Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 415,00 € Preis für 1-stelliges Wahlgrab; 2-stellig 769,00 €, 3-stellig 1.123,00 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 309,00 € als Urnenerdgrab geführt; alternativ Urnennische 515,00 € oder Urnenstele 465,00 € |
| Urnengrab anonym | 440,00 € als anonymes Urnenerdgrab geführt |
| Baumbestattung | 560,00 € als Baumurnengrab geführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 176,00 € als Leichenhausbenutzung (Aussegnung, Trauerfeier etc.) geführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung zur Satzung für die Öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) des Marktes Mering
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG_ in er Fassung der Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl S. 40) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt der Markt Mering folgende Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung:
§ 1
Der Markt Mering erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtung
a) Grabstättengebühren
b) Benutzungsgebühr für das Leichenhaus
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
e) Instandhaltungsgebühren
§ 2
Grabstättengebühren
(1) Die Grabstättengebühr beträgt für
a) ein Wahlgrab im Fall
- der Erstbestattung, vorbehaltlich Abs. 3
- jeder Veränderung der Nutzungsfrist
des Erwerbs
für ein 1-stelliges Wahlgrab 415,00 €
für ein 2-stelliges Wahlgrab 769,00 €
für ein 3-stelliges Wahlgrab 1.123,00 €
b) für ein Urnenerdgrab 309,00 €
c) für eine Urnennische 515,00 €
d) für eine Urnenstele 465,00 €
e) Baumurnengrab 560,00 €
f) anonymes Urnenerdgrab 440,00 €
(2) Im Falle jeder weiteren Bestattung bemisst sich die Grabstättengebühr für ein Wahlgrab ausgehend vom Betrag des Abs. 1 Buchstabe a) nach dem Verhältnis der abgelaufenen Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Veränderung, wobei auf volle Jahre abgerundet wird, zur neu beginnenden Nutzungsfrist. (3) Im Falle des Erwerbes wird dieser einer Erstbestattung gleichgesetzt. (4) Die Grabstättengebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt für den Neuerwerb und die Veränderung eines Grabrechts. Die Gemeinde kann von der satzungsmäßigen Nutzungsdauer im Falle der Veränderung ohne Bestattungsfall Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.
(5) Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten erfolgt keine Rückerstattung des Restbetrages.
§ 3
Benutzungsgebühr für das Leichenhaus
Für die Benutzung des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbahrung einer Leiche 176,00 €
b) Aufbahrung der Urne 176,00 €
c) Leichenhausbenutzung (Aussegnung, Trauerfeier etc.) 176,00 €
§ 4
Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden erhoben für
| a) Verwaltungsgebühr des Marktes Mering | 75,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigungsgebühr (f. Grabmal, Einfriedung oder sonstige bauliche Anlagen) | 20,00 € |
| c) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten für Steinmetze und Gärtner (einschließlich Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen) jährliche Pauschalgebühr | 80,00 € |
| d) Einzelbewilligung zu d) | 20,00 € |
| e) Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnungen | 20,00 € |
| f) Erstellung der Fundamente - für 1-stellige Grabstätten - für 2-stellige Grabstätten | 77,00 € 125,00 € |
| g) Umbettung von Urnen nach Ablauf des Nutzungsrechtes | 30,00 € |
§ 5
Instandhaltungsgebühr
Als jährliche Pauschalgebühr für die Instandhaltung der Friedhöfe werden
| a) für ein 1-stelliges Wahlgrab | 35,00 € |
|---|---|
| b) für ein 2-stelliges Wahlgrab | 71,00 € |
| c) für ein 3-stelliges Wahlgrab | 106,00 € |
| d) für ein Urnenerdgrab | 23,00 € |
| e) für eine Urnennische | 35,00 € |
| f) für eine Urnenstele | 35,00 € |
erhoben.
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
- 1. Die Grabstättengebühr entsteht mit
a. jeder Bestattung b. der Veränderung des Grabrechts c. dem Erwerb des Grabrechts. d. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für den jeweiligen Zweck.
- 2. die Bestattungsgebühr entsteht mit jeder Bestattung.
- 3. die sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahme.
- 4. die Instandhaltungsgebühr entsteht am 01. Juli des Jahres; bei späterem Erwerb einer Grabstände zu dieser Zeitpunkt.
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich oder aufgrund einer letztwilligen Verpfugung des Verstorbenen verpflichtet ist (Bestattungspflichtiger).
b) wer den Auftrag an die Gemeinde oder an einen durch Dienstvertrag zuständigen Bestattungsunternehmen erteilt hat,
c) wer eine Grabstände erworben oder eine Veränderung der Nutzungsfrist beantragt oder einer Bestattung in einer Grabstände als Nutzungsberechtigter der Grabstände zugestimmt hat, und
d) Einen sonstigen Antrag gestellt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 8
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.03.1995 (mit allen Änderungssatzungen zuletzt am 04.12.2015) außer Kraft.
Mering, den 27.11.2023
Markt Mering
Mayer Erster Bürgermeister