Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017 · Friedhofssatzung: 01.01.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.894,00 € Erwachsene (20 Jahre); Kinder bis 10 Jahre: 649,00 € |
| Sargwahlgrab | 3.144,00 € Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, einfachtief) über 30 Jahre; weitere Varianten ab 3.889,00 € |
| Urnenreihengrab | 1.165,00 € Urnenreihenerdgrab (20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 2.019,00 € Urnenwahlgrab (2 Urnen, 30 Jahre); gestaltungsfrei 2.859,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.294,00 € Anonymes Urnengrab (20 Jahre) |
| Baumbestattung | 1.345,00 € Urnenbaumreihengrab (20 Jahre); Wahlgrab 2.329,00 € (30 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 840,00 € (Sarg) / 415,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr für Herstellung des Grabes inkl. Beisetzung |
| Trauerhalle / Halle | 340,00 € Benutzung der Aussegnungshalle |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung.pdf
S t a d t Sachsenheim
Friedhofssatzung
vom 01.01.2017
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit dem §§4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
- 08. Dezember 2016
nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften... 3 § 1 Widmung ... 3 II. Ordnungsvorschriften ... 3 § 2 Entwidmung und Außerdienststellung ... 3 § 3 Öffnungszeiten... 4 § 4 Verhalten auf dem Friedhof ... 5 § 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ... 5 III. Bestattungsvorschriften ... 6 § 6 Allgemeines ... 6 § 7 Särge... 6 § 8 Ausheben der Gräber ... 7 § 9 Ruhezeit ... 7 § 10 Umbettungen ... 7 IV. Grabstätten ... 8 § 11 Allgemeines ... 8 § 12 Reihengräber ... 8 § 13 Wahlgräber ... 9 § 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ... 10 § 15 Anonyme Grabstätten... 11 § 16 Baumgräber ... 11 § 17 Ehrengräber ... 11
www.sachsenheim.de
§18 Erlöschen des Grabnutzungsrechts... 12 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen... 12 § 19 Auswahlmöglichkeit... 12 §20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz... 12 §21 Gestaltungsvorschriften... 12 § 22 Grabsteine und Grabplatten aus ausbeuterischer Kinderarbeit... 14 § 23 Genehmigungserfordernis... 14 § 24 Standsicherheit... 14 § 25 Unterhaltung... 15 § 26 Entfernung... 15 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 16 § 27 Allgemeines... 16 § 28 Vernachlässigung der Grabpflege... 16 VII. Benutzung der Leichenhalle... 17 § 29 Benutzung der Leichenhalle... 17 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten... 17 § 30 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung... 17 § 31 Ordnungswidrigkeiten... 17 IX Bestattungsgebühren... 18 § 32 Erhebungsgrundsatz... 18 § 27 Gebührenschuldner... 18 § 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 19 § 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren... 19 X. Schlussbestimmung... 19 § 36 Alte Rechte... 19 § 37 Inkrafttreten... 20 Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen... 20 Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Sachsenheim vom 08.12.2016... 20 I. Grabnutzungsgebühren... 20 II. Bestattungsgebühren... 22 III. Verwaltungsgebühren... 23 IV. Sonstige Leistungen... 23
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
- 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
- 3. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- a) Bestattungsbezirk des Friedhofs im Stadtteil Großsachsenheim. Er umfasst das Gebiet der Markung Großsachsenheim.
- b) Bestattungsbezirk des Friedhofs im Stadtteil Kleinsachsenheim. Er umfasst das Gebiet der Markung Kleinsachsenheim.
- c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohenhaslach im Stadtteil Hohenhaslach. Er umfasst das Gebiet der Markung dieses Stadtteils.
- d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Spielberg im Stadtteil Spielberg. Er umfasst das Gebiet der Markung dieses Stadtteils.
- e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ochsenbach im Stadtteil Ochsenbach. Er umfasst das Gebiet der Markung dieses Stadtteils.
