Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 15.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.268,00 € Überlassung Reihengrab für Personen > 10 Jahre |
| Sargwahlgrab | 4.403,00 € Einzelgrab; doppelt tief: 6.536,00 € |
| Urnenreihengrab | 2.000,00 € Überlassung Reihengrab für Urnen im Erdgrab |
| Urnenwahlgrab | 4.000,00 € Verleihung Nutzungsrecht Urnengrab im Erdgrabfeld |
| Urnengrab anonym | 948,00 € geführt als Urnengemeinschaftsfeld |
| Baumbestattung | 1.900,00 € Überlassung Reihengrab im Baumbestattungsfeld (Wahlgrab: 3.800,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.154,00 € Separate Bestattungsgebühr für Sarg >10 J. (Urne: 676,00 €); enthält Bestattungsaufsicht & Grabherstellung |
| Trauerhalle / Halle | 490,00 € geführt als Aussegnungshalle/Friedhofskirche |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Denkendorf
- Kreis Esslingen -
Satzung über die Erhebung
von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf am 15.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen
- 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 40,00 €
- 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von
- a) Leichen und Gebeinen 140,00 €
- b) Urnen 70,00 €
| 3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf Friedhof | |
|---|---|
| 3.1 Einzelzulassung | 40,00 € |
| 3.2 Befristete Zulassung bis zu 5 Jahre | 110,00 € |
| 3.3 Einzelzulassung für Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte | 40,00 € |
| 4. für die Umsetzung von besonderen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzkonzept bzw. Verordnungen des Landes | |
| 4.1 Kontaktdatenerhebung | 114,00 € |
| 4.2 Besondere Hygienemaßnahmen | 128,00 € |
| 4.3 Sonstiges | nach Aufwand |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Es werden erhoben:
1. Gebühren für die Bestattung von
| a) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren (Reihengr.; ZweitBl. Wahlgr.; Rasenreihengr.) | 1.154,00 € |
|---|---|
| b) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren (ErstBl. Wahlgrab) | 1.296,00 € |
| c) Personen im Alter bis zu 10 Jahren | 460,00 € |
| d) Sternenkinder (Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene sowie Kinder bis zum vollendeten 1.Lebensjahr) | 284,00 € |
| e) Urnen in einem Erdgrab und Urnengemeinschaftsfeld | 676,00 € |
| f) Urnen in einer Urnennische im Kolumbarium | 523,00 € |
| g) Urnen im Baumbestattungsfeld Diese Gebühren beinhalten die Bestattungsaufsicht und das Herstellen des Grabes. | 581,00 € |
| h) Bestattungsaufsicht bei Trauerfeiern mit Sarg bei separater Urnenbeisetzung | 269,00 € |
2. Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen
| a) Leichenhalle/Leichenzelle | 370,00 € |
|---|---|
| b) Aussegnungshalle/Friedhofskirche | 490,00 € |
| c) Reinigung der öffentlichen Toiletten bei Trauerfeiern außerhalb der Aussegnungshalle oder am Grab | 92,00 € |
3. Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes für
| a) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren | 3.268,00 € |
|---|---|
| b) Personen im Alter bis 10 Jahren sowie Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene | 700,00 € |
| c) Sternenkinder (Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene sowie Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr) | 265,00 € |
| d) Urnen in einem Erdgrab | 2.000,00 € |
| e) Urnen in einer Urnennische im Kolumbarium | 1.780,00 € |
| f) Urnen im Baumbestattungsfeld | 1.900,00 € |
| g) Urnen im Gemeinschaftsfeld | 948,00 € |
| h) Personen im Alter von mehr als 10 Jahren im Rasengrabfeld | 6.833,00 € |
4. Gebühren für die Verleihung eines besonderen Nutzungsrechtes (Wahlgrab)
| a) an einem einstellig doppelt tiefen Grab | 6.536,00 € |
|---|---|
| b) an einem Einzelgrab | 4.403,00 € |
c) an einem Urnengrab in Erdgrabfeld 4.000,00 €
d) an einer Urnennische im Kolumbarium 3.560,00 €
e) an einem Urnengrab im Baumbestattungsfeld 3.800,00 €
5. Gebühren für die Verlängerung eines besonderen Nutzungsrechtes (pro Jahr)
a) an einem Wahlgrab 220,00 €
b) an einem Urnenwahlgrab in Erdgrabfeld 190,00 €
c) an einer Urnennische im Kolumbarium 117,00 €
d) an einem Urnengrab im Baumbestattungsfeld 117,00 €
e) an einem Kindergrab 90,00 €
f) Umwandlung eines Urnenreihengrabes im Kolumbarium vor Ablauf der Nutzungszeit in ein Urnenwahlgrab im Kolumbarium: Die Gebühr hierfür ergibt sich aus der Differenz zwischen der bereits bezahlten Gebühr für das Urnenreihengrab im Kolumbarium und den aktuell geltenden Kosten für das Urnenwahlgrab im Kolumbarium zuzüglich der Verlängerungsgebühren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5c.
