Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2023 · Friedhofssatzung: 1. Januar 2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 948,00 € Erdwahlgrab, Alter über 5 Jahre |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 599,00 € Urnenwahlgrab bis zu 4 stellig |
| Urnengrab anonym | 1.074,00 € Urne in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte |
| Baumbestattung | 832,00 € Baumgrabstätte Urne |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 391,00 € / 167,00 € Grabaushub für Erdbestattung (über 5 J.) und Urnenbestattung separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 36,00 € Nutzung der Feierhalle oder Abschiednahme ohne Beisetzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ribnitz-Damgarten
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV), der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ribnitz-Damgarten vom 26. Oktober 2022 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Die Stadt Ribnitz-Damgarten erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, deren Einrichtungen und Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer eine gebührenpflichtige Leistung in Auftrag gegeben hat
b) wer eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenschuld mit Erbringen der Leistungen. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig und zahlbar. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung bei Bestattung und Grabverlängerungen ist möglich. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Verzicht auf Leistungen
(1) Bei Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer Leistungen tritt keine Ermäßigung bzw. Rückerstattung ein. (2) Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren. Die durch die Friedhofsverwaltung zu erbringenden Pflegeleistungen bis zum Ablauf der Ruhezeit sind durch den Nutzungsberechtigten finanziell zu begleichen (Vorfälligkeitsentschädigung).
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§ 5
Verlängerung der Nutzungszeiten in Abhängigkeit der gesetzlichen Ruhezeit
Die Ruhezeit einer Bestattung beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit einer Grabstätte, so sind die Antragsteller verpflichtet, gegen erneute Zahlung der in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren, die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.
*Die Satzung ist in dieser Fassung am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.*
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Anlage zur 7. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
1. Erdwahlgrabstätten (Sargbestattung)
Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts pro Grabstelle für die Dauer von 25 Jahren
| Erdwahlgrab, Alter über 5 Jahre | 948,00 € |
|---|---|
| Kindererdwahlgrab einstellig, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 474,00 € |
| Erdrasengrab | 1.397,00 € |
Verlängerungsgebühr im Bestattungsfall pro Jahr und pro Grabstelle
| Erdwahlgrab | 38,00 € |
|---|---|
| Erdrasengrab | 56,00 € |
Gebühr für die Aufgabe von Grabnutzungsrechten
| pro Grabstelle und Jahr bis Ablauf der Ruhefrist | 18,00 € |
|---|
2. Urnenwahlgrabstätten
Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts pro Grabstelle für die Dauer von 20 Jahren
| Urnenwahlgrab bis zu 4 stellig | 599,00 € |
|---|---|
| Urnenrasengrab, stehender Stein | 897,00 € |
| Urnenrasengrab, liegender Stein | 1.013,00 € |
| Baumgrabstätte Urne | 832,00 € |
Verlängerungsgebühr pro Grabstelle im Bestattungsfall pro Jahr
| Urnenwahlgrab bis zu 4 stellig | 30,00 € |
|---|---|
| Urnenrasengrab, stehender Stein | 45,00 € |
| Urnenrasengrab, liegender Stein | 51,00 € |
Gebühr für die Aufgabe von Grabnutzungsrechten
| pro Grabstelle und Jahr bis Ablauf der Ruhefrist | 15,00 € |
|---|
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Anlage zur 7. Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
3. Urnengemeinschaftsgrabstätten
Gebühr für den Erwerb des Nutzungs- oder Belegungsrechts pro Grabstelle für die Dauer von 20 Jahren
Urne in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.074,00 €
Urne in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte, mit Namenstafel zzgl. Kosten Steinmetzanteil und Anteil an der Namenstafel 1.074,00 €
Verlängerungsgebühr pro Grabstelle im Bestattungsfall pro Jahr
Urne in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel (Partnerschaftsseite) 54,00 €
4. Bestattungsgebühren
Grabaushub für die Erdbestattung, Verstorbene über 5 Jahre 391,00 €
Grabaushub für die Erdbestattung, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 291,00 €
Grabaushub für die Urnenbestattung 167,00 €
Ausbettung eines Sarges / Gebeinreste 1.283,00 €
Ausbettung der Urne zzgl. Versand 251,00 €
Nutzung der Feierhalle oder Abschiednahme ohne Beisetzung 36,00 €
5. Verwaltungsgebühren / Sonstiges
Grabstellenverwaltungsgebühr im Bestattungsfall 47,00 €
Grabstellenverwaltungsgebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechtes nach Ablauf 16,00 €
Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung eines stehenden oder liegenden Grabmals 24,00 €
Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung einer Steineinfassung 24,00 €