- f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Häfnerhaslach im Stadtteil Häfnerhaslach. Er umfasst das Gebiet der Markung dieses Stadtteils.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs haben. Die Stadt kann Ausnahmen, insbesondere bei Grabstätten im gestaltungsfreien Bereich und für besondere Grabfelder, zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Entwidmung und Außerdienststellung
- 1. Der Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des
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Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- 2. Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung oder Entwidmungen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
- 3. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist dem Nutzberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalls für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. Bei einer Entwidmung müssen Verstorbene und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtung verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrecht zu entschädigen (§10 Bestattungsgesetz)
§ 3
Öffnungszeiten
- 1. Der Besuch der Friedhöfe ist von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dämmerung begrenzt.
- 2. Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.
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§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge der Stadt und der auf den Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden.
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) die Friedhöfe und die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen.
- h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens drei Wochen vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert
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werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt oder einem von der Stadt beauftragten Unternehmer anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt oder einem von der Stadt beauftragtem Unternehmer festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 7
Särge
- 1. Die Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die (übrigen) Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
- 2. Särge aus Metall dürfen nicht verwendet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 3. In den Fällen, in denen eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Für eine würdevolle Durchführung von sarglosen Bestattungen werden Bretter zur Abdeckung des Verstorbenen benötigt. Diese Sachmittel werden von der Stadt zur Verfügung gestellt; diese sind zu verwenden. Die hierfür entstehenden Kosten sind der Stadt von den Gebührenschuldnern zu erstatten.
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§ 8
Ausheben der Gräber
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 10
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefall, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefunden Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber
- b) Wahlgräber
- c) Urnengräber besondere Grabfelder:
- d) anonyme Urnengräber
- e) anonyme Reihengräber
- f) Urnenbaum-Reihengrab
- g) Urnenbaum-Wahlgrab
- h) Urnennischenreihengrab
- i) Urnennischenwahlgrab
- j) Ehrengrabmalstätte
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder in besonderen Grabfeldern, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden.
- 5. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf den Friedhöfen werden Reihengrabfelder für Verstorbene ausgewiesen.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
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- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnengräber. § 14 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 13
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Kinderwahlgräber werden auf Antrag ebenfalls auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erstmals verliehen werden.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über die Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nach Ablauf für 5, 15 oder 30 Jahre und an Kinderwahlgräbern für 5 oder 10 Jahre, erneut verliehen werden.
- 5. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneuten Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 6. Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach-oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.
- 7. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. In diesem Fall, können die Nutzungsrechte jahresweise verliehen werden.
- 8. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
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f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. a bis d und f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 11. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
- 12. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 13. In eine Erdgrabwahlstätte können neben zwei Erdbestattungen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sollte keine Erdbestattung erfolgen, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Hinzubettung einer Urne ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne besteht oder mindestens bis dahin erneut verliehen wird. Ab der dritten Bestattung oder Beisetzung in ein Erdgrab werden jeweils zum Zeitpunkt der weiteren Urnen- oder Erdbestattung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogenen Gebühren fällig.
§ 14
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei bis vier Urnen je nach Grabart. Ab der dritten Beisetzung in ein Urnenerdwahlgrab werden jeweils zum Zeitpunkt der weiteren Beisetzung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogenen Gebühren fällig.
- 3. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
- 4. Kolumbarien und Urnenstelen (Urnennischen) sind Urnengräber. In einer Urnennische sind max. zwei Beisetzungen zulässig. Die Urnen dürfen hierbei bei einer Doppelbelegung die von Höhe 32cm und einen Durchmesser von 23cm nicht übersteigen.
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- 5. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 15
Anonyme Grabstätten
- 1. In einzelnen Bestattungsbezirken werden anonyme Reihen- und Urnengräber vorgehalten.
- 2. Auf den anonymen Reihen- und Urnengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt, zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes, unterhalten wird.
- 3. Auf den anonymen Reihen- und Urnengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadtverwaltung zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes unterhalten wird.
- 4. Das Anbringen eines Grabmals, einer Bepflanzung oder sonstiger Grabausstattungen ist nicht gestattet.
