Altlußheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. März 2026 · Friedhofssatzung: 24. Februar 2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.550,00 Euro Überlassung eines Reihengrabes (ab 10 Jahren)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit als Wahlgrab aufgeführt; stattdessen 'Tiefgrab' (2.200,00 Euro) und 'Familiengrab' (5.550,00 Euro) unter besonderen Grabnutzungsrechten
Urnenreihengrab1.280,00 Euro Überlassung eines Urnenreihengrabes
Urnenwahlgrab2.020,00 Euro Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein Urnengrab
Urnengrab anonym1.210,00 Euro für ein anonymes Urnenreihengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)485,00 Euro (mit Trauerfeier) / 305,00 Euro (ohne Trauerfeier) Urnenbeisetzung separat; Sargbestattung (Grabaushebung, Leichenträger, Ordnungsdienst) unter Punkt 1.1 mit 1.355,00 Euro
Trauerhalle / Halle600,00 Euro Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Altlußheim

Rhein-Neckar-Kreis---

**Satzung vom 24. Februar 2026 zur Änderung

der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 23. Februar 2010**

Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Februar 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1

**Gebührenverzeichnis

zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim**

Gebührenverzeichnis; gültig ab 01. März 2026

Benutzungsgebühren

1. Bestattung

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst1.355,00 Euro
1.2 von Personen unter 10 Jahren
1.2.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst593,00 Euro
1.3 von Tot- und Fehlgeburten und Gebeinen385,00 Euro
1.4 Tieferbettung bei Bestattung in Tiefgräbern153,00 Euro
1.5 Zuschlag zu 1.1 für 2 weitere Sargträger160,00 Euro

2. Beisetzung

2.1 von Urnen (mit Trauerfeier)485,00 Euro
2.2 von Urnen (ohne Trauerfeier)305,00 Euro

3. Benutzung der Leichenhalle

3.1 Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung600,00 Euro
3.2 Benutzung einer Kühlzelle je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird)80,00 Euro
3.3 Benutzung einer Kühlvitrine je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird)12,00 Euro

4. Zuschlag

4.1 Zuschlag zu Punkt 1.1 bis 2.1 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50 %

5. Überlassung eines Reihengrabes

5.1 an Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.550,00 Euro
5.2 an Personen unter 10 Jahren1.025,00 Euro

6. Überlassung eines Urnenreihengrabes

6.1 für ein Urnenreihengrab1.280,00 Euro
6.2 für ein anonymes Urnenreihengrab1.210,00 Euro

7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

7.1 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche)2.200,00 Euro
7.2 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab
7.2.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.200,00 Euro
7.2.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.3 für ein Familiengrab (Doppelgrabfläche)5.550,00 Euro
7.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab
7.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode5.550,00 Euro
7.4.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.5 für ein Kindergrab1.060,00 Euro
7.6 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Kindergrab
7.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode1.060,00 Euro
7.6.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.

7.7 für ein Urnengrab2.020,00 Euro
7.8 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab
7.8.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.020,00 Euro
7.8.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.9 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung2.090,00 Euro
7.10 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung
7.10.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.090,00 Euro
7.10.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.

8. Sonstige Leistungen

8.1 für die Umbettung von Leichen und Gebeinen
8.1.1 vor Ablauf der Ruhezeit4.000,00 Euro
8.1.2 nach Ablauf der Ruhezeit3.060,00 Euro
8.2 für die Umbettung einer Urne540,00 Euro
8.3 für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen
8.3.1 vor Ablauf der Ruhezeit3.075,00 Euro
8.3.2 nach Ablauf der Ruhezeit1.850,00 Euro
8.4 für das Ausgraben einer Urne230,00 Euro
8.5 für die Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen
8.5.1 vor Ablauf der Ruhezeit1.200,00 Euro
8.5.2 nach Ablauf der Ruhezeit1.200,00 Euro
8.6 für die Wiederbestattung einer Urne540,00 Euro
8.7 Zuschlag für das Ausgraben Verstorbener aus der Tieferbettung bzw. die Tieferbettung bei der Wiederbestattung380,00 Euro
8.8 Zuschlag zu Punkt 8.1 bis 8.6 für die sonstigen Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50%

9. Ortsfremde

Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Altlußheim, so gilt diese Person als ortsfremd. Für Ortsfremde wird zu den Gebühren Punkt 3.1 ein Zuschlag von 50 % und zu Punkt 5.1 - 5.2, 6.1 – 6.2 und 7.1 - 7.10.2 ein Zuschlag von 20 % erhoben.

Als Ortsfremde gelten jedoch nicht:

a) Personen, die in Altlußheim geboren wurden oder gelebt haben und nicht länger als 10 Jahre von Altlußheim abwesend waren,

b) ältere Personen, die besonderen Verhältnissen wegen zu auswärts wohnenden Angehörigen ziehen mussten, aber in Altlußheim beerdigt sein wollen,

c) in einer auswärtigen Anstalt Verstorbene, die unmittelbar vor ihrer Anstaltsunterbringung in Altlußheim ihren Wohnsitz hatten.

