Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. März 2026 · Friedhofssatzung: 24. Februar 2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.550,00 Euro Überlassung eines Reihengrabes (ab 10 Jahren) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit als Wahlgrab aufgeführt; stattdessen 'Tiefgrab' (2.200,00 Euro) und 'Familiengrab' (5.550,00 Euro) unter besonderen Grabnutzungsrechten |
| Urnenreihengrab | 1.280,00 Euro Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 2.020,00 Euro Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Urnengrab |
| Urnengrab anonym | 1.210,00 Euro für ein anonymes Urnenreihengrab |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 485,00 Euro (mit Trauerfeier) / 305,00 Euro (ohne Trauerfeier) Urnenbeisetzung separat; Sargbestattung (Grabaushebung, Leichenträger, Ordnungsdienst) unter Punkt 1.1 mit 1.355,00 Euro |
| Trauerhalle / Halle | 600,00 Euro Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Altlußheim
Rhein-Neckar-Kreis---
**Satzung vom 24. Februar 2026 zur Änderung
der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 23. Februar 2010**
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Februar 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1
**Gebührenverzeichnis
zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim**
Gebührenverzeichnis; gültig ab 01. März 2026
Benutzungsgebühren
1. Bestattung
| 1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | |
|---|---|
| 1.1.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst | 1.355,00 Euro |
| 1.2 von Personen unter 10 Jahren | |
| 1.2.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst | 593,00 Euro |
| 1.3 von Tot- und Fehlgeburten und Gebeinen | 385,00 Euro |
| 1.4 Tieferbettung bei Bestattung in Tiefgräbern | 153,00 Euro |
| 1.5 Zuschlag zu 1.1 für 2 weitere Sargträger | 160,00 Euro |
2. Beisetzung
| 2.1 von Urnen (mit Trauerfeier) | 485,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 von Urnen (ohne Trauerfeier) | 305,00 Euro |
3. Benutzung der Leichenhalle
| 3.1 Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung | 600,00 Euro |
|---|---|
| 3.2 Benutzung einer Kühlzelle je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird) | 80,00 Euro |
| 3.3 Benutzung einer Kühlvitrine je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird) | 12,00 Euro |
4. Zuschlag
| 4.1 Zuschlag zu Punkt 1.1 bis 2.1 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 50 % |
|---|
5. Überlassung eines Reihengrabes
| 5.1 an Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.550,00 Euro |
|---|---|
| 5.2 an Personen unter 10 Jahren | 1.025,00 Euro |
6. Überlassung eines Urnenreihengrabes
| 6.1 für ein Urnenreihengrab | 1.280,00 Euro |
|---|---|
| 6.2 für ein anonymes Urnenreihengrab | 1.210,00 Euro |
7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| 7.1 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) | 2.200,00 Euro |
|---|---|
| 7.2 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab | |
| 7.2.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.200,00 Euro |
| 7.2.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.3 für ein Familiengrab (Doppelgrabfläche) | 5.550,00 Euro |
| 7.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab | |
| 7.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 5.550,00 Euro |
| 7.4.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.5 für ein Kindergrab | 1.060,00 Euro |
| 7.6 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Kindergrab | |
| 7.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.060,00 Euro |
| 7.6.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. |
| 7.7 für ein Urnengrab | 2.020,00 Euro |
|---|---|
| 7.8 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab | |
| 7.8.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.020,00 Euro |
| 7.8.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.9 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung | 2.090,00 Euro |
| 7.10 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung | |
| 7.10.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.090,00 Euro |
| 7.10.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. |
8. Sonstige Leistungen
| 8.1 für die Umbettung von Leichen und Gebeinen | |
|---|---|
| 8.1.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 4.000,00 Euro |
| 8.1.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 3.060,00 Euro |
| 8.2 für die Umbettung einer Urne | 540,00 Euro |
| 8.3 für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen | |
| 8.3.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 3.075,00 Euro |
| 8.3.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 1.850,00 Euro |
| 8.4 für das Ausgraben einer Urne | 230,00 Euro |
| 8.5 für die Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen | |
| 8.5.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 1.200,00 Euro |
| 8.5.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 1.200,00 Euro |
| 8.6 für die Wiederbestattung einer Urne | 540,00 Euro |
| 8.7 Zuschlag für das Ausgraben Verstorbener aus der Tieferbettung bzw. die Tieferbettung bei der Wiederbestattung | 380,00 Euro |
| 8.8 Zuschlag zu Punkt 8.1 bis 8.6 für die sonstigen Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 50% |
9. Ortsfremde
Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Altlußheim, so gilt diese Person als ortsfremd. Für Ortsfremde wird zu den Gebühren Punkt 3.1 ein Zuschlag von 50 % und zu Punkt 5.1 - 5.2, 6.1 – 6.2 und 7.1 - 7.10.2 ein Zuschlag von 20 % erhoben.
Als Ortsfremde gelten jedoch nicht:
a) Personen, die in Altlußheim geboren wurden oder gelebt haben und nicht länger als 10 Jahre von Altlußheim abwesend waren,
b) ältere Personen, die besonderen Verhältnissen wegen zu auswärts wohnenden Angehörigen ziehen mussten, aber in Altlußheim beerdigt sein wollen,
c) in einer auswärtigen Anstalt Verstorbene, die unmittelbar vor ihrer Anstaltsunterbringung in Altlußheim ihren Wohnsitz hatten.
