Heitersheim, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.600,00 € für Verstorbene ab 10 Jahren; unter 10 Jahren: 670,00 €
Sargwahlgrab2.130,00 € Einzelwahlgrab (1 Grabstelle, 30 Jahre); weitere Optionen (tief, Doppel) im Text aufgeführt
Urnenreihengrab960,00 € 20 Jahre Nutzungszeit
Urnenwahlgrab1.790,00 € Urnenerdwahlgrab (4 Urnen, 25 Jahre); Rasengrabfeld: 1.330,00 €, Nische: 1.560,00 €
Urnengrab anonym850,00 € Überlassen eines Urnengrabes im anonymen Urnen-Grabfeld
Baumbestattung850,00 € Als 'Urnenbaumgrab (20 Jahre Nutzungszeit)' geführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.029,00 € Separat als Benutzungsgebühr für Bestattung erhoben; Sarg ab 10 J.: 1.029,00 €, Urne-Erdbestattung: 575,00 € - 734,00 €
Trauerhalle / Halle141,00 € Im Text als 'Benutzung der Leichenhalle' geführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung_20und_20Bestattungsgeb_C3_BChrensatzung_20vom_2013.12.2022.pdf

HEITERSHEIM Malteserstadt

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.12.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Heitersheim und Gallenweiler sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener städtischer Einwohner mit Hauptwohnsitz und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 oder ein Urnenwahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung bisheriger Stadteinwohner, wenn sie wegen der Unterbringung in ein Alten- bzw. Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung von der Stadt weggezogen sind bzw. zum Zwecke der Vermeidung der Aufnahme in eine solche Einrichtung zu außerhalb der Stadt wohnenden Angehörigen gezogen sind. Zudem dient der Friedhof auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Heitersheim umfasst das Gebiet des Kernorts Heitersheim.
  2. 2. Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Gallenweiler umfasst das Gebiet des Stadtteils Gallenweiler. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens zehn Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(2) Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnennischen o.ä. dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten.

(3) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(4) Sind in besonderen Fällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber, Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) In den Friedhöfen der Stadt werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durch die Stadt oder durch von der Stadt beauftragte Unternehmen ausgeführt. Dazu gehören insbesondere Aufbahrung, Trauerfeier, Überführung von Verstorbenen zur Grabstätte, Versenken der Särge und Beisetzung der Urne, Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätte. Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Tuchbestattungen

In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Stadt selbst durch oder beauftragt einen Dritten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Urnenwahlgräber in Nischen,
  6. 6. Urnenwahlgräber im Rasengrabfeld
  7. 7. Wahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber im gärtnerisch gepflegten Gräberfeld
  8. 8. Urnenbeisetzungen im anonymen Urnengräberfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für vor Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbene,
  2. 2. Reihengrabfelder für ab Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbene.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener, eine Totgeburt oder ein Ungeborenes beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden; hiervon kann die Stadt im Falle eines Reihengrabes für vor Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbene auf Antrag eine Ausnahme gewähren.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder von Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör vom Verfügungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Mit Ablauf dieser Frist erlangt die Stadt das Recht, über die Gegenstände frei zu verfügen.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zugang einer schriftlichen oder elektronischen Nutzungserlaubnis (Urkunde).

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht grundsätzlich nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig (Tieflage ist eine zusätzliche Grabstelle). In zweistelligen Tiefgräbern sind maximal vier Erdbestattungen möglich (vier Grabstellen).

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. Beisetzung von Urnen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis der Stadt mitzuteilen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann frühestens 10 Jahre vor Ablauf der letzten bzw. noch am längsten dauernden Ruhezeit verzichtet werden. Im Falle eines Verzichts auf ein Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet. Für die Zeit bis zum eigentlichen Ende der Nutzungszeit fällt eine Grabstättenpflegegebühr an. Diese wird einmalig für den gesamten Zeitraum erhoben; im Falle einer Wiederbelegung vor Ende der Nutzungszeit (nicht vor Ablauf der letzten Ruhezeit) erfolgt eine anteilige Rückerstattung der geleisteten Grabstättenpflegegebühr.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) In jeder Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden (Fälle der Zubettung). Eine Zubettung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

§ 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, im Rasengrabfeld oder in Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen o. ä., die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern in Nischen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren, im Übrigen auf die Dauer von 25 Jahren verliehen (Nutzungszeit).

