Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12. März 2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.085,00 € Überlassung eines Reihengrabes (Personen von 6 und mehr Jahren) |
| Sargwahlgrab | 6.995,00 € Überlassung eines Wahlgrabes doppelbreit |
| Urnenreihengrab | 1.495,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 3.150,00 € Überlassung eines Urnenstelengrabes (Wahlgrab) |
| Urnengrab anonym | 1.165,00 € Überlassung eines anonymen Urnengrabes |
| Baumbestattung | 435,00 € Beisetzung von Aschen in einer Urnenröhre (Baum) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.120,00 € Separate Gebühr für Grabherstellung/Beisetzung (Sarg: 1.120,00 €, Urne Erdgrab: 500,00 €, Urnenfach: 425,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Nutzung der Friedhofshalle Wildberg (Sulz/Schönbronn: 200,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
STADT WILDBERG
Landkreis Calw
S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. März 2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Anwendung erhoben.
§ 5
Auswärtigenzuschlag
(1) Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge zu den Bestattungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Als Auswärtiger im Sinne dieser Satzung gelten alle Verstorbene die zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Stadt Wildberg sind. Ausgenommen ist, wer früher in Wildberg gewohnt hat und seine Wohnung in Wildberg nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte eines in einer Wahlgrabstätte bestatteten Wildberger Einwohners, wenn er in dieser Grabstätte bestattet wird.
§ 6
Benutzungsgebühren
Benutzungsgebühren werden erhoben:
| (1) Für die Bestattung (Grabherstellung) | |
|---|---|
| 1.1. in einem einfachfiefen Grab | 1.120,00 € |
| 1.2. in einem Kindergrab bei vollendeten 2 bis 10. Lebensjahr | 930,00 € |
| 1.3. in einem Kindergrab bis zum vollendeten 2. Lebensjahr | 470,00 € |
| 1.4. für die Beisetzung von Aschen in einem Erdgrab | 500,00 € |
| 1.5. für die Beisetzung von Aschen in einem Urnenfach | 425,00 € |
| 1.6. für die Beisetzung von Aschen in einer Urnenröhre (Baum) | 435,00 € |
| 1.7. Zuschlag an Samstagen/Sonn- und Feiertagen | |
| 1.7.1 bei Erdbestattungen | 595,00 € |
| 1.7.2 bei Trauerfeier mit Urnenbeisetzung | 295,00 € |
| 1.7.3 bei Trauerfeier am Sarg ohne Bestattung | 295,00 € |
| 1.8. Auswärtigenzuschlag | 25 % |
| (2) Für die Verlegung von Grabtrittplatten/Grabeinfassungen | |
|---|---|
| 2.1 Einzelgrab | 160,00 € |
| 2.2 Doppelgrab | 190,00 € |
| 2.3 Urnengrab | 45,00 € |
| 2.4 Kindergrab | 50,00 € |
| (3) Für die Überlassung eines Reihengrabes | |
|---|---|
| 3.1. Personen von 6 und mehr Jahren | 3.085,00 € |
| 3.2. Kindergrab | 1.515,00 € |
| 3.3. Raseneinzelgrab | 3.085,00 € |
| zuzüglich Grabpflege | 1.610,00 € |
| 3.4. Urnenreihengrab | 1.495,00 € |
| 3.5. Anonymes Urnengrab | 1.165,00 € |
| zuzüglich Grabpflege | 360,00 € |
| (4) Für die Überlassung eines Wahlgrabes | |
|---|---|
| 4.1. Wahlgrab doppelbreit | 6.995,00 € |
| 4.2. Rasengrab doppelbreit | 6.995,00 € |
| zuzüglich Grabpflege | 3.055,00 € |
| 4.3. Urnenstelengrab | 3.150,00 € |
| 4.4. Urnenröhrengrab | 3.025,00 € |
| zuzüglich Grabpflege | 195,00 € |
| zuzüglich Beschilderung (je Sterbefall) | 180,00 € |
| (5) Für die Überlassung einer zusätzlichen Urne im bestehenden Erdgrab | 1.330,00 € |
|---|
| (6) Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
|---|---|
| 6.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 4.1 - 4.4 |
| 6.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. |
| (7) Für Sonstige Leistungen | |
|---|---|
| 7.1. Nutzung der Friedhofshalle Wildberg | 300,00 € |
| 7.2. Nutzung der Friedhofshalle Sulz | 200,00 € |
| 7.3. Nutzung der Friedhofshalle Schönbronn | 200,00 € |
| 7.4. Benutzung der Leichenzelle | 300,00 € |
| 7.5. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen | nach tatsächlichem Aufwand |
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 12. März 2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 25. April 2024 außer Kraft.