Verwaltungsgebühren
| 1. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) | 10,00 Euro |
|---|---|
| 2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) | 5,00 Euro |
| 3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 3.1 für den Einzelfall | 10,00 Euro |
| 3.2 für eine Dauerzulassung -jährlich- | 50,00 Euro |
| 4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 25,00 Euro |
| 5. Zulassung zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten | 25,00 Euro |
| 6. Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 10,00 Euro |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - in der Fassung vom 17. September 2024 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Altlußheim, den 24. Februar 2026
Uwe Grempels Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Altlußheim
Rhein-Neckar-Kreis---
**Satzung vom 24. Februar 2026 zur Änderung
der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 23. Februar 2010**
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Februar 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1
**Gebührenverzeichnis
zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim**
Gebührenverzeichnis; gültig ab 01. März 2026
Benutzungsgebühren
1. Bestattung
| 1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | |
|---|---|
| 1.1.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst | 1.355,00 Euro |
| 1.2 von Personen unter 10 Jahren | |
| 1.2.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst | 593,00 Euro |
| 1.3 von Tot- und Fehlgeburten und Gebeinen | 385,00 Euro |
| 1.4 Tieferbettung bei Bestattung in Tiefgräbern | 153,00 Euro |
| 1.5 Zuschlag zu 1.1 für 2 weitere Sargträger | 160,00 Euro |
2. Beisetzung
| 2.1 von Urnen (mit Trauerfeier) | 485,00 Euro |
|---|---|
| 2.2 von Urnen (ohne Trauerfeier) | 305,00 Euro |
3. Benutzung der Leichenhalle
| 3.1 Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung | 600,00 Euro |
|---|---|
| 3.2 Benutzung einer Kühlzelle je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird) | 80,00 Euro |
| 3.3 Benutzung einer Kühlvitrine je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird) | 12,00 Euro |
4. Zuschlag
| 4.1 Zuschlag zu Punkt 1.1 bis 2.1 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 50 % |
|---|
5. Überlassung eines Reihengrabes
| 5.1 an Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.550,00 Euro |
|---|---|
| 5.2 an Personen unter 10 Jahren | 1.025,00 Euro |
6. Überlassung eines Urnenreihengrabes
| 6.1 für ein Urnenreihengrab | 1.280,00 Euro |
|---|---|
| 6.2 für ein anonymes Urnenreihengrab | 1.210,00 Euro |
7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| 7.1 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) | 2.200,00 Euro |
|---|---|
| 7.2 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab | |
| 7.2.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.200,00 Euro |
| 7.2.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.3 für ein Familiengrab (Doppelgrabfläche) | 5.550,00 Euro |
| 7.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab | |
| 7.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 5.550,00 Euro |
| 7.4.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.5 für ein Kindergrab | 1.060,00 Euro |
| 7.6 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Kindergrab | |
| 7.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.060,00 Euro |
| 7.6.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. |
| 7.7 für ein Urnengrab | 2.020,00 Euro |
|---|---|
| 7.8 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab | |
| 7.8.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.020,00 Euro |
| 7.8.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. | |
| 7.9 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung | 2.090,00 Euro |
| 7.10 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung | |
| 7.10.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.090,00 Euro |
| 7.10.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet. |
8. Sonstige Leistungen
| 8.1 für die Umbettung von Leichen und Gebeinen | |
|---|---|
| 8.1.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 4.000,00 Euro |
| 8.1.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 3.060,00 Euro |
| 8.2 für die Umbettung einer Urne | 540,00 Euro |
| 8.3 für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen | |
| 8.3.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 3.075,00 Euro |
| 8.3.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 1.850,00 Euro |
| 8.4 für das Ausgraben einer Urne | 230,00 Euro |
| 8.5 für die Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen | |
| 8.5.1 vor Ablauf der Ruhezeit | 1.200,00 Euro |
| 8.5.2 nach Ablauf der Ruhezeit | 1.200,00 Euro |
| 8.6 für die Wiederbestattung einer Urne | 540,00 Euro |
| 8.7 Zuschlag für das Ausgraben Verstorbener aus der Tieferbettung bzw. die Tieferbettung bei der Wiederbestattung | 380,00 Euro |
| 8.8 Zuschlag zu Punkt 8.1 bis 8.6 für die sonstigen Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je | 50% |
9. Ortsfremde
Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Altlußheim, so gilt diese Person als ortsfremd. Für Ortsfremde wird zu den Gebühren Punkt 3.1 ein Zuschlag von 50 % und zu Punkt 5.1 - 5.2, 6.1 – 6.2 und 7.1 - 7.10.2 ein Zuschlag von 20 % erhoben.
Als Ortsfremde gelten jedoch nicht:
a) Personen, die in Altlußheim geboren wurden oder gelebt haben und nicht länger als 10 Jahre von Altlußheim abwesend waren,
b) ältere Personen, die besonderen Verhältnissen wegen zu auswärts wohnenden Angehörigen ziehen mussten, aber in Altlußheim beerdigt sein wollen,
c) in einer auswärtigen Anstalt Verstorbene, die unmittelbar vor ihrer Anstaltsunterbringung in Altlußheim ihren Wohnsitz hatten.
Verwaltungsgebühren
| 1. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) | 10,00 Euro |
|---|---|
| 2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) | 5,00 Euro |
| 3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 3.1 für den Einzelfall | 10,00 Euro |
| 3.2 für eine Dauerzulassung -jährlich- | 50,00 Euro |
| 4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 25,00 Euro |
| 5. Zulassung zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten | 25,00 Euro |
| 6. Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 10,00 Euro |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - in der Fassung vom 17. September 2024 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Altlußheim, den 24. Februar 2026
Uwe Grempels Bürgermeister