(3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte: In Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld sind bis zu 2 Urnen zulässig. In Urnenwahlgrabstätten in Nischen sind bis zu 3 zulässig. Ansonsten sind in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Grabstätten im gärtnerisch gepflegten Gräberfeld

(1) Auf dem Friedhof in Heitersheim werden Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Urnenreihengräber in einem Gräberfeld mit gärtnerischer Grabpflege angeboten. Nutzungsrechte an diesen Wahlgrabstätten werden nur verliehen, wenn der Antragsteller einen mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die gesamte Nutzungszeit abgeschlossenen Vertrag über die Grabpflege nachweist.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Grabmalen ist zulässig; für Grabmale zu Urnenbaumbestattungen können von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG spezielle Vorgaben gemacht werden.

(3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf ggf. eigens hierfür vorgehaltenen Flächen am Gräberfeld abgelegt werden. Die dort abgelegten Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.

Anonymes Urnengräberfeld

(1) Auf dem Friedhof in Heitersheim ist ein Urnengräberfeld für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder einen von ihr beauftragten Unternehmer.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 18

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze und bruchsicheres Glas verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig

(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Stadt belegt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten.

(8) In Urnenwandnischen und auf dem Rasengrabfeld werden einheitliche Steinplatten bzw. Grabplatten zur Abdeckung und Kennzeichnung verwendet. Diese Platten werden von der Stadt überlassen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. Die Nutzungsberechtigten veranlassen eine individuelle Gestaltung der Platten auf eigene Kosten. Die Schriftzeichen dürfen nur vertieft auf den Steinplatten angebracht werden. Blumenschmuck und Kerzen dürfen an bzw. bei der Urnenwand und im Rasengrabfeld nur an den dafür vorgesehenen Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden. Diese Gegenstände dürfen von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt werden, wenn diese z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Orts nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie die Gestaltung und die Bearbeitung der Steinplatten der Urnenwandnischen sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung auf Grabfeldern provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Dem Antrag für die Gestaltung der Steinplatten sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld ist die Zeichnung der Platten zweifach beizufügen. Daraus hat der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole hervorzugehen.

(4) Im Falle der Verwendung eines QR-Codes auf dem Grabmal wird eine Grabmalgenehmigung nicht erteilt, wenn das Ziel des maschinenlesbaren Verweises Inhalte enthält, die mit der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher unvereinbar ist. Eine zuvor erteilte Genehmigung kann widerrufen und der QR-Code entfernt werden, wenn derartige Inhalte nach Erteilung der Zustimmung im Ziel des Verweises festgestellt werden.

(5) Die Errichtung aller sonstiger Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist, bzw. die Steinplatten und Grabplatten in dieser Zeit nicht angebracht sind.

(7) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sowie die Steinplatten der Urnenwandnischen und Grabplatten im Rasengrabfeld sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Unterhaltung der Urnenwahlgräber im Rasengrabfeld übernimmt die Stadt.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen, Ersatz von Steinplatten) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwandnischen auszutauschen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen, sowie Steinplatten an den Urnenwandnischen und Grabplatten im Rasengrabfeld dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. im Falle eines Verzichts auf ein Nutzungsrecht sind die Grabmale (ggf. samt Einzelfundament) und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Die Steinplatten an den Urnenwandnischen und Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadt entfernt. Die Steinplatten und Grabplatten werden den Nutzungsberechtigten ausgehändigt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Trittplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen, soweit die Grabstätte nicht vollständig oder in Teilen durch eine Grabplatte abgedeckt ist. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  5. 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
  6. 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  9. 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. 8. h) Druckschriften verteilt,
  11. 9. i) ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
  12. 10. j) auf dem Friedhof lärmt, spielt, lagert, isst oder trinkt.
  13. 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  14. 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Absatz 1 und 35) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  15. 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Umsatzsteuer

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgesetzten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelte) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Das gilt nicht für den Fall, dass die Umsatzsteuer bereits einkalkuliert ist.