g) Umwandlung eines Urnenreihengrabes im Erdgrabfeld vor Ablauf der Nutzungszeit in ein Urnenwahlgrab im Erdgrabfeld: Die Gebühr hierfür ergibt sich aus der Differenz zwischen der bereits bezahlten Gebühr für das Urnenreihengrab und den aktuell geltenden Kosten für das Urnenwahlgrab zuzüglich der Verlängerungsgebühren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5b.
h) Umwandlung eines Urnenreihengrabes im Baumbestattungsfeld vor Ablauf der Nutzungszeit in ein Urnenwahlgrab im Baumbestattungsfeld: Die Gebühr hierfür ergibt sich aus der Differenz zwischen der bereits bezahlten Gebühr für das Urnenreihengrab und den aktuell geltenden Kosten für das Urnenwahlgrab zuzüglich der Verlängerungsgebühren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5d.
6. Gebühren für sonstige Leistungen, welche da sind:
a) Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen sowie Bestattungen von Leichenteilen je Stunde und Hilfskraft 91,00 €
b) Umbettungsnebenkosten (Kosten für hygienische Maßnahmen) je nach Aufwand
c) Kompressorarbeiten je Stunde und Hilfskraft 91,00 €
d) Transport der Blumenspenden zum Grab 83,00 €
e) Beschriftung einer Gedenkplatte am Urnengemeinschafts- oder Rasengrabfeld je nach Aufwand.
f) Anbringung und Entfernung einer beschrifteten Gedenkplatte am Urnengemeinschafts- oder Rasengrabfeld 84,00 €
(2) Bei Bestattungen an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um 25 %.
(3) Bei Auswärtigen erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 um 100 %.
- 1. Als Auswärtiger gilt nicht,
a) wer zum Zeitpunkt des Todes zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört,
b) wer seine Wohnung in Denkendorf wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat,
c) wer früher in Denkendorf gewohnt und in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht erworben hat, wenn er in diesem Grab bestattet wird.
- 2. Ein reduzierter Auswärtigenzuschlag von 50 % wird erhoben, wenn eine Person mindestens 20 Jahre in der Gemeinde Denkendorf ununterbrochen gewohnt hat, aus irgendwelchen Gründen weggezogen ist und dieser Umzug max. 4 Monate bis zum Zeitpunkt des Todes zurückliegt.
(4) Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehörigen in einem Grab wird für die erste Bestattung die volle Gebühr und für jede weitere Bestattung 50% der Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a erhoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vom Gemeinderat am 12.12.2022 beschlossene Satzung über die Erhebung der Gebühren im Bestattungswesen außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
73770 Denkendorf, den 18.12.2025
gez.
Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Denkendorf
Wir leben Zusammenhalt
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § §§ 12
Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des
Bestattungsgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung, hat der
Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf am 15.12.2025 folgende
Friedhofsordnung als Satzung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften 3 § 1 Widmung. 3 II. Ordnungsvorschriften 3 \(\S 2\) Öffnungszteiten 3 § 3 Verhalten auf dem Friedhof 3 \(\S 4\) Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 4 III. Bestattungsvorschriften 4 \(\S 5\) Allgemeines 4 \(\S 6\) Särge 5 \(\S 7\) Ausheben der Graber. 5 \(\S 8\) Ruhezeit. 5 \(\S 9\) Umbettungen 6 IV. Grabstätten 6 \(\S 10\) Allgemeines 6 \(\S 11\) Reihengraber 8 \(\S 12\) Wahlgraber 9 \(\S 13\) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber 10 \(\S 13a\) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber in Urnenwänden 11 \(\S 13b\) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber in Baumbestattungsfeldern 12 \(\S 14\) Urnengemeinschaftsfelder 14 \(\S 14a\) Rasengrabfeld. 14
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\(\S 14b\) Sternenkindergrabfeld 15 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen 15 \(\S 15\) Gestaltungsvorschriften 15 \(\S 16\) Genehmigungserfordernis. 18 \(\S 17\) Standsicherheit 18 \(\S 18\) Unterhaltung 19 \(\S 19\) Entfernung 19 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten 20 \(\S 20\) Allgemeines 20 \(\S 21\) Vernachlässigung der Grabpflege 21 VII. Benutzung der Leichenhalle 21 \(\S 22\) Benutzung der Leichenhalle 21 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 21 \(\S 23\) Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 21 \(\S 24\) Ordnungswidrigkeiten 22 IX. Bestattungsgebühren 23 \(\S 25\) Gebühren 23 X. Übergangs- und Schlussvorschriften 23 \(\S 26\) Alte Rechte 23 \(\S 27\) In-Kraft-Treten 23
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Außer dem)dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
- 2. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof darf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden;
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen;
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
g) Druckschriften zu verteilen.