Wildberg, den 12. März 2026
Ulrich Bünger Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wildberg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
STADT WILDBERG
Landkreis Calw
Friedhofssatzung
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung § 2 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines § 7 Särge § 8 Ausheben der Gräber § 9 Ruhezeit § 10 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines § 12 Reihengräber § 13 Wahlgräber § 14 Naturrasengräber (Reihen und Wahlrasengräber) § 15 Urnenreihengräber § 16 Urnenwahlgräber (Stelen und Baumurnengräber) § 17 Anonyme Urnen-Naturrasengräber
V. Grabmal und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Auswahlmöglichkeiten § 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 21 Genehmigungserfordernis § 22 Standsicherheit § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung § 25 Nicht genehmigte Grabmale
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 Allgemeines § 27 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts und Überwachungspflicht, Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
X. Übergangs und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Inkrafttreten
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STADT WILDBERG
Landkreis Calw
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Wildberg am 12.03.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 oder § 16 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung, oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen, aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen und hierfür einen Auswärtigenzuschlag nach der Bestattungsgebührenordnung der Stadt Wildberg in der jeweils gültigen Fassung erheben. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden vom 01. April bis 30. September eines jeden Jahres auf 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr und vom 01. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres auf 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgesetzt. Die Friedhöfe dürfen nur während dieser Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller Friedhöfe, einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals, sowie der Stadtverwaltung Wildberg und der von ihr beauftragten Dritten sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen kleine Handwagen, Kinderwagen Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Eine Stunde vor und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die dem Schutz Hilfebedürftiger dienen.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 9. Zu lärmen und zu spielen.
- 10. Jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserentnahmestellen.
- 11. Jede missbräuchliche Nutzung der Abfallbehälter.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben auf Verlangen der Stadt eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche
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Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
##### Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Bestattungen auch an Sonn- und Feiertagen zulassen.
§ 7
##### Särge
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 12 Absatz 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 8
##### Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9
##### Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
§ 10
##### Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab (Stele oder Baumurnengrab) der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Absatz 1 Satz 5 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. § 27 Absatz 1 Satz 4 findet
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entsprechend Anwendung. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder einer ihrer Dienstleister vor. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der für das bisherige Grab entrichteten Gebühren erfolgt nicht.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Wahlgräber (Doppelgrab),
- 3. Naturrasengräber: 3.1 Reihenrasengräber, 3.2 Wahlrasengräber,
- 4. Urnenreihengräber,
- 5. Urnenwahlgräber: 5.1 Stelen, 5.2 Baumurnengräber,
- 6. Anonyme Urnen-Naturrasengräber.
Die anonymen Urnen-Naturrasengräber werden nur im Stadtteil Wildberg zur Verfügung gestellt.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Eine Reservierung von Grabstätten ist nicht möglich.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung der Stadtverwaltung möglich. Mit der Verlängerung entsteht eine erneute Gebührenverpflichtung. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ausschließlich auf dem Friedhof in Sulz am Eck,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In einem Reihengrab ist auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung der Stadtverwaltung auch zusätzlich die Beisetzung einer Urne zulässig. Für die zugelassene Urne ist die Gebühr, für die Beisetzung einer weiteren Asche in bestehenden Gräbern zu entrichten. Die Beisetzung einer Asche in einem bestehenden Reihengrab ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit des in dem betreffenden Reihengrab bestatteten
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Verstorbenen zum Zeitpunkt der Beisetzung der Asche noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls und dann verliehen werden, wenn die zuerst zu bestattende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen entsprechende Gebühr verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. 2. auf die Kinder,
- 3. 3. auf die Stiefkinder,
- 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. 5. auf die Eltern,
- 6. 6. auf die Geschwister,
- 7. 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten
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und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Ab der dritten Bestattung ist hierfür die Gebühr, für die Beisetzung einer weiteren Asche in bestehenden Gräbern zu entrichten.