§ 16
Baumgräber
- 1. Baumgräber werden als Urnenreihen- und Urnenwahlgräber angeboten. Im Urnenbaumreihengrab kann nur eine Urne bestattet werden. Im Urnenbaumwahlgrab sind 2 Beisetzungen möglich.
- 2. Die Kosten für die Beschriftung der Natursteinplatten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Bearbeitung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen.
- 3. Auf den vorhandenen Baumbestand kann kein Anspruch erhoben werden. Eine Ersatzpflanzung bei Abgang des Baumes ist vorgesehen.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17
Ehrengräber
Nach Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit der Grabstätten von Ehrenbürgern und Altbürgermeistern können auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten die Grabmale auf ein hierfür eingerichtete Grabfeld versetzt werden. Die Kosten für die Versetzung, Unterhaltung und Pflege dieses Grabfeldes übernimmt die Stadt.
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§18
Erlöschen des Grabnutzungsrechts
Das Grabnutzungsrecht erlischt
- 1. durch Zeitablauf
- 2. durch Verzicht des Nutzungsberechtigten
- 3. durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen
- 4. bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach §2 Abs.3 Satz1
- 5. wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§10 Abs. 8)
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19
Auswahlmöglichkeit
- 1. Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
- 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschrift zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
- 3. Die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften der einzelnen Friedhöfe sind in Anlage 2 ersichtlich. In diesen Grabfeldern besteht kein Anspruch auf die Bestattungsformen nach § 11 Abs. 2,a),d) bis j).
§20
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. In allen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Abs.1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
§21
Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- a) aus Gips
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- b) mit Farbanstrich auf Stein,
- c) mit Lichtbildern mit einer Größe von mehr als 100cm$^{2}$3. Für die Grabmale dürfen nur wetterbeständige Materialien verwendet werden. Glasbestandteile sind aus Sicherheitsglas zu fertigen.4. Auf Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,80m
- b) auf Erdgräbern bis zu einer Höhe von 1,30m
- c) auf Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,80mgemessen von der Oberkante der Grabfassungsplatten.5. Die Grabmale dürfen auf einstelligen Grabstätten eine Breite von 0,70m, auf zweistelligen Grabstätten eine Breite von 1,20m und bei Kinder- und Urnengräber eine Breite von 0,50m bei stehenden Grabmalen nicht überschreiten.6. Die stehenden Grabmale sind im oberen Viertel der Grabstätten zu platzieren.7. Liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, sofern sie das komplette Grab umfassen, sind bündig zu den Grabeinfassungen anzubinden.8. Besteht das Grabmal aus mehreren Teilen, sind die Vorschriften in der Gesamtheit einzuhalten.9. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.10. Als Grabplatte für das Urnenbaumgrabfeld sind ausschließlich Natursteinplatten in der Größe 30 x 30 x 5cm zu verwenden. Diese werden ausschließlich durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Hierbei sind keine aufgesetzten Schriften oder Symbole und dgl. gestattet.11. Die Verschlussplatten der Urnennischen werden ausschließlich durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Das direkte Anbringen von Grabschmuck an den Verschlussplatten ist nicht gestattet.12. Die Grabplatten des Urnenbaumgrabfelds sind ebenerdig ohne Fundament von der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte einzulegen. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte.13. An den Urnenbäumen und Kolumbarien bzw. Urnenstelen wird nur vorübergehend auf den Grabplatten bzw. am Sockel in geringfügigem Umfang Grabschmuck (z.B. Kerzen, Schmuckblumen, etc.) zum Gedenken der Verstorbenen geduldet. Sollte dieser Grabschmuck die Pflegearbeiten der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte beeinträchtigen, werden diese Gegenstände ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos entfernt.14. Die Gräber werden durch die Stadt mit Gehwegplatten eingefasst. Einfassungen anderer Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Erneuerung und Veränderung noch bestehender, nicht pflanzlicher Einfassungen im jeweils alten Friedhofsteil der Bestattungsbezirke ist bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit gestattet.