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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal 5 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetriebende die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Wurttemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
- 3. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge
- 1. Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Die Särge für Sternenkindergräber (§ 14b) dürfen höchstens 0,80 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen.
- 2. Die Maße der Gräber werden wie folgt festgesetzt:
a) Einfachgräber
Länge 2,40 m Breite 1,00 m Tiefe 1,80 m
b) Wahlgräber (einstellig doppelt tiefe Gräber)
Länge 2,40 m Breite 1,00 m Tiefe 2,20 m
c) Kindergräber
Länge 1,50 m Breite 0,75 m Tiefe 1,50 m
d) Sternenkindergräber
Länge 0,80 m Breite 0,75 m Tiefe 1,50 m
e) Urnengräber
Länge 1,00 m Breite 1,00 m Tiefe 1,00 m
f) Urnengräber im Gemeinschaftsfeld
Länge 0,50 m Breite 0,50 m Tiefe 1,00 m
§ 8 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Bei Aschen, Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahr verstorben sind, Fehlgeburten, Totgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
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§ 9 Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsfeldern, dem Sternenkindergrabfeld und dem Rasengrabfeld sind nicht zulässig.
- 4. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Die Umbettung lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Wird ein Wahlgrab durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber (in der Regel Einfachgräber) - vgl. § 11
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b) Wahlgräber (in der Regel Doppelgräber) - vgl. § 12
c) Kindergräber - vgl. § 11 Abs. 2
d) Sternenkindergräber - vgl. § 14 b
e) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber - vgl. § 13
f) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Urnenwänden – vgl. § 13 a
g) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber im Baumbestattungsfeld – vgl. § 13 b
h) Urnengräber in einem Gemeinschaftsfeld – vgl. § 14
i) Sarggräber in einem Rasengrabfeld – vgl. § 14 a
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
- 5. Verfügungsberechtigter bei Reihengräbern ist in nachstehender Reihenfolge:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Großeltern
e) die Geschwister
f) die Enkelkinder der verstorbenen Person
g) auf die nicht unter a) – f) fallenden Erben
h) wer sich dazu verpflichtet hat
i) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
- 6. Bei Wahlgräbern wird das Nutzungsrecht durch Verleihung begründet. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die Großeltern
e) auf die Geschwister
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f) auf die Enkelkinder der verstorbenen Personen
g) auf die nicht unter a)-f) fallenden Erben.
h) wer sich dazu verpflichtet hat,
i) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 7. Kommen innerhalb der einzelnen Gruppen des Abs. 5 b-g oder Abs. 6 b-g mehrere Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte in Betracht, so wird ein Nutzungsberechtigter festgelegt. Das gleiche gilt beim Tod eines Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten, auf den das Verfügungs- / Nutzungsrecht früher übergegangen war. Dieser soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger bestimmen. Dieser ist aus dem genannten Personenkreis a-g zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Verfügungs-/Nutzungsrecht in der Reihenfolge a-g auf die Angehörigen des verstorbenen Verfügungs-/Nutzungsberechtigten über.
Ist der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Verfügungs-/ Nutzungsrechts verhindert, oder übt er dieses nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge nach a-g an seiner Stelle wäre.
Das Verfügungs-/Nutzungsrecht kann mit der Zustimmung der Gemeinde auf eine der in a-i genannten Personen übertragen werden.
- 8. Verfügungsberechtigter beim Urnengemeinschafts- und Rasengrabfeld ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich verpflichtet hat
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Bei anonymen Bestattungen wird eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung nicht festgesetzt.
§ 11 Reihengräber
- 1. Reihengraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 2. Auf dem Friedhof werden hinsichtlich der Erdbestattungen ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht.