§ 14
##### Naturrasengräber (Reihen- und Wahlrasengräber)
(1) Naturrasengräber werden von der Friedhofsverwaltung in Reihenrasengräbern und Wahlrasengräber als Rasenflächen mit Einfassung angelegt und unterhalten. Ein Anspruch auf reine Rasenfläche besteht nicht. Weder der Befall der Rasenfläche mit Wildblumen, noch die Austrocknung in den Sommermonaten oder sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen der Rasenfläche können ausgeschlossen werden.
(2) Bei Naturrasengräbern ist Grabschmuck nur in Form eines in einer Schale oder Vase befindlichen Blumenschmucks, der auf der Eckplatte (§ 20 Absatz 8 S. 2) abgestellt wird, zulässig. Die Stadt behält sich vor, Grabschmuck, der nicht diesen Vorgaben entspricht, zu entfernen.
(3) Für Naturrasengräber gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. Für Wahlnaturrasengräber gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
§ 15
##### Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab ist die Bestattung einer Urne vorgesehen. Im Wege einer Einzelfallentscheidung kann die Stadtverwaltung eine zweite oder auch weitere
Urne zulassen. Für jede zugelassene Urne ist jeweils die Gebühr für die Beisetzung einer weiteren Asche in bestehenden Gräbern zu entrichten.
(3) Die Verfügungsberechtigung richtet sich nach den Vorschriften für Reihengräber; § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
(5) Soweit sich aus diesen Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend.
§ 16
##### Urnenwahlgräber (Stelen und Baumurnengräber)
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in der Urnenstele und in den Baumurnengräbern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Baumurnengräber sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit dem Durchmesser von 25cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit einem Namensschild versehen werden muss. Für jede Beisetzung sind zwei Schilder vorgesehen. Diese Schilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von fünfzehn Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
(4) In einem Urnenfach in der Urnenstele können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Baumurnengrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Nach
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Ablauf der Ruhezeit wird die Asche aus einem Urnenfach der Urnensteile an einer würdigen Sammelstelle innerhalb des Friedhofs endgültig untergebracht.
(5) Soweit sich aus diesen Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für die Urnenwahlgräber entsprechend.
§ 17
Anonyme Urnen-Naturrasengräber
(1) Auf dem Friedhof in Wildberg sind Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet.
(2) Auf dieser Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Personen der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
(3) Soweit sich aus diesen Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenreihengräber entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften angeboten.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
§ 19
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 20
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Unbearbeitete Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von echtem Gold und Silber.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. aus Gips
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche; Höhe 1,20 m (einschließlich Sockel).
- 2. auf zwei und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche, Höhe 1,20 m (einschließlich Sockel).
(6) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur
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Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und einer Höhe von 0,90 m (einschließlich Sockel) zulässig. Urnenreihengrabstätten können auch vollständig mit liegenden Grabmalen abgedeckt werden.
(8) Auf Naturrasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Naturrasengrabstätten nur liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 50 x 35 cm
- 2. auf mehrstelligen Naturrasengrabstätten nur liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von 100 x 35 cm.
Jede Naturrasengrabstätte kann am unteren Grababschluss mit einer Eck- bzw. Einlegeplatte versehen werden. Die zulässige Größe darf 0,08 m² als Fläche nicht überschreiten. Die Stadt legt die Örtlichkeit dieser Platte im Friedhofsplan fest.
Mit Beginn der Belegung einer neuen Reihe ändern sich die Gestaltungsvorschriften für Naturrasengraber wie folgt:
Auf Naturrasengrabstätten müssen am oberen Rand eine bodenebene Abdeckplatte angebracht werden.