- 13 -
§ 22
Grabsteine und Grabplatten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es ist wünschenswert, dass Grabmale oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 23
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf in allen Friedhofsbereichen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.
§ 24
Standsicherheit
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1.20 m Höhe: 14 cm
bis 1.40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
- 14 -
- 2. Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei allen Grabstätten die Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm nicht überschreiten
§ 25
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 26
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstige Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
- 15 -
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 21 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf die schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
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- 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschriften des § 3 betritt;
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
i) lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs.1)
- 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1);
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 28 Abs. 1)
IX Bestattungsgebühren
§ 32
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
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- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 34
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
- 3. Rückgewährungsansprüche bei vorzeitigem Verzicht des Nutzungsrechts gem. § 13 Abs. 11 oder bei genehmigten Umbettungen bestehen nicht.
§ 35
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Schlussbestimmung
§ 36
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die bestehenden Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Die Möglichkeit einer Verlängerung des Nutzungsrechts von Wahlgrabstätten kann auch bei bereits bestehenden Grabstätten beantragt werden.
Urnennischenreihengrabstätten welche vor dem 31.12.2016 erworben worden sind, können auf Antrag in ein Urnennischenwahlgrab umgewandelt werden. Die entsprechenden Verlängerungs- und Umwandlungsgebühren sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
- 19 -
§ 37
Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, die bisherige Fassung vom 1. Januar 1973, zuletzt geändert am 01. August 2003, tritt zum 31.12.2016 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Sachsenheim vom 08.12.2016
I. Grabnutzungsgebühren
- 1. Reihengräber (20 Jahre Nutzungsrecht)
Für die Überlassung von Reihengräbern zur Bestattung der Verstorbenen
a) Verstorbener Einwohner und in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz wird eine Gebühr von 1.894,00.-€
b) Für Kinder bis 10 Jahre von 649,00.-€
c) Für ein anonymes Reihengrab 2.395,00.-€
Wir jedoch ein Kind im Reihengrabfeld für Erwachsene beigesetzt, ist die Gebühr wie für Erwachsene zu berechnen.
- 2. Wahlgräber
Für die Verleihung und erneute Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren betragen:
a) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Einstelliges Wahlgrab einfachbreit, einfachfief) über 30 Jahre 3.144,00.-€
- 20 -
b) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, einfachtief) über 30 Jahre – gestaltungsfrei 4.239,00.-€
c) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, doppeltief) über 30 Jahre 3.889,00.-€
d) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, doppeltief) über 30 Jahre – gestaltungsfrei 5.448,00.-€
e) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, einfachtief) über 30 Jahre 4.938,00.-€
f) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, einfachtief) über 30 Jahre – gestaltungsfrei 6.363,00.-€
g) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, doppeltief) über 30 Jahre 6.433,00.-€
h) Für die Verleihung des Nutzungsrechts für ein Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, doppeltief) über 30 Jahre – gestaltungsfrei 8.452,00.-€
i) Für die Verleihung der Nutzungsgebühr für ein Einstelliges Kinderwahlgrab (einfachbreit, einfachtief) über 20 Jahre 1.375,00.-€
j) Erneute Verleihung des Nutzungsrechts bei erneuter Verleihung oder bei erneuter Beisetzung ist grundsätzlich nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.