Verwaltungsgebühren

1. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)10,00 Euro
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)5,00 Euro
3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
3.1 für den Einzelfall10,00 Euro
3.2 für eine Dauerzulassung -jährlich-50,00 Euro
4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege25,00 Euro
5. Zulassung zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten25,00 Euro
6. Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen10,00 Euro

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - in der Fassung vom 17. September 2024 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Altlußheim, den 24. Februar 2026

Uwe Grempels Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Altlußheim

Rhein-Neckar-Kreis---

**Satzung vom 24. Februar 2026 zur Änderung

der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 23. Februar 2010**

Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Februar 2026 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 1

**Gebührenverzeichnis

zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Altlußheim**

Gebührenverzeichnis; gültig ab 01. März 2026

Benutzungsgebühren

1. Bestattung

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst1.355,00 Euro
1.2 von Personen unter 10 Jahren
1.2.1 Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes, Leichenträger und Ordnungsdienst593,00 Euro
1.3 von Tot- und Fehlgeburten und Gebeinen385,00 Euro
1.4 Tieferbettung bei Bestattung in Tiefgräbern153,00 Euro
1.5 Zuschlag zu 1.1 für 2 weitere Sargträger160,00 Euro

2. Beisetzung

2.1 von Urnen (mit Trauerfeier)485,00 Euro
2.2 von Urnen (ohne Trauerfeier)305,00 Euro

3. Benutzung der Leichenhalle

3.1 Benutzung der Leichenhalle je Bestattung bzw. Beisetzung600,00 Euro
3.2 Benutzung einer Kühlzelle je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird)80,00 Euro
3.3 Benutzung einer Kühlvitrine je Tag (soweit die Leichenhalle nicht benutzt wird)12,00 Euro

4. Zuschlag

4.1 Zuschlag zu Punkt 1.1 bis 2.1 für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50 %

5. Überlassung eines Reihengrabes

5.1 an Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.550,00 Euro
5.2 an Personen unter 10 Jahren1.025,00 Euro

6. Überlassung eines Urnenreihengrabes

6.1 für ein Urnenreihengrab1.280,00 Euro
6.2 für ein anonymes Urnenreihengrab1.210,00 Euro

7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

7.1 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche)2.200,00 Euro
7.2 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab
7.2.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.200,00 Euro
7.2.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.3 für ein Familiengrab (Doppelgrabfläche)5.550,00 Euro
7.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab
7.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode5.550,00 Euro
7.4.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.5 für ein Kindergrab1.060,00 Euro
7.6 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Kindergrab
7.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode1.060,00 Euro
7.6.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.

7.7 für ein Urnengrab2.020,00 Euro
7.8 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Urnengrab
7.8.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.020,00 Euro
7.8.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
7.9 für ein Tiefgrab (Einzelgrabfläche) mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung2.090,00 Euro
7.10 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab mit vorgefertigtem Fundament und Trittplatten als Grabeinfassung
7.10.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode2.090,00 Euro
7.10.2 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.

8. Sonstige Leistungen

8.1 für die Umbettung von Leichen und Gebeinen
8.1.1 vor Ablauf der Ruhezeit4.000,00 Euro
8.1.2 nach Ablauf der Ruhezeit3.060,00 Euro
8.2 für die Umbettung einer Urne540,00 Euro
8.3 für das Ausgraben von Leichen und Gebeinen
8.3.1 vor Ablauf der Ruhezeit3.075,00 Euro
8.3.2 nach Ablauf der Ruhezeit1.850,00 Euro
8.4 für das Ausgraben einer Urne230,00 Euro
8.5 für die Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen
8.5.1 vor Ablauf der Ruhezeit1.200,00 Euro
8.5.2 nach Ablauf der Ruhezeit1.200,00 Euro
8.6 für die Wiederbestattung einer Urne540,00 Euro
8.7 Zuschlag für das Ausgraben Verstorbener aus der Tieferbettung bzw. die Tieferbettung bei der Wiederbestattung380,00 Euro
8.8 Zuschlag zu Punkt 8.1 bis 8.6 für die sonstigen Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je50%

9. Ortsfremde

Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Altlußheim, so gilt diese Person als ortsfremd. Für Ortsfremde wird zu den Gebühren Punkt 3.1 ein Zuschlag von 50 % und zu Punkt 5.1 - 5.2, 6.1 – 6.2 und 7.1 - 7.10.2 ein Zuschlag von 20 % erhoben.

Als Ortsfremde gelten jedoch nicht:

a) Personen, die in Altlußheim geboren wurden oder gelebt haben und nicht länger als 10 Jahre von Altlußheim abwesend waren,

b) ältere Personen, die besonderen Verhältnissen wegen zu auswärts wohnenden Angehörigen ziehen mussten, aber in Altlußheim beerdigt sein wollen,

c) in einer auswärtigen Anstalt Verstorbene, die unmittelbar vor ihrer Anstaltsunterbringung in Altlußheim ihren Wohnsitz hatten.

Verwaltungsgebühren

1. Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)10,00 Euro
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)5,00 Euro
3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
3.1 für den Einzelfall10,00 Euro
3.2 für eine Dauerzulassung -jährlich-50,00 Euro
4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege25,00 Euro
5. Zulassung zu sonstigen gewerblichen Tätigkeiten25,00 Euro
6. Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen10,00 Euro

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anlage – Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - in der Fassung vom 17. September 2024 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Altlußheim, den 24. Februar 2026

Uwe Grempels Bürgermeister