- 1. auf einstelligen Naturrasengrabstätten in der Größe von B 1,00 m x T 0,50 m.
- 2. auf mehrstelligen Naturrasengrabstätten in der Größe von B 1,40 m x T 0,50 m.
Diese Abdeckplatte hat in der Stärke mit der vorhandenen Grabeinfassung abzuschließen und ist so zu fundamentieren, dass ungleiche Setzungen nicht zu Beschädigungen führen bzw. das Abmähen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Auf der Abdeckplatte müssen zusätzlich bei einstelligen sowie bei mehrstelligen Naturrasengrabern liegende oder leicht geneigte Grabmale angebracht werden. Eine
Vertiefung für eine Blumenvase ist möglich. Beides ist so anzuordnen, dass zwischen Grabmal bzw. Blumenvase und dem unteren Plattenrand eine Freifläche von 10 cm verbleibt. Eine Eck- bzw. Einlegeplatte am unteren Grababschluss ist nicht mehr zulässig.
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(10) Grabeinfassungen aus Stein oder Pflanzen sind bis zu einer Höhe von max. 10 cm oberhalb der Trittplatten und einer Breite von max. 15 cm zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(11) An den Urnenwahlgräbern (Stelen) darf Grabschmuck, wie Kerzen und Ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden. Blumenschmuck darf nur in den von der Stadtverwaltung Wildberg vorgegebenen Urnenwandvasen angebracht werden. Diese sind kostenpflichtig bei der Stadtverwaltung Wildberg zu erwerben. Die Verschlussplatte ist von der Stadt vorgegeben. Die Beschriftung kann nur mit Vor- und Nachnamen und ggf. Geburts- und Sterbedatum versehen werden. Die Inschrift muss hinsichtlich der Größe und Anordnung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Verschlussplatte stehen.
(12) Eine Individualisierung eines Baumurnengrabes ist ausschließlich durch Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. Diese Namensschilder sind mit dem Bestattungsantrag bei der Stadtverwaltung Wildberg abzugeben, sodass diese
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entsprechend durch die Stadt Wildberg beschafft werden können.
(13) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 21
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 16 cm nicht unterschreiten.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 24
Entfernung
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(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen (§§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 23 Absatz 1) nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
§ 25
Nicht genehmigte Grabmale
Wird auf einer Grabstätte ein nicht genehmigtes Grabmal, das nach § 20 Absatz 2 bis 12 auch nicht genehmigungsfähig ist, errichtet, so hat die Stadt Wildberg das Recht, den Rückbau auf Kosten des Verursachers zu verlangen, § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen
Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach §§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 23 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) sind mindestens 25 v. H. der gesamten Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die die Höhe eines genehmigungsfähigen Grabmales übersteigen oder auf die Zwischenwege ragen, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
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so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Den Verantwortlichen (§§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 23 Absatz 1) trifft hierbei eine Kostenerstattungspflicht. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer entrichteten Gebühr entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Den Verantwortlichen (§§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 23 Absatz 1) trifft hierbei eine Kostenerstattungspflicht. Ordnungswidriger Grabschmuck muss nach der Entfernung durch die Stadt nicht aufbewahrt werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Obhuts und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Absätze 1 und 2
- a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
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Weisungen des Friedhofspersonals sowie der Stadtverwaltung Wildberg und der von ihr beauftragten Dritten nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) eine Stunde vor und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde die dem Schutz Hilfebedürftiger dienen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert.
j) Lärmt oder spielt.
k) Wasserentnahmestellen missbräuchlich oder übermäßig benutzt.
l) Abfallbehälter missbräuchlich nutzt und nicht nur auf dem Friedhof anfallenden Müll entsorgt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 31
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Wildberg über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens findet die Satzung der Stadt Wildberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs und Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 12.03.2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23.02.2023 außer Kraft.
Wildberg, 12.03.2026
Ulrich Bünger, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Wildberg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
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- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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