Gebühr für die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung einer Abdeckung ab 75% der Grabfläche 24,00 €
Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen einmalig 24,00 €
Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen pro Jahr 160,00 €
Behebung eines Senkschadens pro Stunde 53,00 €
Einebnen einer Grabstelle inkl. Fundament, Bewuchs usw. pro Stunde zzgl. Entsorgungskosten 53,00 €
Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr und Grab bei erworbenen Grabnutzungsrechten, wenn die Friedhofsunterhaltungsgebühren noch nicht in einem Verwaltungsakt erhoben wurde. 10,00 €
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
*Friedhofssatzung*
I. Allgemeine Vorschriften
*§ 1*
*Geltungsbereich*
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Ribnitz-Damgarten gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- a. Alter Friedhof Ribnitz
- b. Neuer Friedhof Ribnitz
- c. Alter Friedhof Damgarten
- d. Neuer Friedhof Damgarten
- e. Friedhof Freudenberg
*§ 2*
*Friedhofszweck*
(1) Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ribnitz-Damgarten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
*§ 3*
*Schließung und Entwidmung*
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht und sind dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(7) Zur Vorbereitung einer möglichen Entwidmung von Teilflächen werden Abschnitte auf allen Friedhöfen als öffentliches Grün ausgewiesen (Anlage).
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
*Öffnungszeiten*
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten bei Dunkelheit ist verboten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
*Verhalten auf dem Friedhof*
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Ribnitz-Damgarten und zugelassener Gewerbetreibender b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen d. ohne Zustimmung der jeweiligen Nutzungsberechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren e. Druckschriften zu verteilen f. den Friedhof zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, mit Ausnahme von Grabpflege- oder -gestaltungsarbeiten sowie der Überprüfung der Grabsteinfestigkeit g. Abraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern h. zu lärmen und zu spielen i. Hunde ohne Leine zu führen und Hundekot liegen zu lassen j. Gartenabfälle und Hausmüll zu entsorgen.
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(4) Die Stadt Ribnitz-Damgarten kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Die gewerbliche Tätigkeit von Dienstleistungserbringern (Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden) unterliegt der Aufsicht der Friedhofsverwaltung. Sie bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Davon ausgeschlossen sind Gewerbetreibende nach Abs. 4.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und gilt für ein Kalenderjahr. Für die Ausführung von Einzelaufträgen können objektbezogene Zulassungen erteilt werden.
(4) Gewerbetreibende/Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Vertragsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit mit Vorlage des Auftrags des Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Ribnitz-Damgarten festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 - 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ribnitz-Damgarten die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7
##### *Allgemeine Bestattungsvorschriften*
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Hinterbliebenen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in dringenden Fällen (die Leiche betreffend) eine Erdbestattung genehmigt werden.
(3) Leichen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
§ 8
##### *Särge und Urnen*
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und Schmuckurnen sollen in ihren äußeren Abmessungen 30 cm nicht überschreiten und aus sich zersetzendem Material bestehen.
§ 9
##### *Ausheben der Gräber*
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabsohltiefe für Särge beträgt bei Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr mindestens 180 cm und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mindestens 120 cm. Die Grabsohltiefe für Urnen beträgt mindestens 80 cm.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Aushub des Grabes jegliches Grabzubehör, Grabmale, bauliche Anlagen und Bepflanzungen von der Grabstelle zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten vornehmen lassen. Eine Verwahrung des entfernten Materials erfolgt nicht.
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§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 11
Aus- und Umbettungen
(1) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(2) Aus- und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen gemäß § 13 in der in dieser Vorschrift genannten Reihenfolge. Soweit sie nicht selbst Nutzungsberechtigte der Grabstätte sind, haben sie die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(3) Aus- und Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt dieser Arbeit. Exhumierungen sollen nur im Zeitraum Oktober bis April erfolgen.