- 6. Eine Veränderung der Nutzungszeit um 10 Jahre für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist auf Antrag ausnahmsweise möglich.
§ 12 Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag bei Erdbestattungen bei der Erstbelegung auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei der Zweitbelegung auf die Dauer 25 Jahren verliehen. Sie konnen nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung (Verlangerung) eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Ausstellung der Grabnutzungskurkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Wahlgräber bei Erdbestattungen sind einstellig doppelt tiefe Gräber. In einem einstellig doppelt tiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig oder eine Bestattung und zwei Aschebeisetzungen. Die zweite Asche ist jedoch spätestens im 35. Nutzungsjahr beizusetzen.
- 5. Ein einstellig einfach tiefes Wahlgrab (Einzelwahlgrab für die Bestattung eines Sarges und einer Urne) kann grundsätzlich nur auf die Dauer einer Nutzungszeit von 30 Jahren erworben werden. Innerhalb der ersten 15 Jahre ist eine Urnenbeisetzung in thisem Grab möglich. Eine Urnenbeisetzung zwischen dem 16. und 30. Nutzungsjahr ist ausnahmsweise dann möglich, wenn es sich beim Nutzungsberechtigten um den Ehegatten des Verstorbenen oder um einen Verwandten 1. Grades in auf- oder absteigender Linie handelt.
- 6. Eine gebührenpflichtige Veränderung der Nutzungszeit um 5 Jahre ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn während der Dauer these Nutzungsrechts ein Verwandter 1. Grades in auf- oder absteigender Linie oder der Ehegatte darin bestattet werden soll.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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- 7. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis in § 10 Abs. 6 a-g gehoren, *\(\text{dürfen}\) in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 8. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 9. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Erdgrabsfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. Diese Gräber werden der Reihe nach belegt.
- 2. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Asche beigesetzt werden.
- 3. Ein Urnenreihengrab wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. Vor Ablauf der Ruhezeit eines Urnenreihengrabs kann aber in Ausnahmefällen auf Antrag die Umwandlung these Urnenreihengrabs in ein Urnenwahlgrab zugelassen werden, wenn es sich bei dem zu Bestattenden um den Ehegatten oder einen Verwandten 1. Grades in auf- oder absteigender Linie handelt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht.
- 5. Urnenwahlgraber sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu drei Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
- 6. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabern werden auf Antrag bei der Beisetzung von Aschen bei der Erstbelegung auf die Dauer von 20 Jahren, bei der Zweitbelegung auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie konnen nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung (Veränderung) eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 7. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Ausstellung der Grabnutzungskurkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Urnenerdwahlgraber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden.
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- 8. Eine gebührenpflichtige Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn während der Dauer dieses Nutzungsrechtes ein Verwandter 1. Grades in auf- oder absteigender Linie oder der Ehegatte darin bestattet werden soll. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis in § 10 Abs. 6 a-g gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 10. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
- 12. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Dies gilt auch für sog. Überurnen bzw. Schmuckurnen.
§ 13a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Urnenwänden
- 1. In den Urnenwänden werden Nischen als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre. Diese Gräber werden der Reihe nach belegt.
- 2. Auf dem Friedhof werden zwei Arten von Grabstätten in Urnenwänden ausgewiesen:
- a) Reihengrab für Urnen in Urnenwand
- b) Wahlgrab für Urnen in Urnenwand
- 3. In einem Reihengrab für Urnen in Urnenwand wird nur eine Asche beigesetzt. In einem Wahlgrab für Urnen in der Urnenwand können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
- 4. Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei Reihengrabern für Urnen in der Urnenwand ist nicht möglich. Vor Ablauf der Nutzungszeit eines Reihengrabes für Urnen in der Urnenwand kann aber in Ausnahmefällen auf Antrag die Umwandlung dieses Reihengrabes in ein Wahlgrab für Urnen in der Urnenwand zugelassen werden, wenn es sich bei dem zu Bestattenden um den Ehegatten oder einen Verwandten 1. Grades in auf- oder absteigender Linie handelt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 5. Bei einem Wahlgrab für Urnen in der Urnenwand ist eine Verlängerung der Nutzungszeit um 5 Jahre ausnahmsweise dann möglich, wenn während der Dauer
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dieses Nutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Verwandter 1. Grades in auf- oder absteigender Linie darin bestattet werden soll.
- 6. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Ausstellung der Grabnutzungsrkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber in der Urnenwand, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden.
