengrabstellen im Gräberfeld 2 (OT Schönwalde-Dorf) sind mit einem Liegeestein je Grabstelle, maximale Größe 0,40 x 0,35 m (Länge x Breite) aus Naturstein in einer Materialstärke von hinten 0,12 m und vorn 0,07 m am Kopfende zu versehen. Die Form, Farbe und Gestaltung des Liegeesteins sowie die Beauftragung eines Steinmetzes wird den Angehörigen überlassen. Blumenschmuck ist nur in einer Steckvase hinter dem Liegeestein zulässig. Eine Bepflanzung außerhalb des Liegeesteins ist unzulässig.
- Textfassung -
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Abs. (2) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht den Zeichnungen oder wurden sie ohne Genehmigung errichtet, so sind sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder gemäß der Vorschriften dieser Satzung zu verändern.
§ 23 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Die Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standsicherheit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Verantwortlich dafür ist die Friedhofsverwaltung. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet oder bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) veranlassen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Benachrichtigung erfolgt mittels Stecker oder Aufkleber auf der Grabstätte. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.
- Textfassung -
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsrecht sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht das nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung entfernen. Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und gepflegt werden. Pflanzliche Abfälle sowie Kunststoff, und Glas dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen getrennt entsorgt werden. (2) Die Höhe und die Form der Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder das Nutzungsrechtes abzuräumen. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis mittels Stecker auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann sie die Friedhofsverwaltung in diesem Fall auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (2) Grabschmuck, der gegen geltendes Ordnungs- und Strafrecht verstößt, kann durch die Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist zu keiner Aufbewahrung verpflichtet.
- Textfassung -
VII. Nutzungsrechte
§ 28 Nutzungsrechte
Nutzungsrechte, der Neuerwerb und die Verlängerung sind in den §§ 11 bis 18 geregelt.
(1) Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Zeit für die Dauer des Erwerbs abgelaufen ist,
b) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, nachdem der Friedhof ganz oder teilweise geschlossen worden ist, wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten verfügen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht erlischt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 Rechtsfolgen
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
§ 30 Obhut- und Überwachungspflicht
(1) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. (2) Für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen an Grabmahlen und deren Ausstattungen durch Dritte oder durch Tiere, haftet die Gemeinde Schönwalde-Glien nicht.
31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne der Friedhofssatzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3, Abs. 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4, Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4, Abs. 3, 4 und 5 verstößt,
- 4. als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 22, Abs. 1 und 3) (§ 25, Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24, Abs. 1).
- Textfassung -
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien, beschlossen am 22.03.2005, geändert mit Beschluss am 21.09.2006, geändert mit Beschluss am 10.07.2008 außer Kraft.