| je Jahr Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, einfachtief) | 104,80.-€ |
|---|---|
| je Jahr Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, einfachtief) gestaltungsfrei | 114,30.-€ |
| je Jahr Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, doppeltief) | 129,63.-€ |
| je Jahr Einstelliges Wahlgrab (einfachbreit, doppeltief) gestaltungsfrei | 181,60.-€ |
| je Jahr Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, einfachtief) | 164,60.-€ |
| je Jahr Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, einfachtief) gestaltungsfrei | 212,10.-€ |
| je Jahr Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, doppeltief) | 214,43.-€ |
| je Jahr Zweistelliges Wahlgrab (doppelbreit, doppeltief) gestaltungsfrei | 281,73.-€ |
| je Jahr Einstelliges Kindergrab (einfachbreit, einfachtief) | 68,75.-€ |
- 3. Urnenreihengräber/Urnenbaumreihengräber (20 Jahre Nutzungsrecht)
a) Für die Überlassung eines Urnenreihenerdgrabes 1.165,00.-€
b) Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 1.294,00.-€
c) Für die Überlassung eines Urnenreihennischengrabes 1.019,00.-€
d) Für die Überlassung eines Urnenbaumreihengrabes 1.345,00.-€
- 21 -
4. Urnenwahlgräber/Urnenbaumwahlgräber und Urnenwahlnischengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)
Für die Verleihung und erneute Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern/Urnenbaumwahlgräbern und Urnenwahlnischengräbern werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren betragen:
a) Verleihung des Nutzungsrechts für
- ein Urnenwahlgrab (2 Urnen, 30 Jahre) 2.019,00.-€
- ein Urnenwahlgrab (2 Urnen, 30 Jahre) – gestaltungsfrei 2.859,00.-€
- ein Urnenbaumwahlgrab (30 Jahre) 2.329,00.-€
- ein Urnenwahlnischengrab (30 Jahren) 1.654,00.-€
- eine Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab (20 Jahre) 900,00.-€
b) Erneute Verleihung des Nutzungsrechts bei erneuter Verleihung oder bei erneuter Beisetzung ist grundsätzlich nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich
- je Jahr Urnenwahlgrab (2 Urnen) 67,30.-€
- je Jahr Urnenwahlgrab (2 Urnen) – gestaltungsfrei 95,30.-€
- je Jahr Urnenbaumwahlgrab 77,63.-€
- je Jahr Urnenwahlnischengrab 55,13.-€
c) Grabplatte für Urnenbaumgrab 100,00.-€
5. Für sonstige Leistungen
Die Gebühren betragen:
a) Benutzung der Aussegnungshalle 340,00.-€
b) Benutzung der Aufbahrung je Tag 55,00.-€
c) Abräumen und Einebnung von Gräbern
- 1. Grabstelle einfachbreit 230,00.-€
- 2. Grabstelle doppelbreit 295,00.-€
- 3. Urnengräber 105,00.-€
II. Bestattungsgebühren
Für die Herstellung eines Grabes einschließlich Beisetzung (Bestattungsgebühr)
a) Für ein einfachtiefes Grab 840,00.-€
b) Für ein doppeltiefes Grab 920,00.-€
c) Für Gräber für Personen unter 10 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten 615,00.-€
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d) Für die Beisetzung einer Urne in ein Erdgrab 415,00.-€
e) Für die Beisetzung einer Urne in ein Erdgrab- ohne Trauerfeier 295,00.-€
f) Für die Beisetzung einer Urne in eine Urnenwand 280,00.-€
g) Für die Beisetzung einer Urne in ein Urnenbaumgrab 415,00.-€
h) Für die Umlegung von Leichen und Totengebeinen: nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zuzüglich Zuschläge nach dem BMT-G
i) Für Trauerfeierlichkeiten ohne Bestattung: nach dem tatsächlichen Zeitaufwand
Für Bestattungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die Gebührensätze a) bis g) fällt ein Zuschlag in Höhe von 35% an.
III. Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen:
- a) Für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals 31,00.-€
- b) Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, Grabpflege oder sonstigen gewerblichen Tätigkeiten
- 1. Für den Einzelfall 10,00.-€
- 2. Für eine Dauerzulassung 65,00.-€
- c) Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeine 18,00.-€
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
IV. Sonstige Leistungen
Für Leistungen der Stadt, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.
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Anlage 2: Gestaltungsfreie Bereiche der Friedhöfe:
Großsachsenheim:
Grabfeld N
Kleinsachsenheim:
Grabfeld B
Hohenhaslach:
Grabfeld G
Ochsenbach:
Grabfeld E
Spielberg: Grabfeld H
Häfnerhaslach: Grabfeld I