- 7. Die Verschlussplatten der Urnenwand sind innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung mit dem Namen des Verstorbenen, der Geburts- und Todesdaten zu beschriften. Die Beschriftung wird von den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten nach Abs. 2 oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst.
Als Beschriftung dürfen nur aufgelegte Bronzebuchstaben bis zu einer Höhe von 50 mm verwendet werden. Angemessene aufgelegte Verzierungen aus Bronze bis zu einer Größe von 250 x 120 mm sind zulässig. Die Schriftarten, Anzahl der Zeilen und die sonstige Gestaltung gibt die Gemeinde vor.
Sonstige Veränderungen an den Urnenplatten sind nicht zulässig, insbesondere das Anbringen von Grabschmuck, Symbolen oder sonstigen Verzierungen. Am Sockel der Urnenwand dürfen grundsätzlich Blumen abgelegt werden. Näheres hierzu regeln die Richtlinien der Friedhofsverwaltung.
§ 13b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Baumbestattungsfeldern
- 1. Die Baumbestattungsfelder bestehen aus gartnerisch gestalteten Grabfeldern für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Wahl eines bestimmten Platzes ist nicht möglich.
- 2. Auf dem Friedhof werden zwei Arten von Grabstätten in Baumbestattungsfeldern ausgewiesen:
a) Reihengrab für Urne in Baumbestattungsfeld
b) Wahlgrab für Urnen in Baumbestattungsfeld
- 3. In einem Reihengrab für Urnen im Baumbestattungsfeld wird nur eine Asche beigesetzt. In einem Wahlgrab für Urnen im Baumbestattungsfeld konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
- 4. Eine Veränderung der Nutzungszeit bei Reihengrabern für Urnen im Baumbestattungsfeld ist nicht möglich. Vor Ablauf der Nutzungszeit eines Reihengrabes für Urnen kann aber in Ausnahmefallen auf Antrag die Umwandlung these Reihengrabes in ein Wahlgrab für Urnen im Baumbestattungsfeld zugelassen werden, wenn es sich bei dem zu Bestattenden um den Ehegatten oder einen Verwandten 1. Grades in auf- oder absteigender Linie handelt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 5. Bei einem Wahlgrab für Urnen im Baumbestattungsfeld ist eine Veränderung der Nutzungszeit um 5 Jahre ausnahmsweise dann möglich, wenn während der Dauer
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dieses Nutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Verwandter 1. Grades in auf- oder absteigender Linie darin bestattet werden soll.
- 6. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Ausstellung der Grabnutzungsrkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgraber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden.
- 7. In den Baumbestattungsfeldern dürfen nur Urnen aus zersetzbaren Materialien beigesetzt werden. Dies gilt auch für sog. Überurnen bzw. Schmuckurnen.
- 8. In Baumbestattungsfeldern konnen keine Aschen anonym beigesetzt werden.
- 9. Die liegenden Grabplatten (Abdeck- bzw. Verschlussplatten) des Baumbestattungsfeldes sind innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung mit dem Namen des Verstorbenen, der Geburts- und Todesdaten zu beschriften. Die Beschriftung (Schriftart, Farbe, Gröbe, Anordnung, etc.) und mögliche Verzierungen werden von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten nach Abs. 2 oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Es bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Das Anbringen einer Beschriftung bzw. Verzierung ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist nicht gestattet.
Zulässig sind ausnahmslos:
- vertieft genutet und getonte Schriften;
- angemessene vertieft genutet und getonte Verzierungen bis zu einer Gröbe von \(250 \times 120 \mathrm{~mm}\)
Sonstige Veränderungen an den Grabplatten sind nicht zulässig, insbesondere das Anbringen von Grabschmuck, Symbolen oder sonstigen Verzierungen.
- 10. Das Abstellen von Blumenschmuck, Gestecken, Grablichtern, Dekofiguren u. ähnl. auf der Grabplatte ist nicht zulässig. Es besteht für die Angehörigen die Möglichkeit, auf der dafür vorgesehenen Granitplatte des Baumbestattungsfeldes folgende Gegenstände bzw. Blumen abzulegen:
a) Grablichter,
b) Schnittblumen in Vasen, c)kleinere Grabgestecke (Durchmesser max.20cm)
Verwelkte Blumen, abgebrannte Kerzen etc. sind unverzüglich zu entfernen. Kunstblumen und -pflanzen sind nicht zulässig. Es ist darauf zu achten, dass das Baumbestattungsfeld und dessen Umgebung in seiner Gestaltung der Würde des Ortes entsprechen. Näheres hierzu regeln die Richtlinien der Friedhofsverwaltung.