X. Schlussvorschriften

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23. Juli 2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Heitersheim, 13.12.2022

Christoph Zachow Bürgermeister

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - der Stadt Heitersheim – Neufassung vom 13.12.2022

Nr.Amshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung gewerblicher Betätigung
1.1.1Einzelfall7,00 €
1.1.2Zulassung auf 5 Jahre56,00 €
1.2Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen53,00 €
1.3Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals29,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Verstorbenen im Alter von 10 und mehr Jahren1.029,00 €
2.1.2von Verstorbenen unter 10 Jahren456,00 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen437,00 €
2.1.4für die Gestellung von Sargträgern Ziff. 2.1.1 - 2.1.3, pro Träger62,00 €
2.1.5Zuschlag für Tieferlegung, pauschal127,00 €
2.1.6Öffnen und Schließen der Leichenhalle zur persönlichen Abschieds- nahme53,00 €
2.1.7Aufbahrung des Verstorbenen oder der Urne in der Aufbahrungs- kammer5,00 €
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1Erdbestattung mit Trauerfeier734,00 €
2.2.2Erdbestattung ohne Trauerfeier575,00 €
2.2.3Bestattung in Urnennische mit Trauerfeier613,00 €
2.2.4Bestattung in Urnennische ohne Trauerfeier454,00 €
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Verstorbene im Alter von 10 und mehr Jahren1.600,00 €
2.3.2für Verstorbene unter 10 Jahren670,00 €
2.3.3Urnenreihengrab (20 Jahre Nutzungszeit)960,00 €
2.3.4Urnenbaumgrab (20 Jahre Nutzungszeit)850,00 €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1.1Einzelwahlgrab (1 Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit)2.130,00 €
2.4.1.2Einzelwahlgrab tief (2 Grabstellen und 30 Jahre Nutzungszeit)2.340,00 €
2.4.1.3Doppelwahlgrab (2 Grabstellen und 30 Jahre Nutzungszeit)3.770,00 €
2.4.1.4Doppelwahlgrab tief (4 Grabstellen und 30 Jahre Nutzungszeit)4.190,00 €
2.4.2Urnenerdwahlgrab (4 Urnen und 25 Jahre Nutzungszeit)1.790,00 €
2.4.3Urnenwahlgrab im Rasengrabfeld (2 Urnen und 25 Jahre Nutzungszeit inkl. Platte)1.330,00 €
2.4.4Urnenwahlgrab in einer Nische (3 Urnen und 20 Jahre Nutzungszeit inkl. Platte)1.560,00 €
2.4.5Für jede Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Wahlgräbern wird für jedes Jahr 1/20, 1/25 oder 1/30 der entsprechenden Gebühr gemäß Ziffer 2.4.1 bis 2.4.4 oder eine davon anteilige – taggenaue – Gebühr für kürzere Zeiträume erhoben.
2.5Überlassen eines Urnengrabes im anonymen Urnen-Grabfeld850,00 €
2.6Zubettung einer Urne in einer Erdwahlgrabstätte130,00 €
2.7Grabstellenpflege nach Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
2.7.1bei Erdwahlgrabstätten je sichtbarer Grabstelle pro Jahr (oder eine davon anteilige – taggenaue – Gebühr für kürzere Zeiträume) für ein Einzelwahlgrab34,00 €

2.7.2bei Erdwahlgrabstätten je sichtbarer Grabstelle pro Jahr (oder eine davon anteilige – taggenaue – Gebühr für kürzere Zeiträume) für ein Doppelwahlgrab52,00 €
2.7.3bei Erdurnenwahlgrabstätten pro Jahr (oder eine davon anteilige – taggenaue – Gebühr für kürzere Zeiträume)17,00 €
2.8Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag; höchstens70,00 € 283,00 €
2.9Benutzung der Leichenhalle141,00 €
2.10Sonstige Leistungen
2.10.1Exhumierungen
2.10.2Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab589,00 €
2.10.3Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Kindergrab261,00 €
2.10.4Exhumierung einer Urnen aus einem Erdgrab202,00 €
2.10.5Umbettung einer Urne aus einer Urnennische85,00 €