(4) Die Kosten der Aus- und Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- oder Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, soweit nicht die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Friedhofsverwaltung verschuldet wurden.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeine Vorschriften zu Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ribnitz-Damgarten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
Grabstätten für Erdbestattungen
a. Wahlgrabstätte, ein- oder mehrstellig b. Wahlgrabstätte Kindergrab c. Rasenwahlgrabstätte d. Erdgemeinschaftsgrabstätte Fehl- und Totgeburten (Sternenkindergrab) e. Rasengrabstätte anonym
Grabstätten für Urnenbestattungen
a. Urnenwahlgrabstätte, ein- oder mehrstellig b. Urnenrasengrabstätte, liegender oder stehender Stein c. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namenstafel d. Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym e. naturnahe Baumgrabstätte
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Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird (max. 2,60 m x 1,30 m).
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist zulässig.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. Auf einer Wahlgrabstätte können vier Urnen bei Einhaltung der Ruhefrist beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten b. auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes c. auf die Kinder d. auf die Eltern e. auf die leiblichen Geschwister f. auf die Großeltern g. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter h. auf die Partner einer sonstigen auf Dauer lebenden nicht ehelichen Gemeinschaft i. auf die nicht unter a. - h. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und zusätzlich über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur satzungsgemäßen Pflege der Grabstätte.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
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§ 14
*Wahlgrabstätte Kindergrab*
Ein verstorbenes Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr wird in einem Kindergrab bestattet (1,60 m x 0,8 m). Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
§ 15
*Rasenwahlgrabstätte*
Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Bepflanzung des Grabes ist nicht erlaubt. Die Grabstelle ist durch einen Grabstein zu kennzeichnen. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Auf dieser Wahlgrabstätte können zwei Urnen bei Einhaltung der Ruhezeit beigesetzt werden.
§ 16
*Erdgemeinschaftsgrabstätte Fehl- und Totgeburten (Sternenkindergrab)*
Die Erdgemeinschaftsgrabstätte Fehl- und Totgeburten (Sternenkindergrab) ist eine Grabstätte, in der nach Abstimmung mit dem Krankenhaus oder Bestatter und auf Wunsch der Mütter Beisetzungen vorgenommen werden. Die Stadt Ribnitz-Damgarten erhebt keine Bestattungsgebühr und pflegt die Grabstätten. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
§ 17
*Rasengrabstätte anonym*
Die Rasengrabstätten anonym sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung 25 Jahre.
§ 18
*Urnengrabstätten*
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a. Urnenwahlgrabstätten
- b. Erdwahlgrabstätten, zusätzliche Einstellung
- c. Urnenrasengrabstätten
- d. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel
- e. Urnengemeinschaftsgrabstätten anonym
- f. Baumgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in dieser Urnenwahlgrabstätte zeitgleich bestattet sein können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden.
(3) Für Urnenrasengrabstätten gilt Abs. 2 entsprechend. Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Monaten durch einen Stein/eine Platte zu kennzeichnen. Die Gestaltung und Pflege ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
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(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenstafel sind Grabstätten mit Namens- und Jahreskennzeichnung auf einer Gemeinschaftstafel. Der Erwerb eines Partnergrabes ist möglich. Eine Aus- oder Umbettung der Urnen ist nicht statthaft. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstelle im Voraus bezahlt und durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten anonym sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Aus- oder Umbettung der Urnen ist nicht statthaft. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Gestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte im Voraus bezahlt und durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(7) Baumgrabstätten sind Grabstätten, bei denen auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche unter Bäumen Urnen beigesetzt werden. Die Baumgrabstätte weist eine Größe von max. 1 m² auf. Die Errichtung eines Grabsteins ist nicht möglich. Rasenplatten mit Kennzeichnung in den Maßen 12 x 12 x 4 cm können abgelegt werden. Die Gestaltung und Pflege ist ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossener Form) obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit und Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, zwischen den Abteilungen zu wählen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedete oder gegossene Metalle und für Einfassungen Naturstein oder Terrazzo verwendet werden.
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(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Jede handwerkliche Bearbeitung am Gestein ist möglich.
- Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich ragt.
- Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus unterschiedlichem Material, passend zum Grabmal, bestehen.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale werden nur flach auf die Grabstätte gelegt. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte abgedeckt werden. In Verbindung mit einem stehenden Grabmal sind liegende Grabmale nur in folgenden Grabstätten zulässig:
a. auf einem einstelligen Erdwahlgrab 1 - 2 liegende Grabmale b. auf einem mehrstelligen Erdwahlgrab 2 - 3 liegende Grabmale c. auf einem Urnenwahlgrab ein liegendes Grabmal
(5) Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für die Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften nicht.
(6) Für Urnenrasengräber sind stehende Steine in einer Größe von max. 70 x 45 cm oder liegende Steine/Platten in einer Größe von max. 40 x 50 x 12 cm zu verwenden. Für Urnenwahlgräber gelten die Abmaße analog.
(7) Die Größe eines Grabmales für Erdgräber sollte der Umgebung angepasst sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1 m Höhe 14 cm, darüber hinaus bis 1,50 m Höhe 16 cm. Eine Verdübelung ist bei jeder Stärke erforderlich.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Belange für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
§ 22
*Zustimmungserfordernis*
(1) Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b. Angaben zur Schrift, den Ornamenten und den Symbolen unter Angabe des Materials soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23
*Anlieferung*
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
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§ 24
*Standsicherheit der Grabmale*
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen einer Druckprobe standhalten, die der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbauberufsgenossenschaft entspricht.
(2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Arbeiten zur Aufstellung von stehenden Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat nur von nach § 6 zugelassenen bzw. angezeigten Gewerbetreibenden zu erfolgen.
§ 25
*Unterhaltung*
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Grabmale, die umzustürzen drohen, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese drei Monate aufzubewahren. Der Nutzungsberechtigte ist für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wurde.
§ 26
*Entfernung*
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte und nicht den Bestimmungen der Friedhofssatzung entsprechende Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmals führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
*Allgemeines zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten*
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in Stand gehalten werden. Die Herrichtung und Instandhaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(2) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 1,80 m nicht überschreiten.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Unzulässig ist: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Verwelkter Grabschmuck (Blumen und Kränze) ist unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
§ 28
*Vernachlässigung der Grabpflege*
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte diese nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Außerdem wird die Grabstätte durch ein Hinweisschild gekennzeichnet. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. § 25 gilt entsprechend.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung unbeschadet Abs. 1 das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VIII. Trauerfeiern
§ 29
*Trauerfeier*
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 30
*Alte Rechte*
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
*Haftung*
Die Stadt Ribnitz-Damgarten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
*Ordnungswidrigkeiten*
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt b. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) c. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt d. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung bzw. Anzeige ausübt (§ 6 Abs. 1 und 4) e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
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f. die Bestimmungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 21) g. als Nutzungsberechtigter/Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22) h. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Ribnitz-Damgarten entfernt (§ 26, Abs. 1) i. Grabmale und Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27) j. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Ribnitz-Damgarten verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Satzung ist in dieser Fassung am 28. September 2010 in Kraft getreten.
Anlage
*Abschnitte des Friedhofes, die für eine Neuvergabe von Grabnutzungsrechten nicht mehr zur Verfügung stehen*
Als öffentliches Grün dienen diese Bereiche der Erholung, haben eine soziale, ökologische und kulturhistorische Funktion und werten am Mühlenberg, in der Richtenberger Straße und in der Wasserstraße das jeweilige Wohngebiet auf.
| Alter Friedhof Ribnitz Mühlenberg | - Bereich Lärmschutzwall Richtung DB - Bereich Bahnschiene - Biotopbereich Klosterbach, hinter den Blöcken IX und X - Teilfläche Block III |
|---|---|
| Neuer Friedhof Ribnitz Klosterkamp | - Blöcke L, O, P, R und S (westliche und südliche Teile des Friedhofs) |
| Neuer Friedhof Damgarten Wasserstraße | - Block I a, einschließlich Lindenallee, Teile von Block I b - Block V |
| Alter Friedhof Damgarten Richtenberger Straße | - Block I a, II a, III ab Reihe 6 bis Reihe 8 - Block I bis Reihe 8 - Block II ab Reihe 14 - Teile der Blöcke IV und V |
| Friedhof Freudenberg | - Wiese bis zum Block III (Fläche ohne Nutzungsrechte) |