- 11. Die Gemeinde übernimmt die Pflege und Unterhaltung der Baumbestattungsfelder und behält sich das Recht vor, jegliche abgestellten Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
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§ 14 Urnengemeinschaftsfelder
- 1. Die Urnengemeinschaftsfelder bestehen aus gartnerisch gestalteten Grabfeldern für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Die Wahl eines bestimmten Platzes ist nicht möglich.
- 2. Die Laufzeit dieser Graber beträgt 15 Jahre. Eine Veränderung ist nicht möglich.
- 3. In den Urnengemeinschaftsfeldern dürfen nur Urnen aus zersetzbaren Materialien beigesetzt werden. Dies gilt auch für sog. Überurnen bzw. Schmuckurnen.
- 4. Die Verfugungsberechtigten haben die Möglichkeit, den Name des Verstorbenen auf einer Tafel des auf dem Urnengemeinschaftsfeld aufgestellten Gedenksteins anbringen zu halten. Im Urnengemeinschaftsfeld konnen auch Aschen anonym beigesetzt werden.
- 5. Die Beschriftung der Gedenksteintafel wird auf Antrag des Verfugungsberechtigten von der Gemeinde veranlasst und angebracht. Die Schriftart, Anzahl der Zeilen und die sonstige Gestaltung gibt die Gemeinde vor.
- 6. Die §§ 15 bis 21 dieser Satzung finden keine Anwendung. Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstände ist nicht zulässig. Die Gemeinde besteht sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnung oder aufgestellte Gegenstände zu entfernen. Es besteht die Möglichkeit, auf der Granitplatte der Urnengemeinschaftsfelder Blumen abzulegen. Nähres hierzu regeln die Richtlinien der Friedhofsverwaltung.
- 7. Die Gemeinde übernimmt die Pflege und Unterhaltung der Grabfelder.
§ 14a Rasengrabfeld
- 1. Das Rasengrabfeld besteht aus einem gartnerisch gestalteten einfachierten Reihengrabfeld für Sargbestattungen und wird der Reihe nach belegt. Die Wahl eines bestimmten Platzes ist nicht möglich.
- 2. Die Laufzeit der Rasengräber beträgt 25 Jahre. Eine Veränderung ist nicht möglich.
- 3. Die Verfugungsberechtigten haben die Möglichkeit, den Name des Verstorbenen auf einer Tafel des auf dem Rasengrabfeld aufgestellten Gedenksteins anbringen zu halten. Im Rasengrabfeld konnen Säre auch anonym beigesetzt werden.
- 4. Die Beschriftung der Gedenksteintafel wird auf Antrag des Verfugungsberechtigten von der Gemeinde veranlasst und angebracht. Die Schriftart, Anzahl der Zeilen und die sonstige Gestaltung gibt die Gemeinde vor.
- 5. Die §§ 15 bis 21 dieser Satzung finden keine Anwendung. Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstände ist nicht zulässig. Die Gemeinde besteht sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnung oder aufgestellte Gegenstände zu entfernen. Es besteht die Möglichkeit, auf der Granitplatte des Rasengrabfeldes Blumen abzulegen. Nähres hierzu regeln die Richtlinien der Friedhofsverwaltung.
- 6. Die Gemeinde übernimmt die Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes.
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§ 14b Sternenkindergrabfeld
- 1. Das Sternenkindergrabfeld besteht aus einem gartnerisch gestalteten einfachfiefen Reihengrabfeld für die Beisetzung von Urnen und Sargen, das der Reihe nach belegt wird. Die Wahl eines bestimmten Platzes ist nicht möglich. Im Sternenkindergrabfeld)dürfen Tot-, Fehlgeburten und Ungeborene sowie Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr beigesetzt werden.
- 2. Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre. Eine Veränderung ist nicht möglich.
- 3. Im Sternenkindergrabfeld dürfen nur Säre und Urnen aus zersetzbaren Materialien beigesetzt werden. Dies gilt auch für sog. Überurnen bzw. Schmuckurnen.
- 4. Eine Beschriftung mit Namen, Geburts- oder Sterbedatum ist nicht möglich. Es konnen nur anonyme Beisetzungen staatfinden.
- 5. Die §§ 15 bis 21 dieser Satzung finden keine Anwendung. Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstände ist nicht zulässig. Die Gemeinde besteht sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnung oder aufgestellte Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. Es besteht die Möglichkeit, in dem Zierkiesring am äußerten Rand des Kreises folgende Gegenstände bzw. Blumen abzulegen:
a) Grablichter,
b) Schnittblumen in Vasen, c)kleinere Grabgestecke (Durchmesser max.20 cm) d)kleinereKuscheltiere,Fahnchen,Engel,beschrifteteSteine,oderahnliches.
Näheres hierzu regeln die Richtlinien der Friedhofsverwaltung.
- 6. Verwelkte Blumen, abgebrannte Kerzen etc. sind unverzüglich zu entfernen. Kunstblumen und -pflanzen sind nicht zulässig.
- 7. Die Gemeinde übernimmt die Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabstätten müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Wurde des Ortes entsprechen.
- 2. Nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 mussen Grabmale erreicht werden. Dies gilt auch für Verschlussplatten an Urnenwänden gemäß § 13 a Abs. 7 S. 1 und Grabplatten an Baumbestattungsfeldern gemäß § 13 b Abs. 9. Ausnahmen kann die Gemeinde in begründeten Einzelfällen zulassen. In jedem Fall muss auf der Grabstände
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erkenntlich sein, wer dort bestattet ist. Inschriften von Grabmalen auf Erdgräbern oder einer Verschlussplatte zur Urnenwand sowie einer Grabplatte zum Baumbestattungsfeld, die auf eine Person hinweisen, welche nicht in der Grabstätte bestattet ist, werden nur in Einzelfällen und nur auf Antrag zugelassen. Werden nicht bestattete Personen auf dem Grabmal bzw. der Verschluss- oder Grabplatte aufgeführt, so ist dies durch einen Zusatz wie „Zum Gedenken an“ oder „In Erinnerung an“ zu kennzeichnen. Die Beschriftung „In Gedenken an...“ oder „In Erinnerung an...“ darf nur bei Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder bei Verwandten 1. Grades in auf- und absteigender Linie angebracht werden, die nicht in dieser Grabstätte bestattet sind, aber zum Gedenken auf dem Grabmal aufgeführt werden sollen.
Hierfür gelten folgende Regelungen:
a) zulässig ist auf einem Grabmal für ein Reihengrab oder ein Urnenerdreihengrab eine weitere Inschrift mit Zusatz, die auf eine nicht in dieser Grabstände bestattete Person hinweist:
b) zulässig sind an einem Grabmal für ein Wahlgrab oder ein Urnenwahlgrab eine weitere Inschrift mit Zusatz, die auf eine nicht in dieser Grabstände bestattete Person hinweist, sofern in der Grabstände zwei und nicht drei Bestattungen erfolgt sind:
c) zulässig ist an einer Verschlussplatte für ein Reihengrab in der Urnenwand (Kolumbarium) oder an einer Grabplatte für ein Reihengrab im Baumbestattungsfeld eine weitere Inschrift mit Zusatz, die auf eine nicht in dieser Urnennische bzw. Baumbestattungsfeld bestattete Person hinweist.
d) an einer Verschlussplatte für ein Wahlgrab in der Urnenwand (Kolumbarium) oder an einer Grabplatte für ein Wahlgrab im Baumbestattungsfeld ist keine weitere Inschrift mit Zusatz, die auf eine nicht in dieser Urnennische bzw. Baumbestattungsfeld bestattete Person hinweist, möglich.
- 3. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck.
c) mit Farbanstrich auf Stein.
d) mit Kunststoffen in jeder Form.
e) mit Emaille oder Porzellan, Ausnahme vgl. Abs. 8.
f) aus Glas, es sei dann es handelt sich um abgerundetes, bruch- und splitter- festes Sicherheitsglas.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
- 4. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht
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aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Edelmetallen wie Gold und Silber.
b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche;
b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche;
c) auf Kindergräbern bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche.
- 6. Liegende Grabmalplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von hochstens 0,60 qm, bei einfach tiefen Doppelgräbern bis hochstens 1,00 qm zulässig. Liegende Grabmalplatten auf Kindergräbern sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von hochstens 0,30 qm zulässig.
- 7. Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale nur bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig. Liegende Grabmalplatten dürfen die gesamte Grabfläche abdecken.
- 8. Auf Grabmalen und Urnenwänden sind portraitartige Lichtbilder mit neutralem Hintergrund zulässig, die der Würde des Ortes entsprechen. Auf Grabmalen dürfen die Lichtbilder eine maximale Höhe von 7 x 9 cm, auf den Verschlussplatten der Urnenwände eine maximale Höhe von 5 x 7 cm haben. Die Abbildungen müssen eckig oder oval und hochkant sein. Zulässig sind eingebrannte Porzellanbilder mit Glasschutzschicht oder Emaillebilder, welche per Klebetechnik am Grabmal befestigt werden.
Das Bildnis ist vor Anbringung am Grabmal vom Friedhofsamt genehmigen zu lassen.
- 9. Die Verwendung von QR-Codes auf Grabmalen, Verschlussplatten von Urnenwänden und Grabplatten von Baumbestattungsfeldern ist zugelassen, sofern das Ziel des maschinenlesbaren Verweises Inhalte enthalt, die mit der Wurde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher vereinbar ist. Widerspricht der Inhalt den in Satz 1 genannten Maßgaben kann die Entfernung des QR-Codes angeordnet oder diese im Rahmen einer Ersatzvornahme durch die Gemeinde vorgenommen werden. Auf Grabmalen dürfen die QR-Codes eine maximale Höhe von 8 x 8 cm, auf Verschluss- oder Grabplatten eine maximale Höhe von 6 x 6 cm nicht überschreiben.
- 10. Grabeinfassung jeder Art sind nicht zulässig, da die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Eine Ausnahme ergibt sich bei Urnenerdgräbern; hier werden aufgelegte Grabeinfassungen, welche die Trittplatten bis zu einer maximalen Höhe von 5 cm überragen, zugelassen. Eine Befestigung dieser Grabeinfassungen mittels eines Fundaments ist nicht gestattet.
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- 11. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 - 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. Ohne oder entgegen der Genehmigung errichtete Grabmale und sonstige Grabausstattungen, die den materiellen Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechen, sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschicht dies nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Denkendorf nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist, so ist die Gemeinde Denkendorf berechtigt, nach Anhörung des Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten Grabmale oder sonstige Grabausstattungen auf seine Kosten zu entfernen. Die Gemeinde Denkendorf bewahrt diese Gegenstände drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
- 2. Die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnenwand sowie die Beschriftung der Grabplatte des Baumbestattungsfeldes bedürfen ebenfals der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Eine provisorische Beschriftung oder Kennzeichnung der Verschluss- bzw. Grabplatte ist nicht gestattet.
- 3. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 oder der Verschlussplatte der Urnenwand bzw. der Grabplatte des Baumbestattungsfeldes zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
- 4. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 3 gilt entsprechend.
- 5. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
§ 17 Standsicherheit
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim
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Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Ausnahmen können von der Gemeinde zugelassen werden, wenn die Standsicherheit gewährleistet ist.
Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten von Grabstellen haften für Schäden, die durch Umfallen des eigenen Grabsteins an Personen oder Sachen entstehen.
Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 18 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattung verursacht wird.
§ 19 Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen ab 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher
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Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungsfrist.
- 3. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte bedürfen für die Tätigkeit des Abräumens einer Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit, eine vorherige Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen sind zu beachten. Die Friedhofswege dürfen nur zur Ausübung der genehmigten Tätigkeit mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden.
- 4. Das Abräumen der Urnenwände, der Urnengemeinschaftsfelder, der Baumbestattungsfelder und des Rasengrabfeldes nach Ablauf der Ruhezeit obliegt der Gemeinde. Die Verschluss- bzw. Grabplatten sowie die Beschriftungstafeln werden den Verfügungsberechtigten auf Wunsch ausgehändigt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden.
- 2. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen. Alle auf dem Friedhof anfallenden Abfälle sind über die zur Verfügung gestellten Behältnisse, getrennt nach Abfallart, einer geregelten Entsorgung zuzuführen.
- 3. Die Grabbeete dürfen nicht hoher als die Plattenbeläge zwischen den Gräbern sein. Die Grabstätten dürfen nur mit für Grabpflanzung geeigneten niedrigwachsenden Zier-, Laub- und Nadelgehölzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Künstlich hergestellte Pflanzen in jeder Form sind nicht zulässig. Die Bepflanzung darf über das Grabbeet nicht hinauswachsen. Einzelne Pflanzen dürfen nicht hoher als 1 Meter und nicht breiter als 1 Meter sein.
- 4. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 5. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 6. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 7. Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw.
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Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Die Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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- 2. Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2:
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstöft;
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht; verändert (§ 16 Abs. 1 und 4) oder entfernt (§ 19 Abs. 1);
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 Abs. 1).
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Bürgeramt / AZ: 752.041 / 2025
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Gebühren
- 1. Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 In-Kraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12.12.2022 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Denkendorf, den 15.12.2025
Ralf Barth Bürgermeister
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